B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6372/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 3. August
2011 illegal in die Schweiz ein, wo er am 5. August 2011 um Asyl nach-
suchte. Am 22. August 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Befragung zur Person statt. Am 24. August 2011
wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zu. Eine Anhörung zu den Asylgründen wurde bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM
die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um umgehende Ein-
ladung des Beschwerdeführers zu einer Anhörung zu den Asylgründen.
C.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013, vom 24. Mai 2013 sowie vom
28. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter mit Hinweis darauf, dass die
Anhörung auch im Interesse einer sachgerechten Abklärung des Falles
liege und, je länger es dauere, desto schwerer es seinem Mandanten fal-
le, sich an alle Ereignisse vor seiner Flucht zu erinnern, erneut um umge-
hende Einladung zu einer Anhörung.
D.
Mit Schreiben vom 17. September 2013 stellte er dieses Gesuch ein fünf-
tes Mal – diesmal verbunden mit der Ankündigung einer Beschwerde we-
gen Rechtsverzögerung ans Bundesverwaltungsgericht, sofern der Be-
schwerdeführer innerhalb der folgenden vier Wochen nicht zur Anhörung
vorgeladen werde.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2013 erhob der Rechtsvertreter ankündi-
gungsgemäss im Namen seines Mandanten beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er stellte die Begehren, es
sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere, und
dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung an
die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses. Ausserdem sei ihm bei allfälligen Stellungnahmen des BFM
ein Replikrecht einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt wer-
den (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt worden ist und Anspruch auf Erlass einer Verfügung
besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach
Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE
2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Behand-
lung seines Asylgesuchs in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht,
ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
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schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Nachdem sowohl die Schreiben vom 9. Oktober 2012, vom 22. Januar
2013 und vom 24. Mai 2013 als auch dasjenige vom 17. September
2013, in welchem rechtliche Schritte in Aussicht gestellt worden waren für
den Fall, dass der Beschwerdeführer innert vier Wochen nicht zu einer
Anhörung vorgeladen werde, unbeantwortet geblieben waren und der
Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer Anhörung
vorgeladen worden war, durfte er im November 2013 nach Treu und
Glauben annehmen, auch vorderhand nicht angehört zu werden. Ange-
sichts dessen erweist sich die am 13. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht – wie in Aussicht gestellt – erhobene Beschwerde als
fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen mit Verweis auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-6418/2012 vom 26. Februar 2013
ausgeführt, das Asylverfahren sei entgegen den gesetzlichen Behand-
lungsfristen seit mehr als zwei Jahren hängig, wobei das BFM den Be-
schwerdeführer weder angehört noch auch nur auf seine Briefe geantwor-
tet habe.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleuni-
gungsgebot).
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3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Deshalb verletzt eine
Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt (vgl. FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchen-
den zu den Asylgründen in den Empfangsstellen (Bst. a) oder innerhalb
von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an
(Bst. b).
3.3.2 Gemäss Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der
Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstel-
lung zu treffen (Abs. 3).
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz
Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht
der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren
innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden.
Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die
gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der ge-
setzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck
kommt.
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4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2011 ein Asylgesuch ein.
Am 22. August 2011 fand die Befragung zu seiner Person statt. Mit Ent-
scheid vom 24. August 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen. Seither, mithin seit rund zwei Jahren und
drei Monaten, hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrens-
handlungen vorgenommen. So fehlt es offenbar bis zum heutigen Zeit-
punkt sowohl an einer Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen als auch an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschlies-
senden anfechtbaren Verfügung. Eine entsprechende Anhörung hätte in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b AsylG entweder während des
Aufenthalts im EVZ B._______ oder innert 20 Tagen nach dem Zuwei-
sungsentscheid an den Kanton C._______, mithin bis zum 16. März
2011, erfolgen müssen, während gestützt auf Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG
eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 20 Arbeitstagen beziehungs-
weise innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Asylgesuchs
hätte ergehen müssen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders schwie-
rige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz
im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeit-
raum oder später eingeleitet wurden, bereits entschieden. Besonders
schwer wiegt indes, dass sie auf keines der zahlreichen Schreiben des
Beschwerdeführers geantwortet und damit auch ihre Untätigkeit nicht be-
gründet hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die in Art. 29 Abs. 1
sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebenen Behandlungsfristen um
mehr als zwei Jahre überschritten hat, was einer massiven Überschrei-
tung entspricht. Sie hat den Beschwerdeführer bis anhin weder zu seinen
Asylgründen angehört noch eine anfechtbare Verfügung erlassen. Eine
Nichtbehandlung während dieses Zeitraums ist unbesehen allfälliger an-
derer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleuni-
gungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als
begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 5. August 2011 beförderlich zu behandeln,
ihn zügig zu seinen Asylgründen anzuhören und das Asylgesuch bald-
möglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
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Seite 7
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infol-
gedessen als gegenstandslos zu betrachten.
6.2
6.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Das Gesuch um unentgeltliche Beiord-
nung eines Anwalts hat sich somit erübrigt. Das Gericht setzt die Partei-
entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Ein-
reichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
6.2.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Be-
handlung des Asylgesuchs vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, mit dem Beschwerdeführer zügig eine Anhö-
rung zu den Asylgründen durchzuführen und sein Asylgesuch baldmög-
lichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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