B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6372/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
E-6372/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 16. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei über Libyen nach
Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Aussa-
gen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
Dagegen wendete er ein, er wolle nicht nach Italien zurück. Er wolle eine
Ausbildung machen und seiner Familie helfen.
B.
Am 17. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft
gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
E-6372/2015
Seite 3
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E-6372/2015
Seite 4
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin -III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 21. September 2015 an Italien übergegangen.
Aufgrund der Akten würden keine Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am
21. März 2016 zu erfolgen. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und
E-6372/2015
Seite 5
Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
ihr Ermessen unterschritten, weil sie den von der Europäischen Union (EU)
geplanten Verteilschlüssel für Flüchtlinge, an welchem sich die Schweiz
beteiligen werde, nicht berücksichtigt habe. Eine Überstellung nach Italien
sei unverhältnismässig, da die Schweiz bald angeben werde, wie viele Ge-
suche aus Italien übernommen würden und es demnach wahrscheinlich
sei, dass sein Gesuch nicht in Italien behandelt werde.
Behörden haben geltendes Recht anzuwenden, was die Beschwerde ver-
kennt. Aus einem vom Bundesrat geäusserten politischen Vorhaben, das
(noch) nicht Gesetz geworden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die Rüge der Ermessensunterschreitung geht
fehl.
6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter aus, er sei in Italien nie mit den
Behörden in Kontakt gekommen und nie registriert worden. Italien sei des-
halb nicht zuständig.
Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von
Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne
gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig.
Dabei verlangt die vorgenannte Bestimmung nicht, dass der Betroffene im
zuerst erreichten Dublin-Mitgliedstaat behördlichen Kontakt hatte oder re-
gistriert wurde. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien, wie
eine illegale Einreise.
Weiter ist unerheblich, dass Italien innert der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Mit dem Stillschwei-
gen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung
akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Aus dem Einwand, er habe
keinen Kontakt zu den italienischen Behörden gehabt und sei nicht regis-
triert worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten.
E-6372/2015
Seite 6
6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seine hier lebende
Familie und macht sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis geltend. Der
Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb seine Eltern nicht als Familienan-
gehörige im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelten (Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO). Sodann besteht offensichtlich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Vater und dem Beschwerdeführer. Der Vater lebt seit rund vier Jahren
mit seiner zweiten Familie hier in der Schweiz. Inwieweit nun ein Abhän-
gigkeitsverhältnis des Vaters vom Beschwerdeführer bestehen soll, wird in
der Eingabe weder substantiiert dargetan noch ist solches ersichtlich. So-
weit der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Teilinvalidität auf
Hilfe angewiesen ist, kann er diesbezüglich auf die Unterstützung seiner
Ehefrau und den gemeinsamen drei Kinder zurückgreifen. Ein Zuständig-
keitskriterium für die Schweiz lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
6.4 Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachtet und den Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3
EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung aus-
gesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot
verletzt würde, liegen keine vor.
6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen
Selbsteintritt der Schweiz.
7.
Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und ent-
sprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuneh-
men. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
E-6372/2015
Seite 7
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos ge-
worden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6372/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: