B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6372/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger ([…]-jähriger)
Staatsangehöriger von Sri Lanka – stellte am 23. Februar 2015 in der
Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde für ihn eine Vertrauensperson
ernannt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des
Kantons B._______ ordnete mit Verfügung vom 27. März 2015 eine Ver-
tretungsbeistandschaft an. Die Vorladung zur Anhörung vom 19. Mai 2015
wurde der Vertrauensperson des Beschwerdeführers zugestellt, diese
nahm jedoch nicht an der Anhörung teil.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Februar 2015 und der
Anhörung vom 19. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei Tamile und stamme aus C._______, Provinz Mullaitivu. Seine Mutter
und seine beiden Schwestern würden seit Kriegsende vermisst. Sein Vater
habe deswegen angefangen, Alkohol zu trinken und habe ihn in betrunke-
nem Zustand jeweils auch geschlagen. Sodann habe er ihm verboten, wei-
terhin die Schule zu besuchen. Sein Vater und er hätten auf dem Grund-
stück seiner (...) väterlicherseits in einer Hütte gelebt und seine (...) und
deren Mann hätten sich jeweils auch um ihn gekümmert. Diese (...) und
seine (...) in der Schweiz hätten dann seine Ausreise organisiert. Am (…)
sei er in Begleitung einer unbekannten Frau und eines weiteren minderjäh-
rigen Jungen nach Malaysia geflogen und von dort weiter in die Schweiz.
Er sei von einem unbekannten Landsmann abgeholt und am nächsten Tag
zu einem Bahnhof gebracht worden, wo ihn seine (...) abgeholt habe.
Als Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde sowie beglaubigte Ko-
pien der Geburtsscheine seiner Mutter und seiner in der Schweiz wohnhaf-
ten (...) ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016, eröffnet am 19. September 2016,
wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016
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beantragte der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen und ihm sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Den Eingang der Beschwerde bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 19. Oktober 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend auf-
gezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich implizit nur gegen den von der
Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Damit ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. September 2016, soweit sie die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, Verweigerung des Asyls sowie die Wegweisung als sol-
che betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs wies die Vorinstanz den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise
sich auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien der Konven-
tion vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
als zulässig. Aufgrund von substantiellen Verbesserungen sei sodann ein
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch ins Vanni-Gebiet
– grundsätzlich zumutbar. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft zu sei-
nem familiären Netz hätten sodann ergeben, dass er seit März 2010 bei
der (…) in C._______ gelebt und dort die Schule besucht habe. Zudem
habe er auch Verwandte ausserhalb des Vanni-Gebiets. Seine (…) lebe in
D._______, E._______, Jaffna und erhalte von seiner in der Schweiz le-
benden (...) monatlich Geld. Erstere werde auch von der Cousine seiner
Mutter und Nachbarn unterstützt. Der Beschwerdeführer verfüge somit
über ein familiäres Netz in und ausserhalb des Vanni-Gebiets, welches ihn
aufnehmen und tragen könne. Der Botschaftsbericht habe zudem ergeben,
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dass drei seiner Onkel mütterlicherseits in London leben würden, welche
ihn zusammen mit seiner in der Schweiz lebenden (...) finanziell unterstüt-
zen könnten. Schliesslich sei nach eineinhalb Jahren in der Schweiz nicht
von einer kulturellen Entwurzelung auszugehen und es bestehe keine ge-
nügend starke Bindung zu seiner (...) in der Schweiz, welche er vor seiner
Einreise kaum gekannt habe. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
erweise sich als zumutbar und sei technisch möglich sowie praktisch
durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen
aus, eine Wegweisung sei aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig. Neben
der eigentlichen Folter seien auch schwere körperliche Misshandlungen
und Körperstrafen, insbesondere auch ernsthafte häusliche Gewalt und
Misshandlung, von diesem Artikel erfasst. Der Beschwerdeführer sei von
seinem Vater beinahe täglich misshandelt worden, was er jedoch aus
Schamgefühl in der BzP nicht erwähnt habe. Seine Vertrauensperson habe
im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin bestätigt, dass er (Beschwerde-
führer) bereits nach wenigen Wochen in der Schule in der Schweiz durch
ein auffälliges, teils aggressives aber auch nicht alterskonformes sexuali-
siertes Verhalten aufgefallen sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn
vertieft zu den Misshandlungen zu befragen. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz sei eine Wegweisung ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Er habe keinen
Kontakt zu seiner Familie mütterlicherseits gehabt und kenne seine (…)
nicht. Er verfüge in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungs- und Familiennetz ausserhalb des Vanni-Gebiets. Hingegen sei
seine in der Schweiz lebende (...) eine wichtige Bezugsperson für ihn. Die
Vorinstanz habe es weiter unterlassen, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen der Schweiz betreffend der KRK bei der Prüfung der Zumutbarkeit ge-
bührend zu berücksichtigen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Diese drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen
erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar.
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg-
weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger
Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. In die-
sem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im
Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Im Falle
von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ergibt sich daraus für die
Asylbehörden die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Si-
tuation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr
realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur ab-
zuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, son-
dern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zu-
rückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter,
der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entspre-
chenden) Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfin-
dig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem
Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Hei-
mat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson unter-
gebracht werden kann. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, bloss festzu-
stellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige
leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die
sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist
vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein
familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es – wo
das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht – ander-
weitig untergebracht werden kann (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 13, insbesondere E. 5e/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-964/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 5.3.2).
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7.
Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer in
Sri Lanka über ein familiäres Netz bestehend aus der im Vanni-Gebiet le-
benden (…) und der in Jaffna lebenden (…) mütterlicherseits verfüge. Sie
verzichtete jedoch darauf, konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich zu diesen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob
diese in der Lage und gewillt sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Weiter
klärte sie nicht ab, ob eine Rückführung in sein familiäres Umfeld seinem
Kindeswohl entspricht oder ob Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen
und er allenfalls anderweitig untergebracht werden kann. Es liegen keine
hinreichend gesicherten Erkenntnisse betreffend die Verhältnisse für die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka vor. Auch lässt sich aus
den Ausführungen der Vorinstanz nicht schliessen, dass in Sri Lanka ge-
eignete Betreuungsangebote für Minderjährige ohne familiäre Bindungen
vorhanden sind, für den Fall, dass er nicht bei seinen Verwandten unter-
kommen könnte. Die Vorinstanz hat den entscheidwesentlichen Sachver-
halt in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht voll-
ständig und rechtsgenüglich abgeklärt.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter
den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem
bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
Die Vorinstanz ist insbesondere anzuweisen, konkrete Abklärungen zur
Rückführung als solches und zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka vorzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
(Dispositivziffern 4 und 5) abzuweisen ist. Die Sache ist diesbezüglich an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hin-
fällig.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat mit Eingabe der Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) erscheint es angemessen, den geltend gemachten zeitlichen Auf-
wand um eine Stunde auf fünf Stunden zu kürzen und dem Beschwerde-
führer Fr. 1‘026.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrich-
ten. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung (Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘026.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast