B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6373/2012
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 5. September 2012 verliess, am 8. November 2012 in die Schweiz ge-
langte und am 9. November 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 15. November 2012 und der Anhörung vom
26. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte,
er und seine Familie seien im Heimatland belästigt worden,
dass die Leute ihn beschuldigt hätten, (…) Nachbarn ermordet zu haben,
und infolgedessen die Polizei nach ihm gesucht habe, um ihn zu verhaf-
ten,
dass es am College infolge einer Auseinandersetzung zwischen Studen-
tenbewegungen (…) Tote gegeben habe und er wegen Mordes angezeigt
worden sei,
dass weitergehend auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 (eröffnet am
3. Dezember 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaubhaft machen
können, dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu
sein,
dass es angesichts des Umstandes, dass an wichtigen Grenzübergän-
gen Interkontinentalreisen heute ohne gültige Reisepapiere kaum noch
möglich seien, nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer verfüge über
keine Identitätspapiere,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfül-
le, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
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nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass weder die in Bangladesch herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden,
und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Post-
stempel vom 7. Dezember 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und implizit beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz als Flücht-
ling anzuerkennen, zumindest es sei ihm hier der Aufenthalt zu bewilli-
gen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich diese demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass im Falles des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins-
bes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat,
dass er auf Beschwerdeebene eine Geburtsurkunde und ein Zertifikat
(Nationalität) einreichte,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
solche Dokumente unter den Begriff der "Reise- oder Identitätspapiere"
fallen, welche einerseits die Identität, einschliesslich der Staatsangehö-
rigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und andererseits den
Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen,
dass grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten die
genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken aus-
gestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise
oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der Begrün-
dung des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles
entgegenhält,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigen-
schaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung bei einer Rückkehr schliessen lässt,
dass die Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer an-
deren Einschätzung zu führen vermöchte,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer
gerate im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangla-
desch schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: