B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6374/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer (…), (…) Glaubens aus der Provinz
B._______, suchte am 2. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am
22. Juni 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am
25. Januar 2016 einlässlich angehört. Er führte dabei im Wesentlichen aus,
sein Vater sei (…) und heimlich Mitglied der ABO-Partei (Adda Bilisummaa
Oromo) gewesen. Weil jemand seinen Vater verraten habe, sei dieser im
(…) 2012 verhaftet und ihr Haus durchsucht worden. Dabei hätten die Be-
hörden den Parteiausweis des Vaters sichergestellt. Drei Monate danach
sei auch er (der Beschwerdeführer) nach den Prüfungen für die
(…) Klasse, während den Ferien (vgl. BzP, SEM-Akten A4/16 Ziff. 1.17.05)
beziehungsweise frühmorgens vor der Schule (vgl. Anhörung, SEM-Akten
A13/25 F28 ff. sowie F89 ff.) festgenommen, nach seiner politischen Ein-
stellung gefragt und auf der Polizeistation C._______ verhört worden. Er
sei weder Mitglied der ABO noch sei er für diese tätig gewesen. Er habe
einzig mit der Partei sympathisiert, aber selbst dies nicht zugegeben. Nach
dem Verhör sei er ins regionale Gefängnis D._______ gebracht und dort
während acht Monaten festgehalten sowie misshandelt worden. Als er ei-
nes Tages Feuerholz habe sammeln müssen, habe er den Graben eines
Wildtieres entdeckt und sich während einiger Stunden darin versteckt. An
einem Abend (…) 2013 habe er ein langes Stück Holz an die Wand gelehnt,
um über den Zaun zu klettern. Am nächsten Tag sei er in der Stadt
E._______ zu Bekannten gegangen und von dort aus über F._______ und
G._______ in den Sudan ausgereist. In H._______ sei er etwa sieben Mo-
nate geblieben und habe dort im (…) 2014 seine Partnerin geheiratet. Da-
nach seien sie nach Libyen gelangt und über Italien in die Schweiz weiter-
gereist.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung
des SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
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anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, Bestellung eines Rechtsvertreters seiner Wahl und
Vereinigung seines Verfahrens mit dem Verfahren seiner Ehefrau.
Zum Beweis seines exilpolitischen Engagements reichte der Beschwerde-
führer diverse Fotografien, welche seine Teilnahme an Kundgebungen in
verschiedenen Städten dokumentieren, sowie ein Schreiben der Oromo
Community of Switzerland ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.–. Den Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren der
Lebenspartnerin (E-6414/2016) wies sie ebenfalls ab, hielt indes fest, die
beiden Verfahren würden insoweit koordiniert behandelt, als die Urteile
gleichzeitig ergehen und die Auswirkungen jenes Verfahrens auf das vor-
liegende Verfahren berücksichtigt würden.
E.
Der Kostenvorschuss traf innert Frist am 17. November 2016 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.2 Zur Begründung führt sie aus, an den Vorbringen des Beschwerde-
führers seien erhebliche Zweifel anzubringen, da seine Aussagen nicht zu
überzeugen vermöchten und diverse Widersprüche aufweisen würden. Es
erstaune, dass er wegen (…) im geltend gemachten Ausmass hätte verfolgt
werden sollen, zumal er selbst sich gemäss eigenen Angaben in keiner
Weise politisch betätigt und keine fundierten Kenntnisse über die ABO-
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Partei oder die Situation der Oromo in Äthiopien habe. Es sei daher in
Frage zu stellen, dass die äthiopischen Behörden ihn vor diesem
Hintergrund – ohne belastendes Beweismaterial – in der vorgebrachten
Intensität verfolgt hätten.
Zudem habe er sich zu den Umständen seiner Verhaftung widersprüchlich
geäussert. Er habe bei der BzP angegeben, dass er an den Prüfungen für
die (…) Klasse teilgenommen habe und danach festgenommen worden
sei. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, dass er die (…) Klasse
nicht beendet habe und frühmorgens, bevor er zur Schule hätte gehen
müssen, mitgenommen worden sei. Diese Divergenz überrasche, da es
sich bei einer Verhaftung um ein einschneidendes und prägendes Erlebnis
handle, zu welchem konsistente Aussagen erwartet werden könnten. Die
Widersprüchlichkeit seiner Aussagen lasse vermuten, dass die Aussagen
nicht der Wahrheit entsprechen würden. Dieser Eindruck werde durch
seine Schilderungen der Haft erhärtet. Er habe zwar in der BzP ausführlich
berichtet, was er dabei erlebt habe. Im Vergleich zu seinen Äusserungen
an der Anhörung hätten sich indes in zahlreichen Punkten Widersprüche
ergeben. Bezüglich der Essensausgabe habe er sich beispielsweise mass-
geblich widersprochen. Auch die vorgebrachte Flucht aus dem Gefängnis
sei nicht glaubhaft. Seine Beschreibung des Aussenbereichs des Gefäng-
nisses erscheine realitätsfremd; einerseits habe es gemäss seiner Dar-
stellung eine Mauer gehabt, andererseits hätten wilde Tiere hineinge-
langen können und solch tiefe Gräben gegraben, dass er sich darin habe
verstecken können. Ferner sei es nicht wahrscheinlich, dass sein Fehlen
nicht bemerkt worden sei, wenn er, wie angegeben, einer von zwei Häftlin-
gen gewesen sei, die zum Holzsammeln hinausgeschickt worden seien.
Auch auf Vorhalt hin, sei er nicht in der Lage gewesen, die Gegebenheiten
plausibel zu erklären. Erhebliche Vorbehalte bestünden auch bezüglich
seines Überquerens der Aussenmauer, deren Höhe er in seinen Schil-
derungen situativ angepasst habe.
Weiter erscheine nicht glaubhaft, dass er in der Stadt E._______, welche
(…) Autostunden entfernt liege, per Zufall einen befreundeten Schüler
getroffen habe. Angesichts der Distanz zu seinem Wohnort erscheine
dieser glückliche Umstand realitätsfremd. Der Eindruck eines konstruierten
Sachverhaltes werde durch die widersprüchlichen Angaben zu seiner
Reiseorganisation bestärkt. An der BzP habe er ausgesagt, mit der Hilfe
eines Freundes habe er sich an einen wohlhabenden Onkel gewandt, der
Geschäftsmann sei und Geld habe. An der Anhörung hingegen habe er
ausgesagt, der besagte Onkel sei Bauer.
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Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland
Probleme gehabt habe beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten habe.
4.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er betätige sich exilpo-
litisch, habe er keine politisch motivierte Verfolgung durch die Behörden
des Heimatlandes glaubhaft machen können. Es bestehe daher kein An-
lass zur Annahme, dass er als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten und in irgendeiner Form als Regimegegner
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass
er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung ge-
standen habe und die Behörden in Kenntnis über seine Teilnahme seien.
Da sich sein Engagement zudem in Grenzen halte, sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Behörden ihn als bedrohlichen Regimekritiker erachten
würden, falls sie entgegen der Annahme dennoch Kenntnis davon hätten.
Die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in Genf sei nicht geeignet,
subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis
auf Art. 29 AsylG aus, die Vorinstanz habe ihn umfassend und korrekt an-
zuhören. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2015 erstmals befragt
(BzP) und am 25. Januar 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Allein aus dem Umstand, dass er nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem
Zuweisungsentscheid in den Kanton zu seinen Asylgründen vertieft ange-
hört wurde, vermag der Beschwerdeführer indes im Hinblick auf eine nicht
korrekte Sachverhaltsfeststellung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei
dieser Frist handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit
verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene, Ordnungsfrist (vgl. Urteil
des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 m.w.H.). Dem Beschwerdefüh-
rer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden.
5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin habe sie
Bundesrecht verletzt.
Was den vorgehaltenen zeitlichen Widerspruch in Bezug auf die Fest-
nahme betreffe, sei diese in den Semesterferien erfolgt. Er habe das erste
Semester der (…). Klasse besucht und die entsprechenden Prüfungen ab-
solviert. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Aussage, den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers an der Anhörung diametral entgegensteht. Er
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führte damals aus, er habe die Schule im 7. oder 8. Monat abgebrochen
und es hätte noch zwei bis drei Monate gedauert bis zu den Ferien (SEM-
Akten A13/25 F34). Zudem gab er an, es wäre ein normaler Tag gewesen
und er wäre zur Schule gegangen, wenn er nicht verhaftet worden wäre
(SEM-Akten A13/25 F33). Entgegen seiner Behauptung in der Beschwer-
deschrift wurde er denn auch auf seine widersprüchlichen Aussagen hin-
gewiesen (SEM-Akten A13/25 F87), wobei es ihm indes in der Folge nicht
gelungen ist den Widerspruch aufzulösen (SEM-Akten A13/25 F88 ff.). Die
neuerliche Änderung seiner Aussage lässt weitere Zweifel an der Glaub-
haftigkeit seiner Ausführungen aufkommen. Insoweit ist auch der Hinweis
des Beschwerdeführers – er sei während seiner Flucht aus dem Gefängnis
unter grösster Belastung gestanden und habe Angst gehabt, entdeckt zu
werden – nicht geeignet, seine unlogischen und realitätsfernen Aussagen
zu erklären. Weitergehend vermag er mit dem sinngemässen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahr-
heitsgehalt nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei exilpolitisch tätig
und engagiere sich für die Oromo Community of Switzerland. Da er sich
schon seit einiger Zeit in der Öffentlichkeit exponiere, sei es sehr wahr-
scheinlich, dass er den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Da-
mit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) geltend.
Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in (…), am (…) 2015 in (…), am
(…) 2016 in (…) und am (…) 2016 in (…), mithin an vier Kundgebungen
der Oromo Community teilgenommen hat. Dies wird auch durch ein Schrei-
ben der Oromo Community of Switzerland vom (…) 2016 bestätigt. Dass
der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer bis heute
– im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) – keine weiteren Do-
kumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der
Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, ab-
gesehen von der Teilnahme an vier Kundgebungen zwischen (…) 2015
und (…) 2016, in den letzten rund eineinhalb Jahren nicht mehr exilpolitisch
aktiv, mithin kann bereits deshalb nicht auf ein intensives, wahrnehmbares
exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten
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diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle na-
mentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er
sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der
gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine
Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer
kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Schliesslich beste-
hen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären, zumal er kein politisches
Engagement vor der Ausreise glaubhaft machen konnte.
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage der Oromo in Äthiopien
habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert. Eine Wegweisung
nach Äthiopien sei daher nicht zumutbar.
7.3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, Urteile des
BVGer E-3399/2016 vom 13. Juni 2016 und E-5313/2017 vom 14. Dezem-
ber 2017).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, welche
einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Be-
schwerdeführer ist demnächst (…) Jahre alt und soweit den Akten zu ent-
nehmen ist, gesund. Er hat bis zu seiner Ausreise in I._______ in der Pro-
vinz B._______ gelebt und gemäss seinen Angaben leben seine Mutter,
ein Onkel und eine Tante dort. Sodann wird der Beschwerdeführer zusam-
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men mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (Beschwerdeverfah-
ren E-6414/2016) nach Äthiopien zurückkehren, wobei sie sich gegenseitig
Beistand und Unterstützung leisten können. Die Ehefrau hat laut ihren Aus-
sagen ebenfalls noch Verwandte im Heimatstaat. Demnach kann die Fa-
milie bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen,
welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat der
Beschwerdeführer, welcher über eine achtjährige Schulbildung verfügt, so-
wohl im Sudan als auch in Libyen Arbeit gefunden, mithin ist es ihm zuzu-
muten, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der am 15. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6374/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: