Abtei lung V
E-6375/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A_______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. April
2003 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6375/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 5. August 1999 und reiste am 25. August 1999 illegal in die
Schweiz ein, wo er am 27. August 1999 im Empfangszentrum (vormals
Empfangsstelle) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurz-
befragung vom 30. August 1999 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale
Fremdenpolizei fand am 1. und 2. Dezember 1999 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______, Provinz D._______. Im Sommer des Jahres 1996 habe er
sich zusammen mit seinen Freunden E._______ und F._______ den
PKK-Guerillas in den Bergen angeschlossen. Er und seine zwei
Freunde hätten sich vorwiegend in den Bergen der Provinz G._______
aufgehalten, wo sie hauptsächlich damit beauftragt gewesen seien, die
Dorfschützer - wenn nötig mit Drohungen - dazu zu bringen, ihre
Tätigkeit für den Staat aufzugeben. Er und seine Freunde hätten sich
in dieser Zeit wiederholt für ein oder zwei Monate in Istanbul
aufgehalten, wo sie auf Baustellen gearbeitet und Freunde getroffen
hätten. Im Juni oder Juli 1998 sei sein Freund E._______ anlässlich
einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem Militär von diesem
festgenommen worden. Zwei Wochen darauf seien er und F._______
aufgrund der grossen Militärpräsenz wieder nach Istanbul gereist.
Während F._______ wieder in die Berge zurückgekehrt sei, habe er
sich auf dessen Empfehlung hin und wegen seiner psychischen
Probleme zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2000 trat das Bundesamt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 10. Oktober 2000 wurde von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Juni 2002 gutgeheis-
Seite 2
E-6375/2006
sen, die Verfügung des Bundesamtes aufgehoben und dieses ange-
wiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht
zu prüfen.
E.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 forderte das Bundesamt den
Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen Bericht des behandelnden
Arztes einzureichen.
Am 20. März 2003 ging beim Bundesamt ein ärztlicher Bericht von Dr.
med. H._______, vom 18. März 2003 ein.
F.
Mit Verfügung vom 7. April 2003 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung einreichen und
beantragte, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 7. April 2003 seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 3
E-6375/2006
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 15. April 2004 gestützt auf einen Bericht des
I._______ des Kantons B._______ vom 1. April 2004 das Vorliegen
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44
Abs. 3 AsylG.
K.
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 26. April 2004 erklärte
der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die
vom Migrationsamt verlangten Unterlagen einzureichen, da er am
10. März 2004 wegen seiner Schizophrenie-Erkrankung habe hospita-
lisiert werden müssen und bis am 20. April 2004 stationär behandelt
worden sei. Seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie an-
dere bestehende Integrationsfaktoren, zum Beispiel seine Arbeitstätig-
keit, seien bei der Beurteilung der im Vordergrund stehenden Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzubeziehen. Nament-
lich wäre angesichts seines engen Bezugs zur Schweiz die Wiederein-
gliederung in der Türkei erschwert und damit eine erfolgsversprech-
ende Therapie gefährdet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer einen Kurzbericht der psychiatrischen Universitäts-
klinik B._______ vom 20. April 2004, eine Arbeitsbestätigung der
J._______ vom 12. Februar 2004, Lohnabrechnungen für die Monate
Oktober 2003 bis Januar 2004, den Lohnausweis pro 2003, eine
Bestätigung der Sozialabteilung K._______ hinsichtlich der bezogenen
Fürsorgeleistungen vom 4. März 2004, einen Strafregisterauszug vom
17. Februar 2004, eine Teilnahmebestätigung der Asylkoordination
L._______ vom 9. Februar 2004 hinsichtlich eines vom Beschwerde-
führer besuchten Kurses sowie zwei Bestätigungen der Asyl-Organi-
sation B._______ vom 9. Februar 2004, dass der Beschwerdeführer
vom 16. September 1999 bis 29. Februar 2000 im Durchgangszentrum
M._______ gewohnt habe und einen Deutschkurs besucht habe, ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 ersuchte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer um Einreichung eines
aktuellen Arztzeugnisses.
M.
Am 22. Mai 2006 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
N._______, K._______, vom 16. Mai 2006 ein.
Seite 4
E-6375/2006
N.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. März
2008 - vorab per Telefax - eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2003 festgestellt,
richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den
Seite 5
E-6375/2006
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3
der Verfügung des BFM vom 7. April 2003 mit Ablauf der Beschwerde-
frist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 6
E-6375/2006
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle der
Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Bezüg-
lich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Proble-
me werde einerseits darauf hingewiesen, dass die von ihm als
Ursache für die Erkrankung angegebenen Erlebnisse im Heimatstaat
als unglaubhaft zu erachten seien. Zudem gebe es in der Türkei und
namentlich in Istanbul, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, zahlreiche
medizinische Einrichtungen, welche eine medizinische Behandlung
psychisch Kranker gewährleisten würden. Die meisten zur Behandlung
von Schizophrenie eingesetzten Medikamente seien erhältlich. Ausser-
dem verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein
familiäres Beziehungsnetz und auch im Falle der Mittellosigkeit sei die
medizinische Behandlung durch die sogenannte „grüne Karte “ gesi-
chert. Schliesslich habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht
beziehungsweise nur eingeschränkt urteilsfähig sei und daher auf sei-
ne Aussagen nur bedingt abgestellt werden könne. Es würden aber
jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines uner-
träglichen Druckes in der Türkei vorliegen. Eine Rückschaffung in sein
Herkunftsland würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, da der mit dem
Grund seines Leidens in Zusammenhang stehende gesellschaftliche
Hintergrund im Heimatland eine wirksame Behandlung nicht zulasse.
Die notwendige politische und soziale Sicherheit für eine erfolgreiche
Therapie sei in der Türkei angesichts seiner grossen Angst vor einer
Rückkehr dorthin nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug sei aus die-
sem Grund als unzulässig oder zumindest als unzumutbar zu erach-
ten. Sollte an der Schlüssigkeit und Beweiskraft der eingereichten
Beweismittel gezweifelt werden, sei von Amtes wegen ein Gutachten
einzuholen.
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Seite 7
E-6375/2006
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Fest-
stellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
möge, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den
Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren ist festzustellen,
dass zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erheb-
liche gesundheitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimat-
staat als mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht
vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde jedoch vom EGMR
bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände be-
jaht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 Erw. 5.1. S. 211 f. mit
weiteren Hinweisen). Im Falle eines an Schizophrenie erkrankten Man-
nes hielt der EGMR fest, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK
grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels ange-
messener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat
eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens
der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die
selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte.
Angesichts der hohen Schwelle für die Annahme einer Verletzung von
Art. 3 EMRK verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund
einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret erkenn-
bar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK
nicht vereinbar wäre und verneint daher eine Verletzung dieser Be-
stimmung, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der
Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein
spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 51, S. 211 f., mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizi-
nische Behandlung von Psychiatriepatienten in der Türkei in gewissem
Umfang gewährleistet ist. Auch wenn diese möglicherweise nicht die-
selbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche
Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adä-
Seite 8
E-6375/2006
quate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmensch-
lich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden
kann. Zudem wurde zwar dem Beschwerdeführer in den eingereichten
Arztberichten eine latente Suizidalität attestiert und auf die Möglichkeit
einer Verschlechterung seines psychischen Leidens hingewiesen.
Zumal nicht weiter ausgeführt wird, worauf sich diese Einschätzungen
stützen, ergeben sich aus den Akten jedoch keine den geschilderten
strengen Anforderungen genügenden konkreten Anhaltspunkte für
eine drohende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welche eine
Rückschaffung als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK erscheinen lassen
würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu erachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überle-
gungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen,
die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bil-
den etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
Seite 9
E-6375/2006
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen las-
sen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interes-
senabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren
humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass sich aus der allgemei-
nen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In
einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss,
dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungs-
vollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei generell als
zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung
wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
6.4 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernis-
se des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.5 Gemäss vorliegenden ärztlichen Berichten von Dr. med.
H._______, B._______ vom 21. März 2000, und vom 18. März 2003,
der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 20. April 2004,
sowie von Dr. med. N._______, K._______, vom 16. Mai 2006, leidet
der Beschwerdeführer an einer chronischen paranoiden Schizophrenie
(ICD 10 F 20.04) und bedarf deshalb einer kontinuierlichen medika-
mentösen Behandlung zur Dämpfung der mit seiner Erkrankung ver-
bundenen Symptome. Zudem musste er seit dem Jahre 1999 insge-
samt sechs Mal in verschiedenen psychiatrischen Kliniken kurzzeitig
stationär behandelt werden, letztmals im Jahre 2006. Schliesslich liegt
auch eine latente Suizidalität vor.
Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die medikamentöse Behandlung
psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet.
Zudem existieren fünf auf die Behandlung psychisch Kranker speziali-
sierte Krankenhäuser und auch allgemeine Spitäler verfügen über psy-
chiatrische Abteilungen, wobei die Anzahl solcher Abteilungen je nach
Provinz variiert. Gerade in der Osttürkei fehlt es aber an Fachpersonal,
da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im Westen
der Türkei arbeitet (vgl. REGULA KIENHOLZ, Schweizerische Flüchtlingshil-
fe (SFH), Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-
Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Mai 2005,
S. 7 f., World Health Organization [WHO], Mental Health Atlas 2005,
Seite 10
E-6375/2006
S. 471 ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Ver-
sorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigen Medika-
menten in seinem Heimatstaat als gesichert erachtet werden kann,
dass aber die Erhältlichkeit ergänzender Behandlung (stationäre
Behandlung, Gesprächstherapie) in seiner Herkunftsregion zweifelhaft
erscheint.
Zu beachten ist vorliegend im Weiteren, dass die psychische Erkran-
kung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage offenbar schon vor
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestand und daher die Ursachen
seiner psychischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf Erlebnissen und Umständen in seinem Heimatland basieren. Es
scheint demzufolge plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung
dorthin zu einer zumindest vorübergehenden Verschlimmerung seiner
Beschwerden führen würde. Es muss vor diesem Hintergrund davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine engma-
schige Betreuung und ein stabiles Umfeld angewiesen wäre. Ferner ist
nicht davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine wirtschaftli-
che Existenz selber zu sichern. Den Akten ist zu entnehmen, dass er
zurzeit zu 50% arbeitstätig ist, aber nur unter strikter Anleitung ein-
setzbar ist und vom Arbeitgeber mehr aus Mitgefühl als aus wirtschaft-
lichem Interesse beschäftigt wird (vgl. Arztzeugnis vom Dr. med.
N._______ vom 16. Mai 2006). Zwar gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen zu Protokoll, dass er in seinem Herkunfts-
ort über Angehörige (Eltern und Geschwister) verfüge; es ist aber zu
berücksichtigen, dass diese Angaben aus dem Jahre 1999 stammen
und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie
auch im heutigen Zeitpunkt noch zutreffen. Zudem sind seine Eltern,
sofern sie noch leben, fortgeschrittenen Alters, und es ist angesichts
der langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie
davon auszugehen, dass sich die Familienbande gelockert haben. Es
kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt
werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers bereit und in
der Lage wären, ihm die erforderliche Unterstützung in psychosozialer
und materieller Hinsicht zu bieten. Zu beachten ist in diesem Zusam-
menhang auch, dass in ländlichen Gebieten gegenüber psychisch
kranken Menschen Vorurteile bestehen, welche zu deren Diskriminie-
rung und Stigmatisierung führen können (REGULA KIENHOLZ, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei,
Bern, 13. August 2003, S. 20).
Seite 11
E-6375/2006
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Fal-
le der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte Unterstützung nicht
sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Türkei somit eine existen-
zielle Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers im Sinne der
vom BVGer übernommenen Rechtsprechung der ARK darstellen
würde.
6.6 Eine Kombination der geschilderten gesundheitlichen, sozialen
und wirtschaftlichen Aspekte führt mithin zum Schluss, dass der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei im Rahmen
einer Gesamtwürdigung als unzumutbar zu erachten ist.
6.7 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Es ist keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im In-
oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erheblich
und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung versto-
ssen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicher-
heit gefährdet hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
6.8 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungshindernisse verzichtet werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung des Bundesamtes vom 7. April 2003 aufzuheben und dieses
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Seite 12
E-6375/2006
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 25. März 2008 Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 2675.– aus. Aus der Aufstellung in der Kostennote geht hervor,
dass auch Kosten geltend gemacht werden, welche das dem vorlie-
genden Verfahren vorangegangene Beschwerdeverfahren gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2000
betreffen. Diese wurden indessen bereits mit der im Urteil der ARK
vom 19. Juni 2002 zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten
und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die auszurichten-
de Parteientschädigung ist dementsprechend zu reduzieren. Nach
dem Gesagten wird die Parteientschädigung gestützt auf die im Übri-
gen als angemessen zu erachtende Kostennote auf Fr. 1'175.–
(inklusive Auslagen) festgesetzt. Das BFM ist anzuweisen, diesen
Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6375/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung des Bundesamtes vom 7. April 2003 werden aufge-
hoben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'175.– (inklusive Auslagen ) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das I._______ des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 14