B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6375/2016
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
E-6375/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus Qamishli (Provinz al-Hasaka), verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am 5. März 2014 und reis-
ten mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten
Einreisevisum über die Türkei am 2. September 2014 in die Schweiz ein,
wo sie am 5. September 2014 um Asyl nachsuchten. Am 15. September
2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die
Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 31. August 2015 folgten erste An-
hörungen der Beschwerdeführenden. Am 28. Juni 2016 wurden sie ergän-
zend befragt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei aus gesundheitlichen Gründen vom Militärdienst dispensiert wor-
den. Er habe nach Ausbruch der Revolution in Syrien die YPG (Yekîneyên
Parastina Gel, militärischer Flügel der syrisch-kurdischen Partei PYD [Par-
tiya Yekitîya Demokrat]) unterstützt, indem er Flugblätter verteilt und an de-
ren Sitzungen teilgenommen habe. Zudem habe er beim Verteilen von
Hilfsgütern aus dem Ausland an bedürftige Personen geholfen. Vor drei
Jahren habe er anlässlich des Newroz einmal im Sicherheitsdienst gear-
beitet. Im Februar 2014 habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass die syri-
schen Behörden nach ihm gesucht hätten. In der Folge habe er sich bei
den Behörden in Qamishli gemeldet, wo man ihm erklärt habe, dass es
Informationen darüber gebe, dass er für die YPG arbeite und an deren Sit-
zungen teilgenommen habe, was er jedoch abgestritten habe. Die Behör-
den hätten jedoch Bescheid über seine Tätigkeit gehabt und ihn aufgefor-
dert, Informationen über die YPG zu beschaffen, andernfalls er als Verräter
gelte. Er habe dieser Aufforderung aus Angst vor Repressalien zugestimmt
und umgehend die YPG darüber informiert. Aufgrund dieser Umstände
habe er sich von den syrischen Behörden bedroht gefühlt. Zudem habe er
damit gerechnet, von der YPG im Falle eines behördlichen Übergriffs zur
Verantwortung gezogen zu werden. Diese hätten kein Vertrauen in ihn
mehr gehabt und ihn nicht mehr an Sitzungen teilnehmen lassen. Aus die-
sen Gründen habe er auf Rat eines Freundes beschlossen, das Land zu
verlassen. Die Ausreise von ihm und seiner Familie sei nach einem ge-
scheiterten ersten Versuch dank der Hilfe eines Schleppers gelungen.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs gel-
tend, sie habe persönlich keine Probleme gehabt. Sie sei jedoch von den
E-6375/2016
Seite 3
syrischen Behörden kontaktiert worden, da man mit ihrem Ehemann habe
sprechen wollen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei ärztliche Zeugnisse, ein Militär-
büchlein sowie zwei Identitätskarten und Zivilstandsregisterauszüge in Ko-
pie ein.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. September 2016 (eröffnet am
21. September 2016) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten
würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter dagegen Be-
schwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den Be-
weismittelumschlag sowie die Visaakten und das rechtliche Gehör dazu zu
gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, einen Beweismittelum-
schlag zu erstellen und Einsicht in diesen zu gewähren; es sei ihnen nach
der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge
anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E-6375/2016
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vor-
instanz eingeladen, sich zu den in der Beschwerdeschrift gemachten Hin-
weisen unter „Art.“ 3, 8, 9 und 11 (betreffend Visumsunterlagen und Asyl-
verfahren von mehreren nahen Verwandten) zu äussern.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 14. November 2016 vernehmen.
F.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 30. November
2016 Stellung.
G.
Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl
vom (…) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe
vom 29. Juni 2017 teilten sie mit, dass der Onkel des Beschwerdeführers
ihnen dieses Dokument über einen Freund in Deutschland habe zukom-
men lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6375/2016
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in
der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
E-6375/2016
Seite 6
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist –
anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird – die Würdigung
der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab eine Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht geltend. Das SEM
habe ihnen zwar Einsicht in die eingereichten Beweismittel gewährt, diese
jedoch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Zudem fehle ein Beweismit-
telcouvert, auf dem zudem sämtliche eingereichten Beweismittel hätten pa-
giniert werden müssen.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht kann der Ak-
tenlage keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht entnommen
E-6375/2016
Seite 7
werden. So hat die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel in der Akte A6 (Beweismittelcouvert) abgelegt und
das Datum der Einreichung (15.9.2014) aufgeführt sowie entsprechend
den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP den wesentlichen Inhalt
derselben (Arztberichte und Visitenkarte, in Kopie) aufgeführt. Alleine aus
dem Umstand, dass diese drei Aktenstücke nicht mit Nummern versehen
worden sind, kann auch nicht auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht
geschlossen werden. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unbe-
rechtigt.
3.3.2 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs
ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die
Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob eine Anhörung statt-
gefunden habe, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdeführenden unter
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt werden
kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälligen
Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatten. Solches
haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht. Im Übrigen wurde ihnen gestützt auf
eine Weisung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) und eine
Einladung des Bruders des Beschwerdeführers ein Besuchervisum für sy-
rische Familienangehörige ausgestellt. Im Rahmen dieser Weisung erteilte
das BFM zwischen September 2013 und Ende 2014 Visa an syrische
Flüchtlinge, wobei auf eine vertiefte Prüfung der fristgerechten Wiederaus-
reise und des Nachweises einer persönlichen unmittelbaren Gefährdung
verzichtet worden war (
grundlagen/weisungen/auslaender/einreise-ch/20130904-weis-SYR-
d.pdf, abgerufen am 22. Mai 2018). Es ist deshalb nicht ersichtlich, wes-
halb der Beizug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sach-
verhalts hätte beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 vermögen die Be-
schwerdeführenden ohnehin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
zum Erhalt eines Schengenvisums wohl eine Anhörung stattgefunden ha-
ben dürfte, der allfällige Verfolgungsvorbringen zu entnehmen wären. Aus
diesem Grund war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid
festzustellen, dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten.
3.3.3 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in den Beweismittelumschlag und
in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und anschliessende
E-6375/2016
Seite 8
Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen, dass die Vor-
instanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat.
3.3.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz
habe die Verfahrensakten der Brüder des Beschwerdeführers G._______
(N […]), H._______ (N […]) und I._______ (N […]) zu Unrecht nicht beige-
zogen, obwohl der Beschwerdeführer auf diese und auf die Verfolgung sei-
ner Familie sowie auf die Probleme seines Bruders G._______ hingewie-
sen habe. Der Umstand, dass diese Brüder in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt und ihnen Asyl gewährt worden sei, sei ein weiteres klares Indiz
für den zwingenden Beizug derer Asylakten. Gleichzeitig wird auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in denen das Gericht ein
derartiges Vorgehen des SEM gerügt habe. Das SEM habe die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich sei-
ner Anhörungen nie vorgebracht hat, seine eigenen Asylgründe stünden in
einer Verbindung zu einer allfälligen durch seine Brüder erlebten Verfol-
gung. Auf die Frage, ob jemand aus seiner Familie jemals Probleme mit
den Behörden im Heimatland gehabt habe, erwähnte er in der BzP ledig-
lich, dass sein Bruder G._______ von den Behörden gesucht worden sei,
da er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe (vgl. Akte A4
S. 8). Auch gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der
ersten Anhörung, wonach ihm die syrischen Behörden bestimmt über seine
Brüder (…) hätten Fragen stellen wollen, weil sie dies seinem Vater gegen-
über gemacht hätten (vgl. Akte A13 S. 4), hatte die Vorinstanz keinen An-
lass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammen-
hang zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern zu tätigen, er-
schliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kein solcher Zusammenhang. Überdies geht es vorliegend – im Unter-
schied zu den auf Beschwerdeebene zitierten Urteilen (Beschwerde, S. 7)
– nicht um ein konkretes Geltendmachen einer Reflexverfolgung, die einen
Aktenbeizug von Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine An-
haltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer aus einer Familie
mit einem erhöhten, aktiven politischen Profil stammt. Es ist somit vorlie-
gend nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Ver-
weiserdossiers beruft. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft in eigener Person darzulegen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Akten-
E-6375/2016
Seite 9
beizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Nichtsdes-
totrotz ist darauf hinzuweisen, dass der Bruder G._______ – nach erfolg-
losem Durchlaufen eines ersten Asylverfahrens in seinem (zweiten) Asyl-
verfahren – im Jahre 2012 die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjek-
tive Nachfluchtgründe gewährt worden ist, welche in keinem Zusammen-
hang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall (vgl. Akte A4 S. 8)
stehen. G._______ wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter ver-
treten wie der Beschwerdeführer, weshalb sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen.
3.3.5 Ferner ist die Rüge, wonach das SEM bis zur Durchführung einer
Anhörung beinahe ein weiteres Jahr und danach bis zur ergänzenden An-
hörung beinahe ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen, nicht stich-
haltig, legen die Beschwerdeführenden doch nicht dar, inwiefern ihnen da-
raus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann daraus keine Verletzung
der Abklärungspflicht festgestellt werden.
3.3.6 Im Weiteren ist entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Auffassung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht dadurch
verletzt worden, weil das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerde-
führer sich von der YPG habe freikaufen müssen, um ausreisen zu können.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand,
dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehal-
ten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-
instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführenden gelangte. Die Beschwerdeführenden haben überdies
nicht aufgezeigt, welche konkrete Relevanz dieses Vorbringen für die Be-
gründung der Verfolgungssituation gehabt haben soll. Vorliegend war eine
sachgerechte Anfechtung möglich und der Begründungspflicht ist mithin
Genüge getan.
3.3.7 Schliesslich geht der Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Will-
kürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
E-6375/2016
Seite 10
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch
ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des
SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das
Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist
als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
E-6375/2016
Seite 11
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich
der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von
Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdever-
fahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
5.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heu-
tiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, der
Beschwerdeführer habe einerseits geltend gemacht, seitens der syrischen
Behörden bedroht worden zu sein; andererseits habe er befürchtet, von
der YPG für einen allfälligen Anschlag verantwortlich gemacht zu werden.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin auf die Aufforderung, ihren Kon-
takt mit den syrischen Behörden, welche nach ihrem Ehemann gefragt hät-
ten, zu beschreiben, seien inkonsistent ausgefallen. Zuerst habe sie er-
wähnt, die Behörden seien zu Hause vorbeigekommen; demgegenüber
habe sie später einen telefonischen Kontakt und einen Hausbesuch der
Behörden erwähnt, diese zwei Ereignisse jedoch chronologisch überhaupt
nicht einordnen können (A5 S. 7, A14 S. 3 f., A20 S. 6 f. und 9). Im Weite-
ren seien die Angaben der Beschwerdeführenden zur Zeitspanne zwischen
dem telefonischen Kontakt der Behörden und dem behördlichen Besuch
widersprüchlich ausgefallen (A20 S. 6 f. und 9; A21 S. 10 und 12). Zudem
hätten sie diese Kontakte unterschiedlich geschildert (A14 S. 3, A20 S. 7 f.,
A21 S. 11 und 13). Ihre Erklärungen auf Vorhalt dieser Widersprüche wür-
den unter Berücksichtigung ihrer Profile und der Wichtigkeit dieser Ereig-
nisse nicht überzeugen (A20 S. 10 f. und A21 S. 18 f.). Ferner habe der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der ersten Anhörung nicht er-
wähnt, dass die syrischen Behörden bei ihm zu Hause erschienen seien,
E-6375/2016
Seite 12
sondern dies erstmals anlässlich der ergänzenden (dritten) Anhörung vor-
gebracht. Deshalb könnten die Vorbringen hinsichtlich der Kontakte mit
den syrischen Behörden nicht geglaubt werden.
Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,
die Mitglieder der YPG hätten ihm wegen seinem Kontakt mit den syrischen
Behörden nicht mehr vertraut, weshalb er an keinen weiteren Sitzungen
mit diesen mehr habe teilnehmen dürfen. Seinen früheren Angaben zufolge
sei die letzte Sitzung der YPG, an der er teilgenommen habe, jedoch ein
Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erwähnten Aktivitäten
für die YPG sei zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine an-
deren konkreten Probleme mit Mitgliedern dieser Partei vorgebracht habe
und seine Befürchtungen auf blossen Vermutungen beruhen würden.
Gestützt auf diese Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, es seien keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, aufgrund derer die Beschwer-
deführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in naher Zukunft
und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgung zu rechnen hätten. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen seien da-
her unbegründet.
6.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin habe sich zum Kontakt mit den syrischen Behörden
übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft geäussert. Ihr Ehemann
sei im Februar 2014 von den syrischen Behörden gesucht worden, wobei
sie sich nicht mehr sicher sei, ob sich zuerst der Besuch oder der Anruf
ereignet habe. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht Widersprüche in der
Chronologie der Ereignisse festgestellt. Der Beschwerdeführer sei weder
beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewesen und die Beschwer-
deführerin nicht, als der Beschwerdeführer zu den Behörden gegangen sei.
Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Zudem habe die ergänzende
Anhörung im Juni 2016 und somit über zwei Jahre nach der Nachfrage der
syrischen Behörden stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht
mehr alle Einzelheiten der Ereignisse habe widergeben können. Entgegen
der Behauptung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bereits in der
BzP summarisch das Wichtigste seiner Gesuchsgründe angegeben, na-
mentlich dass er von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei, für
sie zu arbeiten und ihnen Informationen über die YPG und die von ihr un-
terstützten Familien zu übermitteln. Weiter wird geltend gemacht, die Be-
hörden hätten auch wegen des Bruders G._______, den diese als Verräter
E-6375/2016
Seite 13
angesehen hätten, Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, weshalb er
der verlangten Zusammenarbeit zugestimmt habe. Von Seiten der YPG
habe die grosse Gefahr bestanden, als Spion und Verräter angesehen und
bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer sei damit von beiden Seiten
massivem Druck und der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt gewesen. Aufgrund der familiären Zusammenhänge sei zudem von
einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Kürzlich habe
zudem ein Onkel angerufen, der mitgeteilt habe, dass die syrischen Behör-
den bei ihm zu Hause erschienen seien und Informationen über seine Fa-
milie – die Brüder und den Vater des Beschwerdeführers – verlangt hätten.
Damit stünde nun die gesamte Familie des Beschwerdeführers auf einer
roten Liste. Im Falle einer Rückkehr müssten sie mit einer Festnahme rech-
nen. Gleichzeitig wird auf den Bericht des UNHCR vom November 2015
zum „Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien
fliehen“ sowie Zeitungsberichte zur aktuellen Lage in Syrien verwiesen. Bei
einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden zudem un-
ter dem Verdacht exilpolitischer Aktivitäten dem Geheimdienst überstellt
und dessen Massnahmen ausgeliefert. Ferner müssten sie wegen des
Kontakts zu den Brüdern und des Stellens eines Asylgesuchs in der
Schweiz mit einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Verfolgung
rechnen. Schliesslich würde der Beschwerdeführer als Angehöriger der
kurdischen Minderheit das Misstrauen der syrischen Behörden wecken.
6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest
und wies auf das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, der
zusammen mit diesem in Syrien gelebt und in derselben Periode ausge-
reist sei, hin. In dessen Verfahren seien die Vorbringen, wonach die syri-
schen Behörden wegen der in der Schweiz wohnhaften Söhne respektive
Brüder des Beschwerdeführers mehrmals bei der Familie vorgesprochen
hätten, als unglaubhaft erachtet worden (E-5053/2015). Zudem habe der
Bruder G._______ sein erstes Asylgesuch nicht mit einer behördlichen Su-
che wegen Hilfe an einen Nachbarn begründet. Dessen Vorbringen seien
ohnehin als unglaubhaft bezeichnet worden. Weiter sei auch das Asylge-
such von J._______, ein weiterer Bruder, der im gleichen Zeitraum wie die
Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist sei, abgewiesen worden.
Da die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch nicht mit einer Reflexverfol-
gung begründet hätten, habe die Vorinstanz eine solche auch nicht erwäh-
nen müssen. Bei der Erklärung der Beschwerdeführenden, wonach ein On-
kel des Beschwerdeführers darüber berichtet habe, dass er wegen des Be-
E-6375/2016
Seite 14
schwerdeführers und dessen Familie von den syrischen Behörden aufge-
sucht worden sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht
zur Asylgewährung führen könne.
6.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe dem
Bruder J._______ kein Asyl gewährt, was jedoch auf Beschwerdeebene
noch korrigiert werden könne. Zudem sei den Brüdern des Beschwerde-
führers die Flüchtlingseigenschaft gewährt worden. Gemäss den Informa-
tionen des Onkels sei die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Vi-
sier der syrischen Behörden, was sich mit dem politischen Profil der Familie
decke. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewie-
sen, in dem Reflexverfolgung bejaht worden ist.
6.5 Am 22. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen Suchbefehl
vom (…) 2014 samt französischer Übersetzung zu den Akten. Mit Eingabe
vom 29. Juni 2017 führten sie dazu weiter aus, der Onkel des Beschwer-
deführers habe dieses Dokument vor knapp zwei Monaten erhalten und
den Beschwerdeführen durch einen Freund zukommen lassen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben
und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
sowie die Feststellungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
7.1 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach die Schilderungen zu den geltend gemachten Kontaktaufnahmen der
syrischen Behörden mit der Beschwerdeführerin wegen verschiedener Un-
gereimtheiten – im Ablauf von Telefonat und Besuch, in der Chronologie
und Zeitspanne – unglaubhaft ausgefallen sind. Zudem haben die Be-
schwerdeführenden die Umstände dieser Kontaktaufnahme unterschied-
lich dargestellt, indem die Beschwerdeführerin beispielsweise angab, es
sei beim Besuch zu Hause eine Person erschienen (A20 S. 8), während-
dem der Beschwerdeführer wiederholt angab, die Ehefrau habe ihm von
zwei Personen gesprochen (A21 S. 12). Weiter machte die Beschwerde-
führerin geltend, die Behörden hätten lediglich nach dem Ehemann gefragt
(A14 S. 3, A20 S. 7 und 11); demgegenüber brachte der Beschwerdeführer
vor, seine Ehefrau und seine Mutter hätten ihm mitgeteilt, die Behörden
E-6375/2016
Seite 15
hätten verlangt, dass er sich auf ihrem Büro melden müsse (A21 S. 13).
Auf Vorhalt dieses Widerspruchs bestätigte die Beschwerdeführerin ihre
früheren Aussagen (A20 S. 11). Der diesbezügliche Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach er bei den genannten Kontaktnahmen der Be-
hörden nicht anwesend gewesen sei und er nur das erwähne, was ihm
seine Ehefrau erzählt habe, überzeugt nicht (vgl. A21 S. 19). Auch die auf
Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche, wonach der Be-
schwerdeführer weder beim Besuch noch beim Telefonat anwesend gewe-
sen sei, vermögen nicht zur Klärung dieser Unstimmigkeiten beizutragen.
Überdies werden die bestehenden Zweifel durch den Umstand erhärtet, als
der Beschwerdeführer bei der BzP und anlässlich der ersten Anhörung
diese Kontaktaufnahme mit keinem Wort erwähnt hat, weshalb das erst-
mals in der ergänzenden Anhörung erwähnte Vorbringen als nachgescho-
ben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen ist. Daran vermag auch der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits in der BzP die wich-
tigsten Gesuchsgründe summarisch angegeben habe, nichts zu ändern,
handelt es sich doch bei der erwähnten behördlichen Suche um einen zent-
ralen Punkt seiner Asylbegründung. Zusätzlich zu den erwähnten Unstim-
migkeiten bestehen am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten behördlichen
Aufforderung an den Beschwerdeführer, Informationen über die YPG zu
beschaffen, ansonsten er bei deren Weigerung als Verräter gelte, erhebli-
che Zweifel. So weist der Beschwerdeführer kein derartiges Profil auf, auf-
grund dessen er für die Behörden von grossem Interesse sein könnte. We-
der ist er Mitglied der YPG noch hat er sich für deren Interessen in einem
erheblichen Mass und mit einem ernsthaften politischen Engagement ein-
gesetzt. Der Umstand, dass er bis ein Jahr vor der Ausreise Flugblätter
verteilt habe sowie – während eines Jahres alle zwei bis drei Monate – an
Sitzungen teilgenommen und im letzten Jahr dreimal bei der Lebensmittel-
verteilung geholfen habe (A13 F11 und F53 und A21 Q31), lässt auf kein
solches schliessen. Eigenen Angaben zufolge habe er wegen seines Anal-
phabetismus ohnehin keine besonderen Aufgaben übernehmen können.
Zudem ist er aus medizinischen Gründen vom Militärdienst dispensiert wor-
den, weshalb auch fraglich ist, wie er in den Besitz von militärischen Infor-
mationen hätte gelangen können, um diese den Behörden weiterzuleiten
(A13 F29 und F50 f.). Auch der Hinweis auf seinen Bruder G._______, den
die Behörden als Verräter angesehen und ihn deshalb unter Druck gesetzt
hätten, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer diesen Bruder in der
BzP in einem anderen Zusammenhang genannt hat (A4 S. 8). Abgesehen
davon hätten ihn die Behörden zwar unter Druck gesetzt, jedoch nicht mit
Konsequenzen gedroht. Er habe sich (lediglich) vor solchen gefürchtet und
sei deshalb, nachdem er dies der YPG gemeldet habe, auf Rat eines
E-6375/2016
Seite 16
Freundes ausgereist. Den vorliegenden Akten sind damit keine hinreichen-
den Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ge-
zielt und aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten asylrelevanten
Motive von den Behörden gesucht worden wäre.
Weiter ist in Bezug auf den am 22. Juni 2017 eingereichten Suchbefehl der
syrischen Behörden, ausgestellt am (…) 2014 in al-Hasaka, gemäss dem
der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen politi-
schen Partei gesucht werde, festzustellen, dass derartige Dokumente im
syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht
käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen gerin-
gen Beweiswert, um die Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4, E-7430/2015
vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Abgesehen davon ist fraglich, wie die
Beschwerdeführenden in den Besitz eines behördlichen Suchbefehls in
Original gelangt sein sollen, der überdies bereits vor mehr als drei Jahren
ausgestellt worden sei. Das Beweismittel trägt jedenfalls nicht zur Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers bei,
kommt dazu, dass zu erwarten wäre, der Beschwerdeführer hätte vor sei-
ner Befragung vom 15. September 2014 beziehungsweise vor den Anhö-
rungen vom 31. August 2015 und 28. Juni 2016 davon wissen müssen, ist
doch davon auszugehen, dass der Onkel ihn viel früher über eine solche
Suche informiert hätte.
7.2 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich eine Reflexverfolgung
wegen den in der Schweiz wohnhaften Brüdern des Beschwerdeführers –
H._______, I._______ und G._______ – geltend machen, ist in Überein-
stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Asylbegrün-
dung nie Verfolgungsmassnahmen vorgebracht haben, die auf die Ver-
wandtschaft mit diesen Brüdern zurückgeführt werden könnten. Der Be-
schwerdeführer hat auf die Frage nach Problemen seiner Familie mit den
Behörden lediglich seinen Bruder G._______ (Ausreise: 2007) erwähnt,
wobei er ein Ereignis nannte – G._______ sei von den Behörden gesucht
worden, weil er einen verletzten Nachbarn ins Spital gebracht habe – das
indessen bereits viele Jahre zurücklag. Überdies steht fest, dass
G._______ sein (erstes) Asylgesuch auf andere Gründe abgestützt hat,
welche jedoch als unglaubhaft bezeichnet worden waren (E-6450/2009).
Weiter bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen
Behörden wegen der Verwandtschaft mit den hievor genannten Brüdern
E-6375/2016
Seite 17
ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Die Beschwerdefüh-
renden vermochten ohnehin keine konkreten Angaben zu den Tätigkeiten
und der Verfolgung dieser Brüder zu machen und verwiesen stattdessen
auf den angeblichen Bekanntheitsgrad der gesamten Familie. Schliesslich
trägt auch der Hinweis auf einen weiteren Bruder J._______, der in dem-
selben Zeitraum wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat, dessen Beschwerde zudem noch hängig sei, nichts bei.
Im Weiteren ist zum Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach ein in Sy-
rien verbliebener Onkel des Beschwerdeführers – K._______ – am
27. September 2016 mitgeteilt habe, dass Personen der syrischen Behör-
den bei ihm zu Hause erschienen seien, um Informationen über den Auf-
enthaltsort des Beschwerdeführers und dessen Vater und Brüder zu erhal-
ten und dabei angegeben hätten, dass sie vom Aufenthalt von G._______
in der Schweiz wüssten, festzustellen, dass diese Aussagen von Dritten
stammen, deren Wahrheitsgehalt nicht geprüft und damit nur einen be-
schränkten Beweiswert haben können. Damit ist jedoch nicht glaubhaft ge-
macht, dass die Beschwerdeführenden der Gefahr einer Reflexverfolgung
ausgesetzt sind.
7.3 Die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers, von Seiten der
YPG Verfolgungsmassnahmen zu erleiden, basieren auf blossen Vermu-
tungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer von Seiten der Behörden zur Weitergabe von Informati-
onen aufgefordert worden sein sollte, so müsste der YPG klar sein, dass
er mangels entsprechender Aufgaben innerhalb der YPG und Kenntnissen
über die von den Behörden angeblich verlangten Informationen kaum ein
Risiko für einen „Angriff“ auf die YPG seitens der syrischen Behörden dar-
stellen könnte, zumal sich seine früheren Aufgaben bei der YPG auf das
Verteilen von Flugblättern (bis ein Jahr vor der Ausreise) und von Lebens-
mitteln beschränkt hat.
7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungs-
weise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatten.
7.5 Entgegen der Befürchtungen der Beschwerdeführenden führt zudem
das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zu einer begründeten
Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Wie hievor festgestellt, waren die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
E-6375/2016
Seite 18
Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
und es liegt bei ihnen keine besondere Vorbelastung vor. Vor diesem Hin-
tergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hin-
sicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei ei-
ner Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die hei-
matlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivis-
tisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rück-
kehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3).
7.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
E-6375/2016
Seite 19
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 28. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszuge-
hen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6375/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: