B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6378/2016
:
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 19. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe
als Schneider gearbeitet. Im Mai 2011 sei er von der Terrororganisation
Jabhat al-Nusra entführt worden. Sie hätten ihn geschlagen. Nachdem sein
Vater drei Millionen syrische Lira gezahlt habe, hätten sie ihn nach vier
Monaten freigelassen. Im November 2012 sei er für 70 Tage von den syri-
schen Behörden festgenommen worden. Sie hätten ihn beschuldigt, Klei-
der und Gesichtsmasken für die freie syrische Armee zu nähen.
In der Anhörung vom 31. August 2015 gab der Beschwerdeführer ergän-
zend an, er sei im November 2012 von der regulären syrischen Armee ver-
haftet worden und zwei Monate im Gefängnis gewesen. Im April 2013 sei
er von der Jabhat al-Nusra entführt worden, damit sich sein Bruder, der
Militärdienst leistete, ihnen anschliesse. Nachdem sein Vater zwei Millio-
nen syrische Lira bezahlt habe, sei er nach vier Monaten freigelassen wor-
den. Im Jahr 2014 habe ihn die Regierung aufgrund einer Verwechslung
für einen Tag verhaftet. Es sei ihm geraten worden, Syrien zu verlassen,
weil er als Reservist wieder ins Militär hätte einrücken müssen; ein entspre-
chendes Aufgebot habe er allerdings nicht erhalten. Inzwischen habe er
den Befehl, als Reservist ins Militär einzurücken, bekommen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte,
sein Familienbüchlein sowie eine Entlassungsbestätigung der Polizei von
Damaskus als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 stellte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
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D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des
SEM vom 15. September 2016 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm einen Rechtsbeistand seiner Wahl gemäss Art. 110a AsylG zu be-
stellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates.
Der Beschwerdeführer reichte ein Mobilisierungsaufgebot, einen Haftbe-
fehl des syrischen Justizministeriums vom 13. März 2016 betreffend der
Flucht vor der militärischen Reservepflicht sowie eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien voller Widersprüche und es fehle ihnen an der in-
neren Logik. Die Angaben zum Zeitpunkt der Entführung durch die Jabhat
al-Nusra seien widersprüchlich. Die Entführung sei von niemandem be-
merkt worden, obwohl ein Freund anwesend gewesen sei. Er habe ver-
schiedene Gründe für die Freilassung aus der Gefangenschaft der syri-
schen Armee genannt. Die Beschreibung des Gefängnisalltages wirke
überzeichnet und realitätsfremd. Die Angaben zu den Identitätsdokumen-
ten und zur Ausreise seien ebenfalls nicht stimmig. Er habe die Einberu-
fung ins Militär bei der Befragung nicht erwähnt und keinen Nachweis für
den geleisteten Militärdienst erbracht. Gegen die Einberufung als Reservist
spreche die Ausstellung seines Passes in Damaskus am 5. Februar 2015
und die legale Ausreise. Die kurzzeitige Festnahme im Januar 2014 sei
nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Durcheinanderbringen von
Zahlen und Sachverhalten sei auf seinen posttraumatischen Zustand zu-
rückzuführen. Die Entführung durch die Jabhat al-Nusra habe sich wäh-
rend seines Aufenthalts in Darah ereignet. Er sei vom syrischen Regime
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freigelassen worden, weil er unschuldig gewesen sei und seine Familie Lö-
segeld gezahlt habe. Den Gefängnisalltag habe er detailliert geschildert.
Er habe erzählt, dass ein Gefängnisinsasse starb. Es sei natürlich, dass
bei seiner Ankunft Mitgefangene trotz Redeverbot mit ihm gesprochen hät-
ten, schliesslich habe es nichts zu verlieren gegeben. Bei den Checkpoints
habe er die Identitätskarte nie zeigen müssen. Den Pass habe er erst für
die Einreise in den Libanon gebraucht. In Syrien habe er via Hörensagen
von seiner Einberufung als Reservist ins Militär erfahren. Mittlerweile habe
er einen Marschbefehl sowie einen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr
würde ihm daher Gefangenschaft und Folter drohen.
4.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Personen der Jabhat al-Nusra hät-
ten ihn entführt, damit sich sein Bruder, der Militärdienst leiste, ihnen an-
schliesse. An der Befragung nannte er den Mai 2011 als Entführungsda-
tum. Bei der Anhörung meinte er, er sei im November 2012 in der Gefan-
genschaft der syrischen Behörden gewesen. Die Entführung durch die Jab-
hat al-Nusra habe sich erst danach, im April 2013, ereignet. Bei zwei solch
einschneidenden Vorfällen ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zu-
mindest übereinstimmend angeben kann, welcher dieser Vorfälle sich zu-
erst ereignet hat. Bei der Anhörung gab er anfangs an, er habe kurz nach
der Entführung das erste Mal mit seinem Vater sprechen können. Etwas
später meinte er, er habe erst nach vier Monaten, als es um das Lösegeld
ging, mit seinem Vater sprechen dürfen. Widersprüchlich waren auch seine
Angaben zur Höhe des Lösegeldes, das sein Vater für seine Entlassung
gezahlt haben soll; bei der Befragung gab er drei Millionen syrische Lira
an, bei der Anhörung zwei Millionen. Seine Erklärung, die Widersprüche
seien auf seinen posttraumatischen Zustand zurückzuführen, ist als
Schutzbehauptung einzustufen. Der Beschwerdeführer hat sowohl an der
Befragung als auch an der Anhörung angegeben, ihm gehe es gut. Zu den
Widersprüchen kommt hinzu, dass der Vorfall mit der Jabhat al-Nusra nicht
plausibel erscheint. Nach Angaben des Beschwerdeführers leistete sein
Bruder als Mitglied des Putzpersonals in einem Spital seinen Militärdienst.
Wieso die Jabhat al-Nusra an seinem Bruder, der im Militärdienst eine völ-
lig untergeordnete Rolle innehatte, ein so grosses Interesse gehabt haben
soll, dass sie den Beschwerdeführer entführt und vier Monate lang gefan-
gen gehalten haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage,
die Personen der Jabhat al-Nusra seien freundlich gewesen und hätten
sich mit seiner Weigerung, sich ihnen anzuschliessen, ohne Weiteres ab-
gefunden, ist wenig überzeugend. In Anbetracht der Widersprüche und der
fehlenden inneren Logik sind die Ausführungen des Beschwerdeführers
über die Entführung durch die Jabhat al-Nusra als unglaubhaft einzustufen.
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Hinsichtlich der Verhaftung durch die syrische Armee im November 2012
und den zweimonatigen Gefängnisaufenthalt ist dem Beschwerdeführer
zuzugestehen, dass er gewisse Details, beispielsweise bei der Beschrei-
bung der Gefängniszelle, zu nennen vermochte. Seine Angaben weisen
indes auch Ungereimtheiten auf. So wusste er trotz verbunden Augen,
dass er mit einem Militärauto mit Vierradantrieb ins Gefängnis gebracht
wurde. Einerseits gab er an, die anderen Gefangenen seien gekommen
und hätten mit ihm reden wollen, als er in die Zelle gebracht worden sei;
andererseits sagte er aus, es habe ein Redeverbot geherrscht. Wer trotz-
dem gesprochen habe, sei aus der Zelle genommen worden. Die Erklärung
des Beschwerdeführers für diesen Widerspruch, sie hätten ohnehin nichts
mehr zu verlieren gehabt, vermag nicht zu überzeugen. Dass jemand Fol-
ter oder gar sein Leben riskiert, nur um allfällige Neuigkeiten zu erfahren,
ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer schilderte, in der ca. zwei
auf drei Meter grossen Zelle seien 28 bis 31 Gefangene gewesen. Ausser
zu den Verhören hätten sie die Zelle nie verlassen dürfen. Es habe keine
Toiletten gegeben; die Notdurft hätten sie in der Zelle verrichten müssen.
Angesichts dieser äusserst prekären, sanitären Zustände, ist es verwun-
derlich, dass der Beschwerdeführer nur von einem Todesfall, hervorgeru-
fen durch Folter, berichtete. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel an seiner
Ausführungen; indes kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen
der Glaubhaftmachung erfüllt sind. Denn selbst wenn sich der Vorfall mit
der zweimonatigen Gefangenschaft tatsächlich ereignet hätte, ist er als
nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer ist im Januar 2013
entlassen worden. Seit diesem Datum bis zu seiner Ausreise am 1. Juni
2015 hatte er keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden. Er wurde
zwar im Jahr 2014 wegen einer Namensverwechslung verhaftet, aber nach
Klärung des Missverständnisses gleichentags wieder freigelassen. Am
5. Februar 2015 konnte er sich von den syrischen Behörden zudem prob-
lemlos einen Pass ausstellen lassen. Dies zeigt, dass ihm seitens der syri-
schen Behörden keine asylrelevante Gefährdung drohte. Bestätigt wird
dies durch die – zwar widersprüchlichen – Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Ausreise. An der Befragung gab er an, legal mit seinem Pass
ausgereist zu sein. An der Anhörung meinte er, er sei mit einem Sammel-
taxi ausgereist, wobei sie drei Checkpoints passiert hätten. Es ist entgegen
seinem Vorbringen anzunehmen, dass er dabei seine Identitätskarte zei-
gen musste, zumal er in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, es sei un-
möglich, ohne einen Ausweis einen syrischen Checkpoint zu passieren.
Wäre er durch die syrischen Behörden asylrelevant verfolgt worden, ist da-
von auszugehen, dass er beim Vorzeigen seiner Ausweispapiere an den
Checkpoints aufgehalten worden wäre.
E-6378/2016
Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen
Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht und einen Haftbefehl erhal-
ten. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm Gefangenschaft und Folter
drohen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge
eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur dro-
henden Verfolgung führen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat kein Militärbüchlein eingereicht, welches be-
stätigen könnte, dass er Militärdienst geleistet hat und der Reserve der sy-
rischen Armee zugeteilt worden ist. Bei der eingereichten Mobilisierungs-
nachricht und dem Haftbefehl handelt es sich um Dokumente, die in Syrien
leicht käuflich erwerbbar und eigenhändig fälschbar sind. Die Dokumente
weisen denn auch keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. In Frage ge-
stellt wird die Echtheit der Dokumente zudem dadurch, dass der Beschwer-
deführer nicht ansatzweise erklärt, wie er in den Besitz dieser Dokumente
gekommen sein will und wieso er die Mobilisierungsnachricht und den Haft-
befehl vom 13. März 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat.
Bei dieser Sachlage ist der Mobilisierungsnachricht und dem Haftbefehl
der Beweiswert abzusprechen. Anzufügen ist, dass es sich bei der Mobili-
sierungsnachricht nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot handelt,
da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum
Dienst melden müsste, noch einen konkreten Einrückungsort enthält (vgl.
Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016).
Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist
auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen
wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist da-
her davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
E-6378/2016
Seite 8
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. September
2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Da seine Be-
gehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können
und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) stattzugeben. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem der Beschwerde-
führer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat
und sich weitere Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf
die der Beschwerdeführer eigentlich Anspruch hätte, einen prozessualen
Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl.
Urteil des BVGer E-4190/2016 E. 9 vom 7. September 2016).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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