Abtei lung V
E-6379/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Gesuchstellerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. September 2009 / D-6069/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6379/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2006 feststellte, die Ge-
suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. September 2006 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2009 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
dass die Gesuchstellerinnen - vorab per Telefax - mit Eingabe vom
12. Oktober 2009 (Poststempel) ein Revisionsbegehren einreichten
und beantragen, es sei das Urteil vom 8. September 2009 in Revision
zu ziehen und aufzuheben und es sei im Rahmen des wiederaufge-
nommenen Beschwerdeverfahrens die originäre respektive abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft der beiden Gesuchstellerinnen festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen und beantragen, es sei das Beschwerdeverfah-
ren mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes respektive Kinds-
vaters (E-5296/2008) zu vereinen,
dass zur Begründung des Revisionsbegehrens im Wesentlichen vorge-
bracht wird, die Gesuchstellerin sei im Jahre 2001 der militärischen
Organisation der PKK beigetreten, indem sie sich in deren Einschu-
lungslager Xinere im Nordirak mit etwa 50 Lagerbewohnern habe auf-
nehmen lassen und nach der militärischen Schulungszeit unter ande-
rem in den umliegenden Bergen zu Aufklärungsaufgaben abkomman-
diert worden sei,
dass sie, nachdem sie sich von der PKK gelöst habe, heimlich in die
Türkei zurückgekehrt sei, um sich umgehend mit Hilfe ihrer Familie in
die Schweiz abzusetzen,
dass die türkischen Behörden ihre PKK-Aktivdienstzeit nicht bloss ver-
muten würden, sondern von ihrer politisch-militärischen Aktivität hinrei-
chende Kenntnis hätten, um gegen sie einen unfairen politischen Pro-
zess inklusive Folterung zu veranstalten,
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dass sie aus existenzieller Angst, sie könnte umgehend in die Türkei
abgeschoben werden, im erstinstanzlichen Verfahren die PKK-Aktivität
nicht genannt habe,
dass ebenso ihr Rechtsvertreter diese Sachverhaltsdarstellung auch
im Beschwerdeverfahren nicht eingebracht habe, weil er davon
ausgegangen sei, diese tatsachenkonformen Vorbringen würden als
verspätet abgetan werden,
dass sie nun vollen Beweis für ihre militärische, als politisch-oppositio-
nell einzustufende PKK-Unterstützung wie auch für den diesbezügli-
chen behördlichen Kenntnisstand erbringen könne,
dass mit der Revisionseingabe zum Beweis dieser neuen Vorbringen
eine handschriftliche Zeugenaussage vom 29. September 2009 eines -
wie geltend gemacht - ehemaligen PKK-Kollegen, eine am 25. Sep-
tember 2009 ausgestellte Wohnsitzbestätigung mit dem handschriftli-
chen Vermerk, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2001 ohne Abmel-
dung den Stadtteil verlassen habe, eine schriftliche Zeugenaussage
der Schwester der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2009, einen Inter-
netausdruck bezüglich eines Lawinenunglückes vom (...) im Gebiet
von (...) und eine Eintrittsterminmitteilung des Spitals Grabs vom 16.
Februar 2009 angeboten werden,
dass der Eingang des Revisionsbegehrens mit Schreiben des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2009 bestätigt wurde,
dass mit Faxeingabe vom 30. Oktober 2009 ein weiterer schriftlicher
Zeugenbericht vom 27. Oktober 2009 des ehemaligen PKK-Kollegen
nachgereicht und ein Bericht der Gesuchstellerin bezüglich ihrer De-
sertion aus dem aktiven PKK-Umfeld in Aussicht gestellt wurde,
dass mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2009 eine Postsendung, die ei-
nen Bericht der Gesuchstellerin enthalten werde, angekündigt und an-
geführt wurde, indem die Gesuchstellerin diesen Bericht erst jetzt und
nicht schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren einreiche, verletze
sie nicht schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht, da einerseits der frühere
Rechtsvertreter davon abgeraten habe, auf Beschwerdeebene ihre
Guerillaaktivität vorzubringen und andererseits die von ihr bereits erlit-
tene Folter rationale Entscheidungen und entsprechendes Verhalten
ganz erheblich erschwert habe, was verzeihlich mache, "dass sie sich
selbstwidersprüchlicherweise im Laufe des erstinstanzlichen Verfah-
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rens nicht mehr zur Korrektur des Sachverhaltsvortrages hatte durch-
ringen können",
dass sie kein Verschulden an der objektiven Verletzung der Mitwir-
kungspflicht treffe und "nie das Verhalten des Rechtsvertreters ganz
unbesehen der vertretenen Person zugerechnet werden" dürfe,
dass mit Eingabe vom 2. November 2009 der schriftlich verfasste Be-
richt der Gesuchstellerin vom 28. Oktober 2009 mit deutscher Überset-
zung eingereicht wurde, unter Beilage zweier Publikationen mit Aus-
führungen aussage- und verhaltenspsychologischer Prägung,
dass mit Faxeingabe vom 11. November 2009 ein Schreiben des
früheren Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen an den aktuellen
Rechtsvertreter vom 10. November 2009 zu den Akten gereicht wurde,
dass der frühere Rechtsvertreter in diesem Schreiben festhält, er habe
im Gespräch mit der Gesuchstellerin erfahren, dass sie unter anderem
auch Kontakte zur PKK gehabt, dies in den drei beziehungsweise vier
Befragungen nicht vorgebracht und den Grund ihres Schweigens dar-
auf zurückgeführt habe, dass man ihr davon abgeraten habe,
dass der frühere Rechtsvertreter leider auch habe feststellen müssen,
dass sie zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die Kontakte zur
PKK zu beweisen und er aus diesem Grund und aus dem Grund, dass
die Rechtsmittelinstanz ohne das Vorliegen der erforderlichen Beweis-
mittel eine Änderung der bereits von ihr gemachten Aussagen als eine
Phantasie beziehungsweise als etwas Nachgeschobenes durch den
Rechtsvertreter abgetan hätten, davon abgesehen habe, die genann-
ten Kontakte in der Beschwerde zu erwähnen,
dass mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 die Beschaffung einer Bestä-
tigung der Mitgliedschaft der Gesuchstellerin bei der PKK in Aussicht
gestellt und vorgebracht wird, damit werde ein früher nicht beschaffba-
res Beweismittel und somit ein weiterer Revisionsgrund vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM ent-
scheidet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hin-
weisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte An-
forderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstat-
bestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass vorliegend der Revisionsgrund geltend gemacht wird, die Ge-
suchstellerin habe in dem Sinne nachträglich erhebliche Tatsachen
"erfahren", als sie diese im früheren Verfahren nicht habe beibringen
können und habe entscheidende Beweismittel aufgefunden (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG),
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dass auf das Revisionsgesuch insofern grundsätzlich einzutreten ist
(Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG), zumal die Gesuchstellerinnen durch das angefochtene Urteil
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation
gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Re-
visionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - ein-
zutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver-
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfah-
ren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Handkommentar, Bern 2007,
zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkom-
mentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 123
N. 3),
dass eine Revision namentlich dann ausgeschlossen ist, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, da dar-
in eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken ist (zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; siehe zum Ver-
hältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im
Asylverfahren Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23
E. 5a, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bishe-
rige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (ESCHER,
a.a.O.),
dass die Gesuchstellerinnen nicht schlüssig darlegen, warum es ihnen
wegen unverschuldeter Umstände nicht hätte möglich sein sollen,
während der Rechtshängigkeit des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens bei der Rechtsmittelinstanz die nun neu vorgebrachten Sachver-
haltsdarstellungen einzubringen und hinreichend zu substanziieren,
dass die geltend gemachten Gründe bezüglich der angeblichen Hin-
dernisse nicht stichhaltig erscheinen und zum Nachweis nicht genü-
gen, dass es ihnen trotz aller Sorgfalt nicht möglich war, die nun neu
vorgebrachten Tatsachen bereits in das ordentliche Beschwerdeverfah-
ren einzubringen,
dass aus den gesamten Akten auch nicht ansatzweise hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, die darauf schliessen lassen könnten,
die Gesuchstellerin sei aus psychologischen oder psychisch-medizini-
schen Gründen in entschuldbarer Weise zwingend verhindert gewe-
sen, die nun geltend gemachten Sachverhalte im ordentlichen Verfah-
ren vorzutragen,
dass sie sich unbestrittenermassen jedenfalls in der Lage gesehen
hat, die nun geltend gemachten Sachverhalte im Rahmen des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens ihrem früheren Rechtsvertreter zu unter-
breiten,
dass die Erklärung des früheren Rechtsvertreters, er habe feststellen
müssen, dass die Gesuchstellerin zu dieser Zeit nicht in der Lage
gewesen sei, die Kontakte zur PKK zu beweisen und er aus diesem
Grund und aus dem Grund, dass die Rechtsmittelinstanz ohne das
Vorliegen der erforderlichen Beweismittel eine Änderung der bereits
von ihr gemachten Aussagen als eine Phantasie beziehungsweise als
etwas Nachgeschobenes durch den Rechtsvertreter abgetan hätten,
davon abgesehen habe, die genannten Kontakte in der Beschwerde zu
erwähnen, geradezu zu trölerischer Beschwerdeführung neigt, dies
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umso mehr, als der frühere Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom
10. November 2009 auch festhält, nach dem Studium der Akten - vor
Kenntnis des nun neu geltend gemachten Sachverhaltes - habe er
feststellen müssen, dass die Chancen der Gesuchstellerin auf Asyl
nicht sehr hoch einzuschätzen gewesen seien,
dass das ordentliche Beschwerdeverfahren am 21. September 2006
angehoben wurde und bis zum 8. September 2009 dauerte, sodass
hinreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte, die nun neu gel-
tend gemachten Sachverhalte mit geeigneten Vorkehrungen zu fundie-
ren,
dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen des früheren Rechts-
vertreters und der Gesuchstellerin schwerlich nachvollziehbar erschei-
nen, zumal nun im Rahmen des vorliegenden Revisionsbegehrens -
und dies nur kurze Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts im ordentlichen Verfahren vom 8. September 2009 - zahlreiche
Beweismittel vorliegen, die nach Einschätzung der Gesuchstellerin
und des aktuellen Rechtsvertreters vollen Beweis nicht nur für den neu
geltend gemachten Sachverhalt an sich, sondern darüber hinaus für
die Erfüllung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erbringen
würden,
dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel bezüg-
lich des neu geltend gemachten Sachverhaltes in objektiver Betrach-
tungsweise längst vor dem 8. September 2009 beschaffbar gewesen
sein müssten,
dass vorliegend demnach nicht überzeugend dargelegt wird, dass bei
Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der obliegen-
den Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG der nun geltend gemachte
Sachverhalt, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 8. September 2009 zugetragen habe, nicht bereits im vorange-
gangen ordentlichen Rekursverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
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gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (EMARK
1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass sich die Gesuchstellerin das Verhalten ihres damaligen - profes-
sionell im Asylwesen tätigen - Rechtsvertreters anrechnen lassen
muss, weshalb die geltend gemachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel nicht als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen gelten,
dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt,
wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein
darf, diese im früheren Verfahren beizubringen, und revisionsweise
eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die
neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei un-
bewiesen geblieben sind,
dass das vorgebrachte Beweismittel für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein muss und es nicht genügt, wenn es zu einer neuen
Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen
führen soll (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250),
dass es sich bei den wesentlichen im vorliegenden Revisionsverfahren
eingereichten Beweismittel um Beweismittel handelt, welche erst nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 8. September 2009 ent-
standen sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter
Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2) und diesbe-
züglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (bezüglich
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250, Feststellung zu
N. 112 ist zu präzisieren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
4008/2006 [recte E-4808/2006] vom 9. November 2007 E.8.1; dieses
Urteil erging in Anwendung des VwVG und nicht des BGG, so auch
das in N. 112 weiter zitierte Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission),
dass auch das in Aussicht gestellte Beweismittel betreffend der PKK-
Mitgliedsbestätigung demnach der Revision nicht zugänglich wäre,
dass gemäss der weiterhin zur Anwendung kommenden Rechtspre-
chung der Schweizerischen Asylrekurskommission im Falle (verschul-
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deter) verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in
Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offenkundig wird, dass
den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshin-
dernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9),
dass aus Gründen der Rechtssicherheit diesfalls jedoch praxisgemäss
nicht genügt, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behaup-
tet wird,
dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachgewiesen sein muss, wobei allerdings
der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt
(EMARK 1995, a.a.O., E. 7g),
dass sich eine Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen
und Beweismittel sich mit anderen Worten nicht bereits dann rechtfer-
tigt, wenn diese geeignet sein können, zu einem anderen Entscheid
als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, son-
dern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzei-
tigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und
zwar zu einer Gutheissung hinsichtlich des Bestehens einer ernsthaf-
ten Gefahr für Leib und Leben - geführt hätten,
dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel
ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen und Folge des verspäteten Vorbrin-
gens allerdings wäre, dass sich lediglich die Wegweisung verbietet, die
Gewährung des Asyls jedoch ausgeschlossen bleibt (EMARK 1995,
a.a.O., E. 7h),
dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht hinreichend substanziiert
dargetan sind und offenkundig zu Tage treten, selbst wenn die einge-
reichten Beweismittel vorliegend zugelassen werden könnten,
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dass der Inhalt des von der Gesuchstellerin schriftlich verfassten Be-
richts - der nicht als "neues" Beweismittel, sondern als neu vorgetrage-
ner Sachverhalt beziehungsweise als neu vorgetragene Tatsachen zu
qualifizieren ist - ohne Weiteres von irgendeiner anderen Person hätte
verfasst werden können, die sich einige Zeit in einem PKK-Lager auf-
gehalten hat,
dass zudem mit den schriftlichen Berichten des ehemaligen PKK-Kol-
legen und dem eigenen schriftlichen Bericht der Gesuchstellerin ledig-
lich bestätigt wird, dass sich die Gesuchstellerin in den PKK-Lagern
mit den beschriebenen Aktivitäten beteiligt hatte, damit jedoch nicht
geradezu offenkundig wird, dass ihr deshalb Verfolgung oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis bestehen würde,
dass diese Voraussetzungen auch nicht durch die schriftlichen Anga-
ben der Schwester der Gesuchstellerin als hinreichend fundiert und
verifiziert gelten können, und zudem die handschriftliche Ergänzung
auf der eingereichten Wohnsitzbestätigung zu keiner anderen Ein-
schätzung zu führen vermag,
dass im Weiteren festzustellen gilt, dass Aussagen aus dem Freundes-
kreis und der engstem familiären Umgebung nicht durchgehend vor
Gefälligkeitsdiensten gefeit sind,
dass der Internetauszug bezüglich des Lawinenunfalls vom 20. Febru-
ar 2003 mit dem Vermerk "Melek Cicek Überlebte dieses Unfall"
grundsätzlich Manipulationen zugänglich ist und beweismässig kein er-
hebliches Gewicht zu entfalten vermag, zumal die Gesuchstellerin im
Verlaufe des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hatte, ihr Knie,
das seither nicht mehr in Ordnung sei, einmal in einem Luftschacht
verletzt zu haben (Akten BFM A15/15 S. 12 F98),
dass entgegen der Einschätzung in der Revisionseingabe aufgrund
der aktuellen Aktenlage jedenfalls nicht von einem vollen Beweis für
den neu geltend gemachten Sachverhalt und darüber hinaus für die
Erfüllung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Rede sein
kann,
dass gerade die Befürchtung in der Revisionseingabe, die türkischen
Behörden würden die PKK-Aktivdienstzeit der Gesuchstellerin nicht
bloss vermuten, sondern hätten von ihrer politisch-militärischen Aktivi-
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tät hinreichende Kenntnis, um gegen sie einen unfairen politischen
Prozess inklusive Folterung zu veranstalten, aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage keineswegs hinreichend erstellt ist,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Ge-
suchstellerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müssten, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich aufgrund der vorliegenden Revisionseingabe offenkundig
keine hinreichende schlüssige und stichhaltige Grundlage dafür ergibt,
wonach die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in die Türkei dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass die vorliegenden Rechtsbegehren unter dem Aspekt der Revision
gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden
müssen, mithin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist, da es an einer materiellen Vorausset-
zung zur Gewährung derselben fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellerinnen
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68
Abs. 2 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Vereinigung des wieder-
aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerinnen mit
dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise des
Kindsvaters gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten
ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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