B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6379/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid E-4941/2017 vom 11. Oktober 2017,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Juli
2017 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass er mit Eingabe vom 1. September 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichte und unter anderem um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersuchte (Verfahren-Nummer E-4941/2017),
dass der für das vorgenannte Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2017 feststellte, nach einer sum-
marischen Prüfung der Akten würden die Begehren aussichtslos erschei-
nen, er deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Gesuchsteller auf-
forderte, bis zum 6. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 750.– zu leisten, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 ein Gesuch um
Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichte
und der Instruktionsrichter dieses mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober
2017 abwies,
dass der einverlangte Kostenvorschuss gemäss Mitteilung des Finanz-
dienstes des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2017 – mithin ver-
spätet – geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4941/2017 vom 11. Okto-
ber 2017 androhungsgemäss auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht
eintrat,
dass sich B._______ mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 an den vormals
zuständigen Instruktionsrichter wandte und die Gründe für die verspätete
Einzahlung darlegte,
dass der Instruktionsrichter B._______ mit Schreiben vom 27. Oktober
2017 auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuches hinwies,
ihr aber gleichzeitig mitteilte, dass die Anforderungen diesbezüglich streng
seien und er ihr den Beizug des Rechtsvertreters des Gesuchstellers rate,
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dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. November 2017 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der mit Zwi-
schenverfügung E-4941/2017 vom 21. September 2017 gesetzten Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist,
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei
denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihand-
lung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N 6 zu Art. 24 S 498),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch
bezüglich dieser Verfahren gilt,
dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in
formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen
Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist
nachholt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498),
dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch ver-
langt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden
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ist, bereits abgeschlossen wurde (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24
S. 498),
dass der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses (Urteil E-4941/2017 vom 11. Oktober 2017) das
vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat und zudem die
versäumte Rechtshandlung (Zahlung des Kostenvorschusses) unmittelbar
nach Ablauf der Frist durch B._______ – handelnd als Hilfsperson – er-
folgte,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Fristwiederherstellungs-
gesuch daher einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N 1 zu Art. 24 S. 331),
dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit
und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab ange-
wandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach-
ten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333),
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig ein-
zuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24 S. 334),
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL,
a.a.O., N 14 zu Art. 24 S. 335),
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dass gemäss Rechtsprechung der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler
von Hilfspersonen zugerechnet werden, und im Zusammenhang mit Frist-
wiederherstellungsgesuchen jene Hilfspersonen von besonderer Bedeu-
tung sind, die zur Zahlung des Kostenvorschusses eingesetzt werden (vgl.
PATRICIA EGLI, a.a.O., N 17 zu Art. 24 S. 501),
dass im Gesuch um Fristwiederherstellung auf das von B._______ einge-
reichte Schreiben vom 19. Oktober 2017 hingewiesen wird, wonach es al-
leine ihr Verschulden sei, dass der Kostenvorschuss zu spät überwiesen
worden sei; sie sich bereit erklärt habe, diesen zu bezahlen, infolge eines
Unfalles ihres Bruders am 3. Oktober 2017 sich jedoch erst am Nachmittag
des 6. Oktobers 2017 mit dem Gesuchsteller habe treffen und den Einzah-
lungsschein entgegennehmen können,
dass sie weiter nicht gewusst habe, dass sie den Betrag sogleich hätte
einzahlen müssen, sondern gedacht habe, es sei am besten, diesen mittels
E-Banking zu überweisen,
dass sie am selben Tag aufgrund ihres Besuches des Bruders im Spital
spät nach Hause gekommen sei, weshalb der noch am gleichen Abend
erfasste Zahlungsauftrag erst am Montag, 9. Oktober 2017, ausgelöst wor-
den sei,
dass der Gesuchsteller in der Zwischenverfügung vom 21. September
2017 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die Zah-
lung des Kostenvorschusses gewahrt wird, wenn der Betrag rechtzeitig zu
Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem
Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werde (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass sich der Gesuchsteller insofern nicht – wie im Gesuch vorgebracht –
darauf abstützen kann, B._______ sei davon ausgegangen, es genüge,
den Zahlungsauftrag am Freitagabend zu erfassen,
dass zudem unerheblich ist, ob die Überweisung mittels E-Banking schnel-
ler beim Empfänger ist als eine Einzahlung an einem Postschalter,
dass der Unfall des Bruders von B._______ am 3. Oktober 2017 kein
Grund darstellt, der B._______ daran gehindert hätte, fristgerecht zu han-
deln oder einen Dritten zu beauftragen beziehungsweise es an ihr gelegen
hätte, diesen Auftrag nicht zu übernehmen,
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dass sich der Gesuchsteller – wie vorstehend ausgeführt – das schuldhafte
Verhalten seiner Hilfsperson, mithin von B._______, anrechnen lassen
muss,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung folglich als materiell unbe-
gründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Ge-
such vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden
kann, auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Unfall des Bruders von
B._______ eine schwierige Situation für sie darstellte,
dass insgesamt weder subjektive noch objektive Gründe vorliegen, welche
den Gesuchsteller beziehungsweise dessen Hilfsperson, B._______, da-
von abgehalten haben, innert Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: