B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6380/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1929/2018
vom 28. Mai 2018 (N […]).
E-6380/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Gesuchstellenden stellten am (…) August 2010 in der Schweiz Asyl-
gesuche und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Gesuch-
steller 1 zwischen 2004 und 2008 die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) auf verschiedene Weise unterstützt habe, ohne selber Mitglied der
Tigers gewesen zu sein. Unbekannte – mutmassliche Mitglieder der para-
militärischen People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) –
hätten ihn nach einer Vorsprache beim Haus der Familie während seiner
Abwesenheit am 8. April 2010 festgenommen und ihn unter Misshandlun-
gen nach seinen Beziehungen zu den LTTE verhört. Nach zehn Tagen sei
ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Aus Furcht vor weiteren Problemen
seien die Gesuchstellenden am (…) 2010 aus Sri Lanka aus-gereist.
B.
Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) wies die Asylgesuche mit
Verfügung vom 20. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seine
Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der
zentralen Asylvorbringen.
C.
Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung teilweise beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragten in ihrem Rechtsmittel vom 22. Mai
2012 im Wesentlichen die Feststellung der Undurchführbarkeit des Voll-
zugs ihrer Wegweisungen. Im Hauptpunkt (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und Verweigerung des Asyls) erwuchs der Entscheid des BFM
unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Urteil E-2802/2012 vom 18. Dezember 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.
E.
Ab Mitte April 2013 galt der Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in der
Schweiz als unbekannt.
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Seite 3
II.
F.
Am 28. Mai 2014 liessen die Gesuchstellenden in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen,
der Gesuchsteller 1 habe den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen
des ersten Asylgesuchs eine langjährige wichtige Tätigkeit für die LTTE
verschwiegen. Er habe nämlich von den LTTE eine einlässliche nachrich-
tendienstliche Ausbildung erhalten und sei dann viele Jahre lang als Infor-
mant für die Tigers tätig gewesen.
G.
Nach einer ergänzenden Anhörung des Gesuchstellers 1 zu den neuen
Asylgründen wies das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom
22. Januar 2015 ab, wobei namentlich auf die Unglaubhaftigkeit der neuen
Vorbringen hingewiesen wurde.
H.
Auch diesen Entscheid liessen die Gesuchstellenden beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil
E-1479/2015 vom 29. März 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.
III.
I.
Am 22. Januar 2018 liessen die Gesuchstellenden bei der Vorinstanz
durch ihren heutigen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen und dieses hauptsächlich damit begründen, dass neue Beweismittel
die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft machen würden; so sei der Ge-
suchsteller 1 mit einer Vorladung vom (…) 2016 zum Erscheinen auf einem
Polizeiposten in Colombo aufgefordert worden. Eine zweite Vorladung sei
im Oktober 2017 bei seinen Familienangehörigen eingegangen. Überdies
wurden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, die einer Rückkehr nach
Sri Lanka entgegenstehen würden.
J.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 wies das SEM dieses Gesuch ab,
soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die angeblichen Vorladungen seien verspätet eingereicht worden und
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Seite 4
würden im Übrigen auch inhaltlich nicht auf eine den Gesuchstellenden
drohende Verfolgung schliessen lassen. Die eingereichten Bestätigungs-
schreiben qualifizierte das SEM – unter Hinweis auf die in mehreren Vor-
verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – als Gefälligkeits-
schreiben ohne relevante Beweiskraft. Schliesslich stünden die geltend ge-
machten Gesundheitsprobleme einer Wegweisung aus der Schweiz res-
pektive der Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegen.
K.
Eine beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde gegen diese
Verfügung wies das Gericht mit Urteil E-1929/2018 vom 28. Mai 2018 im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Auf einen Even-
tualantrag, die beiden Vorlagen unter revisionsrechtlichen Gesichtspunk-
ten zu prüfen, trat das Gericht nicht ein.
IV.
L.
L.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. November 2018
liessen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Mai 2018 ersuchen und inhaltlich beantragen, ihnen
sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung vom 28. Februar 2018 im Vollzugspunkt aufzuhe-
ben und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer
des Verfahrens ersucht.
L.b Mit dem Gesuch wurden insbesondere ein Haftbefehl vom (…) 2017
und das Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober
2018 sowie mehrere Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht.
L.c Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Gesuchsteller 1
habe über seine Schwiegereltern einen Anwalt namens B._______ in Co-
lombo beauftragt, um die Möglichkeiten einer Rückkehr nach Sri Lanka für
ihn abzuklären. Dieser Rechtsanwalt habe mit seiner Vertretungsvollmacht
bei den heimatlichen Behörden Abklärungen vorgenommen und in Erfah-
rung bringen können, dass sein Klient wegen vermuteter LTTE-Aktivitäten
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vom Criminal Investigation Department (C.I.D.) gesucht werde und dieses
gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, das nun beim
C._______-Magistratengericht unter der Verfahrensnummer (…) hängig
sei.
M.
Der Instruktionsrichter blockierte am 12. November 2018 den Vollzug der
Wegweisung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme.
N.
Mit drei Eingaben der Gesuchstellenden vom 13. und 23. November 2018
wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Bestätigung der Be-
dürftigkeit; medizinische Unterlagen zur Behandlung des Gesuchstellers 1
vom 14. November 2018, 18. Juli 2018 und 10. Januar 2018; Strafanzeige
des C.I.D. vom […] 2017 mit englischsprachiger Übersetzung; Hand-
notiz des Magistrate Court C._______ vom […] 2017).
O.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest,
das Gesuch vom 9. November 2018 werde, soweit vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018 entstandene Beweismittel
betreffend, als Revisionsgesuch entgegengenommen. Ein Antrag der
Gesuchstellenden auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer
Beweismittel wurde abgewiesen. Schliesslich wurde festgestellt, dass über
die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) zu einem spä-
teren Verfahrenszeitpunkt entschieden werde und das Gericht vorderhand
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte, und auch den vor-
sorglichen Vollzugsstopp vorderhand in Kraft lasse.
P.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 liessen die Gesuchstellenden die Ori-
ginale der bereits eingereichten Verfahrensdokumente nachreichen und
die Überprüfung der Echtheit dieser Beweismittel vor Ort beantragen, falls
Zweifel an der Authentizität der Dokumente bestünden.
Q.
Am 4. Dezember 2018 ersuchte der Instruktionsrichter die schweizerische
Botschaft in Colombo um eine Abklärung, ob vor dem Magistratengericht
C._______ unter der Verfahrensnummer (…) ein Verfahren gegen den Ge-
suchsteller 1 hängig sei und ob es sich bei den von den Gesuchstellenden
eingereichten Beweismitteln um authentische Dokumente handle.
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Seite 6
R.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 teilte die Schweizer Vertretung dem
Instruktionsrichter mit, Abklärungen hätten ergeben, dass kein Gerichtsfall
mit der Nummer (…) am Amtsgericht C._______ existiere und die einge-
reichten Verfahrensdokumente zudem weitere Fälschungsmerkmale auf-
weisen würden. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Bestäti-
gungsschreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts um ein Gefälligkeits-
schreiben handle. Dieser habe der Botschaft bei einer telefonischen Nach-
frage zudem bloss mitgeteilt, den Namen des Gesuchstellers 1 schon ein-
mal gehört zu haben, sich aber nicht an Details erinnern zu können; eine
schriftliche Anfrage der Vertretung sei von ihm bisher noch nicht beantwor-
tet worden.
S.
S.a Der Instruktionsrichter gewährte den Gesuchstellenden mit Zwischen-
verfügung vom 23. Januar 2019 das rechtliche Gehör zur Korrespondenz
mit der Schweizer Botschaft.
S.b Beim Verfassen dieser Instruktionsverfügung wurde das Ende der
(praxisgemäss 14-tägigen) Frist für die Einreichung der Stellungnahme
versehentlich mit 7. März 2019 statt 7. Februar 2019 berechnet. Nach Ent-
decken dieses offensichtlichen administrativen Versehens berichtigte der
Instruktionsrichter das falsche Datum mit Zwischenverfügung vom 30. Ja-
nuar 2019 von Amtes wegen und setzte die Frist zur Stellungnahme neu
auf den 7. Februar 2019 fest.
T.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Gesuchstellenden um
Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Februar 2019 ersu-
chen, weil sie auf "zusätzliche Dokumente" warten würden.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 6. Februar
2019 ab. Ausserdem wies er den Antrag auf Erlass (definitiver) vorsorgli-
cher Massnahmen für die Dauer des Revisionsverfahrens ab und hob den
superprovisorischen Vollzugsstopp vom 12. November 2018 auf. Die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbei-
ständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und um Befreiung von der Vor-
schusspflicht wurden ebenfalls abgewiesen und den Gesuchstellenden
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– bis zum
25. Februar 2019 gesetzt.
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Seite 7
V.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 äusserten sich die Gesuchstellenden
zur Aktenlage und zu den Abklärungen der Botschaft. Sie legten ausser-
dem ein Schreiben von Rechtsanwalt B._______ an ihren schweizerischen
Rechtsvertreter vom 16. Februar 2019 ins Recht, in dem dieser zu den
Feststellungen und Informationen der Vertretung Stellung nahm.
Die Richtigkeit der Feststellungen der Botschaft wurde darin bestritten;
es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen die Botschaft vor-
genommen habe – insbesondere fehle eine Bestätigung des Gerichts von
C._______, dass dort kein Verfahren unter der Nummer (…) verzeichnet
sei.
W.
Am 21. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine ergän-
zende Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 11. Feb-
ruar 2019 ein. In dieser wurden nachträglich eingetroffene Antworten des
sri-lankischen Rechtsanwalts auf die schriftlich gestellten Fragen der Bot-
schaft zusammengefasst. Dieser habe angegeben, der Gesuchsteller 1 sei
nicht sein Klient gewesen und er kenne ihn auch nicht; sein Bestätigungs-
schreiben habe er – nach Abklärung des Sachverhalts – im Auftrag seiner
Klientin "D._______" verfasst. Das "Vergehen" sei im (…) 2017 in der Ge-
richtsbarkeit des Amtsgerichts von C._______ begangen worden, wo der
Fall dann auch verhandelt worden sei. Er habe zum Status des Gerichts-
falls sowie zum Inhalt des "Vergehens" keine weiteren An-
gaben gemacht.
X.
Am 25. Februar 2019 überwiesen die Gesuchstellenden den vom Instruk-
tionsrichter einverlangten Kostenvorschuss.
Y.
Am 26. Februar 2019 liessen sie einen E-Mail-Wechsel zwischen dem sri-
lankischen Anwalt und ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz nachreichen.
Ersterer hielt in seiner (nicht datierten) Mitteilung unter anderem fest, er
habe den Haftbefehl gegen den Gesuchsteller 1 von dessen "aunty"
(Tante, eigentlich Tantchen) "D._______" ausgehändigt erhalten, und
C.I.D.-Angestellte hätten ihm mitgeteilt, es sei ein Verfahren vor dem
C._______ Magistrate Court unter der Nummer "(…)" hängig;
er werde nun über einen Angestellten weitere Abklärungen zu den Hinter-
gründen jenes Verfahrens vornehmen lassen.
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Z.
Der Instruktionsrichter brachte den Gesuchstellenden mit Zwischenverfü-
gung vom 6. März 2019 die ergänzende Mitteilung der Botschaft vom
11. Februar 2019 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
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Seite 9
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2
2.2.1 Die Gesuchstellenden machen das nachträgliche Erfahren erhebli-
cher Tatsachen beziehungsweise Auffinden von Beweismitteln (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) als Revisionsgrund geltend und haben die Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Insofern ist auf das frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten, nachdem auch der
einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2.2.2 Soweit im Revisionsgesuch auch auf die gesundheitliche Situation
des Gesuchstellers 1, auf die Herkunft der Familie aus E._______ und den
langen Wohnsitz im sogenannten Vanni-Gebiet, auf den aktuell erhöhten
"singhalesischen Druck gegenüber Tamilen" und auf den langen Aufenthalt
der Familie in der Schweiz Bezug genommen wird (vgl. Revisionsgesuch
S. 7 f.), werden damit keine neu entdeckten (vorbestandenen) Tatsachen
und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgebracht, die
einer revisionsweisen Beurteilung zugänglich wären. Auf das Revisions-
gesuch ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteils-
fällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu-
bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der
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unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen
in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände,
welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47).
3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifi-
zieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheb-
lich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund
ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene
Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE
2013/22).
4.
4.1 Das vorliegend zu beurteilende Revisionsgesuch wird im Kern damit
begründet, dass der Gesuchsteller 1 über einen von ihm beauftragten
sri-lankischen Rechtsanwalt erfahren habe, dass gegen ihn unter der
Anschuldigung der Unterstützung der LTTE ein Strafverfahren eingeleitet
worden sei, das beim C._______-Magistratengericht unter der Verfahrens-
nummer (…) hängig sei.
4.2 Mehrere der im Revisionsverfahren ins Recht gelegten Beweismittel
– namentlich der angeblich vom C._______ Magistrate Court erlassene
Haftbefehl (Gesuchsbeilage 4) und ein Schreiben des C.I.D. an dieses Ge-
richt (mit der Eingabe vom 23. November 2018 nachgereicht) – weisen in
der Tat neben den Personalien des Gesuchstellers 1 die Verfahrensnum-
mer "(…)" respektive "(…)" auf.
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Seite 11
4.3 Der Instruktionsrichter hat die von den Gesuchstellenden eingereichten
Beweismittel – wie von ihnen selbst angeregt (vgl. Revisionsgesuch S. 6)
– der Schweizer Botschaft in Colombo zur Prüfung vorgelegt.
In ihrem Antwortschreiben vom 11. Januar 2019 hält die Botschaft einer-
seits fest, dass gemäss ihren Abklärungen am betreffenden Gericht in
C._______ kein Gerichtsfall mit der Nummer (…) existiere.
Andererseits würden die eingereichten Verfahrensdokumente auch weitere
Fälschungsmerkmale aufweisen (unlogische Inhalte, falsche Gesetzesbe-
stimmungen, fehlende Zuständigkeit der genannten Polizeiabteilung),
respektive werde der Haftbefehl einem Gesuchten nicht ausgehändigt.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten
Bestätigungsschreiben des sri-lankischen Anwalts um ein Gefälligkeits-
schreiben handle. Zudem gehe aus der Formulierung dieser Bestätigung
hervor, dass dieser Anwalt seine Informationen von der Kriminalpolizei te-
lefonisch erhalten habe, was nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Der
Anwalt habe sich nie aufs Gericht begeben und offensichtlich auch nicht
die Akten organisiert; es werde jedoch in Sri Lanka zwingend ein Anwalt
benötigt, um Kopien von Gerichtsakten erhältlich zu machen.
4.4 Die Gesuchstellenden bestreiten in ihren Eingaben vom 20. und
26. Februar 2019 die Feststellungen der Botschaft und weisen unter ande-
rem darauf hin, dass deren Bericht nicht entnommen werden könne, wel-
che Art von Abklärungen denn vor Ort vorgenommen worden seien. Sie
stellen damit die Zuverlässigkeit der Auskünfte der Botschaft in Frage.
4.5
4.5.1 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und
die Botschaft in Colombo im Besonderen werden erfahrungsgemäss
zuverlässig und professionell-diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der
ersten und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkennt-
nisse der Schweizer Vertretungen vor Ort ab.
4.5.2 Es mag sein, dass eine Beschreibung der Abklärungen und Vorge-
hensweisen der Botschaft, die zur Feststellung eines inexistenten Verfah-
rens vor einem bestimmten Gericht führten, aus Sicht der Gesuchstellen-
den und im Sinn der Nachvollziehbarkeit wünschenswert gewesen wäre;
allerdings hätten – mit Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Ver-
hinderung der indirekten Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfah-
ren) – allzu detaillierte Angaben bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
ohnehin abgedeckt werden müssen.
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Seite 12
4.5.3 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Bot-
schaft im vorliegenden Verfahren zu unsorgfältiger – oder sonst problema-
tischer – Arbeit oder zu anderen Fehlern gekommen sein könnte, sind den
Akten nicht zu entnehmen.
4.6 Bei der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellenden im Zusammen-
hang mit dem angeblichen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 sind
hingegen gravierende Ungereimtheiten festzustellen:
4.6.1 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, der sri-lankische Anwalt der
Gesuchstellenden habe bei seinen Recherchen und Abklärungen mit der
Vollmacht des Gesuchstellers 1 eine Kopie des Haftbefehls des C._______
Magistrate Court erhältlich machen können (vgl. Revisionsgesuch
S. 2 und 5); dieses Dokument habe "vom Rechtsanwalt B._______ beim
Gericht kopiert werden" können (vgl. a.a.O. S. 3). Diese Darstellung er-
schien zunächst insofern nicht als unplausibel, als in Sri Lanka nach Kennt-
nis des Bundesverwaltungsgerichts Dokumente eines Strafverfahrens
durch bevollmächtigte Rechtsanwälte der betroffenen Personen bei Vor-
sprache auf dem betreffenden Gericht beschafft werden können (und die
am 4. Dezember 2018 zu den Akten gereichten Dokumente die zu erwar-
tenden Stempelungen aufwiesen, die beim Kopiervorgang durch einen Ge-
richtsschreiber üblicherweise angebracht werden).
Demgegenüber erwähnt Rechtsanwalt B._______ in seinen zu den Akten
gereichten Eingaben nirgends, er sei vom Gesuchsteller 1 bevollmächtigt
und mit Abklärungen beauftragt worden; vielmehr sei Frau "D._______" –
das "Tantchen" des Gesuchstellers 1 – seine Auftraggeberin gewesen. Und
den Haftbefehl habe er von dieser Klientin ausgehändigt erhalten (vgl. Mit-
teilung B._______ vom 16. Februar 2019 [mit der Eingabe vom 20. Feb-
ruar 2019 zu den Akten gereicht] sowie die am 26. Februar 2019 einge-
reichte, undatierte Kurzmitteilung von Anwalt B._______); zur naheliegen-
den Frage, wie denn seine Klientin in den Besitz der Kopie aus den Ge-
richtsakten gekommen sei, äussert sich der sri-lankische Anwalt bezeich-
nenderweise nicht.
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Seite 13
4.6.2 Sodann hielt Rechtsanwalt B._______ in seiner zuletzt erwähnten
Kurzmitteilung fest, er habe nun noch in Erfahrung bringen können, dass
vor dem C._______ Magistrate Court ein Verfahren unter der "case
No. (…)" hängig sei.
Diese Feststellung erscheint als gänzlich unbehelflich, nachdem die zu den
Akten gereichten und hier interessierenden Beweismittel unmissverständ-
lich die Verfahrensnummer (…) aufweisen. Dass das angebliche Verfahren
(…) den Gesuchsteller 1 betreffe, wird zudem in diesem Zusammenhang
nicht einmal behauptet.
4.6.3 Diese Vorbringen der Gesuchstellenden und des angeblich (über
Verwandte) mandatierten Anwalts sind widersprüchlich, unsubstanziiert
und erwecken einen ausweichenden, insgesamt auffällig konstruierten Ein-
druck.
4.7
4.7.1 Bei dieser Aktenlage besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass
es sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche sich auf das inexis-
tente Verfahren (…) beziehen, um nicht-authentische Dokumente handeln
muss. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung des sri-lan-
kischen Rechtsanwalts und dessen später eingereichte Stellungnahmen
erweisen sich (bestenfalls) als Gefälligkeitsschreiben, denen jede Beweis-
kraft abzusprechen ist.
4.7.2 Unter diesen Umständen braucht auf die von der Botschaft zusätzlich
erwähnten Mängel der angeblichen Verfahrensdokumente (und auf zusätz-
liche vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte formale Fälschungs-
merkmale dieser Unterlagen) nicht eingegangen zu werden.
4.8 Die Revisionsvorbringen der Gesuchstellenden stützen sich nach dem
Gesagten vollumfänglich auf gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist diesen
Angaben jede Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Die Gesuchstellenden
haben (in Kenntnis der Abklärungsergebnisse der Botschaft) nie geltend
gemacht, es seien – beispielsweise durch gutmeinende Verwandte – ohne
ihr Wissen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihnen zugestellt worden.
Unter diesen Umständen kann nicht von ihrer Gutgläubigkeit ausgegangen
werden. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erweist sich damit als zerstört,
und ihr prozessuales Verhalten muss als rechtsmissbräuchlich sowie als
mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.
E-6380/2018
Seite 14
4.9 Den neuen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Er-
heblichkeit abzusprechen. Die gefälschten oder verfälschten Dokumente
sind zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art. 10
Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4.10 Was die Ausführungen zu Fragen des Wegweisungsvollzugs anbe-
langt (vgl. insbesondere Revisionsgesuch S. 7 f.), besteht im vorliegenden
Revisionsverfahren weder die Veranlassung noch die Möglichkeit einer
Neubeurteilung, nachdem diesbezüglich keine Revisionsgründe dargetan
worden sind (vgl. oben E. 2.2.2).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Mai 2018 ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Einrei-
chen mehrerer gefälschter Beweismittel ist – wie in der Zwischenverfügung
vom 8. Februar 2019 angekündigt – als mutwillige Prozessführung im Sinn
von Art. 2 Abs. 2 VGKE zu qualifizieren, weshalb die Kosten zu erhöhen
und auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind. Der in dieser Höhe geleistete Vor-
schuss wird für die Bezahlung dieser Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6380/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die gefälschten Beweismittel (angeblicher Haftbefehl, angebliche Hand-
notiz des C._______ Magistrate Courts, angebliches Schreiben des C.I.D.
an dieses Gericht) werden samt Übersetzungen eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Der am 25. Februar 2019 in dieser Höhe geleistete Vorschuss wird
zur Bezahlung der Kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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