B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6381/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2017
legal mit einem italienischen Flüchtlingspass in die Schweiz ein und stellte
gleichentags im B._______ ein Asylgesuch. Am 5. Juli 2017 wurde er im
C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP; Protokoll in
den SEM-Akten: […]), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer mög-
lichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Italien und Deutschland im
Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt ge-
währt wurde (vgl. A7/11 F8.01f.).
Zu seiner Gesundheit gab er an, wenn er über all seine Probleme nach-
denke, bekomme er Kopfschmerzen, ansonsten sei er stark und gesund.
In den N-Akten befindet sich (…), beides im Original und mit Gültigkeit bis
(…), sowie eine Kopie seiner (…).
B.
B.a. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner Aussagen und der Beweis-
mittel, insbesondere seinem Reisepass für Flüchtlinge, davon ausgegan-
gen werden könne, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung komme und sein
Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. Das SEM beabsichtige je-
doch, auf dieses gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht
einzutreten. Zur möglichen Wegweisung nach Italien räumte es ihm die
Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen.
B.b. Am 12. Juli 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden ge-
stützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers.
B.c. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer
aus, er wolle und könne nicht nach Italien zurückkehren. Er habe dort zwar
eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, aber kein Leben gehabt. Er habe
weder (…) noch (…) gefunden und (…). Aufgrund seiner Situation habe er
sogar (…) behandelt werden müssen.
B.d. Am 31. Oktober 2017 stimmte Italien dem Rückübernahme-Ersuchen
des SEM vom 12. Juli 2017 zu.
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C.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 – eröffnet am 9. November 2017 –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat bezeichnet worden. Da der Beschwerdeführer in diesem Land bereits
als Flüchtling anerkannt und ihm dort Schutz vor Verfolgung gewährt wor-
den sei, habe er kein nachgewiesenes schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Er könne nach Ita-
lien zurückkehren, ohne dass ihm eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips drohe.
Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere würden weder die in Italien herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprechen. So
habe Italien die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umge-
setzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus
hinsichtlich medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen bestimme
und deren Zugang zu Wohnraum regle. Zudem bestünden neben den
staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisatio-
nen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Eine Garantie auf
eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe hingegen nicht. Würde sich Italien nicht
an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen halten, sei es
dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte bei den italienischen
Behörden respektive gerichtlich geltend zu machen. Dies gelte auch be-
züglich allfällig notwendig werdender medizinischer Behandlungen. Indes-
sen lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer
wegen den geltend gemachten (…) Problemen noch in medizinischer Be-
handlung befinde.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. November 2017 an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und
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beantragte, sie sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch einzutre-
ten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Auch sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, die italienischen
Behörden hätten auf seine Anfragen um Unterbringung und insbesondere
um Unterstützung in Form von Nahrung des Öfteren nicht reagiert. Es sei
für ihn nicht möglich, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag um Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs wird – unabhängig davon, dass er ohnehin von An-
fang an ins Leere stösst (Art. 55 Abs. 1 VwVG) – mit dem vorliegenden
Urteil in der Sache gegenstandslos.
Ebenfalls gegenstandslos wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
5.
5.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
5.2. Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerde-
führer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Ita-
lien hat ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer
Aufenthaltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er
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aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezu-
sicherung über einen geregelten – gemäss dem eingereichten "permesso
di soggiorno" vorerst bis (…) gültigen – Aufenthaltsstatus.
5.3. Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und bietet
grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit
Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch
weitere völkerrechtliche Verpflichtungen – namentlich die sogenannte Qua-
lifikationsrichtlinie – gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort
eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flücht-
lings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen.
5.4. Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Aner-
kennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits
in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor
der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren
können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3251/2016
vom 3. Juni 2016 E. 5.4 m.w.H.). Die Voraussetzungen zur Gewährung von
Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG sind offensichtlich nicht gegeben.
5.5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
a AsylG Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
6.
6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1. Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
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der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist ferner
nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich,
wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet. Sodann ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe pauschal vorgebrachte Einwand, es sei ihm nicht möglich in Italien
ein menschenwürdiges Leben zu führen, reicht nicht zur Annahme eines
sogenannten „real risk“ (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Das SEM hat im Übrigen in jeder Hinsicht ausführlich und zutreffend be-
gründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien auch zumutbar sei. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich
verwiesen werden und die nicht näher konkretisierte Behauptung in der
Rechtsmitteleingabe, die italienischen Behörden hätten auf seine Anfragen
des Öfteren nicht reagiert, vermag an seiner Einschätzung nichts zu än-
dern, da alleine deswegen noch nicht anzunehmen ist, ihm sei der Zugang
zu den erwähnten Leistungen in Italien insgesamt verweigert worden oder
werde ihm zukünftig grundsätzlich verweigert.
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Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und ist – soweit überprüfbar – angemessen, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, weil sich die Begehren – unabhängig von der nicht belegten Be-
dürftigkeit – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen
haben; bereits bei summarischer Aktenprüfung im Zeitpunkt des Eingangs
der Beschwerde war nämlich klar, dass der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt ist und über einen ordentlichen Aufenthaltstitel ver-
fügt. Aus den Akten wurde auch sofort ersichtlich, dass seine geltend ge-
machten psychologischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nach
Italien nicht entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von
Fr. 750.– sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: