B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-638/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
China,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (…).
E-638/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 22. Juni
2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, ihre Wegweisung
anordnete und sie gleichzeitig als Flüchtling in der Schweiz vorläufig auf-
nahm,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2010 beim BFM ein Ge-
such um Familienzusammenführung für ihren Ehemann und ihre beiden
gemeinsamen Kinder stellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November
2010 unter anderem darauf hinwies, dass das Gesuch um Familienzu-
sammenführung bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 22. Dezember 2010 und
vom 15. März 2011 das BFM bat, die "Ablehnung beziehungsweise Wei-
terleitung" in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, und darauf
hinwies, dass ein Familiennachzugsgesuch von Angehörigen von
F-Flüchtlingen nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem
Ausland geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines ablehnenden Schreibens
des BFM vom 16. März 2011 mit Eingabe vom 13. April 2011 an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte und inhaltlich beantragte, das BFM sei
anzuweisen, in der vorliegenden Streitsache eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, dem Ehemann und
den Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft zu bewilligen, und subeventualiter sei das BFM anzu-
weisen, das Gesuch um Familienzusammenführung als Asylgesuch aus
dem Ausland zu prüfen und den Angehörigen die Einreise in die Schweiz
unter diesem Titel zu bewilligen,
E-638/2013
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2182/2011 vom 24. Mai
2011 erstens das Begehren betreffend Rechtsverweigerung abwies,
dass das Gericht zweitens die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
13. April 2011 als sinngemässe Beschwerde gegen das als Nichteintre-
tensverfügung zu betrachtende Schreiben des BFM vom 16. März 2011
prüfte und feststellte, dass das BFM in seiner Verfügung das Familien-
vereinigungsgesuch mangels Vorliegens der Entscheidvoraussetzungen
zu Recht nicht materiell behandelt habe,
dass das Gericht in seinem Urteil schliesslich drittens feststellte, dass das
BFM das Gesuch um Familiennachzug auch zu Recht nicht als Asylge-
such aus dem Ausland entgegengenommen und geprüft habe,
dass die Beschwerde deshalb im Urteil vom 24. Mai 2011 abgewiesen
wurde,
III.
dass die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2012 in der Schweiz ein
Kind zur Welt brachte und das BFM mit Gesuch vom 19. März 2012 dar-
um ersuchte, dieses in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 die Flüchtlingseigenschaft
des Kindes – in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – anerkannte und dessen vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete,
IV.
dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2012 um Bewilligung des
Familiennachzugs für ihre Tochter B._______ ersuchte, die sich zurzeit in
Indien aufhalte,
dass die zuständige kantonale Behörde in ihrer Stellungnahme vom
20. November 2012 insbesondere feststellte, dass zwei der in Art. 85
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erwähnten gesetzlichen Voraus-
setzungen für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen – einerseits der Ablauf einer dreijährigen Frist seit Anord-
E-638/2013
Seite 4
nung der vorläufigen Aufnahme, andererseits die wirtschaftliche Selbst-
ständigkeit des gesuchstellenden Flüchtlings – nicht erfüllt seien,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember
2012 das rechtliche Gehör zu dieser kantonalen Stellungnahme gewährte
und in Aussicht stellte, das Gesuch abzulehnen,
dass die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstreichen
liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2013 – eröffnet am 10. Ja-
nuar 2013 – das Gesuch um Einreise von B._______ in die Schweiz nicht
bewilligte und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrem Kind die Einreise in die
Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Tochter als Flüchtling anzuerken-
nen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass sie zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen ausführte,
die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte dreijährige Wartefrist für den Famili-
ennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechts-
widrig sowie unverhältnismässig und widerspreche namentlich Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in
der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden,
dass Art. 85 Abs. 7 AuG insofern gegen das Gebot auf rechtsgleiche Be-
handlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstosse, als Flüchtlinge mit Asylaus-
schlussgründen durch die Dreijahresfrist gegenüber Asylberechtigten
E-638/2013
Seite 5
schlechter gestellt würden, ohne dass dafür eine sachliche Begründung
ersichtlich sei,
dass das vom BFM erwähnte Fehlen jeglicher Identitätspapiere der Toch-
ter sowie die Unklarheit, wer ihr gegenüber sorgeberechtigt sei, irrelevant
seien, weil für aus Tibet stammende Personen die Beschaffung von
Reise- und Identitätspapieren bekanntermassen nicht möglich sei, und
diese Punkte ohnehin keine Voraussetzungen des Familiennachzugs im
Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG darstellen würden und somit für die Beurtei-
lung des Gesuchs nicht entscheidend sein könnten,
dass die Vorinstanz schliesslich auch dem Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Beach-
tung geschenkt habe, die Tochter der Beschwerdeführerin jedoch auf-
grund des vorrangigen Kindeswohls ein Recht darauf habe, mit ihrer in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Mutter zusammen-
zuleben, ohne zuvor den Ablauf einer mehrjährigen Wartefrist abwarten
zu müssen,
dass die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Kindes-
wohl das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und deren Tochter
verletze, und die angefochtene Verfügung schon aus diesem prozessua-
len Grund aufzuheben sei,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2013 an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2013 um beförder-
liche Behandlung des Rechtsmittels ersuchte,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin in einer Verfügung
vom 29. Mai 2013 mitteilte, das Gericht habe vom Wunsch nach einem
baldigen Verfahrensabschluss Kenntnis genommen, und sie unter Hin-
weis auf ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts
aufforderte, verschiedene Fragen zu beantworten und ihre Antworten mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2013 innert der ihr gesetzten
Frist zu den Fragen des Instruktionsrichters Stellung nahm,
E-638/2013
Seite 6
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vor-
liegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin vom BFM am
22. Juni 2010 rechtskräftig festgestellt und sie seit diesem Tag in der
Schweiz wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men ist,
dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 1. November 2012
beziehungsweise in der Beschwerde gegen die das Gesuch ablehnende
E-638/2013
Seite 7
Verfügung des BFM zwar sinngemäss eine Gefährdung der Tochter im
Drittstaat im Sinn von Art. 18 AsylG geltend gemacht wird, sich aber die
Frage des Vorliegens eines eigenständigen Asylgesuchs aus dem Aus-
land nicht – respektive nicht mehr (vgl. auch Urteil E-2182/2011 vom
24. Mai 2011 S. 8 f.) – stellt, weil das Parlament mit Beschluss vom
28. September 2012 und Wirkung für danach gestellte Gesuche die ge-
setzlichen Bestimmungen betreffend Einreichen eines Asylgesuchs im
Ausland aufgehoben hat (vgl. die Übergangsbestimmungen des erwähn-
ten dringlichen Bundesbeschlusses),
dass der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 29. Mai 2013 fest-
gehalten hatte, dass bei Durchsicht der Beschwerde und der Vorakten
Unklarheiten und Lücken in der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung
auffallen würden, die zudem einen teilweise kaum nachvollziehbaren Ein-
druck hinterlasse,
dass bereits in der Stellungnahme der kantonalen Behörde zum Famili-
ennachzugsgesuch unter anderem festgehalten worden sei, es stehe
mangels irgendwelcher Dokumente oder Ausweisschriften nicht fest, ob
B._______ überhaupt die Tochter der Beschwerdeführerin sei, ob der Va-
ter von B._______ mit der Reise in die Schweiz einverstanden sei, wel-
chem Elternteil das elterliche Sorgerecht zustehe, unter welchen Um-
ständen die Tochter nach Indien gekommen und wieso die Beschwerde-
führerin ohne sie in die Schweiz gereist sei,
dass es der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni
2013 nicht gelingt, alle diese Unklarheiten überzeugend zu beseitigen,
dass das einzige bisher zu den Akten gereichte Beweismittel die mit dem
Gesuch eingereichte Fotografie eines ungefähr (…)jährigen Mädchens
ist, und bisher faktisch jedes einzelne Sachverhaltselement des Familien-
nachzugsgesuchs unbelegt blieb,
dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die Vor-
bringen, mit denen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch begründet
hatte, in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2010 als vollumfäng-
lich unglaubhaft qualifiziert worden waren,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel auf die Feststel-
lung beschränkte, die Beschaffung von Reise- und Identitätspapieren für
Personen aus Tibet sei "bekanntlich nicht möglich" (vgl. Beschwerde
S. 8), was in dieser absoluten Form kaum zutrifft und überdies noch nicht
E-638/2013
Seite 8
erklären könnte, wieso keinerlei Beweismittel zum Beleg der Lebens-
umstände der Tochter zu den Akten gereicht worden sind,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt
ihr Sorgerecht werde ja nicht angezweifelt, und es bestünden auch keine
Hinweise darauf, dass es formell auf eine andere Person übergegangen
wäre (vgl. a.a.O.), was schon deshalb nicht überzeugt, weil die elterliche
Sorge zufolge der Ausreise der Mutter im März 2008 nach dem üblichen
Lauf der Dinge auf den mit dem Kind im Heimatland verbliebenen Eltern-
teil übergegangen wäre,
dass schliesslich ausgeführt wird, diese Punkte (insbesondere Vorhan-
densein von Reisepapieren und Dokumenten, Sorgerecht) würden gar
keine Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7
AsylG darstellen und könnten deshalb für die Beurteilung des vorliegen-
den Gesuchs nicht relevant sein (vgl. a.a.O.),
dass auch diese Auffassung insoweit nicht zu überzeugen vermag als ei-
nerseits ein Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG voraussetzt, dass
die Identität und Verwandtschaft der einzubeziehenden von der gesuch-
stellenden Person erstellt ist, und es andererseits weder sachgerecht
noch zulässig wäre, die Einreise einer unmündigen Person gegen den
Willen der sorgeberechtigten Person(en) zu bewilligen,
dass aufgrund der nachfolgenden Ausführungen letztlich alle diese sach-
verhaltlichen Aspekte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ab-
schliessend geklärt werden müssen und sich die von der Beschwerdefüh-
rerin angebotene DNA-Analyse (vgl. Eingabe vom 26. Juni 2013 S. 3) bei
dieser Sachlage als nicht notwendig erweist,
dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden
können, wenn sie a) mit diesen Personen zusammenwohnen, b) eine be-
darfsgerechte Wohnung vorhanden ist und c) die Familie nicht auf Sozial-
hilfe angewiesen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2010 vorläufig
aufgenommen worden ist, womit sie die in Art. 85 Abs. 7 AuG erwähnte
dreijährige Frist nunmehr abgelaufen ist und es sich erübrigt, zu den in
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Völ-
E-638/2013
Seite 9
kerrechts- respektive Verfassungskonformität der dreijährigen Wartefrist
gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Stellung zu nehmen,
dass bereits die Einwohnerdienste der Stadt C._______ in ihrer Stellung-
nahme vom 20. November 2012 darauf hingewiesen hatten, dass die Be-
schwerdeführerin wirtschaftlich nicht selbstständig sei, womit die Voraus-
setzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei,
dass die Beschwerdeführerin diese Feststellung im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs nicht bestritt,
dass auch die angefochtene Verfügung damit begründet worden war, die
Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG sei nicht erfüllt,
dass im (ansonsten ausführlich begründeten) Rechtsmittel nicht nur mit
keinem Wort zur Frage der Erfüllung der Voraussetzung von Art. 85
Abs. 7 Bst. c AuG Stellung genommen wird, sondern die Beschwerdefüh-
rerin – zum Beleg ihrer Prozessarmut – gar eine Bestätigung ihrer Für-
sorgeabhängigkeit vom 7. Februar 2013 zu den Akten reicht ("…wird […]
vollumfänglich gemäss SKOS-Richtlinien unterstützt"),
dass bei dieser Aktenlage festzustellen bleibt, dass die Voraussetzung
von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG offenkundig nicht erfüllt ist,
dass somit offenbleiben kann, ob weitere der kumulativ zu erfüllenden Er-
fordernisse, die der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 7 AuG für den Familien-
nachzug nennt (insbesondere familiäre Verbindung, "Zusammenwohnen"
im Sinn von Bst. a der Bestimmung, Vorhandensein einer bedarfsgerech-
ten Wohnung) gegeben wären,
dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene gesetzgeberische
Ungleichbehandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts jedenfalls mit Bezug auf das Kriterium der Fürsorgeabhängigkeit
(und dasjenige der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 85 Abs. 7
Bst. b AuG) mit der EMRK und der des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vereinbar ist
(vgl. das Urteil D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4 insbesondere
E. 4.3 und 4.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die ähnlich gelagerten
Urteile E-2378/2011 vom 18. Dezember 2012 S. 6, D-951/2011 vom 24.
August 2011 S. 7, D-2409/2011 vom 12. Mai 2011 S. 6, D-3916/2010 vom
12. Mai 2011 E. 6.4.1 oder D-3541/2010 vom 7. Oktober 2010 S. 5 f.
E-638/2013
Seite 10
[bei den hervorgehobenen Verfahren waren die Beschwerdeführenden
von der gleichen Rechtsberatungsstelle vertreten, die auch die Be-
schwerdeführerin vertritt]),
dass die Beschwerdeführerin somit jedenfalls zurzeit nicht berechtigt ist,
ihre Tochter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen,
dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob die Familienvereinigung
in einem andern als dem Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin
(Schweiz) oder deren Verfolgerstaat (China) stattfinden könnte, nämlich
im Drittstaat (Indien), in dem sich ihre Tochter aufhält (vgl. hierzu die Ver-
fügung des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2013 S. 2 und die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2013 S. 3),
dass schliesslich die prozessuale Rüge, das BFM habe das rechtliche
Gehör verletzt, weil der angefochtenen Verfügung keine argumentative
Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl zu entnehmen sei (vgl. Be-
schwerde S. 8 f.), schon deshalb nicht als begründet erscheint, weil die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember
2012 in Aussicht stellte, sie beabsichtige das Gesuch gestützt auf die
Feststellungen der kantonalen Behörde abzuweisen, und die Beschwer-
deführerin die ihr gewährte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Ge-
hörs ungenutzt verstreichen liess,
dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung für eine Kassati-
on der angefochtenen Verfügung besteht,
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht das Gesuch um
Familiennachzug abgelehnt und die Einreise der Tochter der Beschwer-
deführerin nicht bewilligt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
E-638/2013
Seite 11
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-638/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: