B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-638/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2015 um Asyl nach. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 25. Juli
2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vom Jahr
1995 bis zum Jahr 2008 in Scandapuram, Vanni-Gebiet, gelebt. Bis Feb-
ruar 2009 habe er sich zuerst an verschiedenen Orten und später in einem
Flüchtlingscamp aufgehalten. Danach habe er bis März 2012 mit seiner
Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern in einem eigenen Haus
in Putter, Distrikt Jaffna, gewohnt. Sein Vater sei während des Krieges am
18. Januar 2009 gestorben. Seine ältere Schwester sei im August 2008
von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und we-
nige Monate später als Heldin gestorben. Sein älterer Bruder habe für die
UNO gearbeitet. Er habe Fotos von Leichen gemacht und diese seiner
Chefin bei der UNO zur Publikation gegeben. Als Mitglieder des Criminal
Investigation Department (CID) den Bruder gesucht hätten, sei dieser im
Juni 2011 nach Afrika ausgewandert. Circa im August und im November
2011 sei das CID bei ihnen vorbeigekommen und habe Fragen zum Tod
seines Vaters und zu seinem älteren Bruder gestellt. Sie hätten die Familie
beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und gedroht, er werde mitgenom-
men, falls er nicht die Wahrheit sage. Daraufhin habe er Angst bekommen
und nicht mehr zu Hause übernachtet. Im März 2012 sei er nach Nigeria
geflüchtet, wo ihn der Schlepper bis Juni 2015 festgehalten habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Identitätskarte
aus dem Flüchtlingslager, Fotos seines toten Vaters und seines Bruders,
einen Arbeitsausweis seines Bruders sowie zwei Zeitungsartikel als Be-
weismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unter-
lagen.
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D.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des
SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben. Eventualiter sei er vorläufig auf-
zunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 202 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse.
Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl. 2013, S. 605 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 70 ff., 171 ff.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmäs-
sig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige
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Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegen-
stück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O.,
S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Um-
stände, welche seine Verfolgung belegen würden, zu erwähnen und sich
mit ihnen auseinanderzusetzen. So habe die Vorinstanz nicht erwähnt,
dass er vom siebten bis zwanzigsten Altersjahr im Vanni-Gebiet gelebt
habe, dass sein Bruder belastende Fotos weitergegeben habe und dass
das CID ihn mehrmals auf der Strasse angesprochen und nach seinem
Bruder gefragt habe. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht für die Todes-
umstände seines Vaters interessiert, obwohl nicht auszuschliessen sei,
dass dieser ein LTTE-Kämpfer gewesen sei.
3.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe
von 1995-2008 im Vanni-Gebiet gelebt. Sie hatte keinen Grund, weiter da-
rauf einzugehen, da sich die angeblich asylrelevanten Vorfälle erst später,
im Jahr 2011, ereignet haben. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
ist sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet ebenfalls nicht relevant, da er sich in
den letzten Jahren vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Distrikt Jaffna
aufgehalten hat. In der Verfügung wurde ausgeführt, sein Bruder habe für
eine UN-Organisation gearbeitet und Fotos von getöteten LTTE-Mitglie-
dern an die UN-Organisation zur Publikation übergeben. Die Vorinstanz
stufte die Befragungen des CID über den Bruder als nicht asylrelevant ein.
Die Begründung ist zwar äusserst kurz ausgefallen, versetzte den Be-
schwerdeführer aber durchaus in die Lage, die Verfügung sachgerecht an-
zufechten. In der Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
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zwei Mal vom CID aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer nannte in
der Anhörung diese zwei Besuche als Hauptgrund für seine Ausreise. Dass
die Vorinstanz das Fragen nach dem Bruder bei zufälligen Begegnungen
mit Mitgliedern des CID nicht erwähnte, ist daher nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Anhörung ausführlich zu den
Todesumständen seines Vaters. Einen allfälligen Kontakt seines Vaters zu
den LTTE brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil bestätigte er in
der Anhörung ausdrücklich, dass nur seine Schwester aufgrund der
Zwangsrekrutierung bei den LTTE gewesen sei. Die Vorinstanz hatte somit
keinen Grund, weitere Fragen zu den Todesumständen seines Vaters zu
stellen oder die rein hypothetische – vom Beschwerdeführer nicht vorge-
brachte – Möglichkeit, der Vater könnte ein LTTE-Kämpfer gewesen sein,
in ihre Erwägungen einfliessen zu lassen.
3.6 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und
Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Inten-
sität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile
gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen.
Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst
allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Ele-
ment einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen
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Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Vorfall, das Aufsuchen und Befragen nach dem
Bruder durch das CID, sei aufgrund der fehlenden Intensität der Bedrohung
nicht asylrelevant. Zudem würden keine Faktoren vorliegen, die darauf
schliessen liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehba-
rer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein
könnte. Nur aufgrund der Zwangsrekrutierung der Schwester durch die
LTTE sowie der Weitergabe von Fotos getöteter Menschen an eine UN-
Organisation durch den Bruder würden die sri-lankischen Behörden nicht
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer besonders enge Beziehun-
gen zu den LTTE gepflegt habe. Zudem sei er in einem Flüchtlingscamp
gewesen, in welchem er von der sri-lankischen Behörden hinsichtlich einer
allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt worden sei. Dabei seien offenbar
keine Verdachtsmomente registriert worden. Er habe denn auch bei den
Befragungen angegeben, nie Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben.
Nach der Ausreise seines Bruders habe er weiterhin in Sri Lanka gelebt,
ohne dass es zu einer asylrelevanten Verfolgung gekommen sei. Zudem
würden drei Geschwister unbehelligt in Sri Lanka leben. Des Weiteren
habe er sich weder in Sri Lanka noch im Exil politisch betätigt. Im März
2012 sei er im Besitz eines sri-lankischen Passes, welcher auf der im vor-
liegenden Asylverfahren geltend gemachten Identität beruhe, legal aus Sri
Lanka ausgereist. Dies zeige, dass er in Sri Lanka als unbescholtener Bür-
ger gelte.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass allfäl-
lige Verbindungen zu den LTTE genügten, um verhaftet, verschleppt oder
gefoltert zu werden. Sein Bruder habe Fotos illegal getöteter LTTE-Kämp-
fer an eine UN-Organisation weitergeben. Die Regierung Sri Lankas aner-
kenne diesbezügliche Kriegsverbrechen nicht und habe ein Interesse da-
ran, Zeugen mundtot zu machen. Eine Reflexverfolgung aufgrund seines
Bruders sei daher glaubhaft. Zudem sei seine Schwester bei den LTTE ge-
wesen und im Kampf getötet worden. Daran ändere auch sein Aufenthalt
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im Flüchtlingscamp nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumut-
bar. Es bestehe eine begründete Annahme, dass er bei einer Rückkehr
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Zudem könnten die individuel-
len Zumutbarkeitskriterien nicht bejaht werden. Er habe keinen Schulab-
schluss und in der Landwirtschaft habe es kaum Einkommensmöglichkei-
ten.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das CID sei zwei Mal zu ihm
nach Hause gekommen und habe Fragen über seinen älteren Bruder, der
nach Afrika ausgereist ist, und seinen toten Vater gestellt. Sie hätten seine
Familie beschuldigt, Anhänger der LTTE zu sein, und ihm gedroht, ihn mit-
zunehmen, sollte er nicht die Wahrheit sagen. Zudem sei er mehrmals auf
der Strasse angesprochen und nach seinem Bruder gefragt worden. Die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Befragungen und Drohungen
aufgrund mangelnder Intensität nicht dazu geeignet sind, eine ernsthafte
und unmittelbare Gefahr durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft er-
scheinen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Das Aussprechen von Dro-
hungen ist eine gängige Methode der Informationsbeschaffung; dies be-
deutet nicht, dass sie auch umgesetzt werden. So sind die Drohungen auch
im vorliegenden Fall ohne Folgen geblieben. Falls die sri-lankischen Be-
hörden – trotz der Tatsache, dass er nie den LTTE angehört hat – ein ernst-
haftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, hätten sie ihre Dro-
hungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt bezie-
hungsweise den Beschwerdeführer inhaftiert. Weder der Beschwerdefüh-
rer noch ein anderes Mitglied seiner Familie wurde indes je verhaftet. Zu-
dem ist er im März 2012 ohne Schwierigkeiten mit einem Pass, der auf
seinen Namen lautete, auf dem Luftweg nach Nigeria ausgereist, was da-
rauf hinweist, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine Bedro-
hung für den Staat angesehen worden ist.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im März 2012 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden. Dabei wurden mehrere Risikofaktoren
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für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka identifiziert.
Ein erster Risikofaktor ist eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE. Einen zweiten Risikofaktor bil-
det die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Ein drit-
ter Risikofaktor besteht im Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Ein vierter Risikofaktor
ist das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise nach Sri
Lanka. Ein fünfter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrer.
Letzter Risikofaktor ist ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westli-
chen Land. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofak-
toren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki-
schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren
seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein-
trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis-
tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
5.6 Von der Familie des Beschwerdeführers war lediglich seine ältere
Schwester bei den LTTE. Kurz nach ihrer Zwangsrekrutierung wurde sie
im Jahr 2008 getötet. Der Beschwerdeführer machte weder in den Befra-
gungen noch in der Beschwerde geltend, das CID habe ihn wegen der
LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester befragt. Sie befragten ihn lediglich
zu seinem Vater und seinem Bruder. Nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers habe der Bruder Fotos von getöteten LTTE-Mitgliedern weitergeleitet.
Dies mag den sri-lankischen Behörden missfallen und Anlass zu Befragun-
gen des Beschwerdeführers gegeben haben. Wie aber bereits festgestellt,
ging die Reaktion der Behörden nie über verbale Androhungen hinaus. Der
Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine en-
gen Verbindungen zu den LTTE aufweist. Zudem hat sie zutreffend darauf
hingewiesen, dass er anlässlich seines Aufenthalts im Flüchtlingscamp in-
tensivst auf mögliche LTTE-Verbindungen untersucht und befragt worden
ist. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer verdächtigt, Verbindungen
zu den LTTE zu haben, hätten sie ihn nicht ohne Weiteres gehen lassen.
Der Beschwerdeführer wurde zudem nie verhaftet, weist offenbar keine
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Narben am Körper auf, hat sich weder in Sri Lanka noch im Ausland poli-
tisch betätigt und ist legal mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass
ausgereist. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der „Stop-List“ auf-
geführt ist. Der Beschwerdeführer vermochte somit nicht aufzuzeigen, in-
wiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begrün-
deten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszu-
gehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine sol-
che Furcht vor Verfolgung zu begründen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
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Seite 10
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 5.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich al-leine betrachtet mög-
licherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 5.5 und 5.6 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in
B._______, das im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz liegt. Dort wohnte er
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Seite 11
mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in einem eigenen Haus. Sie leb-
ten von der Landwirtschaft und bekamen Hilfeleistungen. Es kann ange-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder
bei seiner Familie wohnen und in der Landwirtschaft tätig sein kann. Zudem
ist er jung und gesund, hat rund elf Jahre die Schule besucht und ist in Sri
Lanka sozialisiert worden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2] dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-638/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: