Abtei lung V
E-6382/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6382/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem
Dorf B._______ ([...], Provinz C._______) seinen Heimatstaat am 20.
November 2005 und gelangte am 27. November 2005 im Laderaum
verschiedener Fahrzeuge in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 30. November 2005 fand in D._______ die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 13. Januar 2006 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde. Am 10. August 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
ergänzend angehört. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er
habe in B._______, wo er bis 1992 gelebt habe, die E._______ ([...])
mit Lebensmitteln unterstützt. Im Jahre 1992 sei er vom Militär wegen
seines (...) F._______, eines bereits (...) in einem Gefecht getöteten
E._______-Kämpfers, festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert
worden. Ausserdem sei er aufgefordert worden, das Amt eines
Dorfschützers anzutreten, wogegen er sich jedoch geweigert habe.
Danach sei er wie auch die übrigen Dorfbewohner weitere Male zur
Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert worden.
Deshalb sei er in der Folge nach C._______ gezogen. Auch dort sei er
1994 von den Sicherheitskräften bedroht worden. Bis zum Tod seiner
Frau im Jahr (...) habe er permanent in C._______ gelebt, hiernach
habe er während zweier Jahre zwischen B._______ und C._______
gependelt, um ab dem Jahr 2000 wieder ständig in C._______ zu
wohnen. Dort sei er legal politisch tätig gewesen, indem er für die
G._______ ([...]) danach für die H._______ ([...]) gearbeitet habe und
schliesslich Mitglied der I._______ ([...]) geworden sei. Nach deren
Schliessung habe er für die K._______ ([...]) und daraufhin wiederum
für deren Nachfolgepartei, die L._______ ([...]) gearbeitet und sei als
Delegierter gewählt worden. Wegen dieser Tätigkeiten habe ihn die
Polizei kontrolliert und gefragt, weshalb er bei diesen Parteien arbeite.
Schliesslich sei er zur Mittagszeit des (...) 2005 festgenommen
worden, weil er auf Befehl des K._______-Präsidenten (M._______)
Frauen zur Autobusgarage begleitet habe, damit diese nach
N._______ reisen und an einer Kundgebung zugunsten des
E._______-Gründers O._______ teilnehmen könnten. Anlässlich der
Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, die Kundgebung gemeinsam
mit dem Parteipräsidenten organisiert zu haben. Während der
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Inhaftierung habe man ihn misshandelt, ihm mit der Tötung seines
Sohnes gedroht und ihn zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert, wozu er
sich aber geweigert habe. Am selben Abend sei er wieder freigelassen
worden. Danach hätten die Behörden ihn noch einige Male aufgesucht
und ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert. Nach Rücksprache
mit seinen Eltern habe er sein Heimatland verlassen und sei in die
Schweiz gekommen. Hier habe er erfahren, dass die türkischen
Behörden sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Zudem
habe er auch hier an mehreren Kundgebungen teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente und eine CD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
21. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzu-
erkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person des Unterzeichneten beizuordnen.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2007 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) – unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert siebentägiger Frist das von ihm in Aussicht
gestellte Beweismittel (Bestätigungsschreiben von M._______)
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einzureichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Akten
entschieden werde.
E.
Auf entsprechendes Ersuchen des Beschwerdeführers vom
4. Oktober 2007 gewährte der Instruktionsrichter mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 8. Oktober 2007 wiedererwägungsweise eine
dreissigtägige Frist zur Beibringung des in Aussicht gestellten
Dokuments. Mit Eingabe vom 2. November 2007 wurde ein Referenz-
schreiben von M._______ sowie ein Schreiben des aktuell tätigen
Vorsitzenden der L._______ des (Partei-)Bezirks C._______ mit Über-
setzungen ins Deutsche zu den Akten gereicht.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom
22. November 2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer re-
plizieren.
H.
Mit Eingabe vom 8. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Referenzerklärung von M._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
4.1.1 Hinsichtlich der dem Jahr 2005 zugeordneten Verfolgung er-
kannte das BFM auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vor-
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bringen, zumal diese widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar
seien. Namentlich zu den Eckpunkten der behaupteten Festnahme am
(...) 2005 und zu den nachfolgenden Hausbesuchen habe sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. So habe er bei der
kantonalen Anhörung den Festnahmeort als ganz normalen Raum
beschrieben, jedoch im Rahmen der ergänzenden Anhörung aus-
geführt, er sei in einen Keller geführt worden. Während er gegenüber
dem Kanton angegeben habe, nicht zu wissen, auf welchem der (...)
Präsidien von C._______ er festgehalten worden sei, habe er bei der
letzteren Anhörung ausgeführt, man habe ihn auf den grössten
Sicherheitsposten verbracht. Schliesslich habe er beim BFM aus-
gesagt, Polizisten hätten ihn zuhause aufgesucht und ihn dabei zu
Spitzeldiensten aufgefordert, wohingegen diese gemäss seinen Aus-
sagen beim Kanton jeweils nur hätten wissen wollen, ob er zuhause
sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer
auf die vorstehenden Widersprüche aufmerksam gemacht worden,
wobei es ihm nicht gelungen sei, dieselben zu entkräften. Abgesehen
davon sei nicht einzusehen, weshalb die heimatlichen Behörden den
Beschwerdeführer hätten festnehmen sollen, nicht aber den Partei-
präsidenten. Es entspreche auch nicht dem üblichen Vorgehen der
türkischen Behörden, bei Verdacht auf Verstrickungen mit der
E._______ kein Verfahren oder zumindest eine Untersuchung,
verbunden mit einer längeren Inhaftierung, einzuleiten.
4.1.2 Bezüglich der vor 2005 erfolgten Ereignisse führte das BFM
aus, der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Die von 1992 datierende Festnahme in
B._______, die Entlassung 1994 und der Tod seiner Ehefrau (...) lägen
zu weit zurück, als dass ein genügend enger Kausalzusammenhang
zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise bejaht
werden könne. Daran vermöge der eingereichte Obduktionsbericht
nichts zu ändern.
4.1.3 Bei den geltend gemachten polizeilichen Ausweiskontrollen vor
dem Parteigebäude handle es sich zudem nicht um ernsthafte Nach-
teile im Sinne des AsylG, die einen weiteren Verbleib in der Türkei
verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.
4.1.4 Weiter sei zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu I._______, K._______ und
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L._______ auszugehen. Nicht auszuschliessen sei, dass es wegen
seiner Tätigkeit für die genannten Parteien zu wiederholten
polizeilichen Kontrollen gekommen sei, auch wenn die heutige
L._______ eine legale Partei sei. Von einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung sei jedoch deswegen nicht auszugehen. Die
regelmässige Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der
Schweiz vermöge erfahrungsgemäss auch keine asylbeachtliche
Gefährdung zu begründen. Auch seien schliesslich vorliegend keine
Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der
Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen
werden könnte.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3) respektive an die Flüchtlings-
eigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.5 bis 4.8) nicht.
4.3 Nachfolgend ist zunächst auf die vom BFM festgestellten Un-
gereimtheiten hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aus dem
Jahr 2005 näher einzugehen. Das BFM bezeichnete die ent-
sprechenden Vorbringen als widersprüchlich (vgl. hierzu Ziff. 4.3.1)
respektive nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu Ziff. 4.3.2).
4.3.1 Was die vom BFM festgestellten Widersprüche anbelangt, ist die
in der Rechtsmitteleingabe vertretene Auffassung, wonach die
Argumentation der Vorinstanz überaus spitzfindig anmute, nicht von
der Hand zu weisen. So steht die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach er am (...) 2005 festgenommen und mit verbundenen Augen in
einen Keller geführt worden sei (A11 S. 9), seiner früheren Aussage,
er sei nach der Festnahme in einem ganz normalen Raum
festgehalten worden (A6 S. 13), in keiner Wiese entgegen, ist doch ein
in im Untergeschoss sich befindlicher gewöhnlicher Raum durchaus
vorstellbar. Auch schliessen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen
der Polizeiposten nicht gegenseitig aus. Vielmehr handelt es sich bei
der Aussage des Beschwerdeführers, man habe ihn in C._______ auf
den – im Vergleich zu jenem in der Nähe seines Arbeitsorts –
grösseren Sicherheitsposten gebracht (A11 S. 9), klarerweise um eine
auf Nachfrage erfolgte Präzisierung seiner früheren Darstellung,
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wonach man ihn auf eines der (...) Präsidien in C._______ verbracht
habe (A6 S. 14). Hingegen bestehen in Bezug auf die geltend
gemachten Hausbesuche, bei welchen der Beschwerdeführer
einerseits bedroht und zu Spitzeldiensten gedrängt worden sein will
(A11 S. 10), und andererseits ausführte, die Polizisten hätten nur
wissen wollen, ob er zuhause sei und seien dann gleich wieder ge-
gangen (A6 S. 14), Ungereimtheiten, die nicht leichthin auszuräumen
sind. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer sich gegenüber dem Kanton lediglich auf die
Kontrollen am Wohnort und bei der ergänzenden Anhörung auch auf
die Behelligungen am Arbeitsplatz bezogen habe, vermag jedenfalls
nicht zu überzeugen.
Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist jedoch insgesamt fest-
zustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Verhaftung sowie den nachfolgenden Behelligungen zu Unrecht
generell als unglaubhaft beurteilt hat. Wie vorstehend aufgezeigt,
erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu angeblichen
Widersprüchen überwiegend als nicht stichhaltig. Die verbleibende
Unstimmigkeit betreffend die Polizeibesuche fällt ihrerseits nicht in
einem Masse ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der ansonsten
plausiblen und mit etlichen Realkennzeichen versehenen Darstellung
kategorisch in Abrede gestellt werden könnte. Dies umso weniger, als
Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
4.3.2 Während die Festnahme vom (...) 2005 entsprechend der
vorstehenden Ausführungen grundsätzlich glaubhaft erscheint,
ergeben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der im Rahmen dieser
Festnahme erlittenen Behelligungen. Bei der Erstbefragung und der
kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei
verbundenen Augen mit Druckwasser abgespritzt und mit dem Tod
bedroht worden (A1 S. 5, A6 S. 11). Anlässlich der ergänzenden
Anhörung erwähnte er hingegen mit keinem Wort, dass er mit
Druckwasser abgespritzt worden sei (A11 S. 10). Dies erstaunt
insoweit, als der Beschwerdeführer im Rahmen der – insbesondere im
Vergleich zur Erstbefragung deutlich umfassenderen – Anhörung
mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, allfällige körperliche Miss-
handlungen zur Sprache zu bringen, zumal zu den Umständen der
genannten Verhaftung (Festnahme, erhobene Vorwürfe, Freilassung)
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mehrere konkrete Fragen gestellt wurden. Dass der Beschwerdeführer
bei seinen teilweise recht weitläufigen Antworten ausgerechnet die
intensivste Ausprägung des für den Ausreiseentschluss zentralen Er-
eignisses verschwiegen hätte, erscheint in keiner Weise nachvollzieh-
bar. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der ansonsten glaubhaften Verhaftung vom
(...) 2005 körperlich misshandelt worden ist.
4.3.3 Das BFM erachtet die geltend gemachte Festnahme mitunter
auch insoweit als unglaubhaft, als nicht einzusehen sei, weshalb die
türkischen Behörden nur den Beschwerdeführer, nicht aber den
Parteipräsidenten festgenommen hätten.
Hierzu kann in aller Kürze auf die klärenden Aussagen des Be-
schwerdeführers verwiesen werden, wonach er an jenem Tag Frauen
von der P._______ abgeholt und zum Busterminal gebracht habe,
damit diese in N._______ an einer Kundgebung teilnehmen könnten.
Er selber habe hierauf zur P._______ zurückkehren wollen und sei
dabei festgenommen worden. Der Parteipräsident hingegen sei bereits
unterwegs nach N._______ gewesen und habe sich so einer
Festnahme entziehen können. Diese durchwegs plausible Begründung
vermag die vom BFM angebrachten Zweifel hinreichend zu entkräften
und spricht eindeutig für den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Festnahme.
Schliesslich vermag auch das Argument des BFM, wonach das
geschilderte nicht dem typischen Vorgehen der türkischen Behörden
entspräche, nicht zu überzeugen. Zwar ist notorisch, dass die
türkischen Behörden gegen Personen, die im Verdacht sehen,
gemeinsame Sache mit verbotenen Organisationen wie etwa der
E._______ zu machen, resolut und unzimperlich vorgehen, mithin in
aller Regel eine Untersuchungshaft anordnen und ein formelles
Ermittlungsverfahren eröffnen. Es ist auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden in
jüngerer Zeit verdächtigt worden wäre, Beziehungen zur E._______ zu
unterhalten. Wie den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen
ist, hätte für einen solchen Verdacht auch keine Grundlage bestanden
(vgl. A11 S. 16).
Dass hingegen der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Weise
für andere Organisationen der kurdischen Opposition tätig war und die
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Sicherheitskräfte hiervon Kenntnis hatten, schliesst die geltend
gemachte behördliche Vorgehensweise keineswegs aus. Zunächst ist
zu berücksichtigen, dass (...) der Beschwerdeführer sich zum mass-
geblichen Zeitpunkt zugunsten legaler Parteien engagierte. Im Um-
gang mit der legalen Opposition ist wiederum kaum ein typisches
Verhaltensmuster der türkischen Behörden erkennbar. Zwar dürften
diese die L._______ schon vor dem Verbot als verlängerten Arm der
E._______ betrachtet haben. Eine Überweisung von L._______-
Mitgliedern an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines formellen
Verfahrens respektive die Anordnung einer Untersuchungshaft
erscheint demgegenüber, angesichts des damals legalen Charakters
der Partei, nicht naheliegend. Zudem ist bekannt, dass die türkischen
Sicherheitskräfte auf Sympathisanten und Mitglieder legaler, jedoch
nicht genehmer Parteien in unterschiedlicher, kaum vorhersehbarer
Weise Druck ausübten. Das geltend gemachte Behördenverhalten
kann demnach im vorliegenden Kontext nicht per se als unglaubhaft
betrachtet werden.
4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und
dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft erachtet, dass die türkischen Sicherheitskräfte von den
Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der legalen Opposition
Kenntnis hatten und ihn deshalb mehrfach behelligten. Auch kann
davon ausgegangen werden, dass es am (...) 2005 zu einer mehr-
stündigen Festnahme kam.
4.5 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in
asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die
Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nach-
stehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berück-
sichtigenden Ereignisse abzustecken.
4.5.1 Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor 2005
erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht,
ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine
Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise ver-
langt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zu-
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sammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise
ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und
keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl.
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 7. S. 179 f., EMARK 2000 Nr. 17
E. 11. a) S. 157, bestätigt in Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51).
Die dargestellte Rechtsprechung erhellt einzig, dass vorliegend allein
aufgrund der vor 2005 erfolgten Behelligungen nicht automatisch auf
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden
kann. Angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsicht-
lich der Ereignisse ab September 2005 stellt sich jedoch die Frage, ob
die vorhergehende Verfolgung zu Recht als abgeschlossen beurteilt
wurde. Nur in diesem Fall würde sich die Untertei lung der Ereignisse
in verschiedene Zeitabschnitte und deren isolierte Betrachtung durch
das BFM als zulässig erweisen. Andernfalls wäre von einer
Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszugehen
und eine Gesamtbeurteilung der Verfolgung vorzunehmen.
4.5.2 Was die vor 2005 erfolgten Behelligungen anbelangt, macht der
Beschwerdeführer eine von 1992 datierende Inhaftierung und eine
behördliche Bedrohung aus dem Jahr 1994 geltend. Der Tod seiner
Ehefrau, welchen er einhellig der Geburt eines Kindes zuschreibt (A1
S. 2, A11 S. 3), weist klarerweise keinen asylrelevanten Hintergrund
auf. Die gegenteilige Implikation in der Rechtsmitteleingabe, wonach
die Hintergründe dieses "ungeklärten Todesfalls" verdeutlichen
würden, dass der Beschwerdeführer schon damals aufgrund seiner
politischen Aktivitäten im Abseits gestanden habe und zunehmend
isoliert worden sei, kann deshalb ohne weiteren Erklärungsaufwand
zurückgewiesen werden.
Im Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf zwischen 1994 und
2005 erfolgte Behelligungen zu entnehmen. Mithin ist nicht von einer
Perpetuierung der Verfolgung sondern davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer während über zehn Jahren unbehelligt bleib. Damit
stellen die Vorfälle aus den Jahren 1992 und 1994 – entgegen der in
der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise – keinen Bestandteil
eines einheitlichen Verfolgungsszenarios dar, vielmehr sind sie als
Elemente einer abgeschlossenen Verfolgung zu betrachten.
Fluchtauslösend und nachstehend im Hinblick auf die Voraus-
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setzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu unter-
suchen sind nach dem Gesagten einzig die Vorfälle aus dem Jahr
2005.
4.6
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2, EMARK 2006 Nr. 18
E. 10, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 und E. 11.1, EMARK 2000 Nr. 15
E. 7a). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Entscheidend
ist aber die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a).
4.6.1 Was die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerde-
führers am Wohnort sowie am Arbeitsplatz anbelangt, ist festzustellen,
dass diese für sich betrachtet nicht intensiv genug erscheinen, um
unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG subsumiert werden zu können. Für die Begründetheit eines
Asylgesuchs besteht das Erfordernis einer gezielten und genügend
intensiven Verfolgung, wohingegen es nicht ausreicht, auf die
allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die
systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten
politischen Gesinnung hinzuweisen. Da die geschilderten Polizeikont-
rollen respektive Hausbesuche eine Schikane darstellen, welcher
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sind,
ist die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche
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Intensität klarerweise nicht erreicht.
Betreffend die Festnahme am (...) 2005 kann dem Beschwerdeführer
geglaubt werden, dass er von den türkischen Sicherheitskräften mit
dem Tod respektive mit Behelligungen gegenüber seinem Sohn
bedroht wurde, während von körperlichen Misshandlungen nicht
auszugehen ist. Aufgrund der Art und der Intensität dieses einmaligen
Vorfalls erscheint fraglich, ob dieser einen ernsthaften Nachteil im
Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal der Beschwerdeführer ohne
Auflage noch am selben Abend, mithin nach wenigen Stunden bereits
wieder freigelassen worden ist (vgl. A6 S. 11). Es wurde auch kein
Verfahren gegen ihn eingeleitet. Ebenso sah er sich nach der
Mitnahme nicht unmittelbar zur Ausreise veranlasst, sondern verliess
die Türkei erst rund drei Monate später.
4.7 Bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete
Furcht geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu
müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu be-
urteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Somit sind vorliegendenfalls die obgenannten Behelligungen
des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive Elemente
eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen des Be-
schwerdeführers bilden.
4.7.1 Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormalige In-
haftierung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein ge-
wisses Risikoelement darstellt. Angesichts der Tatsache, dass er
wegen L._______-Aktivitäten bereits auf den Polizeiposten verbracht
worden ist, kann ein – zumindest zum Ausreisezeitpunkt bestehendes
– gesteigertes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er
deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen
konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht
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vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen
Dritten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9).
Solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG sind vorliegend nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat seit seiner Wohnsitznahme in C._______ ledig-
lich eine überschaubare Anzahl an Hausbesuchen erlebt und ist nur
ein einziges Mal auf den Posten verbracht worden. Dieser Umstand
korrespondiert mit der Tatsache, dass er aussagegemäss nicht in ex-
ponierter Stellung für die kurdische Opposition tätig war. So gab der
Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung an, dass er
in einer Dorfkommission gewesen sei und mündlich erhaltene
Informationen ebenfalls mündlich weitergeleitet habe. Anlässlich seiner
Teilnahmen an Pressekonferenzen habe er niemals das Wort ergriffen
(A11 S. 8).
4.7.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Furcht
vor künftiger Verfolgung gründe auch auf seiner familiären Herkunft
sowie der Geschichte seines Heimatdorfes.
4.7.2.1 Mit dem familiären Hintergrund ist die Gefahr künftiger
Reflexverfolgungsmassnahmen angesprochen. Im Rahmen der er-
gänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer hierzu geltend,
verschiedene Verwandte seien wegen ihrer politischen Tätigkeiten ver-
folgt worden, einige seien geflüchtet und lebten heute in der Schweiz.
Hierbei handle es sich um (...) und (...). Auch nach den
Aufenthaltsorten (...) sei er gefragt worden (A11 S. 14).
Hierzu ist festzuhalten, dass in der Türkei zwar staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Be-
helligungen nach Kenntnis der früheren ARK als so genannte
Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante
Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5
S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.).
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das
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Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Hingegen besteht nach zutreffender Einschätzung des BFM für An-
gehörige von ehemals verfolgten Personen – wie die in der Schweiz
sich befindlichen (...) des Beschwerdeführers – keine ernstzu-
nehmende Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu
werden. Dies räumte im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst
ein, indem er aussagte, er sei wegen seiner eigenen Sache in die
Schweiz gekommen und habe die (...) nur auf Nachfrage erwähnt (A11
S. 14). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer wegen seiner Verwandten mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt zu sein.
4.7.2.2 Der mehrfache Hinweis auf die Eigenschaft des Dorfes
B._______ als Versorgungsstützpunkt der E._______ sowie die
Tatsache, dass der Druck der türkischen Sicherheitskräfte in der
gesamten Region C._______ massiv zugenommen habe, wirft zudem
zwangsläufig die Frage auf, weshalb sich der Beschwerdeführer den
behördlichen Behelligungen nicht durch Wohnsitznahme in einem
anderen Landesteil zu entziehen versuchte. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass bereits der Wohnsitzwechsel innerhalb der Provinz
C._______ Anfang der Neunigerjahre den gewünschten Erfolg
gebracht hatte, zumal der Beschwerdeführer hiernach offenbar bis
2005 weitestgehend in Ruhe gelassen wurde.
Auch die jüngsten Verfolgungsmassnahmen lassen nicht auf ein
landesweites behördliches Interesse an der Ergreifung des Be-
schwerdeführers schliessen, zumal er wie ausgeführt, bei der einzigen
Festnahme innert weniger Stunden wieder freigelassen wurde, ohne
dass die Freilassung mit Auflagen verbunden oder gar ein Verfahren
eingeleitet worden wäre. Somit kann weitestgehend davon aus-
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gegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im GBTS (Genel
Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem)
registriert ist, es sich bei der geltend gemachten Bedrohung vielmehr
um lokal respektive regional beschränkte Behelligungen handelt. Da-
mit verfügt der Beschwerdeführer klarerweise über eine innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit und ist gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
4.8 Hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
kann schliesslich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im türkischen
Kontext vermag auch eine regelmässige Teilnahme an Kundgebungen
klarerweise keine asylrelevante Gefährdung zu schaffen, weshalb eine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Aspekt vorliegend unter-
bleiben kann.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen
auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen,
da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht, wenngleich nur mit
bedingt zutreffender Begründung, abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen. Es sind auch keine gesundheitlichen
Probleme aktenkundig, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt in C._______
gemäss eigenen Aussagen über ein familiäres Netz (A1 S. 3).
Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als (...) dürfte es ihm auch
möglich sein, sich in einer anderen der kurdischen Provinzen des
Landes niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom 1. Ok-
tober 2007 gutgeheissen wurde und noch immer von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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