Abtei lung V
E-6382/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung
des BFM vom 4. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6382/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. März 2003 und gelangte über die Türkei am 9. April
2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 14. April 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangssstelle
C._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
C._______ summarisch befragt und am 9. Mai 2003 fand die kantonale
Anhörung zu seinen Asylgründen statt, worauf er für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache aus, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______
(Nordprovinz Dohuk) und habe in erster Linie Probleme mit der
Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gehabt, zumal sein Vater
Mitglied bei der Patriotische Union Kurdistans (PUK) und (...) gewesen
sei. Nachdem sein Vater im Jahre 2001 von Mitgliedern der KDP
umgebracht worden sei, sei er (der Beschwerdeführer) zu der Partia
Karkaren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) in die Berge
geflüchtet, wo er ungefähr drei Monate geblieben sei, bis deren
Anführer ihn aufgrund seines (...) Alters zu seiner Mutter nach Hause
geschickt habe. Dort sei er von Sicherheitskräften der KDP
aufgegriffen und nach E._______ ins Gefängnis gesteckt worden, wo
er ein Jahr hätte bleiben sollen. Durch Bestechung des Wächters sei
ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er sich im Dorf
F._______ versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. Am 1. März
2003 habe er sein Heimatland verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 – eröffnet am 5. August 2004 –
lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an
und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung. In seinem Entscheid hielt es zur Hauptsache fest, die
Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 2
E-6382/2008
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. Okto-
ber 2004 nicht ein, womit die Verfügung des BFF in Rechtskraft er-
wuchs.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiederwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 hob das BFM den an-
gefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2004 im Vollzugspunkt auf und
ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an. Zur Begründung verwies das BFM auf die allgemeine
Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit un-
zumutbar sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. März 2008 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche
Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist
zur Stellungnahme. Dabei hielt das BFM fest, es erachte den Vollzug
der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und
Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der
Beschwerdeführer sei in E._______ in der Provinz Dohuk geboren,
aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. In
seinem Fall sprächen zudem auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb das BFM
erwäge, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben.
Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer offen
stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten.
C.b Mit Schreiben vom 11. April 2008 liess der Beschwerdeführer um
Sistierung des Aufhebungsverfahrens ersuchen, da er beim Migra-
tionsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um "Jahresbewilligung"
(gemeint Härtefallgesuch) stellen werde.
Seite 3
E-6382/2008
Anfang August 2008 bestätigte das Migrationsamt D._______, dass
beim Beschwerdeführer bis dato keine Härtefallregelung erfolgt sei,
woraufhin das BFM mit Verfügung vom 14. August 2008 die Sistierung
des hängigen Verfahrens aufhob und ihm nochmals Gelegenheit gab,
zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu
nehmen.
C.c In seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 liess der Be-
schwerdeführer ausführen, nebst der langen und klaglosen Aufent-
haltsdauer würden seine gelungene Integration und seine persönliche
Verwurzelung in der Schweiz für sich sprechen. Er sei eine feste Be-
ziehung eingegangen und lebe mit seiner Partnerin zusammen. Zudem
habe er sein gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz, namentlich im
Kanton D._______. Dass bisher seitens des Kantons D._______ keine
Härtefallregelung erfolgt sei, habe nicht er zu verantworten. Er erfülle
nach wie vor alle entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen,
weshalb er das BFM ersuche, sein Verfahren betreffend die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme weiterhin sistiert zu halten.
C.d Mit Verfügung vom 4. September 2008 – eröffnet am 8. Sep-
tember 2008 – hob das BFM die am 15. Juni 2006 angeordnete vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es in seinem Entscheid aus, der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es ergäben sich
keine individuellen Hinweise dafür, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden: Der
Beschwerdeführer habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr
2003 zusammen mit seiner Familie in E._______ (Provinz Dohuk) ge-
lebt. Er sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, so
dass seine Sozialisation in seinem Familienkreis integral in seinem
Heimatland in E._______ erfolgt sei. Aufgrund der Akten könne zudem
davon ausgegangen werden, dass er in E._______ weiterhin über ein
familiäres Beziehungsnetz verfüge. So seien zum Zeitpunkt seiner
Ausreise seine Mutter, seine Geschwister und drei Onkel dort ansässig
gewesen. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen gesunden Mann. Des Weiteren sei E._______ (...), so dass es
ihm möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden.
Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz beruf-
liche Erfahrungen sammeln können, welche ihm ebenfalls helfen
Seite 4
E-6382/2008
würden, selbstständig eine Existenz aufzubauen. Bei fristgemässer
Ausreise könne der Beschwerdeführer überdies vom Rückkehrhilfe-
angebot Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimat-
land erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug
der Wegweisung in sein Heimatland auch als möglich. Schliesslich
verwies es auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund
derer der Wegweisungsvollzug heute grundsätzlich zumutbar sei.
Diese Meinung würden im Übrigen auch andere europäische Staaten
wie Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen
und Dänemark teilen.
Zum Härtefallgesuch des Beschwerdeführers führte es aus, es liege in
der alleinigen Kompetenz des Kantons, dem BFM eine Härtfall -
regelung zur Zustimmung zu unterbreiten. Vorliegend sei dies nicht
erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein gesamtes Be-
ziehungsnetz befinde sich in der Schweiz – namentlich im Kanton
D._______ –, sei zudem nicht belegt.
D.
Gegen den Entscheid des BFM vom 4. September 2008 erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur Ein-
reichung von aus dem Ausland zu beschaffenden Beweismitteln.
Zusammenfassend führte er in seiner Beschwerde aus, aufgrund der
Probleme seines Vaters mit der KDP bestehe für ihn keine Möglichkeit,
in seinem Herkunftsort eine sichere Lebensperspektive aufzubauen.
Zudem seien seine Befürchtungen, in eine unerträgliche Zwangslage
zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten, nach wie vor
gegenwärtig. Darüber hinaus habe sich seine familiäre Situation seit
seiner Flucht aus dem Irak erheblich geändert; so sei seine Mutter vor
rund zwei Jahren gestorben und seine beiden Geschwister hätten sich
nunmehr verheiratet und müssten für ihre eigenen Familien sorgen.
Zwar sei die Lage in den kurdischen Provinzen besser als diejenige im
Süden und im Zentralirak, aber auf keinen Fall sicher und von den
jeweiligen Machtverhältnissen zwischen den verschiedenen Akteuren
abhängig; gemäss einem Länderbericht der Schweizerischen Flücht-
Seite 5
E-6382/2008
lingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 bleibe die Sicherheitslage instabil
und sei als gewaltbestimmt zu charakterisieren. Er verwies weiter auf
die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen Provinzen,
die sich aufgrund des wachsenden Unmutes über die Korruption, die
Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionie-
rende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung in den von der KRG
regierten Gebieten weiter zuspitze. Ferner habe die Türkei ihre Vor-
bereitungen für einen Militärschlag im Nordirak fortgesetzt. Aufgrund
verschiedener politischer Faktoren sei die Sicherheitslage weiterhin
angespannt und unvorhersehbar. Aufgrund seines mehrjährigen Auf-
enthalts und seiner starken Verwurzelung in der Schweiz befürchte er
zudem, in die heimatliche Bürgerkriegssituation involviert zu werden.
Er halte sich bereits seit fast fünf Jahren ordnungsgemäss in der
Schweiz auf, stehe seit mehreren Jahren in einem festen Arbeits -
verhältnis, so dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen
könne, ohne auf Unterstützung der Fürsorge abhängig zu sein. Zudem
habe er sein Beziehungsnetz in der Schweiz und lebe seit mehreren
Jahren mit seiner Freundin zusammen. Er beherrsche die deutsche
Sprache gut, habe zu keinerlei Klagen Anlass gegeben und habe
einen makellosen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund.
Aufgrund der fehlenden Existenzsicherung in seinem Heimatland, des
fehlenden Beziehungsnetzes sowie der fehlenden innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative sei der Wegweisungsvollzug insgesamt un-
zumutbar.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und die in Aussicht ge-
stellten sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2008 frist-
gerecht eingezahlt. Die in Aussicht gestellten sowie weitere Beweis-
mittel hingegen wurden bis dato nicht nachgereicht.
Seite 6
E-6382/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2004 ist mit dem
Nichteintretensurteil der ARK vom 4. Oktober 2004 in Rechtskraft er-
wachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen betreffend die Flücht-
Seite 7
E-6382/2008
lingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
nicht geprüft werden können. Der Gegenstand der Beschwerde ist
somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. September 2008
zu Recht aufgehoben hat.
2.3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2
zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der
Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig auf-
genommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer
vom BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2006 vorläufig aufgenommen
wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu
prüfen.
2.4 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall
die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
2.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers –
zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
Seite 8
E-6382/2008
erklärt und die am 15. Juni 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem
das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2004 festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der
Entscheid in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
Seite 9
E-6382/2008
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ge-
fahr ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Die
von ihm ursprünglich geltend gemachte Furcht, in eine unerträgliche
Zwangslage zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten
respektive dass er angeblich von der KDP verfolgt worden sei und
immer noch gesucht werde, wurde vom Bundesamt als unglaubhaft
erkannt. Vor dem Hintergrund der Anhörungsprotokolle erscheint
dieser Schluss auch zum heutigen Zeitpunkt als durchaus zutreffend.
Hätte eine solche Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise
tatsächlich bestanden und würde sie auch heute noch andauern, so
darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer sich diesbezüglich im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals
substanziiert geäussert und entsprechende Beweismittel nicht nur in
Aussicht gestellt, sondern auch eingereicht hätte. Nachdem sich der
Beschwerdeführer vorwiegend auf die im Nordirak herrschende,
angeblich unzumutbare Lage und seine Integration in der Schweiz be-
ruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak
(Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nord-
irak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hin-
reichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits-
und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grund-
sätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor
Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Seite 10
E-6382/2008
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen
oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei
der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist. Nachdem die Region mit Direktflügen
aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zu-
dem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak
(vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5; insbes. 7.5.8).
4.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information
Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September
2009, S. 32 ff.; "Wirtschaftswunder im Irak" von Gelan Khulusi vom 22.
Juni 2008 auf /index.php/component/ letztmals ab-
gerufen am 26. Oktober 2010). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise
friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1,
S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 –
wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – eine Offensive gegen PKK-
Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde
Seite 11
E-6382/2008
dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) be-
stätigt in einem aktuellen Bericht vom Juli 2010 die relativ stabile
Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die allgemeine Sicherheitslage in den drei nord-
irakischen Provinzen vermögen nicht zu überzeugen.
4.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige gesunde und ledige
Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und hat seit seiner Geburt bis
zur Ausreise im Jahr 2003 ununterbrochen mit seiner Familie in
E._______ (Provinz Dohuk) gelebt. Zwar macht er in seiner Be-
schwerde geltend, zwischenzeitlich kein familiäres Beziehungsnetz
mehr in Dohuk zu haben, zumal seine Mutter inzwischen gestorben sei
und seine beiden Schwestern auf finanzielle Unterstützung ihrer
Ehemänner angewiesen seien. Da er seine Familienverhältnisse –
trotz der in Aussicht gestellten Beweismittel – bis heute nicht hat be-
legen können, ist davon auszugehen, dass er in Dohuk nach wie vor
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er nach seiner
Rückkehr in E._______ zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist
auch davon auszugehen, dass er in Dohuk über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Alleine der Umstand, dass er seine Heimat vor
nunmehr über sieben Jahren verlassen hat, lässt nicht darauf
schliessen, sein Beziehungsnetz sei gänzlich weggefallen. Eigenen
Angaben zufolge stehe er seit mehreren Jahren in einem festen
Arbeitsverhältnis, was ihm ermöglicht habe, innert kurzer Zeit eine
eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen, womit er eine grosse
Anpassungsbereitschaft an eine neue Situation an den Tag gelegt hat.
Damit sollte es ihm gelingen, sich in seinem Heimatland wieder eine
eigene Existenz aufzubauen. Wie das BFM in seiner Verfügung vom
4. September 2008 zu Recht ausführte, ist E._______ ein (...), so dass
es ihm mit der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und der
hier an den Tag gelegten Flexibilität möglich sein wird, sich eine
Existenz zu sichern. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierig-
keiten kann der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht
erwähnt – Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Seite 12
E-6382/2008
4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerde-
führer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6382/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 14