B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6382/2015
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar
2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) erstmals um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das damalige BFM aufgrund fehlen-
der Reise- respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flücht-
lingseigenschaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4170/2009 vom 13. Juli 2009
ab.
II.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 – handelnd durch
seine Rechtsvertretung – erneut um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 wies die Vorinstanz dieses Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in den Punk-
ten betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des
Asyls und Anordnung der Wegweisung ab, hiess sie indes den Vollzug der
Wegweisung betreffend gut, hob die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der betref-
fenden Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurück. Dabei hielt es insbesondere fest, dass sich angesichts der neusten
Entwicklungen in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region
des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) eine Neubeurteilung der dort
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vorherrschenden Sicherheitslage aufdränge. Auch in individueller Hinsicht
seien weitere Abklärungen erforderlich, zumal unklar sei, welche konkreten
Verhältnisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt in der KRG-Re-
gion vorfinden und wo er dort aktuell über ein soziales Netz verfügen
würde.
III.
A.
A.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, eine aktuelle Liste seiner Verwandten zu erstellen, aus welcher
sowohl deren aktuelle Aufenthaltsorte als auch die momentanen Beschäf-
tigungen hervorgehen würden.
A.b Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine entsprechende Liste ein. Gemäss eigenen Angaben
lebe die Mutter des Beschwerdeführers mit seiner Schwester, deren Ehe-
mann und den gemeinsamen Kindern in B_______ (Anm.: Provinz Dohuk).
Seine zwei Brüder würden sich als Peschmerga in C._______ (Anm.: Pro-
vinz Ninawa) aufhalten. Er habe jedoch nur zu seiner Mutter Kontakt. Fer-
ner wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr sechs Jah-
ren in der Schweiz. Er habe eine Zusicherung zum Stellenantritt und könnte
unverzüglich in der Schweiz arbeiten, sobald er eine Arbeitsbewilligung er-
halte. Unter Hinweis auf Berichte betreffend die Sicherheitssituation in der
KRG-Region und über den Vormarsch des sogenannten „Islamischen
Staates“ (IS) wurde im Übrigen festgehalten, dass ihm eine Rückkehr in
den Irak angesichts der aktuellen Lage nicht zumutbar sei.
A.c Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde eine Zusicherung [potenti-
eller Arbeitgeber] vom (…) 2015 zum Stellenantritt (sobald es der Aufent-
haltsstatus des Beschwerdeführers zulasse) eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 – am darauffolgenden Tag eröff-
net – hielt das SEM insbesondere fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz
bis am 2. November 2015 verlassen, andernfalls er in Haft genommen und
unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne, und der zu-
ständige Kanton werde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt (Disposi-
tiv-Ziffern 3 bis 5).
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer, wie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1996/2014 vom
19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt worden sei, anders als von ihm
behauptet nicht aus dem Zentralirak stamme, sondern aus einer der vier
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Vor dem Hintergrund der aktu-
ellen Entwicklungen im Irak habe sich das SEM unter Berücksichtigung der
geänderten Umstände einlässlich mit der (Sicherheits-)Lage in der KRG-
Region auseinandergesetzt (vgl. dazu den aktuellen Bericht der Länder-
analyse, Focus Irak, Lage in der Irakischen Region Kurdistan [IRK], 24.
Februar 2015). Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine
grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Si-
cherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten.
Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während
die KRG-Region kaum davon betroffen sei. Die Einnahme der Stadt Mosul
Anfang Juni 2014 und die Eroberung anderer Ortschaften im Zentralirak
durch den IS habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet
geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage
seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische
Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden
könne. Ferner sei das Ausmass der konfliktbedingten zusätzlichen Belas-
tung auf die Versorgungslage in den vier kurdischen Provinzen nicht genau
messbar. Klar sei aber, dass sich die Situation für Flüchtlinge und Binnen-
vertriebene um einiges schwieriger gestalte als für Personen, die ursprüng-
lich aus der KRG-Region stammen würden. Obwohl auch für letztere die
Mehrbelastung des Systems (Gesundheitssystem, Unterkunft, Arbeit, Nah-
rung usw.) durch den konfliktbedingten Bevölkerungsanstieg spürbar sein
dürfte, gestalte sich die Versorgungslage aufgrund der stabilen Ausgangs-
situation, der Hilfsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft und nicht
zuletzt der Handlungsbereitschaft der KRG-Region nach wie vor deutlich
besser als im Rest des Landes. Schwierige Bedingungen würden vor allem
in den Vertriebenenlagern vorherrschen. Zahlreiche internationale, huma-
nitäre Organisationen würden allerdings Hilfe vor Ort leisten, um Versor-
gungsengpässe zu überbrücken. Die Anzahl der Organisationen, welche
sich im KRG-Gebiet in der humanitären Hilfe für Binnenvertriebene respek-
tive Flüchtlinge engagieren würden, sei hoch; allein für die Provinz Dohuk
liste das Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 109
Organisationen auf. Die aktuelle Konfliktlage habe auch auf dem Arbeits-
markt ihre Spuren hinterlassen. Die Arbeitslosenquote sei kurdischen
Quellen zufolge angestiegen. Im Vergleich zum Süd- und Zentralirak prä-
sentiere sich diese dennoch um ein Vielfaches tiefer. Ausserdem dürfte mit
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der gestiegenen Präsenz internationaler, humanitärer Organisationen auch
eine gesteigerte Nachfrage nach lokalen Angestellten zu verzeichnen sein.
Im Übrigen sei das KRG-Gebiet nach wie vor die sicherste Gegend des
Landes mit einer sehr tiefen Gewaltrate. Von einem Angriff des IS seien die
vier kurdischen Provinzen – trotz des Selbstmordattentats vor dem Sitz der
Provinzverwaltung in Erbil am 19. November 2014 – nach gegenwärtigem
Stand nicht bedroht. Zu Kampfhandlungen sei es innerhalb der KRG-Re-
gion nicht gekommen. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS
und den kurdischen Peschmerga würden sich auf Distrikte in der Provinz
Ninawa um Mosul, Zumar und Sindschar sowie südlich von Kirkuk auf die
Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des IS an
den Grenzen der KRG-Region führe zu einer hohen Wachsamkeit der kur-
dischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnah-
men. Die Einreiseregelungen seien verschärft, Moscheen und religiöse
Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien ins KRG-Gebiet
zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern wür-
den strenge Kontrollen durchgeführt. Zudem habe die kurdischen Pe-
schmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb der KRG-Region ver-
buchen können. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-
sche in den vier nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Es sei auch nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage dort in ab-
sehbarer Zukunft drastisch verschlechtern könnte. Aufgrund der aktuellen
Lageeinschätzung komme das SEM somit zum Schluss, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die KRG-Region nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei.
Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis diver-
ser EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country Information and
Guidance, lraq: Internal relocation [and technical obstacles], 24. Dezember
2014).
Ferner würden im vorliegenden Fall – zumindest soweit die Verhältnisse in
individueller Hinsicht überhaupt hätten abgeklärt werden können – auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen
gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der KRG-Region – mit grosser
Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk – stamme und dort aufgewach-
sen sei. Der Grossteil seiner Familie (namentlich die Mutter, die beiden
Brüder, die Schwester und mehrere Onkel) würden auch heute noch im
Irak leben. Seine Mutter sei gegenwärtig bei seiner Schwester in
B_______, Provinz Dohuk, wohnhaft. Seine Brüder seien beide verheiratet
und als Peschmerga tätig. Ein Obdach und das finanzielle Auskommen bei
einer Rückkehr wären daher zumindest vorerst gesichert. Wo im Irak sich
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die Familien seiner Brüder aktuell aufhalten würden, gehe aus der von ihm
eingereichten Auflistung seiner Verwandten nicht hervor. Ebenso wenig lie-
fere er Informationen bezüglich des Aufenthalts und der momentanen Be-
schäftigung weiterer Verwandten im Irak. Ohnehin sei nochmals festzuhal-
ten, dass er im Verfahren zu seiner Herkunft und seinem Hauptsozialisie-
rungsraum unwahre Angaben gemacht habe, wodurch er seine Mitwir-
kungspflicht verletzt und es dem SEM zugleich verunmöglicht habe, wei-
tere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen. Auch nach Erge-
hen des jüngsten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beharre er wei-
terhin darauf, dass er aus D._______ in der zentralirakischen Provinz Mo-
sul stamme und der Grossteil seiner Familie bis vor kurzem dort gelebt
habe. Die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre vernünf-
tigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, wel-
che im Übrigen auch die Substanziierungslast trage.
Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass weder die all-
gemeine Lage in der KRG-Region noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Autonome Kurdi-
sche Region sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5
der Verfügung des SEM vom 7. September 2015 seien aufzuheben und
der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen mit der Anordnung, die Sicherheitslage im Irak neu
zu analysieren und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts er-
sucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bedeutung
des Falles es rechtfertige, die Herkunft des Beschwerdeführers sauber ab-
zuklären. Die vorgebrachten Einwände gegen die Herkunftsanalyse aus
dem Jahr 2009 mittels eines Telefonats mit einer Person aus Syrien seien
durchaus nachvollziehbar. Deshalb werde an dieser Stelle nochmals der
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Antrag wiederholt, eine Herkunftsanalyse durchzuführen mit der Möglich-
keit, vor Ernennung der Gutachterin oder des Gutachters Stellung nehmen
zu können. Der Beschwerdeführer mache (immer noch) geltend, dass er
aus D._______ stamme. Sollte die Herkunftsanalyse dies bestätigen,
stehe fest und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, dass eine
Wegweisung dorthin nicht zumutbar wäre.
Selbst für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin der Auf-
fassung sein sollte, der Beschwerdeführer stamme aus der KRG-Region,
müsste ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werden, da
ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet wer-
den könne. Entgegen der Weisung des Bundesverwaltungsgerichts habe
das SEM nicht die aktuelle Sicherheitslage geprüft. Es habe zwar in der
angefochtenen Verfügung festgestellt, dass sich die Konfliktlage im Irak
durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit allgemeine
Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit
verlieren würden. Anstatt aber eine aktuelle Einschätzung abzugeben, be-
rufe sich das SEM in seiner Verfügung vom 7. September 2015 auf Be-
richte vom 24. Februar 2015 (oder älter). Wie die Sicherheitslage im Jahr
2014 oder Anfang 2015 gewesen sei, habe nicht mehr zu interessieren. Für
den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde, werde
im Übrigen im Sinne eines Eventualantrags eine Rückweisung an das SEM
beantragt mit der Weisung, die Sicherheitslage im Irak neu zu analysieren
und aufgrund der aktuellen Tatsachen zu entscheiden.
Da das Staatssekretariat den Beschwerdeführer – und wohl auch das Bun-
desverwaltungsgericht – im Dunkeln belasse, wie sich die aktuelle Sicher-
heitslage in der KRG-Region darstelle, würden beiliegend zur Beschwer-
deschrift einige Medienmitteilungen eingereicht zum Nachweis der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Irak würden sich Schiiten, Sun-
niten und Kurden gegenseitig nicht akzeptieren. Nun würden auch weite
Teile des Landes durch die IS-Terroristen kontrolliert. Diese seien laut An-
gaben des Beschwerdeführers dabei besonders kriegserfahren, weil sie
früher für das Regime von Saddam Hussein gekämpft hätten. Im Nordirak
herrsche seit mehreren Monaten wieder Krieg. Es sei das vierte Mal innert
weniger Jahre, dass die USA im Irak hätten militärisch einschreiten müs-
sen. Die Terrorgruppe IS führe einen barbarischen Feldzug gegen Yesiden,
Christen und Kurden im Nordirak. Nicht nur die USA, sondern alle westli-
chen Länder würden versuchen, den Angehörigen der bedrohten Ethnien
und Religionen im Nordirak zu helfen. Die irakische Armee sei nicht in der
Lage, die Einheimischen zu schützen. Hunderttausende müssten deshalb
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ihre Heimat verlassen und irgendwo anders um Schutz suchen. Die IS-
Terroristen seien teilweise in die KRG-Region eingedrungen. Wo die aktu-
elle Frontlinie zwischen den Kriegsparteien verlaufe, entziehe sich der
Kenntnis des Beschwerdeführers und werde auch vom SEM nicht thema-
tisiert. Dass die Kurden gegen die IS-Terroristen kämpfen würden, sei no-
torisch. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) sowie auch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
würden von Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, abra-
ten, weil die Lage unübersichtlich bleibe und die Sicherheit nicht gewähr-
leistet sei. Aufenthalte könnten in dieser Region nur nach sorgfältiger Prü-
fung der aktuellen örtlichen Sicherheitslage und mit den dann jeweils not-
wendigen Sicherheitsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Das Aus-
senministerium Österreich halte in Bezug auf den Nordirak und die auto-
nome Region Kurdistan-Irak sodann fest, dass die Reisewarnung für das
gesamte Staatsgebiet gelte; es herrsche die höchste Sicherheitsstufe.
Weshalb das SEM diese Warnungen ausser Acht lasse und den Beschwer-
deführer in ein Bürgerkriegsland wegweisen wolle, leuchte indes nicht ein
beziehungsweise sei nicht haltbar. Seitdem nun auch die Türkei angefan-
gen habe, angebliche Terrorcamps der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistanê [PKK]) in der KRG-Region zu bombardieren und es
dabei zu zahlreichen toten Zivilisten gekommen sei, habe sich die Situation
weiter verschärft. Noch seien die Bombenangriffe der Türkei in den Reise-
warnungen der Schweiz, von Deutschland und von Österreich nicht be-
rücksichtigt worden. Laut Amnesty International (AI) würden die Luftan-
griffe zivile Ziele betreffen und Kriegsverbrechen darstellen. Wäre der Be-
schwerdeführer in den letzten sechs Jahren im Irak geblieben, so hätte er
ständig die Binnenflucht ergreifen müssen. Die Sicherheitslage ändere sich
laufend. Alle würden die Flucht aus dem Staatsgebiet ergreifen, sogar aus
der KRG-Region. Fünf der 71 im Lastwagen in Osterreich erstickten Flücht-
linge würden aus Suleimaniya stammen. Die humanitäre Lage im KRG-
Gebiet sei katastrophal. Niemand arbeite dort mehr, weil die wehrfähigen
Männer im Kampf seien oder das Land verlassen hätten. Die humanitäre
Hilfe sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen gestoppt
worden. Die Sicherheitslage im kriegsversehrten Irak sei folglich desolat.
Auch im Nordirak komme es regelmässig zu schlimmen Attentaten. Na-
mentlich könne bezüglich der Provinzen im Nordirak in keiner Weise von
einem funktionierenden Rechtsstaat gesprochen werden. Die Grundrechte
seien in keiner Weise garantiert. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden,
dass die irakische Regierung willens und imstande sei, der kurdischen Be-
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völkerung jederzeit den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Dem Be-
schwerdeführer könne auch nicht zugemutet werden, in eine andere Ge-
gend zu ziehen.
Nebst den genannten Gesichtspunkten sei zusätzlich zu beachten, dass
im Irak Tausende von Binnenflüchtlingen eine neue Heimat suchen wür-
den. Die Gesellschaft stehe somit unter einem enormen Druck und die
staatlichen Organe seien bei weitem nicht imstande, die vielgestaltigen
Probleme sowie den überall auftauchenden Ordnungsbedarf anzugehen
und zu lösen. Zu diesen Problemen würden nicht nur der Schutz vor terro-
ristischen Angriffen, wie etwa Selbstmordattentaten, gehören, sondern
auch der Schutz vor allgemeinen kriminellen Anwandlungen, die dort blü-
hen würden, wo die Armut und Verzweiflung gross und die Ordnungsmacht
schwach sei. Entgegen der Einschätzung des SEM gehe der Beschwerde-
führer aufgrund der ihm zugänglichen Berichte und Informationen davon
aus, dass die Lage im Irak allgemein und in seiner Heimatregion im Beson-
deren nach wie vor von politischen Unruhen geprägt, sehr chaotisch und
für Rückkehrer absolut gefährlich sei.
Schliesslich treffe ihn der Vorwurf des SEM, er habe die Mitwirkungspflicht
verletzt, hart, zumal er gar Beweisanträge gestellt habe, damit der Sach-
verhalt korrekt festgestellt werden könne. Das SEM habe für die Anhörung
einen falschen Dolmetscher aufgeboten und für die Herkunftsanalyse ei-
nen Syrer ernannt. Es könne nicht sein, dass diese Fehler in der Fallfüh-
rung nun dem Beschwerdeführer anzulasten seien. An den Ausführungen
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-1996/2014 werde im Übrigen
vollumfänglich festgehalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Im Übrigen lud es das SEM ein,
sich vernehmen zu lassen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 führte das SEM aus, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
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enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht-
fertigen könnten. Namentlich sei auf die aktuelle Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts und insbesondere auf das jüngst ergangene Urteil
E-1510/2014 vom 29. September 2015 zu verweisen, welches einen ähn-
lich gelagerten Fall betroffen habe. Es habe sich hierbei ebenfalls um einen
irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie gehandelt, welcher ge-
mäss eigenen Angaben aus Mosul stamme. Gestützt auf das Resultat ei-
ner LINGUA-Herkunftsanalyse sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht
aus Mosul, sondern aus einer der drei kurdisch-kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen (sehr wahrscheinlich aus der Provinz Dohuk) stamme. Im
entsprechenden Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten, dass in den drei kur-
dischen Nordprovinzen keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt herrsche. Der IS habe sich zwar im Norden festgesetzt, die
kurdischen Provinzen seien gleichwohl – mit Ausnahme eines kurzen Vor-
stosses zu Beginn seines Vormarsches – unbehelligt gelassen worden.
Auch wenn kurdische Kämpfer an den Kampfhandlungen gegen den IS
beteiligt gewesen beziehungsweise immer noch beteiligt seien, könne nicht
von einer konkreten und akuten Gefahr für die Bevölkerung der Provinzen
ausgegangen werden. Gerade weil sich die aktuelle Konfliktlage im Irak
durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, beobachte das SEM
aufmerksam die Entwicklungen und stelle fest, dass seit seiner Lageein-
schätzung vom 24. Februar 2015 keine Veränderungen eingetreten seien,
die für die Sicherheitslage in den nordirakischen Provinzen relevant seien.
Unabhängig vom aktuellen Verlauf der Frontlinie befinde sich die KRG-Re-
gion unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung. Im Übrigen
handle es sich bei den von der Türkei ausgehenden Luftangriffen gegen
PKK-Stellungen um geografisch eng begrenzte Aktionen. Auf die Sicher-
heitslage in Dohuk hätten diese keinen Einfluss.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 vom Bundesverwaltungsge-
richt zur Stellungnahme aufgefordert, reichte der Rechtsvertreter am
12. November 2015 eine Replik zu den Akten und führte aus, dass, da die
Verfahrensakten des in der Vernehmlassung erwähnten Falles (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1510/2014 vom 29. September 2015) dem
Beschwerdeführer nicht vorliegen würden, keine inhaltlichen Bemerkungen
zum entsprechenden Fall gemacht werden könnten. Insbesondere lasse
sich der Vernehmlassung nicht entnehmen, wie die LINGUA-Herkunftsana-
lyse im betreffenden Fall zustande gekommen sei. Ohnehin habe die LIN-
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GUA-Herkunftsanalyse eines Dritten den Beschwerdeführer nicht zu inte-
ressieren. Massgeblich sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Her-
kunft des Beschwerdeführers (aus D._______) und nicht diejenige eines
Dritten. In der Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer den Beweis-
antrag gestellt, dass die Herkunft sauber abzuklären sei, da die vom SEM
vorgenommene LINGUA-Herkunftsanalyse durch einen Syrer keinen Be-
weiswert haben könne. Eine plausible Erklärung, wie ein Syrer abschätzen
könne, aus welcher Stadt im Irak der Beschwerdeführer stamme, bliebe die
Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung schuldig. Dass die Vorinstanz die
falsche Beweisabnahme und Beweiswürdigung unbestritten lasse, aber
dennoch nicht bereit sei, diese entscheidwesentliche Frage korrekt abzu-
klären, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürver-
bot.
Die Vorinstanz gebe sodann an, sie habe seit ihrer Lageeinschätzung vom
24. Februar 2015 keine Veränderung der Sicherheitslage in den nordiraki-
schen Provinzen festgestellt. Über die Quellen und Berichte ihrer Lageein-
schätzung lasse sie den Beschwerdeführer gleichwohl im Dunkeln, was
seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör
verletze. Er könne sich folglich kein Bild über die Zuverlässigkeit der Lage-
einschätzung des SEM machen. Im Übrigen gebe dieses einerseits selber
zu, dass sich die aktuelle Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität
und Dynamik auszeichne; andererseits wolle es keine Veränderungen der
Sicherheitslage festgestellt haben. Das SEM unterlasse es nicht nur, seine
Einschätzung der Sicherheitslage vertieft darzulegen. In seiner Vernehm-
lassung unterlasse es auch, auf die eingereichten Berichte von Behörden
und NGOs aus der Schweiz und dem Ausland einzugehen. Wenn unter
anderem das EDA, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland,
das Aussenministerium Österreichs sowie AI eine Wegweisung in den Irak
als unzumutbar erachten würden, dann dränge sich eine vertiefte Ausei-
nandersetzung mit diesen Berichten auf. Namentlich fordere die Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH) im bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Länderbericht vom 28. März 2015, dass von Rückführungen
in den Irak generell und speziell in die KRG-Region abzusehen sei, zumal
diese kurz vor dem Zusammenbruch stehe. Folglich erscheine der Weg-
weisungsvollzug sowohl nach D._______, der Heimat des Beschwerdefüh-
rers, als auch in die nordirakischen Provinzen aufgrund der zuverlässigen,
seriösen Quellen als unzumutbar. Zum jetzigen Zeitpunkt stufe die UNO
die humanitäre Katastrophe im Irak auf demselben Level wie im Südsudan
oder in Syrien ein.
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Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits eine Zusi-
cherung zum Stellenantritt bei [potentieller Arbeitgeber].
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Artikel bezüglich
der Lage im Irak sowie eine aktuelle Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-1996/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 eine gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014
erhobene Beschwerde in den Punkten betreffend Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung
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ab, hiess sie jedoch den Vollzug der Wegweisung betreffend gut, hob die
Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurück. Folglich ist vorliegend lediglich zu prü-
fen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet
hat (während die Punkte betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung rechtskräftig ab-
geurteilt wurden).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
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sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a.
Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich er-
gangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-3405/2016
vom 14. September 2016 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende
Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und
die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil
publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grund-
sätzlich weiterhin anwendbar erklärt (E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
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Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an die KRG-Region angrenzen, hat es den kurdischen Pe-
schmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch
zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zur Autonomen Kurdi-
schen Region ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der
alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vor-
marsch des IS in die KRG-Region zu verhindern. Mitte November 2015
konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomie-
gebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Ur-
teil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region
auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ver-
ändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumut-
bar zu bezeichnen.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene jeweils der Prüfung
des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere den-
jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – besonderes Ge-
wicht beizumessen ist (E. 7.4.5).
6.3 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-1996/2014 vom 19. Februar 2015 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer nicht aus D._______, Zentralirak, sondern aus der
KRG-Region, Provinz Dohuk, stammt, wohin auch ein Wegweisungsvoll-
zug zu prüfen ist. Folglich erübrigen sich jegliche weitere Ausführungen zur
Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zu den Rügen hinsicht-
lich der Herkunftsanalyse im vorinstanzlichen Verfahren.
In Bezug auf sein im Irak vorhandenes Familiennetz gab der Beschwerde-
führer an, seine Mutter lebe mit seiner Schwester, deren Ehemann und ih-
ren gemeinsamen Kindern in B_______ (Provinz Dohuk). Seine zwei Brü-
der würden sich als Peschmerga in C._______ (Provinz Ninawa) aufhalten.
Er habe jedoch nur, aber immerhin zu seiner Mutter Kontakt. Im Übrigen
gab er im Rahmen seiner Anhörung vom 17. Juni 2009 zu Protokoll, dass
sein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie in [Provinz Dohuk] lebe
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(A23/19 S. 5). In der Eingabe vom 10. August 2015 (W39/11) erklärte er
derweil, weder mit seinen Geschwistern noch mit seinem Onkel in Verbin-
dung zu stehen. Aus welchem Grund er zu ihnen keinen Kontakt (mehr)
pflegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Jedenfalls sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre,
wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Folglich darf vor-
liegend davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat nach wie
vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aus den Akten ergeben
sich denn auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeit-
selemente. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit ersichtlich gesund.
Zudem verfügt er eigenen Angaben zufolge über mehrjährige Arbeitserfah-
rung (vgl. den eingereichten Lebenslauf, W17; A1/10 S. 2; A23/19 S. 6;
W23/18 S. 5). Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein
wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang
zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für
die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu
überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu bean-
tragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz
bei erwachsenen Personen – anders als bei minderjährigen Asylsuchen-
den – ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der sechs-
jährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration
des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich
im Falle einer Rückkehr – insbesondere mithilfe seines familiären Bezie-
hungsnetzes – eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine
Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine ge-
wisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnen-
flüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein
Anlass von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen
weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen wurde und aus
den Akten keine Hinweise hervorgehen (insbesondere ist den Akten nicht
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin eine Stelle angetre-
ten hat), wonach er nicht mehr bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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