B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6383/2016
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterr Markus König
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______,
geboren am (…), Somalia;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 hiess das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Adoptivkin-
der vom 15. Dezember 2010 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens gut.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am (…) Februar 2011,
reiste am 6. April 2011 zusammen mit ihren Adoptivkindern in die Schweiz
ein und stellte hier am 7. April 2011 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
23. Dezember 2011 erkannte das BFM der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu und
gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes B._______,
geboren (…). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sie habe
ursprünglich die Absicht gehabt, nach einer Verbesserung der Situation in
Somalia wieder dorthin zurückzukehren. Eine Rückkehr komme aber in-
zwischen nicht mehr in Frage, weil sie und ihre Adoptivkinder sich in der
Schweiz gut eingelebt und integriert hätten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines
Ehescheins vom (…) 2011 sowie eines Geburtsscheins von B._______
vom (…) 2011, jeweils inklusive Übersetzung, Kopien des Reisepasses so-
wie der Identitätskarte von B._______, eine Todesbescheinigung vom (…)
2010 betreffend ihren früheren Ehemann C._______, sowie Ausdrucke von
drei Fotos von B._______ zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin zu näheren Angaben sowie zur Einreichung weiterer Doku-
mente zum Beleg des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann in Somalia
auf.
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E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu
den vom SEM gestellten Fragen und reichte weitere Beweismittel (beglau-
bigte Bestätigung ihrer Eheschliessung und des Zusammenlebens mit
B._______ vom 15. Juni 2016, mehrere Fotos zum Beleg der mit ihrem
Ehemann gepflegten Kontakte, Passfotos von B._______, Familienfoto)
nach. Namentlich führte sie aus, sie kenne ihren Ehemann seit ihrer Kind-
heit. Sie hätten seit Anfang des Jahres 2009 engeren Kontakt gepflegt und
schliesslich am (…) 2011 geheiratet. Vom (…) 2011 bis am (…) 2011 hätten
sie in einem gemeinsamen Haushalt in D._______ zusammengelebt. Nach
ihrer Einreise in die Schweiz hätten sie per Telefon sowie über Whatsapp
und Viber weiterhin regelmässige Kontakte gepflegt. Ihre ursprünglich ge-
plante Rückkehr nach Somalia sei mittlerweile ausgeschlossen, weil sie
unter gesundheitlichen Beschwerden (namentlich Diabetes und Bluthoch-
druck) leide und die Situation in Somalia sich zusehends verschlechtert
habe. Ein gemeinsames Zusammenleben sei somit nur noch in der
Schweiz möglich. Sie habe die mit der Ausreise aus Somalia verbundene
Trennung von ihrem Ehemann in Kauf genommen, weil das Wohlergehen
ihrer Adoptivkinder Priorität gehabt habe. Zudem wäre eine Ausreise für
ihren Ehemann im damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil er
zwei eigene Kinder habe, die damals noch minderjährig und auf seine Un-
terstützung angewiesen gewesen seien.
F.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 wies das SEM das Gesuch um
Familienzusammenführung ab und bewilligte B._______ die Einreise in die
Schweiz nicht.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und be-
antragte, diese sei aufzuheben, dem Gesuch um Familiennachzug sei
stattzugeben und es sei ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu den Akten (mehrere im Rahmen des telefonischen Kon-
takts mit ihrem Ehemann entstandene Fotos, Arztzeugnis vom 19. Oktober
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2016, Geburtsurkunde eines minderjährigen Sohnes ihres Ehemanns in-
klusive Übersetzung, Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland
befinden.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe das Familienzusammenführungsgesuch erst rund
fünf Jahre nachdem ihr Asyl gewährt worden sei, gestellt. Falls sie eine
Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann angestrebt hätte, wäre aber zu er-
warten gewesen, dass sie dieses Gesuch zu einem früheren Zeitpunkt ge-
stellt hätte. Es wäre ihr bereits früher möglich gewesen, zu belegen, dass
die Weiterführung der Beziehung zu ihrem Ehemann für sie essenziell ge-
wesen wäre. Selbst wenn sie seit der Ausreise im Jahre 2011 mit diesem
in telefonischem Kontakt gestanden sei, könne nicht geglaubt werden,
dass eine Weiterführung der Familiengemeinschaft beabsichtigt werde.
5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigte in ihrer Beschwerdeeingabe insbe-
sondere, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann eine enge, tatsächlich ge-
lebte Beziehung bestehe. Sie hätten in Somalia „einige Monate“ zusam-
mengelebt und seien dann zusammen nach Addis Abeba ausgereist. Sie
würden nach wie vor engen Kontakt pflegen und ein Zusammenleben sei
von ihnen immer beabsichtigt gewesen. Sie habe ihrem Ehemann bei ihrer
Ausreise versprochen, nach Somalia zurückzukehren, wenn ihre Adoptiv-
kinder alt genug seien, um in der Schweiz ein selbständiges Leben führen
zu können. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nun aber wegen ihres Ge-
sundheitszustandes sowie der nach wie vor angespannten Sicherheits-
lage, insbesondere in Mogadischu, nicht mehr möglich. Sie und ihr Ehe-
mann würden täglich Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel pfle-
gen. Sie hätten stets eine Wiederaufnahme ihres Zusammenlebens ange-
strebt, jedoch hätten sie ihren familiären Verpflichtungen gegenüber ihren
jeweiligen Kindern Priorität eingeräumt. Ihre Beziehung habe aber durch
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ihre Trennung keinen Schaden genommen, sondern sei vielmehr dadurch
gefestigt worden.
6.
6.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
6.2 Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsge-
richt bestritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um von einer
gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli
2016 vor, sie habe ab Anfang 2009 eine engere Beziehung zu ihrem Ehe-
mann gepflegt. An dieser Aussage sind indessen Zweifel angebracht, da
ihr Ehemann sich gemäss ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt noch in
E._______ aufhielt und die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 zwischen-
zeitlich mit einem anderen Mann verheiratet war. Jedenfalls ist davon aus-
zugehen, dass eine Familiengemeinschaft zwischen ihnen frühestens ab
ihrer Heirat am (…) 2011 bestand. Die Beschwerdeführerin hat unter-
schiedliche Angaben zur Dauer des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann
gemacht. Anlässlich der Befragung zur Person im Rahmen ihres Asylver-
fahrens gab sie zu Protokoll, am (…) Februar 2011 aus Somalia ausgereist
zu sein (vgl. B1, S. 7), während sie im ihrer Eingabe vom 4. Juli 2016 aus-
führte, sie und ihr Ehemann hätten vom (…) 2011 bis (…) 2011 in
D._______, Somalia, zusammengelebt (vgl. F 4/8, S. 1). In der Beschwer-
deeingabe vom 17. Oktober 2016 erklärte sie schliesslich, sie hätten „meh-
rere Monate“ zusammengelebt und seien dann gemeinsam nach Addis Ab-
eba gereist. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass auch unter der Annahme,
der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie und ihre Kinder nach Addis
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Abeba begleitet, ihr Zusammenleben höchstens rund zwei Monate gedau-
ert haben kann. Dieser sehr kurzen gemeinsam verbrachten Zeit stehen
mittlerweile rund fünfeinhalb Jahre der Trennung gegenüber.
6.4 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz bereits vor der Heirat
mit ihrem Ehemann gestellt hatte, ihr mithin im Zeitpunkt der Eheschlies-
sung bewusst gewesen sein muss, dass ihre Trennung bevorstand und ihr
Zusammenleben mit grosser Wahrscheinlichkeit nur von sehr kurzer Dauer
sein würde. Unter diesen Umständen erscheint ihr Wille zur Aufnahme ei-
ner tatsächlichen Familiengemeinschaft fraglich.
6.5 Im Weiteren ist bis zur Einreichung des Gesuchs um Familienzusam-
menführung viereinhalb Jahre nach der Asylgewährung kein konkretes Be-
mühen der Beschwerdeführerin um eine Wiedervereinigung mit ihrem Ehe-
mann erkennbar. Die von ihr vorgebrachten Gründe dafür, dass das Ge-
such um Familienzusammenführung nicht früher gestellt wurde, vermögen
nicht zu überzeugen. Die Behauptung, zunächst habe sie die Rückkehr
nach Somalia nach einer gewissen Zeit beabsichtigt, erscheint angesichts
der bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise sehr prekären Sicherheitslage im
Heimatland nicht plausibel. Der Verweis auf die familiären Verpflichtungen
ihres Ehemannes gegenüber seinen minderjährigen Kindern vermag den
Zeitpunkt des Familienzusammenführungsgesuchs ebenso wenig ein-
leuchtend zu erklären, da zumindest eines seiner Kinder gemäss Akten-
lage nach wie vor minderjährig ist. Im Weiteren wird das Weiterbestehen
einer gelebten Familienbeziehung trotz der Trennung durch die Angabe der
Beschwerdeführerin, sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmäs-
sig telefonisch und mittels Chat-Diensten Kontakt zu ihrem Ehemann ge-
pflegt, nicht hinreichend dargetan. Mit den zum Beleg dieser Kontakte ein-
gereichten Fotos werden, soweit sie überhaupt Rückschlüsse auf die je-
weiligen Gesprächsteilnehmer zulassen, nur einige Gespräche mit ihrem
Ehemann im Juni beziehungsweise Oktober 2016 dokumentiert, die mithin
erst nach der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung
stattfanden. Ob und in welchem Umfang Kontakte zwischen der Beschwer-
deführerin und ihrem Ehemann in den Jahren zuvor bestanden, wurde we-
der substanziiert dargetan noch belegt.
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6.6 Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Gericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer im
Jahre 2010 entstandenen und bis heute fortbestehenden Familiengemein-
schaft zwischen den Eheleuten auszugehen ist.
6.7 Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine
AsylG vor, die dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin entgegenstehen.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung mit zutreffender Begründung abgelehnt respektive dem Ehe-
mann der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz und
die Gewährung von Asyl verweigert.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuwei-
sen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain