B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6383/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 be-
reits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C.
Anlässlich der am 18. September 2018 durchgeführten Befragung zur Per-
son (BzP) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Griechenland
ein Asylgesuch eingereicht und habe sich zwei Jahre lang in B._______
aufgehalten. Sodann sei er über C._______ nach D._______ geflogen und
mit dem Zug am 7. September 2018 bis in die Schweiz gereist. Aufgrund
dieser Angaben und der Eurodac-Meldung wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Über-
stellung und der Zuständigkeit von Griechenland sowie D._______ zur
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland sei er von einer
Bande mit dem Tod bedroht worden. Daher sei sein Leben dort in Gefahr.
Da die Bande vermutlich Verbindungen zu dem Schlepper habe, der ihn
nach D._______ gebracht habe, sei er auch in D._______ in Gefahr.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 24. März 2017 in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-
Verordnung nicht anwendbar. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und
ihn nach Griechenland wegzuweisen, wozu der Beschwerdeführer sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 22. Oktober 2018 schriftlich äus-
sern könne. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rück-
übernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz wurde
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Griechenland am 5. Oktober 2018 durch die Vorinstanz um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersucht.
F.
Am 25. Oktober 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber-
nahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass
der Beschwerdeführer am 24. März 2017 in Griechenland als Flüchtling
anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom
29. März 2017 bis 28. März 2020) verfüge.
G.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 – eröffnet am 8. November 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg
und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft die-
ser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauf-
tragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
H.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltli-
che Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. November 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von
E. 4.2 f. – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung
des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entspre-
chenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
4.3 Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualan-
trag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
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5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als
Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf
Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur
dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil
bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz
vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Grie-
chenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips zu befürchten.
6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er
könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Dort sei es zu gefährlich und
er könne keine Hilfe von der Polizei bekommen. Er wolle in der Schweiz
leben und arbeiten. Schon heute helfe er immer und alle seien zufrieden
mit ihm.
7.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behör-
den den Beschwerdeführer am 24. März 2017 als Flüchtling anerkannten
und seiner Rückübernahme am 25. Oktober 2018 ausdrücklich zustimm-
ten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf seine Be-
schwerdevorbringen (vgl. E. 6.2) ist nachfolgend einzugehen.
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8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
9.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatar-
staat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu-
gunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
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oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor-
bringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völker-
recht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive
dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer,
wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018
E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.).
9.4 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkann-
ten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention
zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern be-
ziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang
zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl.
Art. 16–24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Sein in
der Beschwerde dargelegter Arbeitswille sowie seine Hilfsbereitschaft wer-
den ihm auch in Griechenland zu Gute kommen. Mithin ist vorliegend nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle Notlage ausgesetzt wäre.
9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Griechenland habe ihn
eine Bande mit dem Tod bedroht, was er den griechischen Behörden aber
nicht gemeldet habe, da die Polizei Flüchtlingen dort nicht helfe, ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass Griechenland ein
Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat
verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3,
m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer zukünftigen Bedro-
hungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen
legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht
schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.
9.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumut-
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bar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AsylG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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