Abtei lung V
E-6384/2006
kom/stk/scb
{T 0/2}
Urteil vom 21. März 2007
Mitwirkung: Richter König, Galliker, Badoud
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, Afghanistan,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein C._______ mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Af-
ghanistan nach eigenen Angaben am 1. Oktober 1999 und gelangte am 7. Oktober
1999 über D._______ in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum
(vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. Okto-
ber 1999 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugeteilt. Am 22. November 1999 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe von 1981 bis 1985 seinen Militärdienst absolviert, von 1986
bis 1995 sei er Offizier gewesen. Er sei ausserdem Mitglied der Demokratischen
Volkspartei Afghanistans (DVPA) und für seine Einheit politischer Stellvertreter der
DVPA gewesen. Am 26. Juni 1993 sei er in F._______ durch den damaligen
Oberbefehlshaber Ismail Khan festgenommen worden, weil er seinen Bart
abrasiert habe. Mit Hilfe seines Bruders, der auch Offizier gewesen sei, sei er am
20. März 1994 wieder freigekommen. Danach habe er bis am 1. Juli 1995 wieder
als Offizier gedient. Er habe seinen Dienst quittiert, weil zu jener Zeit die
militärische Organisation als Ganzes auseinander gefallen sei. Anschliessend
habe er seinen Bruder in dessen Handelstätigkeit unterstützt. Ende Juni 1997
hätten die Taliban ihn zum Militärdienst zwingen wollen. Dabei hätten sie ihm den
Kiefer gebrochen. Er sei deshalb in G._______ in ein Militärspital gekommen, wo
er unter Bewachung der Taliban gestanden habe. Sein Bruder und sein Schwager
hätten erwirkt, dass er in ein Spital nach H._______ habe gehen können. Danach
sei er nach Kabul zurückgekehrt. Allerdings habe er sich in Kabul versteckt
aufhalten müssen. Während der Todesfeier seiner Tante väterlicherseits sei er am
17. April 1998 durch die Taliban festgenommen und zum Militärdienst an der Front
gezwungen worden. Während der kriegerischen Auseinandersetzungen sei der
Posten des Beschwerdeführers von den Leuten Massouds eingenommen worden.
Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, sich zurückzuziehen. Die Taliban
hätten ihm den Rückzug übel genommen und er sei am 14. Februar 1999
festgenommen worden. Er sei mehrere Male verhört und während der Verhöre
geschlagen worden. Am 30. September 1999 sei er mit Hilfe des Bruders
freigekommen. Am 1. Oktober 1999 sei er aus seinem Heimatland geflüchtet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Mili-
tärausweis und einen Mitgliederausweis der DVPA zu den Akten.
B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 16. Juli 2003 - eröffnet am 17. Juli 2003 - fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete dessen Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 6. August 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollum-
3fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht, weil der Flüchtlingsbegriff als auch die Zumutbarkeit
der Wegweisung falsch ausgelegt worden seien, wobei der angefochtene Ent-
scheid insbesondere auf einem unvollständig beziehungsweise unrichtig festge-
stellten Sachverhalt beruhe; zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Der Beschwerde waren verschiedene Beweismittel, namentlich Zeitungs- und In-
ternetartikel in Kopie beigelegt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2003 verzichtete der zuständige Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 21. August 2003 an seiner Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der
Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen.
F. Mit Replik vom 11. September 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den vorin-
stanzlichen Ausführungen Stellung. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme
wird in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Eingabe vom 25. September 2003 reichte der Beschwerdeführer zwei ergän-
zende Beweismittel, namentlich ein Schreiben einer UN-Mitarbeiterin sowie ein
handschriftlich abgefasstes Schreiben eines ihm bekannten Ehepaares - mit Über-
setzung - zu den Akten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 legte der Beschwer-
deführer ergänzende Beweismittel ins Recht: Die Kopie eines handschriftlich abge-
fassten Schreibens eines Freundes des Beschwerdeführers mit Übersetzung und
dessen Identitätskarte in Kopie, einen BBC-Artikel vom 8. September 2003 in Ko-
pie samt Übersetzung sowie einen Artikel der Zeitung der islamischen Gemein-
schaft Afghanistan vom 10. September 2003 im Original samt Übersetzung. Ein
weiterer BBC-Bericht mit Übersetzung wurde mit Schreiben vom 22. März 2004
eingereicht.
H. Im Rahmen eines erneuten Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFM das Be-
stehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Mit Verfügung vom 11. Sep-
tember 2006 zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 16. Juli 2003 teilweise in
Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig in der Schweiz auf.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 14. September 2006 angefragt, ob
er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder ob er diese gegebenen-
falls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 29. September 2006 hielt der Be-
schwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
I. Am 16. März 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid unter anderem aus, der Be-
schwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben sein Heimatland verlassen, weil er
seitens der Taliban bedroht gewesen sei. Die Furcht vor einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr be-
gründet, zumal die Taliban ihre Macht durch die militärische Intervention der USA
und ihrer Verbündeten verloren hätten.
5Der Beschwerdeführer habe heute aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der
DVPA nichts mehr zu befürchten. Dieser Schluss könne daraus gezogen werden,
dass er seit der Auflösung der DVPA im Jahr 1992 weiterhin bis 1995 als Offizier
habe dienen können. Zudem habe es sich beim Beschwerdeführer gemäss seinen
eigenen Angaben um ein unbedeutendes Mitglied gehandelt. Bezüglich der angeb-
lichen Verhaftung von 1993 müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer angegeben habe, er sei festgenommen worden, weil er seinen Bart abrasiert
habe. Daher könne ausgeschlossen werden, dass heute noch ein Interesse Ismail
Khans am Beschwerdeführer bestehe. Bezüglich des kriegerischen Einsatzes bei
den Taliban sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer den Dienst keines-
wegs freiwillig absolviert habe, sondern gemäss seinen Aussagen zwangsrekrutiert
worden sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beim
Kampf mit den Leuten Massouds den Taliban widersetzt. Ausserdem sei er mit der
Hilfe seines Bruders aus der Haft freigekommen und habe sich so erfolgreich
einem allfälligen weiteren Einsatz an der Front entziehen können. Daraus könne
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diesbezüg-
lich nichts zu befürchten habe. Demnach würden die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz
übersehe die besonders schwierige Situation ehemaliger kommunistischer Funkti-
onsträger, auch wenn sie nicht zum Spitzenkader gehört hätten. Der Beschwerde-
führer sei immerhin Offizier der demokratischen Volksarmee Afghanistans und Mit-
glied der DVPA gewesen, was mit den eingereichten Beweismitteln belegt sei. Da-
durch weise er auch heute noch ein Gefährdungsprofil auf. Die Herrschaft der Tali-
ban in Afghanistan könne nur vordergründig als gebrochen betrachtet werden. Die
Autorität des Staates sei lediglich auf ein paar Städte beschränkt. Auch in der ak-
tuellen Regierungskoalition des Präsidenten Karzai habe der Beschwerdeführer
nur Gegner, zumindest sei er völlig schutzlos jeglicher Willkür ausgeliefert, da er
keine Unterstützung oder Schutz erhalten würde. Abgesehen davon, seien auch
Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden,
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer sei in
seiner Heimat während Wochen gefoltert worden, was als Massnahme, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirke, zu beurteilen sei.
Zudem habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich un-
richtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe
einen Militärausweis und ein Militärbüchlein zu den Akten gereicht. Vielmehr
handle es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln um ei-
nen Militärausweis und einen Ausweis der DVPA. Der Ausweis der DVPA sei nicht
richtig bezeichnet worden, was für den Entscheid durchaus von Bedeutung sein
könne. Auch bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan habe die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig fest-
gestellt.
4.3 Zu diesen Ausführungen hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, gemäss
dem Schreiben des Kantons Aargau vom 4. Februar 2000 habe der Beschwerde-
führer ein als "Militärbüchlein" bezeichnetes Dokument zu den Akten gereicht. Das
BFF habe die Bezeichnung "Militärbüchlein" aus erwähntem Schreiben übernom-
6men. Bei dem roten Büchlein handle es sich allerdings tatsächlich um einen Partei-
ausweis der DVPA. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an den Erwägungen.
4.4 In der Stellungnahme vom 11. September 2003 führte der Beschwerdeführer unter
anderem aus, der eingereichte Parteiausweis der DVPA sei durchaus geeignet, die
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu untermauern.
5.
5.1 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter in der Beschwerde eine unvollstän-
dige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer vor Erlass
der angefochtenen Verfügung nicht die Möglichkeit zur vorgängigen Äusserung be-
züglich seiner Gefährdungssituation angesichts der veränderten Verhältnisse in Af-
ghanistan gehabt habe.
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat einen Parteiausweis der DVPA zu den Akten gereicht.
Dass es sich bei dem Büchlein nicht wie von der Vorinstanz vorerst - irrtümlicher-
weise - angenommen um ein Militärbüchlein, sondern um einen Parteiausweis
handelt, wurde in der Beschwerde gerügt und die Vorinstanz hat sich im Rahmen
der Vernehmlassung diesbezüglich geäussert. Mit dem Einreichen des Parteiaus-
weises hat der Beschwerdeführer somit glaubhaft geltend gemacht, Mitglied der
DVPA gewesen zu sein, was im Übrigen auch von der Vorinstanz nie bestritten
worden ist. Somit kann vorliegend nicht von einer unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gesprochen werden.
5.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
Behörde hört deshalb die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG). Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen, dass er ein Flüchtling ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung in
Verbindung mit Art. 13 VwVG bewirkt, dass ein Asylbewerber an der Feststellung
des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken hat. Die Aussagen eines Gesuch-
stellers zu seinen Asylgründen (vgl. Art. 29 AsylG) stellen eine unmittelbare Teil-
nahme des Asylbewerbers an der Beweiserhebung dar. Erachtet das BFM gestützt
auf die Protokolle der kantonalen Anhörung und einer allfälligen eigenen Befra-
gung den entscheidwesentlichen Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG als er-
stellt, so beurteilt es die Aussagen eines Asylbewerbers aufgrund eigener Fach-
kenntnisse und in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP).
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 VwVG) beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben; dem Betroffenen ist des-
halb in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der
rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn,
die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht vo-
raussehbaren Rechtsgrund abzustützen. Stellt die Rechtsmittelinstanz fest, dass
der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das Versäumte nicht ohne weiteres im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen ist, weist sie die Sache gegebe-
nenfalls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 1994 Nr. 13
S. 116). Die Heilung des Verfahrensmangels der Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes in der oberen Instanz ist nicht ausgeschlossen, kann aber lediglich
7bei voller Kognition bezüglich der Sachverhaltsermittlung - über welche das Bun-
desverwaltungsgericht verfügt - vorgenommen werden (vgl. in diesem Zusammen-
hang EMARK 1995 Nr. 6 S. 62 E. 3d mit Hinweisen).
5.1.3 Für das vorliegende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt genügend erstellt und in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens-
spielraums und aufgrund der eigenen Fachkenntnisse diesen rechtlich gewürdigt
hat. Es ist damit vorliegend weder von einer Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan noch von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs auszugehen, weshalb sich die entsprechenden Rügen in
der Beschwerde als unberechtigt erweisen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein An-
spruch auf eine erneute Anhörung abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist
auch dann nicht erneut anzuhören, wenn ein negativer Entscheid der Rechtsmittel-
instanz in Erwägung gezogen wird.
5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob
die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK
2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist
demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass
eine aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die
Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet er-
scheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammen-
hang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10
publizierte Urteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre
quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom
Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die
Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit
erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch die Taliban aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die
Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zu verneinen ist.
5.3
5.3.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünf-
tigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten, wenn eine Rück-
kehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurück-
gehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf "zwingende
Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllte, dagegen nicht, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in
einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war
(vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 14 E. 5c, 2000 Nr. 2 S. 20 f. E. 8b, 1999 Nr. 7 S. 46 f.
E. 4b).
Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur
8ungenauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung
des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachigen Version - nämlich "triftige
Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 S. 166 E. 6c) fallen auch traumatisierende Er-
lebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und
bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung ausgelöst haben, in dem
Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht,
mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen
Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnah-
men zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S. 12 E. 5a, 2000 Nr. 21 S. 199
E. 6b, 1998 Nr. 16 S. 138 E. 4b, 1997 Nr. 14 S. 121 E. 6c, 1996 Nr. 42 S. 371 f.
E. 7e, 1995 Nr. 16 S. 166 ff. E. 6d). Bestehende psychische Blockaden im oben
genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Grün-
de" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und
lediglich eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft dieses Staates notwendig wäre
(vgl. EMARK1995 Nr. 16 S. 170 E. 6 f.). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht
sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese
"Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 S.13 E. 5c).
5.3.2 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen
werden, dass er in Haft gewesen war und die Taliban zur Erreichung ihrer Ziele
auch gewaltsam auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben. Jedoch hat weder
der Beschwerdeführer selber psychische Probleme aufgrund des in seinem Hei-
matstaat Erlebten geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf
eine Langzeittraumatisierung. In casu kann aufgrund der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmög-
lichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem afghanischen Staat oder auch nur des-
sen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind keine zwingenden Gründe
im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen.
5.4 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit
in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere Ur-
heber drohen könnte. Für ehemalige Kommunisten kann bei einer Rückkehr in ihre
Heimatregion eine Gefahr bestehen, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommuni-
stischen Regime besonders exponiert waren (insbesondere ehemals hochrangige
Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle) und für Folterungen bezie-
hungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wer-
den. Racheakte gegen solche Personen können sich auch auf Familienmitglieder
erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen
Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu
erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut ha-
ben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen ge-
schützt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24).
Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommuni-
stischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen
Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals
einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen.
Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1), macht der Beschwerdeführer glaubhaft gel-
tend, Mitglied der DVPA gewesen zu sein. Das politische Engagement scheint in-
9dessen nie das für ein gewöhnliches Parteimitglied übliche Mass überschritten zu
haben. Bis ins Jahr 1995 war er als Offizier für die afghanische Armee tätig. Somit
konnte der Beschwerdeführer seine Stelle als Offizier nach dem Sturz des kommu-
nistischen Regimes durch die Mujaheddin im Jahr 1991 beibehalten. Dies wäre un-
denkbar gewesen, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken ge-
gen seine Person bestanden hätten. Zwar hatte der Beschwerdeführer während
der Herrschaft des kommunistischen Regimes als Offizier durchaus eine Kader-
stellung inne. Es ist hingegen nicht davon auszugehen - und seinen Ausführungen
sind auch keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen -, dass er an
militärischen Vorkehren beteiligt war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzun-
gen verbunden waren, oder dass er eine Position bekleidet hätte, aufgrund derer
er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verdächtigt würde, Folterungen respektive
schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu habe. Somit dürfte er von
Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem
identifiziert werden. Nach der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers
durch Ismail Khan vom 26. Juni 1993 bis am 20. März 1994 war er anschliessend
eigenen Angaben zufolge weiterhin als Offizier tätig. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine
asylrechtlich relevante Gefährdung drohen könnte. Dafür spricht auch die
Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls als Offizier
für die afghanische Armee tätig gewesen, jedoch im Gegensatz zum
Beschwerdeführer nicht Mitglied der DVPA war, heute in Afghanistan lebt. Der
Vergleich mit dem Bruder rechtfertigt sich auch angesichts des vergleichsweise
bescheidenen Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers innerhalb der DVPA. Auch
die eingereichten Beweismittel, namentlich die Schreiben von Bekannten des
Beschwerdeführers, welche bestätigen, dass er Offizier und Mitglied der DVPA
war, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Darüber hinaus
ist auch infolge des Militärdienstes an der Front für die Taliban nicht von einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Angesichts des
unfreiwilligen und zeitlich beschränkten Einsatzes für das Taliban-Regime und der
bescheidenen Tätigkeit, welche offenbar hauptsächlich im Bewachen eines
Postens bestand, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
Position bekleidet hätte, aufgrund derer er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
verdächtigt würde, Folterungen oder Menschenrechtsverletzungen begangen zu
haben.
Nach dem Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfol-
gung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren.
5.5 Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Beweismittel des Beschwerdeführers einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte und namentlich auch keine zwingenden Gründe im Sinne von
Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers deshalb zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
10
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wur-
de demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 11. September 2006 aufgrund des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme
erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, der rechtsergebliche Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewie-
sen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche
Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben (Art. 58 VwVG).
8. Die Asylgewährung wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen, weshalb der
Beschwerdeführer in diesem Punkt unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
9. Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine allfällige Parteient-
schädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit zu
verlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 72 BZP; EMARK 2000 Nr. 29
E. 5). Vorliegend wären die entsprechenden Prozesschancen - namentlich bezo-
gen auf den Wegweisungsvollzug - als intakt zu beurteilen gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter beauf-
tragt hatte und ihm damit entsprechende Kosten entstanden sind sowie angesichts
des faktischen teilweisen Obsiegens (durch die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me der Vorinstanz), ist ihm eine zur Hälfte reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der am 16. März 2007 (per Telefax)
eingereichten - nicht in Arbeitsaufwand, Auslagen, Mehrwertsteueranteil
aufgegliederten - Kostennote lässt sich (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--)
ein Gesamtbetrag von Fr. 3'607.-- entnehmen. Aufgrund dieser Kostennote und
unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 VGKE) ist dem Beschwerdeführer beim massgebenden Stundenansatz von
Fr. 200.-- eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. MWSt)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche
betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwer-
de als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3. Dem Beschwerdführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'400.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten)
- das O._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
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