Abtei lung V
E-6384/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, und ihre Kinder B._______, C._______,
D._______, Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft Bogotà, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6384/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Dezember 2007 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bogotà für sich und ihre minderjährigen
Kinder um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 20. Dezember
2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, vier konkrete
Fragen zu beantworten und einen Fragebogen auszufüllen. Ihre Ant-
wort ging am 3. Januar 2008 bei der Botschaft ein.
In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie stamme aus E._______ im Department F._______. Sie
habe als Beamtin in einem Spital gearbeitet und sei aktives Mitglied
der Gewerkschaft der Krankenhausbediensteten ANTHOC gewesen.
Sie sei Zeugin der Ermordung eines Polizisten geworden und habe
daher eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. In der
Folge sei sie den Behörden als Informantin zur Verfügung gestanden.
Deshalb sei sie von Mitgliedern der Revolutionären Streitkräfte Kolum-
biens (FARC) mit dem Tod bedroht worden. Ihr Ehemann sei von der
FARC entführt und ihre Tochter vergewaltigt worden. Ferner seien
auch ihre Eltern sowie weitere Verwandte von der FARC bedroht wor-
den. Sie habe sich deshalb an die Behörden gewandt, welche eine Ri -
sikoanalyse durchgeführt hätten. Diese habe ihr Risikoprofil als ausser-
ordentlich hoch ("extraordinario") eingestuft, weshalb sie ins Zeugen-
schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden sei.
Schliesslich leide ihr jüngster Sohn an verschiedenen gesundheit -
lichen Problemen (u.a. Epilepsie), deren Behandlung sehr teuer sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente
– jeweils in Kopie – zu den Akten, auf welche in den Erwägungen
soweit wesentlich eingegangen wird.
B.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 überwies die Botschaft das Dos-
sier dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Be-
gleitschreiben führte die Botschaft aus, bei der Beschwerdeführerin
handle es sich nicht um eine national bekannte Persönlichkeit. Sie
habe den Wohnort gewechselt, werde aber auch am neuen Ort ver-
folgt. Sie habe keine Beziehungen zur Schweiz und spreche keine
schweizerische Landessprache.
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E-6384/2008
C.
Am 19. Mai 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Bogotà um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008
antwortete die Schweizer Vertretung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 – von der Botschaft am 21. Juli 2008
versandt – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 an die Botschaft (Eingang:
30. September 2008) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung. Die Be-
schwerde ging am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Das Gericht entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie
habe die Empfangsbestätigung nicht unterzeichnet. Dazu ist festzu-
stellen, dass sich keine – auch nicht eine nicht unterzeichnete – Emp-
fangsbestätigung bei den Akten befindet. Der Zeitpunkt der Eröffnung
der von der Botschaft am 21. Juli 2008 an die Beschwerdeführerin wei-
tergeleiteten Verfügung vom 7. Juli 2008 steht somit nicht fest. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
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ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
ist – trotz des prozessualen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin,
als welches das absichtliche Nichtunterzeichnen der Empfangsbestäti -
gung zu gelten hat – zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen, dass die am 30. September 2008 bei der Botschaft in Bogotà
und am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter
amtlicher Übersetzung (act. 3) sind die Rechtsbegehren bekannt und
hinreichend begründet.
1.4 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe um Abfassung
des vorliegenden Urteils in spanischer Sprache. Gemäss Art. 33a Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird das Verfahren beim Bundesverwaltungs-
gericht in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italie-
nisch und, unter gewissen Voraussetzungen, Romanisch) geführt. Spa-
nisch ist keine Amtssprache der Schweiz, weshalb dieser Antrag abzu-
weisen und das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache zu führen
ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
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richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schwei-
zerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen im Urteil BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög-
lichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen
Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden
Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE,
a.a.O., E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5),
ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer An-
hörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; wobei ein standardisiertes
Schreiben diesen Anforderungen in der Regel nicht zu genügen ver-
mag (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE,
a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).
3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft
in Bogotà die Beschwerdeführerin weder zu ihren Asylgründen befragt
hat, noch ihr einen individuellen Fragekatalog unterbreitet hat. Einzig
hat sie die Beschwerdeführerin mittels eines standardisierten Schrei -
bens vom 20. Dezember 2007 sowie eines Formulares aufgefordert,
Angaben zu den Fluchtgründen zu machen und entsprechende Be-
weismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Diese Unter-
lagen genügen gemäss Rechtsprechung den Anforderung an eine
schriftliche Sachverhaltserklärung betreffend die Asylgründe nament-
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lich deshalb nicht, weil das Schreiben keine individuell-konkreten
Fragen beinhaltet und der Fragebogen nur Fragen zu persönlichen Le-
bensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten und ver-
wandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb von Kolumbien enthält.
Das Antwortschreiben, den ausgefüllten Fragekatalog sowie die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel reichte die Bot-
schaft in der Folge an das BFM weiter. Aufgrund dieser Unterlagen er -
achtete das BFM den Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt und
veranlasste eine Botschaftsabklärung vor Ort. Nach Vorliegen des Ab-
klärungsergebnisses gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das Ver-
fahren sei nun spruchreif und verzichtete auf eine Befragung der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu
weiteren Konkretisierungen.
Mit dieser Vorgehensweise hat das BFM nach Ansicht des Gerichts
den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts Genüge getan, zumal die Gesamtheit der in den Akten liegen-
den Unterlagen den Sachverhalt ausführlich darzustellen vermögen.
3.4
3.4.1 Gemäss BVGE 2007/30 ist das BFM bei der vorliegenden Sach-
lage in einem weiteren Schritt gehalten, der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit zu geben, zum sich abzeichnenden negativen Entscheid
Stellung zu nehmen. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung den
Verzicht auf eine Befragung zu begründen. Die Nichtbeachtung dieser
Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche
angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1).
3.4.2 Bis zum Entscheid BVGE 2007/30 vom 27. November 2007,
publiziert Anfang 2008, war der Verzicht auf eine Anhörung be-
ziehungsweise auf eine schriftliche Aufforderung zur Konkretisierung
der Asylgründe generell zulässig. Ebensowenig musste vor Erlass der
Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und der Verzicht auf eine Be-
fragung in der vorinstanzlichen Verfügung begründet werden. Vor
diesen Hintergrund erscheint eine Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung nicht als zwingend. Vielmehr kann es angezeigt sein, den vor
Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Verfahrensmangel aus-
nahmsweise zu heilen – dies namentlich dann, wenn aufgrund der
Akten davon auszugehen ist, dass der asylsuchenden Person in mate-
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rieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Eine solche Konstellation
ist insbesondere dann gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und
allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der
asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglich-
keit offengestanden hat, sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äus-
sern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c).
3.4.3 Der vorinstanzliche Entscheid ist am 7. Juli 2008, somit nach der
durch BVGE 2007/30 veranlassten Praxisänderung ergangen. Insoweit
hat das BFM in der angefochtenen Verfügung korrekterweise den Ver-
zicht auf eine Befragung mit dem Hinweis auf die weiteren Ab-
klärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage und deren Ergebnis be-
gründet. Indes hat es die Vorinstanz unterlassen, der Beschwerde-
führerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zum sich ab-
zeichnenden negativen Entscheid zu gewähren. Damit hat es ihren
Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt.
3.4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in
der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechts-
mittelinstanz kann jedoch die Gehörsverletzung heilen, wenn ihr, wie
dies im Asylprozess der Fall ist, eine umfassende Kognition zusteht
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung
kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 72 E. 2, 125 I 209 E. 9).
Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Ver-
waltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise
erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sach-
gerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder einer Kassation wird
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrens-
vorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1) orientieren.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, nicht zuletzt dank des Ergeb-
nisses der Botschaftsanfrage, hinreichend erstellt (vgl. vorstehend).
Sodann hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtsmittel-
verfahrens hinreichend Gelegenheit, ihre Asylvorbringen erneut dar-
zutun und zu belegen, was sie auch getan hat. Aufgrund der be-
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sonderen Konstellation, namentlich auch der erfolgten Botschafts-
anfrage, ist deshalb von einer Kassation der angefochtenen Verfügung
abzusehen.
Demnach ist im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das
BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
verwehrt und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2e-g; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren minder-
jährigen Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asyl -
gesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin
mache geltend, sie werde von der Guerillagruppierung FARC bedroht.
Dazu sei festzustellen, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich
über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge,
insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über
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ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla
im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als
gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund
der Übergriffe an die Behörden gewendet, welche entsprechend rea-
giert hätten, indem sie ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen wor-
den sei. Es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger
jederzeit und überall zu garantieren. Zudem sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin ohne Weiteres an
einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Ihr
stehe demnach eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, das heisst,
sie könne sich in einer anderen Region innerhalb von Kolumbien den
Übergriffen seitens der Guerilla entziehen. Demzufolge sei die Be-
schwerdeführerin keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt und bedürfe nicht des Schutzes der Schweiz.
Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin mache keine be-
sonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihr zu-
zumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, na-
mentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flücht -
lingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hät-
ten und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoule-
ment-Gebot halten würden. Insbesondere Argentinien und Brasilien
würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylver-
fahren verfügen. Zudem sei es relativ einfach, einen sonstigen Aufent-
haltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn keine An-
erkennung als Flüchtling erfolge. Für die praktische Möglichkeit und
die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche die Möglich-
keit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden Länder Ko-
lumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolum-
bianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – viele davon in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese umliegenden Staaten
würden überdies in geografischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht
offensichtlich näher liegen. Überdies sei das UNHCR in diesen Län-
dern vor Ort und gewähre während der ersten Monate wirtschaftliche
Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge. Die Länder des Cono
Sur (Chile, Uruguay und vorallem Argentinien und Brasilien) würden
auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches
Auskommen verfügen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch ge-
nommen werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen
Staaten kostenlos und die obligatorische Schulbildung unentgeltlich.
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Schliesslich stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich
an die Pastoral Social zu wenden und sich um die Aufnahme ins
Programm "Salida temporal" zu bemühen. Dieses Programm verhelfe
gefährdeten Personen zur Möglichkeit, Kolumbien für ein Jahr zu
verlassen. Während dieser Zeit werde für Unterkunft und
Lebensunterhalt gesorgt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre
Lebenssituation sei kritisch. Die FARC habe ihr Leben zerstört, sie sei
Opfer einer schrecklichen Verfolgung. Als alleinstehende Frau mit drei
Kindern – wobei das jüngste an verschiedenen Krankheiten leide – sei
das Leben sehr schwer. Sie könne keiner Arbeit nachgehen und habe
keine finanziellen Mittel. Vor kurzem habe sie in die Landeshauptstadt
reisen müssen. Dort sei sie von einigen Wiedereingegliederten, die sie
hätten kidnappen wollen, beinahe getötet worden. Deshalb halte sie
sich gegenwärtig wieder in G._______ auf, indes sei die dortige
Sicherheitslage nicht gut. Schliesslich bittet die Beschwerdeführerin
um die Adresse der Pastoral Social.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht in Abrede stellen, dass die Beschwerde-
führerin selber und auch ihre Kinder, namentlich ihre Tochter, in der
Vergangenheit Schweres erlebt hat. Ihre Darstellung der ver-
schiedenen Vorfälle wird ohne jegliche Einschränkung anerkannt. Auch
wird die Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch
die FARC in ihrem Heimatland nicht bezweifelt. Ebenso wird nicht in
Frage gestellt, dass die aktuelle (Lebens-)Situation für die Be-
schwerdeführerin als alleinerziehende Mutter schwierig und belastend
ist.
Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM zutreffend
festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Auch
auf Beschwerdestufe legt die Beschwerdeführerin keinen persönlichen
Bezug zur Schweiz dar. Demnach ist mit dem BFM zu schliessen, dass
es ihr zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Dazu stehen den Beschwerdeführenden auch konkrete Möglichkeiten
offen. Beispielsweise ist die Übersiedlung der Familie in die Nachbar -
staaten Kolumbiens Brasilien, Ecuador, Panama und Peru möglich,
welche Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sind. Venezuela seinerseits hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfah-
ren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Sie orientieren sich auch alle
an der regionalen Cartagena-Erklärung von 19.-22. November 1984
(Declaración de Cartagena sobre los refugiados), deren weite Flücht-
lingsdefinition sie ins Landesrecht überführt haben. Zudem halten sie
sich gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als
Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzge-
bieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den
letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen nach Kolumbien
durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglich-
keit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im
Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jedes Jahr mehrere
tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern, na-
mentlich in Ecuador, um Asyl nachsuchen und viele von ihnen dort als
Flüchtlinge anerkannt werden. Auch ausserhalb von formellen Asylver-
fahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum die Möglichkeit zu
einer Einreise weitgehend vorhanden, und für kolumbianische Immi-
granten sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in diversen
Ländern intakt. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin weder aus
dem Einwand der mangelnden finanziellen Mittel noch der Tatsache,
dass eines ihrer Kinder krank ist, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.
Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat,
hat die Beschwerdeführerin insbesondere die Möglichkeit, sich an die
Pastoral Social zu wenden und sich um die Aufnahme ins Programm
"Salida temporal" zu bemühen. Namentlich in den Ländern des Cono
Sur steht der Beschwerdeführer ein kostenloses Gesundheitssystem
zur Behandlung ihres kranken Sohnes zur Verfügung. Um weitere
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe schliesslich darum er-
sucht, es sei ihr die entsprechende Adresse anzugeben, ist die Bot -
schaft anzuweisen, diese der Beschwerdeführerin zusammen mit dem
vorliegenden Urteil bekanntzugeben und sie gegebenenfalls einläss-
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licher über das entsprechende Ausreise-auf-Zeit-Programm zu orien-
tieren.
Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schlies-
sen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder
objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen
der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15 E. 2f). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso
mehr auf, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders ex-
ponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden.
5.4 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Be-
drohungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auch heute, drei
Jahre nach der Einreichung des Asylgesuch, und angesichts der er-
heblichen Verbesserung der Sicherheitslage in Kolumbien in diesen
vergangenen Jahre noch aktuell sind und ob sie sich ihnen allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen
könnte.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über
keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, und es ihr mög-
lich und zumutbar ist, in einem Nachbarstaat Kolumbiens um Schutz
nachzusuchen. Unter diesen Umständen hat das BFM den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
Seite 12
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Bogotà.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
Versand:
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Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte, der Be-
schwerdeführerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung oder
Postzustellung des Originals (gegen Empfangsbestätigung) zu er-
öffnen, nötigenfalls in einer ihr verständlichen Sprache zu erläutern
und uns die unterschriebene Empfangsbestätigung zu übermitteln (per
EDA-Kurier; in Kopie). Ferner wird die Botschaft angewiesen, der Be-
schwerdeführerin die Adresse des Pastoral Social mitzuteilen und sie
gegebenenfalls über das Programm "Salida temporal" einlässlicher zu
orientieren; vgl. E. 5.3
- das BFM, mit den Akten N______ (in Kopie)
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