Abtei lung V
E-6384/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6384/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in B._______, am 10. Juli 2009 von der
Kantonspolizei C._______ anlässlich einer Hausdurchsuchung in
anderer Sache ohne Ausweispapiere aufgegriffen und in der Folge
wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde,
dass sie anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Ein-
vernahme zu Protokoll gab, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu
wollen,
dass am 17. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ eine Kurzbefragung und am 29. Juli 2009 die Anhörung zu
ihren Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass sie dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1996
von Angehörigen ihrer Schwiegerfamilie belästigt, schikaniert und
weitgehend enteignet worden sei, da diese ihr die Schuld am Tod ihres
Mannes geben würden,
dass sie zudem an E._______ leide und deshalb 2007 in Kamerun
operiert worden sei, wobei ihr Schwager für die Kosten der Operation
aufgekommen sei,
dass er das geliehene Geld etwa einen Monat nach der Operation zu-
rückverlangt und sie – da sie zur Rückzahlung nicht imstande gewesen
sei – vergewaltigt und von ihr verlangt habe, dass sie ihn heirate,
dass sie am 27. März 2009 legal mit einem Visum in die Schweiz ein-
gereist sei, um ihren in H._______ wohnhaften F._______ zu
besuchen,
dass ihr F._______ sie nach Ablauf des Visums am 10. April 2009 zum
Flughafen nach G._______ begleitet habe, wo sie ihre Rückreise nach
Kamerun hätte antreten sollen, sie sich stattdessen aber weiterhin
illegal in der Schweiz aufgehalten habe und bei einem in G._______
wohnhaften weissen Mann untergekommen sei, den sie an diesem Tag
kennengelernt habe,
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dass es nach zwei Monaten zu Streitigkeiten zwischen ihr und dem
weissen Mann gekommen sei, weshalb sie zurück nach H._______ ge-
reist und dort auf dem Bahnhofsgelände eingeschlafen sei, nachdem
sie ihre Tasche mit ihrem Pass und dem Flugticket neben sich abge-
stellt habe,
dass sie die Tasche, als sie wieder aufgewacht sei, einige Meter ent-
fernt vorgefunden und festgestellt habe, dass sämtliche Dokumente
bis auf ihren Geburtsschein entwendet worden seien,
dass sie hierauf im Zug nach C._______ gereist sei, wo sie eine Frau
kennengelernt habe, bei der sie übernachtet habe und deren Wohnung
am folgenden Tag von der Polizei durchsucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerde-
führerin bezwecke mit der Einreichung ihres Asylgesuchs offensicht-
lich, den drohenden Vollzug ihrer Wegweisung zu vermeiden, zumal
sie es erst im Rahmen der behördlichen Einvernahme zu ihrem illega-
len Afenthalt in der Schweiz, mithin in engstem zeitlichen Zusammen-
hang mit der Verhaftung und dem drohenden Wegweisungsvollzug
eingereicht habe,
dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits zu einem
früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen, zumal eine Person, die in
ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt worden und deshalb in die
Schweiz geflüchtet wäre, mit Bestimmtheit unmittelbar nach der Einrei-
se um Asyl nachgesucht hätte,
dass die diesbezüglichen Rechtfertigungsversuche der Beschwerde-
führerin, wonach sie gehört habe, dass es ein Haus gäbe, wo einem
geholfen werde, sie dieses aber nicht habe finden können, nicht stich-
haltig seien und in keinster Weise zu überzeugen vermöchten, zumal
ihr F._______ oder ihre Bekanntschaften in G._______ und C._______
ihr dabei hätten behilflich sein können,
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dass sie im Übrigen selber ausgesagt habe, sie habe zum Zeitpunkt
der Einreise nicht vorgehabt, ein Asylgesuch zu stellen, vielmehr habe
sie sich erst anlässlich ihrer Verhaftung hierzu entschieden,
dass sich zudem keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung
ergäben, da die Belästigungen durch die Schwiegerfamilie den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten,
dass sie die angeblichen Bedrohungen und die behauptete Vergewalti-
gung durch ihren Schwager nicht substantiiert zu schildern gewusst
habe und ihre Vorbringen infolge fehlenden zeitlichen Kausalzusam-
menhangs zur Ausreise auch nicht asylrelevant seien,
dass im Zusammenhang mit ihren medizinischen Vorbringen
(E._______, [...]) festzustellen sei, dass sie in Kamerun
aussagegemäss wegen der genannten Leiden in Behandlung gewesen
sei und entsprechende Medikamente bekommen habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG nicht einzutreten sei,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin dro-
hende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorlägen und weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun sprächen,
dass sich mithin ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) mitteilte, sie
sei mit der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2009 nicht einverstan-
den und sinngemäss um Fristerstreckung zur Einreichung einer Re-
kursschrift ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
14. Oktober 2009 feststellte, die Beschwerdeschrift genüge den ge-
setzlichen Anforderungen nicht, da sie nicht handschriftlich unterzeich-
net sei und überdies weder Rechtsbegehren noch eine Begründung
enthalte, und der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesse-
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rung ansetzte mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwer-
de nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2009 frist-
gerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und sinngemäss be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der
Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt
werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen
und der Vollzug anzuordnen ist,
dass die Beschwerdeführerin das vorliegende Asylgesuch erst am
10. Juli 2009, am Tag ihrer Verhaftung, angekündigt und dasselbe erst
anlässlich der hierauf erfolgten Erstbefragung vom 13. Juli 2009 ge-
stellt hat,
dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung, der drohenden
Rückführung in das Heimatland und der Asylgesuchseinreichung be-
steht,
dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre,
ihr Asylgesuch früher zu stellen, hielt sie sich doch bereits seit dem
27. März 2009 in der Schweiz auf (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. a),
dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch der Beschwerdeführe-
rin anlässlich der Erstbefragung, wonach sie nicht gewusst habe, dass
man ein Asylgesuch gleich stellen müsse und auch die entsprechende
Adresse nicht gefunden habe (A1 S. 6), nicht geeignet ist, diese Er-
kenntnis umzustossen, zumal ihr F._______ und ihre in der Schweiz
wohnhaften Bekannten ihr dabei hätten zur Hand gehen können,
dass sie überdies im Widerspruch zur vorstehenden Darstellung aus-
gesagt hat, sie habe sich erst anlässlich ihrer Verhaftung entschieden,
in der Schweiz um Asyl nachzusuchen (A1 S. 5),
dass sodann aus den Aussagen der Beschwerdeführerin - wie die Vor-
instanz zutreffend festgestellt hat - auch bei Anwendung eines tiefen,
gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismass-
stabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hin-
weise auf Verfolgung ersichtlich sind,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie
in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung ge-
langt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
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Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 ebenda),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend
gemachten Behelligungen durch ihre Verwandten und inbesondere ih-
ren Schwager äusserst vage und substanzarm ausgefallen sind (A1 S.
7, A18 S. 5), mithin klarerweise unglaubhaft erscheinen,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die asylsuchende Person für die Annahme fehlenden Schutzwil-
lens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen
Organe konkret um Schutz ersucht haben muss,
dass die Beschwerdeführerin in casu die Behörden nicht um Schutz
ersucht hat, obschon sie ausführte, vorgängig nie Probleme mit der
Polizei gehabt zu haben (A1 S. 8),
dass dem kamerunischen Staat bereits deshalb nicht fehlender
Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann,
womit den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt,
dass zudem die geltend gemachte, von Juli 2007 datierende Verge-
waltigung durch den Schwager asylrechtlich auch insoweit irrelevant
ist, als kein zeitlicher Kausalzusammenhang zur zwei Jahre später
erfolgten Ausreise vorliegt,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene,
wonach sie in Kamerun im Gefängnis gewesen sei ("j'ai beaucoup
souffert, la prison et tout"), als nachgeschobene Sachverhaltsanpas-
sung zu werten ist, da sie zuvor zu Protokoll gegeben hatte, sie sei nie
inhaftiert gewesen, habe niemals vor Gericht gestanden und auch
sonst keine Probleme mit Polizei und Behörden gehabt (A1, S. 8),
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dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal
beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, welchen sich die Be-
schwerdeführerin durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil
– insbesondere in Yaoundé oder Nfou, wo ihre Geschwister leben –
hätte entziehen können, sie mithin über eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative verfügt und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen ist,
dass zusammenfassend selbst bei Wahrunterstellung der geltend ge-
machten Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in welchen im We-
sentlichen auf die schlechte körperliche und psychische Verfassung
der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, die Vermutung der miss-
bräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführerin über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kamerun
droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme nicht dokumentiert sind und nicht derart gravierend erschei-
nen, dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar zu bezeichnen,
dass sie überdies infolge ihrer (...) auf ihren Gesundheitszustand
untersucht wurde, wobei der untersuchende Arzt die Beschwerden als
Bagatelle bezeichnet und von weiteren medizinischen Massnahmen
abgesehen hat (A9 S. 1),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerde-
führerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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