Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6385/2011
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Laos,
vertreten durch JeanPierre Menge, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (…).
E6385/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 26. Oktober 2011 –
hat das BFM die dem Beschwerdeführer am 9. September 1991
zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl
widerrufen.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, das Bezirksgericht (…) habe
den Beschwerdeführer am (…) wegen (…) zu einer Freiheitsstrafe von
(…) verurteilt. In der Folge sei der Beschwerdeführer vor Antritt seiner
Strafe aus der Schweiz ausgereist und seit dem (…) unbekannten
Aufenthaltes. Am (…) habe er bei der Schweizer Botschaft in Bangkok
(Thailand) vorgesprochen und um Neuausstellung seines
Reiseausweises ersucht.
Im Reisepass des Beschwerdeführers seien folgende Ein und
Ausreisestempel von Thailand zu finden: Ausreise in Mukdahan am (…),
Einreise in Mukdahan am (…), Ausreise in Mukdahan am (…), Einreise in
Mukdahan am (…), Ausreise in Nong Khai am (…), Einreise in Nong Khai
am (…). Zudem seien weitere, nicht leserliche Ein und Ausreisestempel
des Königreichs Thailand vorhanden. Da es sich bei Mukdahan und Nong
Kai um Grenzübergänge zwischen dem Königreich Thailand und der
Volksrepublik Laos handle, sei festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer als laotischer Staatsangehöriger mindestens dreimal
unter den Schutz der heimatlichen Behörden gestellt habe. Der Umstand,
dass im Reiseausweis keine Ein oder Ausreisevermerke der
Volksrepublik Laos vorhanden seien, lasse darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer mit einem anderen, allenfalls aus der Volksrepublik
Laos stammenden Reiseausweis in sein Heimatland eingereist sei.
Unbesehen der Existenz eines laotischen Reisepasses sei festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen wiederholten Reisen nach
Laos unter den Schutz seines Heimatstaates begeben habe.
Entgegen den Ausführungen in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs
erfolgten Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 zum Schreiben des
Bundesamtes vom 22. September 2011 sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mindestens dreimal ohne äussere Zwänge in sein
Heimatland zurückgereist sei. Er habe die Schweiz im (…) verlassen, um
sich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu entziehen. Er sei
freiwillig nach Laos zurückgekehrt und habe sich damit unter den Schutz
seines Heimatlandes gestellt. In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2011
E6385/2011
Seite 3
würden keine Gründe geltend gemacht, welche die erfolgte Rückkehr
nach Laos rechtfertigen könnten.
Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über weitere
Ausweispapiere verfüge und somit Thailand auch wieder verlassen
könne. Beim Vorbringen, die laotischen Behörden würden ihm keine
Reisepapiere ausstellen, handle es sich um eine nicht weiter belegte
Behauptung. Zudem habe er nach wie vor Zugriff auf die für seine Reisen
nach Laos verwendeten Ausweispapiere. Anhaltspunkte dafür, der
Beschwerdeführer sei nicht mehr laotischer Staatsbürger, ergäben sich
keine, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm die laotische Botschaft
in Thailand heimatliche Ausweispapiere ausstellen würde.
Bezüglich seiner angeblich in der Schweiz lebenden Ehefrau und Kinder
sei aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer Vater
eines am (…) geborenen Kindes sei, dessen Kindsverhältnis zu ihm erst
am (…) vom Bezirksgericht (…) festgestellt worden sei. Belege dafür,
dass die Beziehung zum Kind tatsächlich gelebt werde, seien keine
eingereicht worden. Der Beschwerdeführer habe nie mit der Kindsmutter
zusammengelebt und das gemeinsame Kind erst Jahre nach dessen
Geburt aufgrund eines richterlichen Beschlusses anerkannt. Zudem sei
der Beschwerdeführer bereits vor mehr als (…) Jahren aus der Schweiz
ausgereist. In der Stellungnahme werde weder geltend gemacht, dieser
habe nach seiner Ausreise noch Kontakt mit seinem Kind gehabt, noch
bestünden Hinweise oder Belege auf eine gelebte Beziehung mit seinem
Kind. Zudem liessen die Ausreise und die lange Abwesenheit den
Schluss zu, der Beschwerdeführer sei nicht willens, eine familiäre
Beziehung zu seinem Kind auch tatsächlich aufrecht zu erhalten.
Des Weiteren sei festzustellen, dass das Bezirksgericht (…) am (…) die
Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz wohnhaften Person
auf deren Klage hin geschieden habe. Somit verfüge er in der Schweiz
über keine engen Familienmitglieder, mit denen er eine gelebte
Beziehung unterhalte. Angesichts dieser Sachlage könne er sich nicht auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen.
Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des
Asyls unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr dem internationalen
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;
E6385/2011
Seite 4
der gestützt auf dieses Abkommen ausgestellte Reiseausweis sei
deshalb umgehend zurückzuerstatten respektive bleibe er eingezogen.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2011 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Verzicht auf die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf den Asylwiderruf,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der
Beschwerde), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Verbeiständung, die Befragung seiner Schwester (…) als
Zeugin und im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Kosten und
Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente
(unter anderem […]) zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 bestätigte der Instruktionsrichter
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde komme
hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylwiderrufs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Den
Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren
Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
E6385/2011
Seite 5
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die
Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt
eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
E6385/2011
Seite 6
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK).
5.
5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen
von ihm nicht bestrittenen Reisen nach Laos freiwillig unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK), wofür gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein
müssen: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit
seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt haben,
von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens
muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
BVGE 2010/17 und die dort zitierte Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).
5.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfol
gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der
vorstehenden Erwägung 5.1. erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls
abzusehen.
6.
6.1. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings
(welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang,
weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des
Heimatstaates, geschieht.
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, er sei lediglich zweimal illegal nach Laos gereist,
das erste Mal, um (…) zu besuchen, und das zweite Mal im Rahmen
einer (…), offensichtlich nicht, einen äusseren Zwang für seine Rückkehr
in sein Heimatland darzutun. Als unbehelflich erweist sich sodann der
Hinweis auf seine damals angeblich (…) respektive (…), zumal in keiner
Weise nachvollziehbar ist, weshalb er deswegen in Laos (…) besuchen
E6385/2011
Seite 7
respektive dort (…) unternehmen sollte. Es erübrigt sich angesichts
dieser Sachlage, auf die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten
Dokumente (…) einzugehen.
6.2. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von
Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses
Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise
an. Einfache Urlaubs und Vergnügungsreisen werden eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen,
immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben.
Wie bereits vorstehend (E. 6.1.) ausgeführt, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nicht auf Grund (…), sondern ohne äusseren
Zwang in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer hat
somit durch seine Reisen nach Laos klar zum Ausdruck gebracht, dass er
sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, gestellt hat.
6.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer
effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn ob
jektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat
sächlich nicht mehr gefährdet ist.
Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorins
tanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwen
dung eines anderen Reiseausweises wiederholt nach Laos ein und
dann wieder ausgereist ist. Das Vorbringen in der Rechtsmitteleinga
be, er habe die Grenze zu Laos jeweils illegal mit einem Boot über den
Mekong überschritten, erweist sich aufgrund der thailändischen Ein
und Ausreisestempel in seinem Flüchtlingsausweis als haltlos, zumal
er bei einer Umgehung der Grenzkontrolle auch illegal nach Thailand
zurückgekehrt sein müsste, was sich mit den thailändischen Einreise
vermerken nicht vereinbaren lässt. Hinzu kommt, dass es keinen Sinn
machen würde, sich zuerst die Ausreise von einem thailändischen
Grenzbeamten im Reiseausweis bestätigen zu lassen, um dann unter
Umgehung der laotischen Grenzkontrolle illegal nach Laos einzurei
sen.
E6385/2011
Seite 8
Vor diesem Hintergrund bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass
Laos dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gewährt hat und er in
seinem Heimatland nicht mehr gefährdet ist.
7.
7.1. Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls erfolgte daher zu Recht und ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – angemessen und verhältnismässig.
7.2. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten
(…) erübrigt sich, da diese mangels Relevanz für den Ausgang des
Verfahrens offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten,
sich auf ausländerrechtlichem Weg um eine Rückkehr in die Schweiz,
die er im (…) freiwillig verlassen hat, zu bemühen. Auf die Rüge, die
Verfügung des BFM verstosse gegen Art. 8 EMRK und insbesondere
gegen Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107), ist nicht einzutreten, da diese
Fragen nicht Gegenstand eines Aberkennungs respektive Widerrufs
verfahrens bilden und es gegebenenfalls Sache der für eine ausländer
rechtliche Aufenthaltsregelung des Beschwerdeführers in der Schweiz
zuständigen kantonalen Behörde sein wird, sich damit zu befassen.
Angesichts dieser Sachlage wird der Antrag des Beschwerdeführers
auf Befragung seiner Schwester als Zeugin abgewiesen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb die Anträge auf Gewährung
E6385/2011
Seite 9
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf
anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E6385/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
anwaltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: