B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6385/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 vom
Flughafen B._______ aus den Heimatstaat verliess und am (…) November
2015 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch (Befragung zur Person;
BzP) und am 12. August 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass das SEM am 29. Januar 2016 ein zuvor eingeleitetes Dublin-
Verfahren für beendet erklärte und dem Beschwerdeführer mitteilte, nun
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ im Distrikt E._______ (Nordprovinz), wo er aufgewachsen sei
und bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe,
dass er als Jugendlicher bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
gewesen sei und sich für diese im Einkauf und Verteilen von (…) engagiert
habe,
dass er die LTTE im Jahr 2000 verlassen habe und als Strafe eineinhalb
Jahre im Gefängnis der LTTE festgehalten worden sei,
dass er im Jahr (…) geheiratet habe und von Mitte 2008 bis Ende des Krie-
ges auf der Flucht gewesen sei und in dieser Zeit in F._______ gelebt habe,
dass er von Mai 2009 bis (…) 2010 in einem Flüchtlingslager in G._______
gewesen, danach nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass er während des Lageraufenthalts zu seinen LTTE-Verbindungen be-
fragt worden sei und auch darüber berichtet habe,
dass dabei ehemalige LTTE-Mitglieder bestätigt hätten, dass er für die Or-
ganisation im (…)handel tätig gewesen sei, weshalb er behördlicherseits
keine Probleme bekommen habe, sondern vielmehr aus dem Lager entlas-
sen und in seine Herkunftsregion transportiert worden sei sowie Aufbau-
hilfe für sein Heimatdorf erhalten habe,
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dass er sich in den Jahren nach Kriegsende in diversen (…) engagiert,
selber von (…) gelebt und (…) die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt
habe,
dass er auch in der Kirchgemeinde engagiert gewesen und zudem einer
(…) Dorf-(…) ("[…]") beigetreten sei,
dass diese Gruppe auch mit der (…) zusammengearbeitet habe,
dass er im Jahr 2013 mit anderen Mitgliedern der (...) einen höheren Be-
amten des "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen habe,
welcher der versuchten (...) beschuldigt worden sei,
dass damit seine Probleme begonnen hätten, indem der besagte CID-
Beamte am Abend des Folgetages zu ihm gekommen sei, ihn bedroht habe
und in der folgenden Zeit auch seine (...) gestört habe,
dass er vor diesem Hintergrund mehrfach zum Büro des Geheimdienstes
vorgeladen worden sei,
dass er mit Hilfe weiterer Mitglieder der Dorf-(...) diese Vorfälle der regio-
nalen Polizei gemeldet habe, diese jedoch erklärt habe, ihnen nicht helfen
zu können,
dass er die besagten Vorladungen entweder mit anderen Mitgliedern der
(...) oder allein und auch einmal mit (...) wahrgenommen habe und jeweils
nach mehreren Stunden Wartezeit wieder nach Hause geschickt worden
sei,
dass er dabei auch mehrfach zum Unterzeichnen eines leeren Blattes auf-
gefordert worden sei, dies aber verweigert habe, woraufhin er jeweils
(mitunter sogar mit dem Tod) bedroht worden sei,
dass die Probleme mit jenem CID-Beamten, vermutlich wegen der beiden
Polizeimeldungen oder der öffentlichen Intervention einer (...), während ei-
ner gewissen Zeitspanne aufgehört hätten,
dass im Jahr 2014 anlässlich einer (…)feier (...) Geheimdienstleute daheim
erschienen seien und ihm vorgeworfen hätten, den Heldentag der LTTE zu
feiern,
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dass er einige Monate später unterwegs von einem Beamten vom Fahrrad
gezerrt, in dessen Büro nach H._______ mitgenommen und dort heftig ge-
schlagen sowie bedroht worden sei, wobei der Beschwerdeführer sich er-
neut geweigert habe, ein Blankoblatt zu unterschreiben,
dass der Beamte ihm Fusstritte verpasst und gesagt habe, er sei von Leu-
ten des (...)vereins angeschwärzt worden, zumal er sich in den Augen der
wohlhabenderen (...) zu sehr um die weniger begüterten Leute gekümmert
habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr an die Versammlungen
gegangen sei und auch nicht weiter in (...) mitgemacht habe,
dass der CID-Beamte ihn einige Wochen vor der Ausreise öffentlich mit
dem Tod bedroht habe und er zudem eine – vermutlich von diesem Beam-
ten gefälschte – Vorladung für eine Befragung durch den CID in Colombo
erhalten habe,
dass er sich daher aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen
habe, zumal auch mit (...) seiner Frau gedroht worden sei,
dass die Behörden nach seiner Ausreise nach ihm gefragt hätten,
dass er vor den Schikanen des CID-Beamten möglicherweise in Colombo
in Sicherheit gewesen wäre, er allerdings wegen sprachlicher Barrieren
und angesichts seines Berufs als (...) nur schwerlich dort hätte leben kön-
nen,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg einen Identitätsausweis, eine
Temporary-ID-Card, einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie), einen Aus-
weis des "(…) Committee", eine Eheschein (beglaubigte Kopie), eine Kopie
der Identitätskarte der Ehefrau und beglaubigte Kopien der Geburts-
scheine seiner Ehefrau und der (…) Kinder, eine Lebensmittelkarte (Kopie),
eine Bestätigung eines Priesters, eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvor-
steher, eine Mitgliederbestätigung des (...), eine (…)bestätigung und eine
Mitgliederbestätigung der "(…)" zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (eröffnet am 16. Ok-
tober 2017) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, insbesondere die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
beantragte,
dass er am 20. November 2017 eine Fürsorgebestätigung zum Beleg der
Bedürftigkeit nachreichen liess,
dass am 15. November 2017 durch das Gericht der Eingang des Rechts-
mittels bestätigt und festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. November
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer unent-
geltlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 11. Dezember 2017
fristgerecht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und Letzteres der Fall ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Tätigkeiten für die LTTE seien namentlich in
zeitlicher Hinsicht mit massiven Widersprüchen behaftet, zumal er auch
nicht konkret habe darlegen können, ob er nun tatsächlich offizielles Mit-
glied der LTTE gewesen sei oder nicht,
dass die diesbezüglichen Erklärungen, wonach die Erstbefragung nur kurz
gedauert habe und er zudem sehr nervös gewesen sei, die festzustellen-
den Ungereimtheiten nicht relativieren könnten,
dass insgesamt die Aussagen zur Tätigkeit und Mitgliedschaft bei den
LTTE nicht glaubhaft seien,
dass auch seine Schilderungen des Problems mit dem CID-Beamten
Widersprüche in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aufweisen würden,
dass diese – vorliegend nicht mehr im Einzelnen aufzulistenden – Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung als überzeugend und zutreffend
zu beurteilen sind,
dass die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeb-
lichen Fluchtgründen in der Tat in ihrer Gesamtheit einen unplausiblen,
nicht nachvollziehbaren Eindruck hinterlassen,
dass die Schilderungen des Kerns der Asylgründe zudem widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung angege-
ben hat, er sei schon im Alter von (...) Jahren für die LTTE tätig gewesen
und habe dies (…) Jahre lang gemacht (vgl. Protokoll BzP S. 7), was an-
gesichts des Geburtsjahres ([…]) in den Jahren (…) bis (...) der Fall gewe-
sen sein müsste,
dass er in der Anhörung dazu angab, ab (...), mithin im Alter von (…) Jah-
ren, und bis (…) (und damit […] Jahre lang) für die LTTE Tätigkeiten aus-
geführt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 3), um dann auf Nachfrage
wiederum von einer LTTE-Tätigkeit ab (...) Jahren (damit ab […]) zu spre-
chen (vgl. a.a.O.),
dass auch die Darlegungen der als zentral beschriebenen Probleme mit
einem Beamten des CID widersprüchlich ausgefallen sind,
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dass er einerseits den diese Probleme auslösenden Vorfall zuerst auf das
Jahr (…) (vgl. Protokoll BzP S. 7), bei der Anhörung jedoch auf das Jahr
(…) datierte,
dass dabei weiter widersprüchlich ausgeführt wurde, dies habe sich zwei
Monate nach der Geburt (…) ereignet, um später den Vorfall auf zwei Mo-
nate vor der Geburt (...) festzulegen (vgl. Protokoll Anhörung S. 14 ad F73–
76),
dass der Beschwerdeführer die zeitlichen Ungereimtheiten in seinem
Rechtsmittel dadurch zu erklären versucht, er habe den schweizerischen
Asylbehörden seine LTTE-Vergangenheit bis dahin verschwiegen, um
nicht als Terrorist zu gelten,
dass eine derartige Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten in-
dessen nicht plausibel ist, hat er doch im erstinstanzlichen Verfahren be-
reits jahrelange Verbindungen zu den LTTE zu Protokoll gegeben und ein
Verschweigen einzelner weiterer Tätigkeiten für die Tigers – auch wenn sie
sich von den bereits zugegebenen graduell unterscheiden – und seiner for-
mellen Mitgliedschaft kaum Sinn gemacht hätten, mithin ein solches Ver-
halten als nicht nachvollziehbar zu beurteilen ist,
dass sich in diesem Zusammenhang weitere, von der Vorinstanz in der
Verfügung genannte, Ungereimten in den Aussagen finden (vgl. Verfügung
S. 4 f.), die ebenfalls als im Wesentlichen zutreffend beurteilt werden und
die sich dabei kaum durch blosse Missverständnisse erklären lassen oder
auf übermässige Nervosität des Beschwerdeführers zurückgeführt werden
können (vgl. Beschwerde S. 10),
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinem eigenen Reisepass
kontrolliert aus Sri Lanka ausgereist ist (vgl. Protokoll BzP S. 6), was gegen
die Annahme spricht, er sei zu diesem Zeitpunkt im Heimatland verfolgt
gewesen oder habe sich damals verfolgt gefühlt,
dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht gelingt,
seine Asylgründe und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, wo-
bei die ins Recht gelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang zu kei-
nem anderen Schluss zu führen vermögen,
dass insgesamt nach dem Gesagten das Staatssekretariat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24
E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszuge-
hen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen wer-
den müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er
müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Angaben aus
D._______ im Distrikt E._______ in der Nordprovinz stammt und dort auch
seinen letzten offiziellen Wohnsitz gehabt hat (vgl. Protokoll BzP S. 5),
dass er gemäss seinen weiteren Angaben die Schule bis zur (…) Klasse
besucht und in der Folge als (...) gearbeitet hat,
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dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion dort
– mit (…), (…) sowie (…) – ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird
und er auch einen (…) erwähnt hat, der ihm bei der Beschaffung des Rei-
segelds geholfen habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 18),
dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der von ihm beschriebenen (...)tätigkeiten und seines En-
gagements im Dorf (namentlich […]) auch auf ein gefestigtes bekannt-
schaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können wird, auf das er nach
der Rückkehr nach Sri Lanka im Bedarfsfall mindestens anfänglich zurück-
greifen kann,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer
Heimkehr in eine existenzielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
durch den am 11. Dezember 2017 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay