B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6385/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran
vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren am (…)
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Iran;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau E._______, iranischer Staatsangehö-
rige mit letztem Wohnsitz in F._______, als Flüchtlinge und gewährte ihnen
in der Schweiz Asyl. Das in der Schweiz geborene gemeinsame Kind
G._______, geboren am (…), wurde gestützt auf Art. 51 AsylG (SR 142.31)
in das Asyl seiner Eltern einbezogen.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Einreisebewilligung zu Gunsten seiner ersten Ehe-
frau B._______, geboren am (…), und der gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…), und D._______, geboren am (…), und um Fami-
lienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein. Der Beschwerdeführer
liess Kopien der Reisepässe der nachzuziehenden Familienangehörigen
sowie eine Kopie der Heiratsurkunde zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 – eröffnet am 10. Oktober 2018 –
lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und verweigerte die Einreise von
B._______, C._______ und D._______.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, den Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilli-
gen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der abgeleiteten
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Diesbezüglich wurde eine Fürsorgebestätigung vom 31. Oktober 2018 ein-
gereicht.
E.
Am 12. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte nach
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Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat
oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz aner-
kannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Zudem
setzt die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familien-
gemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der
Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig
die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat
vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als „Zeitpunkt der Flucht“ gilt
dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Leit-
gedanke des Familienasyls darin bestehe, den Rechtsstatus der zum Zeit-
punkt der Flucht bestehenden Kernfamilien eines Flüchtlings einheitlich zu
regeln. Die Gewährung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ge-
stützt auf Art. 51 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise in
einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Familienmitglied
gelebt habe. Das Familienasyl diene mithin weder der Aufnahme von
neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehun-
gen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer gemäss Asylakten am
3. August 2014 E._______ in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeit-
punkt der Heirat bis zur Ausreise in die Schweiz in einem gemeinsamen
Haushalt in F._______ gelebt. Am (…) sei ihr gemeinsames Kind in der
Schweiz zur Welt gekommen und mit Verfügung vom 10. April 2018 sei der
Familie Asyl gewährt worden. Mitte 2018 sei das Ehescheidungsverfahren
eingeleitet worden.
Es bestünden schwerwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt des mit dem
Gesuch um Familienzusammenführung vorgebrachten Sachverhalts. So
habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle seines Asylverfahrens ange-
geben, mit B._______ verheiratet zu sein. Die Frage, ob er Kinder habe,
habe er im Rahmen der Erstbefragung verneint. Der Beschwerdeführer
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habe stattdessen vorgebracht, im Jahre 2014 seine jetzige Ehefrau gehei-
ratet zu haben und ab diesem Zeitpunkt mit ihr in einem Haushalt gelebt
zu haben. Soweit nun vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe Fa-
milienangehörige aus einer ersten Ehe, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass diese Beziehung spätestens ab August 2014, dem Zeitpunkt der
Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, abgebrochen gewesen sei und zum Zeit-
punkt der Flucht aus dem Iran im Jahre 2016 mit den Familienangehörigen
aus erster Ehe keine gelebte Familiengemeinschaft mehr bestanden habe.
Eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls – das Be-
stehen einer Familiengemeinschaft vor der Flucht – sei im vorliegenden
Fall klarerweise nicht gegeben. Es erübrige sich daher, weitere Untersu-
chungen im Hinblick auf die Abstammungsverhältnisse durchführen zu las-
sen. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass C._______ aufgrund ihrer
Volljährigkeit ohnehin keinen Anspruch hätte, in das Familienasyl des Be-
schwerdeführers miteinbezogen zu werden. Ausserdem laufe der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Frauen verhei-
ratet sei, dem schweizerischen Ordre Public-Vorbehalt entgegen, was zur
Folge habe, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz
ohnehin nicht anerkannt werden könnte.
6.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die
noch minderjährige D._______ unter dem Schutz des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107; UNO-
Kinderrechtskonvention, nachfolgend: KRK) stehe und ihre Interessen im
vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben und von der Vorinstanz auch
nicht berücksichtigt worden seien. So habe es das SEM auch unterlassen,
seiner Begründungspflicht nachzukommen. Eine Abweisung des Familien-
nachzugs sei deshalb nicht rechtens. Im Heimatstaat der Familie seien die
Menschenrechtsgarantien und deren gerichtliche Durchsetzung stark und
weitgehend durch die Religion eingeschränkt, was sich daran zeige, dass
der Iran als einziger grosser Staat das Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1978
(SR 0.108) nicht unterzeichnet habe. Die Vorinstanz habe durch die Nicht-
Berücksichtigung des Bundesrechts, insbesondere der KRK, den Sachver-
halt unrichtig und unvollständig dargestellt. Zudem habe sie das rechtliche
Gehör und das Partizipationsrecht im Sinne der KRK verletzt, wobei dieser
rechtliche Mangel im Beschwerdeverfahren nicht heilbar sei und die ange-
fochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu
gewähren. Des Weiteren habe es das SEM unterlassen, die eingereichten
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Beweismittel zu würdigen und habe damit nicht nur den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, sondern auch das Willkürverbot. Die Vorinstanz hätte
hinsichtlich der früheren Ehe des Beschwerdeführers weitere Abklärungen
treffen und insbesondere eine Anhörung durchführen müssen. Im Übrigen
sei auch die mittlerweile volljährige C._______ in das Gesuch um Einreise
und Familiennachzug einzubeziehen, zumal sie zum Zeitpunkt der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus dem Iran minderjährig gewesen sei. Das
Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz habe zwei Jahre ge-
dauert, eine Zeit, in der seine Familienangehörigen ihre Rechte nicht hät-
ten wahrnehmen können. Die lange Verfahrensdauer und der Umstand,
dass C._______ während dieser Zeit volljährig geworden sei, dürfe ihr nicht
zum Nachteil gereichen. Betreffend die Aussage des Beschwerdeführers
im Rahmen seines Asylverfahrens, dass er keine Kinder hätte, sei zu erwi-
dern, dass er sich bei dieser Aussage auf seine zweite Ehe bezogen habe.
Wäre ihm in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör gewährt worden, hätte er
dieses Missverständnis aufklären können.
7.
Die formellen Rügen halten einer Prüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht nicht stand.
Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereich-
ten Beweismittel erwähnt und implizit würdigt. Auch hat sich das SEM
gleichermassen auf die Anhörungsergebnisse des Asylverfahrens – in des-
sen Rahmen der Beschwerdeführer seine erste Ehe und seine Kinder aus
erster Ehe mit keinem Wort erwähnte (s. sogleich E. 8) – und das Gesuch
gestützt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen mate-
riellen Würdigung der gesamten Vorbringen gelangt, stellt weder eine feh-
lerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar. Insbesondere hat sie die rechtlichen Grundlagen korrekt ange-
wendet.
Sofern, wie vorliegend, eine der zwingenden gesetzlichen Voraussetzun-
gen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG von vorneherein nicht
gegeben ist, besteht für die Asylbehörden weder ein Ermessensspielraum
in Bezug auf die Würdigung der einzelnen Interessen, insbesondere der
minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers im Sinne der KRK, noch
besteht die Pflicht, weitere Abklärungen beziehungsweise Anhörungen
durchzuführen.
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Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht begründet. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht.
8.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung auch in
materieller Hinsicht zu bestätigen ist.
8.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer am 3. August 2014 E._______, die er etwa sechs Monate zuvor ken-
nengelernt hat, in F._______ geheiratet und mit ihr ab dem Zeitpunkt der
Heirat bis zur Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Er hat mit
ihr und ihrer Schwester in ihrem Elternhaus in F._______ gewohnt. Sie ha-
ben sodann im Februar 2016 im Abstand von einer Woche getrennt vonei-
nander den Iran verlassen (s. zum Ganzen act. A47/21 F17 ff., F27 f.;
act. A50/24 F13, F39). Am 29. Februar 2016 sind sie in die Schweiz einge-
reist und haben gemeinsam ein Asylgesuch gestellt. Am 10. April 2018 ist
ihnen und ihrem am (…) geborenen Kind in der Schweiz Asyl gewährt wor-
den (act. A70/3).
8.2 Tatsächlich sind den Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf eine
erste Ehe beziehungsweise Kinder aus einer ersten Ehe im Iran zu entneh-
men. So hat der Beschwerdeführer die Frage nach Kindern im Heimatstaat
während der Befragung zur Person (BzP) klar verneint (act. A17/7 F3.01)
und hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahrens nie eine andere Ehefrau
beziehungsweise eine andere Familie erwähnt. Das Asylverfahren von ihm
und E._______, während dessen Verlaufes auch ihr gemeinsamer Sohn in
der Schweiz zur Welt gekommen ist, beruhte auf dem oben geschilderten
und von beiden Ehepartnern vertretenen Sachverhalt. Auch nachträglich
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit desselben zwei-
feln lassen würden.
8.3 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er sei im Iran bereits
einmal verheiratet gewesen, diese Ehe sei noch nicht geschieden worden
und er hätte aus dieser Ehe auch noch zwei Kinder, bestehen folglich er-
hebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die auf Rechtsmittel-
ebene vorgebrachte Begründung, er habe bei der Frage nach Kindern im
Heimatstaat nur die aktuelle Ehe berücksichtigt (s. Beschwerde S. 7), ist
nicht plausibel und kann nicht als Erklärung für das verspätete Vorbringen
einer zweiten Familie herangezogen werden.
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Seite 8
8.4 Selbst bei Wahrunterstellung des neuen Vorbringens kann mit der
Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass es vorliegend am
Erfordernis des Bestehens einer gelebten Familiengemeinschaft vor der
Flucht klarerweise fehlt. Es muss aufgrund der Ausführungen des Be-
schwerdeführers angenommen werden, dass die Beziehung zu seiner ers-
ten Familie spätestens ab dem Zeitpunkt der Heirat mit seiner jetzigen Ehe-
frau, abgebrochen ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer denn
auch mit seiner jetzigen Ehefrau und deren Schwester bis zu ihrer Ausreise
im Jahre 2016 in deren Elternhaus in F._______ gelebt.
8.5 Auch die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen halten ei-
ner Überprüfung nicht stand. Insbesondere sind vom Familienasyl nach
Art. 51 AsylG nur Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen er-
fasst, so dass C._______ aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht in das Asyl des
Beschwerdeführers einbezogen werden könnte. Beim Familiennachzug
von Kindern ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Minder-
jährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausschlaggebend (BGE 139 II
497 E. 3). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 11. Juni 2018 war
C._______ (…) Jahre alt und somit volljährig.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______,
C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und für die Gewährung des Familienasyls nicht erfüllt sind. Das
SEM hat das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung der
Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil ge-
genstandlos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: