B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6385/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juni 2017 im damaligen Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 29. Juni
2017 wurde sie im EVZ zu ihrer Person befragt (BzP) und am 6. August
2018 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, wo sie zusammen
mit ihrer Familie gelebt habe, bis sie im Jahre 2015 wegen Problemen mit
Geschwistern des Vaters nach C._______ umgezogen seien; beziehungs-
weise sie habe seit ihrer Geburt stets in C._______ gelebt. Die Schule
habe sie in der (…) Klasse abgebrochen, nicht nur infolge der Kriegswirren
und der ortsweisen Anwesenheit des IS (Islamischer Staat), sondern vor
allem weil ein (…) Cousin väterlicherseits sie gegen ihren Willen und jenen
ihrer Eltern zur Frau habe nehmen wollen. Sie habe aber schon damals
beabsichtigt, ihren heutigen Mann (D._______, ebenfalls N […], seit dem
(…) 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen) zu heiraten. Dieser habe zwar in der
Schweiz gelebt, jedoch habe sie mit ihm via WhatsApp Kontakte gepflegt
und sich in ihn verliebt. Im Hinblick darauf habe sie diese Heirat in Syrien
gerichtlich registrieren lassen; die Heirat sei am (…) 2016 «per Prokura»
erfolgt. Zwecks Ausreise in Richtung Schweiz habe sie sich zunächst zum
Bruder ihres Mannes nach E._______ begeben. Nach vier Monaten sei sie
Ende Mai 2017 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und in der Folge
via Griechenland und unbekannte weitere Länder am 15. Juni 2017 in die
Schweiz gelangt. Eine Woche später habe sie um Asyl ersucht, um mit ih-
rem Mann zusammenzuleben. Ihre Weigerungshaltung gegenüber dem
Cousin habe für sie keine negativen Konsequenzen gehabt.
Die Beschwerdeführerin gab (selber oder durch ihren Ehemann) verschie-
dene identitätsrelevante und zivilstandsamtliche Dokumente zu den Akten
(Reisepass, Familienbüchlein, Geburtsurkunde, Auszug Familienregister,
Heiratsurkunde, Heiratsbestätigung).
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2019 – eröffnet am 5. November 2019 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig gewährte ihr das SEM die vorläufige Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
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C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragt sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutre-
ten.
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1.4 Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da sie dieselbe mit der
angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvo-
raussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). In-
soweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.
Die Zurückweisung ihres Cousins habe keine Konsequenzen für sie gehabt
und ihre beabsichtigte Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann sowie der
Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesem in der Schweiz lägen in
ihrer familiären Situation in Syrien vor der Ausreise begründet. Eine asyl-
beachtliche Verfolgung sei darin praxisgemäss nicht zu erkennen. Dies
gelte ebenso für die Kriegssituation in Syrien, denn die damit verbundenen
erschwerten Lebensbedingungen träfen grosse Teile der Bevölkerung.
Weitere persönliche Probleme mit Behörden, Organisationen – auch mit
dem IS – oder Dritten habe sie keine gehabt und für entsprechende kon-
krete Befürchtungen bestünden keine Hinweise; solche seien auch den
Asylakten des Ehemannes nicht zu entnehmen. Sie erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz offensichtlich nicht und es er-
übrige sich daher, augenfällige erhebliche Widersprüche und weitere Un-
gereimtheiten näher zu erörtern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Die festgestellte
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM vorab
mit der prekären Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In Ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre
Vorbringen und rügt eine unvollständige und unrichtige Prüfung ihrer Asyl-
gründe durch das SEM. Sie habe eine asylrelevante Gefährdungslage in-
folge ihrer Heiratsverweigerung durchaus glaubhaft dargelegt. Zwangsver-
heiratungen und Ehrenmorde seien in islamischen Gesellschaften verbrei-
tet, auch in Syrien. Nur durch die Flucht habe sie sich einer Zwangsverhei-
ratung mit dem nun auf Rache sinnenden Cousin und der Gefahr eines
Ehrenmordes entziehen können, denn der syrische Staat sei hiergegen
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weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb sie auch auf eine Anzeige
gegen den Cousin verzichtet habe, zumal dieser «gute Kontakte» habe.
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Sie sei daher im Falle
einer Rückkehr nach Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und habe ent-
sprechend Anspruch auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls.
6.
6.1 Das SEM ist nach einwandfreier und insbesondere vollständiger Sach-
verhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeu-
gender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in
keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wie-
derholungen vorab auf die angefochtene Verfügung und deren Zusammen-
fassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be-
schwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen
sich zunächst in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbe-
hauptungen sowie weitschweifigen Ausführungen allgemeiner Art zum
Thema Zwangsheirat und Ehrenmord in islamischen Gesellschaften, ohne
individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin. Dabei ist auch klarzustellen,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Verfol-
gungsgründe im Zusammenhang mit einer Zwangsverheiratung oder gar
einem befürchteten Ehrenmord deponiert hat. Es fällt auf, dass sie ihre
Gründe zur Migration von Syrien in die Schweiz von der BzP (vgl. Akte B6
Ziff. 7.01) bis nunmehr auf Beschwerdeebene kontinuierlich aufgebauscht
hat, was der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und ihrer persönlichen Glaub-
würdigkeit nebst den in der Verfügung bereits angesprochenen Unglaub-
haftigkeitselementen zusätzlich abträglich ist. Das SEM hat somit das Be-
stehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin ihre
behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was in
der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten wird.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie
vom SEM zutreffend erkannt – weder einen Anspruch auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung des Asyls noch einen solchen auf
Verzicht auf die Wegweisungsanordnung ableiten kann.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: