B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6386/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte sie am 8. Juli 2016 summarisch und ge-
währte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte
sie vor, ihre Brüder seien in der Schweiz, weshalb sie hier bleiben wolle.
B.
Am 4. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016
stimmte die Niederlande der Wiederaufnahme zu.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 10. Oktober 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte sie sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 (Poststempel vom 17. Oktober 2016)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das Verfah-
ren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
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weisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mit-
gliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin am 29. März 2016 von den
Niederlanden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Die niederlän-
dischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens liege somit bei den Niederlanden. Aus dem Umstand, dass sie
in der Schweiz über Verwandte verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat dem auf Beschwerdeebene nichts entge-
genzustellen. Sie setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht
ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft
feststellen soll.
In Bezug auf ihren in der Schweiz lebenden Bruder ist auf die entspre-
chende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach
sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium
ableiten lasse, da der Bruder nicht unter den Begriff des Familienangehö-
rigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO falle.
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Bezüglich den geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches
ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Auf die Einholung des von der
Beschwerdeführerin angebotenen Arztberichtes ist in antizipierter Beweis-
würdigung zu verzichten.
Ansonsten ist, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Nieder-
lande ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, sind mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: