Abtei lung V
E-6387/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Deutschland,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2008 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6387/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. September 2008 verliess, am 2. September 2008 in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass dort am 10. September 2008 die summarische Befragung und am
23. September 2008 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, er sei deutscher Staatsan-
gehöriger und stamme aus B._______,
dass er Angst um Leib, Leben und Freiheit habe, weil die Polizei und
die Justiz sich zur Zerstörung seines Lebens benutzen liessen, und er
ungefähr seit dem Jahre 1991 respektive seit ungefähr vier bis fünf
Jahren ernsthaft verfolgt werde,
dass der Grund für die Verfolgungen vermutlich darin liege, dass er mit
dem Dritten Reich sowie mit Adolf Hitler zu tun habe und daher als
Konkurrent der Bundesrepublik betrachtet werde, was den gegenwärti-
gen Politikern nicht genehm sei,
dass er ausserdem in verschiedenen Prophezeiungen, unter anderem
von Nostradamus, erwähnt werde,
dass zu seiner Verfolgung mit der Polizei in Verbindung stehende Per-
sonen in sein Umfeld eingeschleust und in der Folge seine beiden Fir-
men durch gezielte Verleumdung zerstört worden seien und ihm seine
Familie, der Führerschein und sein Eigentum weggenommen worden
sei und er dadurch zahlungsunfähig geworden sei,
dass zweimal versucht worden sei, ihn durch Niederbrennen seines
Hauses respektive das Aussetzen einer aussereuropäischen Giftspin-
ne in seinem Haus umzubringen und er auch sonst wiederholt durch
Uniform- oder Zivilpolizei auf vielfältige Weise verfolgt und behelligt so-
wie unter verschiedenen Vorwänden inhaftiert worden sei,
dass auch die Post seiner Grossmütter überwacht worden sei und de-
ren Nachbarwohnungen mit Polizisten und Abhörgeräten belegt wor-
den seien,
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dass er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei, wobei es sich beim
geflüchteten Verursacher um jemand aus dem öffentlichen Dienst oder
der Politik gehandelt haben müsse,
dass der Beschwerdeführer mehrfach Anzeige gegen Beamte, Staats-
anwälte und Richter erstattet und sich sogar ans Justizministerium so-
wie an den Bundesnachrichtendienst gewandt habe, bei diesen Instan-
zen jedoch nur Spott und Hohn geerntet habe,
dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens
seinen Pass, ein Urteil vom 21. März 2008, einen Entlassungsschein
vom 22. Februar 2006 sowie Zwangsversteigerungsbeschlüsse als Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2008 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der Bun-
desrepublik Deutschland handle es sich um einen verfolgungssicheren
Rechtsstaat, weshalb auf Asylgesuche deutscher Staatsangehöriger
nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf
eine Verfolgung,
dass die vom Beschwerdeführer angeführten Ursachen und Hinter-
gründe der vorgebrachten Ereignisse nicht geglaubt werden könnten
und sich seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfol-
gung als offensichtlich haltlos erweisen würden, woran auch die einge-
reichten Beweismittel nichts ändern würden,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise ergäben, welche die
Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten und
dem Beschwerdeführer nicht gelinge, diese Vermutung zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die sinngemäss Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anweisung der Vorinstanz beantragte, das Asylgesuch
im ordentlichen Verfahren zu prüfen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfol-
gungssicheren Staaten (so genannte "safe countries") nicht eingetre-
ten wird, ausser es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG;
vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss
vom 1. August 2003 zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1
AsylG),
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende
Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit wider-
legt werden kann, weshalb zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Be-
schwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt,
weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos erwei-
sen, welche Erwägungen sich aufgrund der Akten als zutreffend erwei-
sen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel mit
der konkreten Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt,
sondern – ohne diese Behauptung auch nur ansatzweise zu konkreti-
sieren – bloss geltend macht, bei der Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz seien "Fehler" gemacht worden,
dass der rechtserheblichen Sachverhalts jedoch korrekt und hinrei-
chend geklärt und die beantragte erneute Befragung des Beschwerde-
führers deshalb unnötig ist,
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise auf Ver-
folgung ergeben und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG
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damit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich haltlosen Vorbringen keine Anhaltspunkte für
eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass offensichtlich weder die allgemeine Lage im Heimatland noch in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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