Abtei lung V
E-6388/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6388/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. Juni 2009 verliess, nach einem Aufenthalt im Iran in die Türkei
weiterreiste und am 28. Juli 2009 von Italien in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
summarisch befragt und am 17. August 2009 durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, obwohl die Familie seiner Freundin mit
ihren Heiratsabsichten nicht einverstanden gewesen sei, hätten sie die
Liebesbeziehung aufrechterhalten, weshalb er von deren Bruder und
Cousin verprügelt und mit dem Tode bedroht worden sei,
dass er mit seinem Mobiltelefon einen Liebesakt mit seiner Freundin
aufgenommen habe, um ihre Familie dazu zu bringen, in eine Heirat
einzuwilligen,
dass er die Speicherkarte seines Mobiltelefons jedoch verloren habe
und Leute, welche die Karte gefunden hätten, die Aufnahme verbreitet
hätten,
dass seine Freundin deshalb von ihren Angehörigen getötet worden
sei und auch ihm der Tod gedroht habe,
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund sein Heimatland
verlassen habe,
dass er auch in der Türkei von Angehörigen seiner Freundin gesucht
worden sei mit dem Ziel, ihn umzubringen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 - eröffnet am
10. September 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten, da er im Verlaufe des Verfahrens zu we-
sentlichen Punkten unterschiedliche und somit widersprüchliche Anga-
ben gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, die Spei-
cherkarte am selben Tag verloren zu haben, an dem er sich und seine
Freundin mit dem Mobiltelefon aufgenommen habe, anderseits später
in der Anhörung vorgebracht habe, er glaube nicht, die Karte am sel-
ben Tag verloren zu haben,
dass er weiter zunächst angegeben habe, die Speicherkarte auf dem
Bazar verloren zu haben, später in der Anhörung jedoch ausgesagt
habe, die Karte wahrscheinlich in der Nähe seines Arbeitsplatzes
verloren zu haben,
dass es zudem in Anbetracht der Sitten und Bräuche im Irak nicht
nachvollziehbar sei, dass eine junge ledige Frau mit einer vom Be-
schwerdeführer beschriebenen Aufnahme mittels eines Mobiltelefons
ihre Familie habe dazu bewegen wollen, einer Heirat mit ihm zuzustim-
men,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleymanyia, woher der Beschwerdeführer stamme,
auch zumutbar und technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Okto-
ber 2009 in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom
8. September 2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die
Wegweisung in den Irak unzumutbar und unzuverlässig (recte: unzu-
lässig) sowie seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
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matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu
bestätigen sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den
Zeitpunkt, den Ort und die Umstände des Verlustes der Speicherkarte
seines Mobiltelefons und somit zu wesentlichen Punkten des geltend
gemachten Sachverhaltes als widersprüchlich zu werten sind (vgl.
Akten BFM A10/F22 und A10/F71),
dass die vorliegende Aktenlage und die Entgegnungen in der Rechts-
mitteleingabe mangels Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung zulas-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des BFM
teilt, wonach in Anbetracht der Sitten und Bräuche im Irak nicht nach-
vollziehbar erscheint, dass eine junge ledige Frau mit der beschriebe-
nen Aufnahme mittels eines Mobiltelefons ihre Familie habe dazu
bewegen wollen, einer Heirat mit dem Beschwerdeführer zuzustim-
men,
dass die blosse Gegenbehauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht zu
überzeugen vermag,
dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer vor die-
sem Hintergrund in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sein könnte,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
laymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
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Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Erbil oder Sulaymanyia
stammt und in Sulaymanyia über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte, er habe ausser der
- gemäss vorstehenden Feststellungen nicht glaubhaft gemachten und
demnach unbegründeten - Angst, von den Angehörigen seiner Freun-
din getötet zu werden, keine anderen Probleme in seinem Heimatland
(vgl. A10/F91),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
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kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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