B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6388/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1)
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Eritrea,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…).
E-6388/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am (…) 2015 in der Schweiz um
Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Ok-
tober 2015 und der Anhörung vom 6. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Die Beschwerdeführerin 1 sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie und stamme aus C._______, Zoba Maekel. 1997 habe sie geheira-
tet und sei nach D._______ gezogen. Nachdem sie ihr erstes Kind im Jahr
(…) zur Welt gebracht habe, habe sie sich scheiden lassen. Im Jahr (…)
habe sie nochmals geheiratet, da sie sich davor gefürchtet habe, bei einer
Razzia mitgenommen zu werden. Im selben Jahr sei sie nach Asmara ge-
zogen. Ihr zweiter Ehemann sei Soldat gewesen. Er sei inhaftiert worden
und danach aus dem Gefängnis ins Ausland geflüchtet. Soldaten aus sei-
ner Einheit hätten zwei Mal bei ihr zu Hause nach ihm gesucht und von ihr
verlangt, dass sie ihren Ehemann innerhalb von drei Wochen ausliefere,
ansonsten würde sie in Haft genommen werden. Auch sei ihr ihre Rations-
karte weggenommen worden. Sie sei zu ihren Eltern geflüchtet. Als die
dreiwöchige Frist verstrichen und die Beschwerdeführerin 1 nach Hause
zurückgekehrt sei, sei ihr Schloss ausgewechselt und ihre Wohnung ver-
schlossen gewesen. Sie habe bei einer Freundin übernachtet und darauf-
hin, im August 2013, Eritrea in Richtung Sudan verlassen und sei über
mehrere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt. Am
(…) sei ihre zweite Tochter zur Welt gekommen. Ihre älteste Tochter lebe
bei ihren Eltern. Ihr Ex-Mann sei im Jahr (…) bei Kampfhandlungen ums
Leben gekommen. Im Sommer 2017 habe sie erfahren, dass ihr Ehemann
aus dem Sudan nach Eritrea zurückgeführt und dort inhaftiert worden sei.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 zwei Identitätskarten
und den Taufschein ihrer ersten Tochter ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 12. Oktober 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
E-6388/2017
Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November
2017 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5. Es sei ihnen wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen
und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispo-
sitivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen wegen Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als Auslän-
derinnen vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneu-
ten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 reichten die Beschwerdeführerin-
nen den Taufschein der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6388/2017
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerinnen fochten lediglich die Dispositivziffern 1, 4 und
5 an, während die Ziffern 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispo-
sitivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf Beschwerde-
ebene strittig sind somit lediglich das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Be-
gründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der
Untersuchungspflicht vor.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
E-6388/2017
Seite 5
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
2013, Rz. 1043).
5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt.
5.3.1 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das SEM habe seine
Begründungspflicht verletzt, weil es nicht dargelegt habe, welche Wider-
sprüche sich im Rahmen der Anhörung in den zeitlichen Angaben ergeben
hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung festgehalten, dass die Angaben bezüglich des Geburtsdatums
der Beschwerdeführerin 2 widersprüchlich seien und dabei auf das Proto-
koll der Anhörung verwiesen. Aus diesem Verweis wird deutlich, dass sich
E-6388/2017
Seite 6
die Vorinstanz auf einen sich innerhalb der Anhörung ergebenden Wider-
spruch bezogen hat.
5.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Vorinstanz
habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine Pra-
xisänderung vorgenommen, diese jedoch nicht genügend begründet. Sie
habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Quellen und Informationen sie neu-
erdings zum Schluss komme, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so
geändert habe, dass eine Wegweisung im Gegensatz zu früheren Ent-
scheiden zumutbar sei. Damit habe sie ihre Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt.
Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist unzutreffend. Grundlage
der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die
ARK verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation all-
gemeiner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK
und seit 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in kon-
stanter Praxis davon aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer D-3350/2016
vom 4. Juli 2016 E. 7.4.1 m. w. H.; E-1785/2016 vom 18. Januar 2017
E. 6.3). Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 – 10.8) voraus-
gesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund
derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr
nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht
in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil D-3350/2016 E. 7.4.2
m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 erfolgten Praxisänderung des SEM zur Frage
der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise – vom Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1)
bestätigt – war der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten
Prozessgegenstand. War die Zumutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde
diese auch bejaht, wenn die Voraussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr.
12 erfüllt waren (vgl. etwa Urteil D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der
Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenommen, diese ungenügend be-
gründet und damit die Untersuchungs- und Begründungsplicht verletzt,
geht daher fehl. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung
E-6388/2017
Seite 7
an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Zur aktua-
lisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges wird auf E. 10.6 verwiesen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Es bestünden Widersprü-
che bezüglich der Zeitangaben der Beschwerdeführerin 1 und der Frage,
wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei. Ihre Erklärung, wonach
E-6388/2017
Seite 8
ihre bei der BzP anwesende Tochter krank gewesen sei und viel geweint
habe, weshalb die Befragung schlecht gelaufen sei, vermöge nicht zu über-
zeugen, da sich auch Widersprüche innerhalb der Anhörung, bei der ihre
Tochter nicht anwesend gewesen sei, ergeben hätten. Ihre Ausführungen,
insbesondere zu den Besuchen der Soldaten, seien vage und oberflächlich
ausgefallen. Ihren Darlegungen würden Realkennzeichen fehlen, was da-
rauf schliessen lasse, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seien ihre Schilderungen
nicht asylrelevant. Ihr Ehemann sei in Eritrea in Haft, weshalb der Grund
der von ihr geltend gemachten Bedrohung weggefallen sei. Zudem sei auf-
grund des Zeitablaufs von rund vier Jahren seit dem Vorfall nicht davon
auszugehen, dass nach wie vor ein Interesse an ihr seitens der Behörden
bestehe. Überdies habe ihre Ausreise für ihre Eltern keine Konsequenzen
gehabt. Die illegale Ausreise als solche würde für die Annahme einer asyl-
relevanten Verfolgung nicht ausreichen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Eritrea
herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Be-
schwerdeführerin 1 sei jung, gesund und habe nach der Scheidung von
ihrem ersten Ehemann während fast zehn Jahren alleine für sich und ihr
Kind gesorgt. Sie verfüge über mehrjährige Arbeitserfahrung als Köchin.
Sie habe während mehrerer Jahre alleine in Asmara gelebt, wo auch einer
ihrer Onkel und eine Schwester leben würden. In ihrem Heimatdorf, wel-
ches nicht weit entfernt von Asmara liege, würden ihre Eltern, ihre älteste
Tochter und ihre Geschwister leben. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea
sei daher auch zumutbar.
7.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, dass die Beschwerde-
führerin 1 aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter, dem Schlafmangel und
der Unterbrechungen anlässlich der BzP sich nur schwer auf diese habe
konzentrieren können. Entsprechend seien ihre Aussagen anlässlich der
BzP mit Zurückhaltung zu werten. Des Weiteren habe sie Schwierigkeiten
mit Zahlen und der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. Dies zeige sich
insbesondere bei ihren Ausführungen zum Geburtstermin ihrer jüngsten
Tochter, der im (…) und nicht im (…) zu verorten sei. Sie habe ein tiefes
Bildungsniveau und wohl eingeschränkte kognitive Fähigkeiten, was das
SEM im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht be-
achtet habe. Auch sei sie mit dem europäischen Kalender nicht ausrei-
chend vertraut. Die unterschiedlichen Zeitangaben zur Geburt ihrer Tochter
E-6388/2017
Seite 9
würden somit keine Widersprüche sondern offenkundige Fehler ihrerseits
darstellen, welche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spre-
chen würden. Bezüglich des Zeitpunktes der Flucht ihres Ehemannes sei
nachvollziehbar, dass sie Ereignisse, welche sie nicht selbst erlebt habe,
zeitlich nicht präzise einordnen könne. Sie kenne den genauen Zeitpunkt
seiner Flucht nicht, aber dieser könne aufgrund ihrer Schwangerschaft
nicht mehr als (…) Monate vor ihrer eigenen liegen. In Bezug auf ihre Ant-
wort auf die Frage, wie häufig sie von Soldaten aufgesucht worden sei,
liege eine Fehlinterpretation seitens der Vorinstanz vor. Die Soldaten hät-
ten sie drei Mal zu Hause aufgesucht, wovon sie zwei Mal zu Hause gewe-
sen sei, weshalb sie anlässlich der Anhörung von zwei Besuchen gespro-
chen habe. Trotz ihres knapp ausfallenden Erzählstils könnten ihren Aus-
sagen verschiedene Realkennzeichen entnommen werden. Sie habe an
mehreren Stellen die direkte Rede verwendet und ihre emotionale Wahr-
nehmung beschrieben. Insbesondere der Bericht über die Besuche der
Soldaten sei substantiiert ausgefallen. Ihre Schilderungen seien glaubhaft.
Es sei davon auszugehen, dass sie von den eritreischen Behörden als
missliebige Person angesehen werde und durch die illegale Ausreise eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil der Beschwerdeführerin
1 der Einzug in den Nationaldienst drohe, da sie noch nie Militärdienst ge-
leistet habe. Dies hätte eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit und
der Folter zur Folge. Auch sei der Vollzug der Wegweisung als nicht zu-
mutbar zu erachten. Im Juni 2016 sei es zu bewaffneten Auseinanderset-
zungen mit vielen Todesopfern zwischen Eritrea und Äthiopien gekommen.
Entsprechend könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin 1 keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Zu-
dem sei ihr die Rationskarte weggenommen worden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihre Flüchtlingseigenschaft damit,
dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam
das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
E-6388/2017
Seite 10
Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüp-
fungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen wür-
den (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
8.3 Es mag in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerde-
führerinnen zwar zutreffen, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte
Widersprüche vermeintlicher Art sind und dass anzunehmen ist, dass die
Beschwerdeführerin 1 während der BzP aufgrund der Erkrankung ihrer
Tochter Konzentrationsschwierigkeiten hatte. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch offen ge-
lassen werden, da ihren Darlegungen keine Anknüpfungspunkte, welche
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen würden, zu entnehmen sind. Die von ihr geltend gemachten
Belästigungen seitens eritreischer Soldaten waren durch die Flucht ihres
Ehemannes bedingt und hatten zum Ziel, ihn dem Nationaldienst (bezie-
hungsweise vorgängig einer Strafe) zuzuführen. Somit war es nicht die Be-
schwerdeführerin 1, die im Fokus der eritreischen Behörden gestanden
hat, sondern ihr Ehemann. Nachdem dieser in der Zwischenzeit verhaftet
wurde, ist nicht ersichtlich, worin zum heutigen Zeitpunkt das Interesse der
eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin 1 liegen sollte. Der Um-
stand allein, dass sie den Soldaten den Aufenthaltsort ihres Ehemannes
nicht habe nennen können und am Tag, an dem sie ihn hätte ausliefern
sollen, nicht zu Hause gewesen sei, vermag nicht zu einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Schärfung ihres Profils zu führen. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Ereignisse bereits über vier Jahre zurückliegen
und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Handlungen der Beschwer-
deführerin 1 irgendwelche Konsequenzen für ihre Familie in Eritrea gehabt
hätten. Somit vermag die geltend gemachte illegale Ausreise keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-6388/2017
Seite 11
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführinnen eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
10.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass ihr bei einer Rückkehr
nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst drohe, was eine Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellen würde.
10.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbeson-
dere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea aus-
E-6388/2017
Seite 12
gereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Na-
tionaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Aus-
führungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen
Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Aus-
reise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften
im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Da-
bei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft
dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hät-
ten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller
Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rück-
kehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der
2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl.
a.a.O. E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
10.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
1 bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht.
Sie ist heute (…) Jahre alt, verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie
führte selbst aus, geheiratet zu haben, um einem Einzug in den National-
dienst zu entgehen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F19). Bis zu ihrer Aus-
reise wurde sie denn auch nicht in den Dienst einberufen (vgl. A19 F176).
Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist somit in Anbetracht der
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 und selbst unter Be-
rücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten behördlichen Willkür in der
Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst gering einzustufen. Es drängt
sich vielmehr der Schluss auf, dass sie als verheiratete Frau und Mutter
zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden ist (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für diese
E-6388/2017
Seite 13
Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf eine Altersgrenze von zwi-
schen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst
gibt (vgl. Landinfo - Country of Origin Information Centre, Eritrea: National
Service, 20.05.2016,
abgerufen am 26.03.2018).
Es kann somit offen bleiben, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3
(Folterverbot) oder Art. 4 Abs. 2 (Verbot der Zwangsarbeit) EMRK
verstösst, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin 1 bei
einer Rückkehr keine Rekrutierung droht. Sodann ergeben sich aus den
Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis
der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse
vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt,
dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung ab-
gewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell
als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis
liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungs-
not oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in
E-6388/2017
Seite 14
Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Berei-
chen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert.
Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder re-
ligiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser
Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert. Vor diesem Hintergrund sind die er-
höhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisheri-
gen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die
anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen all-
gemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach
einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Anders als noch unter der früheren Recht-
sprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr Vo-
raussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 17;
vgl. auch BVGE 2014/ 26 E. 8).
10.7 Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerinnen
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin 1 die Rationskarte weggenommen
worden sei, vermag daran nichts zu ändern, ist doch davon auszugehen,
dass sie auf die Unterstützung ihrer nach wie vor in Eritrea lebenden Fa-
milie zurückgreifen kann, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan
hat (vgl. A19 F59 ff., F85, F107 und F137). Im Übrigen kann auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch das Kindes-
wohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung
sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Es ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugs-
person des rund (…) Kindes seine Mutter ist. In Eritrea halten sich weitere
E-6388/2017
Seite 15
Familienangehörige auf, insbesondere die Grosseltern, ein Halbgeschwis-
ter sowie mehrere Onkel und Tanten (vgl. A19 F51 und F59 ff.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.8 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es den Be-
schwerdeführerinnen offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt den Beschwerdeführerinnen, sich bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
13.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 eingesetzte amtliche
Rechtsbeistand reichte eine Kostennote in der Höhe von insgesamt
Fr. 1‘190.– (5.5 Stunden à Fr. 200.– plus Fr. 90.– Auslagen) ein. Bei amtli-
cher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
E-6388/2017
Seite 16
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Es kommt demnach der reduzierte Stundenansatz von
Fr. 150.– zur Anwendung. Der geltend gemacht Aufwand und die in Rech-
nung gestellten Auslagen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar
für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt damit insgesamt Fr. 915.–
(einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6388/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 915.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: