B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6389/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Wiedererwä-
gungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom
22. Oktober 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ und ihr Sohn suchten am
16. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. In der Befragung vom
23. Januar 2013 gab sie hinsichtlich ihrer Asylgründe im Wesentlichen zu
Protokoll, dass sie in Sri Lanka wegen ihres verschwundenen Ehemanns
Probleme habe. Sie sei vom CID (Criminal Investigation Departement) in
den "(…)" gelockt worden, wo man ihr gedroht habe, ihren Sohn zu ent-
führen, und wo sie sexuell missbraucht worden sei, weswegen sie es vor-
ziehen würde, darüber in einem Frauenteam zu sprechen (A9 S. 9).
Der Sohn B._______ gab im Rahmen seiner Befragung am 23. Januar
2013 im Wesentlichen zu Protokoll, dass seine Mutter aufgrund der Ent-
führung seines Vaters im Jahr (…) viele Probleme – sie seien ständig te-
lefonisch bedroht worden – gehabt habe; einmal habe sie sich sogar das
Leben nehmen wollen, indem sie aus dem "(…)" habe springen wollen.
Glücklicherweise habe er dies indes verhindern können (A10 S. 7).
Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs betreffend einer Wegweisung nach
Italien machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Sri Lanka sehr
viel erlitten. Aufgrund dessen seien beide sehr froh, sich hier beim Bruder
der Beschwerdeführerin – C._______, welcher im Kanton Bern lebe –
aufhalten zu dürfen (A9 S. 10 und A10 S. 9).
In den Unterlagen der Vorinstanz fanden sich folgende fremdsprachige
Beweismittel: eine originale Geburtsurkunde, eine Kopie einer Heiratsur-
kunde, eine originale Vorladung der Human Rights Commission (HRC) of
Sri Lanka vom (…) 2012 hinsichtlich des Verschwindes des Ehemanns
([…]), eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung über die Anzeigeerstat-
tung der Beschwerdeführerin, einen originalen Bericht der HRC of Sri
Lanka vom (…) 2008 ([…]), einen originalen Bericht der HRC of Sri Lanka
vom (…) 2008 ([…]) und eine Kopie eines Schreibens.
A.b Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen
Behörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) eine Über-
stellung der Beschwerdeführenden nach Italien.
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A.c Mit Verfügung vom 8. März 2013 – eröffnet am 11. März 2013 – trat
das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]), wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser
Wegweisung an. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb
diese in Rechtskraft erwuchs.
A.d Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Be-
schwerdeführerin eingereicht, die über ihren schlechten gesundheitlichen
Zustand berichteten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Er-
innerung, dass die Verfügung vom 8. März 2013 in Rechtskraft erwach-
sen sei und es diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respek-
tieren gelte; somit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu än-
dern.
B.
Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter – gestützt auf neue Asylgründe – eine Schrift mit dem Ti-
tel "neues Asylgesuch" ein, eventualiter sei ein qualifiziertes Wiedererwä-
gungsverfahren einzuleiten. Mit der Einreichung eines neuen Asylge-
suchs, so der Rechtsverterter, sei der Vollzug der bereits angeordneten
Wegweisung unzulässig und die Beschwerdeführenden dürften den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die zuständigen Behör-
den seien daher anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Es wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der in der Befragung
vom 23. Januar 2013 geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in ei-
ner reinen Frauenrunde befragt zu werden, nicht beachtet worden sei. Da
folglich eine schwere Verletzung des formellen Rechts vorliege, sei der
vorinstanzliche Entscheid vom 8. März 2013 als nichtig zu erklären.
Der Sachverhalt wurde dahingehend zusammengefasst, dass die Be-
schwerdeführerin in den 1990er Jahren bei den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) bis zu ihrer Heirat aktiv mitgewirkt habe. Ihr Ehemann, ein
ranghohes Mitglied der LTTE, sei dem Führer Prabakaran direkt unter-
stellt gewesen. Im Jahr (…) sei er festgenommen und mutmasslich ex-
tralegal hingerichtet worden. Da indes lange Zeit unklar gewesen sei, was
mit ihm tatsächlich geschehen sei, sei sie einer Mitteilung des CID ge-
folgt, er halte sich in einem berüchtigten Gefängnis im (…) in Colombo
auf. Zu spät habe sie realisiert, dass dies eine Falle gewesen sei; ange-
kommen im (…) habe man sie dort festgehalten, ausgefragt, gefoltert und
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vergewaltigt. Der Sohn, der auch mitgekommen sei, habe die schweren
sexuellen Übergriffe zwar nicht direkt mitbekommen, indes habe er den
Zustand seiner Mutter danach realisiert, insbesondere als diese sich aus
dem (…) habe stürzen wollen. In der Folgezeit seien sie bis zur Ausreise
permanent gedemütigt und bedroht worden.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 – eröffnet am 4. November
2013 – stellte das BFM fest, dass die Behörde auf ein Wiedererwägungs-
gesuch einzutreten habe, wenn Sachentscheidvoraussetzungen kumula-
tiv erfüllt seien. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, gemäss
Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylG einen Gebührenvorschuss zu leisten,
nachdem ihre Vorbringen als aussichtslos gewürdigt wurden. Zudem
hemme die Einreichung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfs den
Vollzug nicht (Art. 112 AsylG), weshalb das BFM anordnete, der Vollzug
der Wegweisung sei nicht auszusetzen.
D.
Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter am 14. November 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom
22. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden während des am 18. Oktober 2013 eingeleiteten
Asylverfahrens in der Schweiz verbleiben dürften. Im Sinne einer super-
provisorischen Massnahme seien die zuständigen Behörden unverzüglich
anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem seien dem
Rechtsvertreter die Namen der Richter (bzw. Richterinnen) sowie des Ge-
richtsschreibers (bzw. Gerichtsschreiberin) zu nennen, die mit der Instruk-
tion betraut seien und die am Entscheid mitwirken würden.
Die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde damit be-
gründet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig
abgeklärt worden, da der Hinweis, es würden schwere formelle Mängel
hinsichtlich der Verfügung vom 8. März 2013 vorliegen, in der angefoch-
tenen Verfügung nicht behandelt worden sei. Zudem habe das BFM keine
weiteren Abklärungen über den rechtserheblichen Sachverhalt – wie z.B.
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – vorgenommen,
welche indes zwingend notwendig seien. Schliesslich sei das Gesuch
vom 18. Oktober 2013 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen worden.
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Das gerügte Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der
Schweiz ergebe sich daher, dass diese am 18. Oktober 2013 ein neues
Asylgesuch eingereicht hätten, womit sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten. Sollte indes der irrigen Ansicht des BFM
gefolgt werden, es handle sich bei der Eingabe vom 18. Oktober 2013 um
ein Wiedererwägungsgesuch, so sei aufgrund der erwähnten schwerwie-
genden Fehler und der – im Falle einer Rückschaffung nach Italien – dro-
henden Verletzungen internationaler Vorschriften mittels einer superpro-
visorischen Massnahme die Behörden anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen abzusehen.
E.
Am 15. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) den sofortigen Vollzugsstopp.
F.
Am 20. November 2013 trafen die Akten der Vorinstanz beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Nach Art. 107 Abs. 2 AsylG sind Zwischenverfügungen selbständig
anfechtbar, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können, worunter vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen fal-
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Seite 6
len, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach
Art. 69 Abs. 3 AsylG. Eine Verfügung des BFM, mit welcher das Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen wird, fällt unter
diese Kategorie, weil sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, vgl. BVGE 2008/35
E. 4.2.3).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung – d.h. am 1. Februar
2014 – hängigen Verfahren bisheriges Recht (vgl. AS 2013 4375, 4387).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ent-
sprechend dem Beschwerdeantrag die Verweigerung der Vollzugsauset-
zung durch das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs vom 22. Oktober 2013). Zur
Frage, ob das BFM das Gesuch vom 18. Oktober 2013 zu Recht als Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen hat, wird mit vorliegender Ver-
fügung prima facie festgestellt, dass die Einleitung eines Wiedererwä-
gungsverfahrens durch das BFM überzeugt, wurden doch neue Sachver-
haltselemente – z.B. der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführe-
rin – mit dem Antrag vorgelegt, auf die ursprüngliche (rechtskräftige) Ver-
fügung des BFM (bzw. auf Überstellungshindernisse) zurückzukommen.
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Seite 7
5.
5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Verfügung vom 8. März 2013 wegen
schweren Verfahrensmängeln als nichtig zu betrachten ist.
5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder
in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer
Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Fehlerhafte Ver-
fügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nicht nichtig, sondern
nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten
Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der
Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht er-
kennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicher-
heit nicht ernsthaft gefährdet sein darf (vgl. statt vieler BGE 132 II 342
E. 2.1). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu
beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen
und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich
(vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 ff.).
Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund
bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei
ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an. Als schwere
Verfahrensfehler, welche die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge ha-
ben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Be-
hörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Ad-
ressaten erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2367/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspe-
zifische Verfolgung vorliegen. Die Beschwerdeführerin gab in der Befra-
gung klar zum Ausdruck, dass sie – um ihre Asylgründe darlegen zu kön-
nen – eine reine Frauenrunde vorziehe (A9 S. 9), was indes nicht ge-
schah. Die Möglichkeit der Offenlegung von Fluchtgründen ist zwar
grundsätzlich auch einer asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren zu-
zusprechen. Wenn indessen offensichtlich ist, dass im Rahmen der Dub-
lin-II-VO ein anderer Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist,
welcher vermutungsweise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt, sind diese Gründe von diesem Mitgliedstaat vertieft zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung in Bezug auf Ereig-
nisse, die in Sri Lanka geschehen sein sollen, zu Protokoll, dass sie mit
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Seite 8
einem Frauenteam zu sprechen wünsche. Im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens interessiert indes vorab, ob Hindernisse für eine Überstellung
in den zuständigen Dublin-Staat bestehen. Solche machte sie zwar gel-
tend, aber ohne Wunsch, diese in einem Frauenteam darzutun. Aus die-
sen Gründen, kann im vorliegenden Verfahren nicht von einem Verfah-
rensfehler ausgegangen werden. Demzufolge ist die Verfügung vom
8. März 2013 nicht als nichtig, sondern als rechtsgültig ergangen zu er-
achten.
6.
6.1 Gemäss aArt. 112 AsylG hemmt die Einreichung eines ausserordent-
lichen Rechtsbehelfs – vorliegend die vom BFM als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommene Eingabe vom 18. Oktober 2013 – den Vollzug
einer Wegweisung nicht; es sei denn, die zuständige Behörde entscheide
anders. Über einen entsprechenden Antrag ist dementsprechend zwin-
gend zu entscheiden. Eine entsprechende Massnahme ist dann anzuord-
nen, wenn das Begehren begründet ist und der Vollzug einen erheblichen
nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Es ist
folglich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen
vorzunehmen (vgl. BVGE 2008/35 E. 4.1).
6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 22. Oktober 2013 das Wieder-
erwägungsgesuch als aussichtslos bezeichnet. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass das BFM das öffentliche Interesse höher als das private
Interesse der Beschwerdeführenden wertet.
6.3 Die Beschwerdeführenden unterstreichen in ihrer Rechtsmitteleinga-
be die drohende Rückschaffung von Angehörigen der tamilischen Min-
derheit von Italien nach Sri Lanka (bzw. die Verletzung des Verbots des
Kettenrefoulements im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), die missliche Situation der Asylsuchenden in Italien sowie die
schwerwiegenden Fehler der Vorinstanz im ersten Asylverfahren. Des
Weiteren wird auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin und denjenigen ihres Sohnes verwiesen.
6.4 Im Rahmen einer summarischen Betrachtung des vorliegenden Falles
ist Folgendes zu beachten:
6.4.1 Als öffentliches Interesse ist der Vollzug einer rechtskräftigen Verfü-
gung (Rechtssicherheit) zu nennen; konkret bedeutet dies das Interesse
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an einer raschen Überstellung in den für die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zuständigen Dublin-Staat.
6.4.2 Die Beschwerdeführenden haben ein privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz, bzw. daran, das vorliegende erstinstanzliche Ver-
fahren in der Schweiz abwarten zu können. Dieses ist dann höher zu wer-
ten als das öffentliche Interesse, wenn die Eingabe nach summarischer
Prüfung nicht aussichtslos erscheint. Dabei sind – mit Blick auf das vor-
liegende erstinstanzliche Verfahren – insbesondere (neue) Hindernis-
gründe für die Überstellung nach Italien zu beachten.
Nach seiner Verfügung vom 8. März 2013 erhielt das BFM zwei Schrei-
ben, welche auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin hinwiesen (A30 und A32). In der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und
in der Beschwerde vom 14. November 2013 machte der Rechtsvertreter
darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin einen Selbstmord einer
Wegweisung nach Italien vorziehen würde. Aufgrund ihrer Vorgeschichte
sei sie auf eine ständige Betreuung angewiesen, was in der Schweiz
durch ihren Bruder abgedeckt sei. Es sei ferner äusserst fragwürdig, ob in
Italien eine entsprechende Betreuung für die Beschwerdeführenden ge-
währleistet werden könne. Trotz Fehlens eines diesbezüglichen Beweis-
mittels (z.B. ein Arztzeugnis) ist vorliegend von einem angeschlagen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen, der ein Hindernis
für die Überstellung nach Italien darstellen könnte.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung von verletzlichen Personen
nach Italien ist namentlich auf den erst nach dem Entscheid des BFM
vom 8. März 2013 erschienen, jüngsten Bericht der SFH zu verweisen,
der von einer Überstellung von Personen mit einem labilen Gesundheits-
zustand abrät (vgl. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Italien: Auf-
nahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013,
S. 53 ff.). Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist sodann, dass es in
Italien zu Familientrennungen kommen kann, da zum Einen das allge-
meine Kindesschutzinteresse eine Unterbringung des Kindes verlangt,
dieses zum andern indes keinen Anspruch darauf hat, zusammen mit den
Eltern eine Unterkunft zu finden. Von einer solchen Trennung sind allein-
erziehende Mütter nicht ausgeschlossen (vgl. SFH, a.a.O., S. 53 ff.).
6.4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist vorliegend von einem überwie-
genden privaten Interesse an der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
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Seite 10
der Beschwerdeführenden auszugehen, da die Vorbringen in ihrer Einga-
be vom 18. Oktober 2913 prima facie nicht als aussichtslos erscheinen,
zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt
erscheint. Das BFM hat folglich zu Unrecht die öffentlichen Interessen am
Vollzug der Wegweisung höher gewichtet. Die Beschwerde ist gutzuheis-
sen. Das BFM ist anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
7.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist
angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6389/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht (proviso-
risch) angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrechtzuer-
halten, bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden hat.
4.
Die Akten des BFM werden zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen an dieses zurückgesendet.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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