B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6389/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geb. (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Formular datiert vom 29. August 2014 reichte B._______, die Cousine
des Beschwerdeführers (nachfolgend die Gesuchstellerin), beim Schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend das Generalkonsulat)
einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären
Gründen ein, in welchem sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber
bezeichnete.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte das Generalkonsulat mit (undatiertem)
Schreiben ebenfalls um Erteilung einer Einreisebewilligung für
B._______.
C.
Das Generalkonsulat verweigerte den Visumantrag der Gesuchstellerin
am 5. September 2014 (Versanddatum TLS). Es begründete seinen Ent-
scheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen
seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. September 2014 beim
BFM Einsprache gegen den ablehnenden Visa-Entscheid. Er begründete
diese damit, dass er seine Cousine für die Zeit des Besuches bei sich
aufnehmen und sie finanziell unterstützen könne. Seine Cousine sei sehr
krank und werde von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution
befürwortet und daran teilgenommen habe.
E.
Mit am 28. Oktober 2014 eröffnetem Entscheid vom 23. Oktober 2014
wies das BFM die Einsprache vom 10. September 2014 ab und auferleg-
te dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–, welche es
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
F.
Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Entscheid am 1. November
2014 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid des BFM vom
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23. Oktober 2014 sei aufzuheben, das Visagesuch der Gesuchstellerin
sei gutzuheissen und dieser sei die Einreise zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchstellerin zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen bestimmen sich vorliegend nach Art. 49 VwVG.
2.2. Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet. Auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde daher verzichtet (Art. 57
Abs. 1 VwVG). Das Urteil ergeht in Besetzung mit drei Richterinnen be-
ziehungsweise Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
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3.3. Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsange-
hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be-
legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Ge-
währ für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige
dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise-
verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter-
nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs.
1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung
{EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
3.4. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesam-
ten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsan-
gehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Mög-
lichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1. Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Grün-
den hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei ei-
ner Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an
Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzes-
änderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. Sep-
tember 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswär-
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tige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" erlassen.
4.2. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden
unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem
Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung gel-
tend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um
Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus
humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum
zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unter-
lässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
4.3. Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und kon-
kret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in
einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der
aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Be-
findet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den Auslandgesuchen, in welchen Verfahren Einreisebe-
willigungen bereits sehr zurückhaltend erteilt wurden (zur entsprechenden
Praxis vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der
Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010
S. 4468, 4490).
4.4. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraus-
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setzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-
tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist.
Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humani-
tären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass die betreffende
Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet,
ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
5.
5.1. Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, die Ge-
suchstellerin stamme aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen
Verhältnisse und des Bürgerkrieges müsste sie über aussergewöhnliche
familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr
als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden
aufgrund dieser prekären Situation viele Personen versuchen, sich ins
Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft wer-
den. Dass die Gesuchstellerin, welche jung, ledig und stellenlos sei, trotz
der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr
Herkunftsland zurückkehren würde, sei nicht hinreichend dargelegt wor-
den.
Es lägen zudem keine Hinweise vor, die vorliegend im Vergleich zu allen
anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle
und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen wür-
den. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe wie Krankheit
oder hohes Alter vor, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend erscheinen lassen würden.
Schliesslich falle die Gesuchstellerin als volljährige Cousine des Gastge-
bers auch nicht unter den Geltungsbereich der am 29. November 2013
aufgehobenen Weisung des BFM vom 4. September 2013.
5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im
Wesentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe. Er
führt an, er verstehe nicht, weshalb das Visum für seine Cousine abge-
lehnt worden sei. Er könne seine Cousine bei sich aufnehmen und sie fi-
nanziell unterstützen. Seine Cousine sei sehr krank und brauche Ruhe.
Sie sei von C._______ verfolgt, weil sie die syrische Revolution befürwor-
te und daran teilnehme. Sie könne nicht mehr nach Syrien zurückkehren.
Sie habe unter schwierigsten Bedingungen die Grenze zur Türkei über-
schritten und müsste dort verweilen, wenn sie nicht in die Schweiz kom-
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men könnte. Die Lage in Syrien sei sehr kritisch. Seine Cousine könne
sich dort nicht behandeln lassen.
6.
Die Gesuchstellerin unterliegt als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht
bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften
Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vor-
liegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer
nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellerin nach
Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es
kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des
BFM verwiesen werden. Die Vorinstanz hat ungeachtet der finanziellen
Möglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgehalten, dass die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
nicht in Betracht fällt. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht
die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Grün-
den abgelehnt hat.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären
Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
7.2. Die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist sicher nicht ein-
fach. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen,
deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung dar-
stellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann.
Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge rea-
giert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Es
ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefähr-
det, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhan-
den ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin sei sehr krank
und brauche Ruhe. Er reicht hierzu keine medizinischen Berichte ein,
weshalb angesichts dieser vagen Behauptung einer medizinischen Notla-
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ge nicht geglaubt werden kann, die Gesuchstellerin wäre tatsächlich drin-
gend auf spezifische medizinische Hilfe angewiesen, welche sie nicht
auch in der Türkei erhalten könnte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gesuchstellerin sei durch
C._______ verfolgt, ist mangels anderweitiger substanziierter Darlegun-
gen davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in der Türkei Schutz vor
Verfolgung gefunden hat, da sie dort weder aufgrund der geltend ge-
machten Befürwortung beziehungsweise Teilnahme an der syrischen Re-
volution noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen hat.
7.3. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, sie sei in
der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Er-
teilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus Syrien geflüchtet ist, in der
Türkei nicht mehr besteht.
7.4. Schliesslich wäre es an der Gesuchstellerin beziehungsweise am
Beschwerdeführer gelegen, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat,
mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen, um ihre Notsitua-
tion zu belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gesuch unsorgfältig be-
handelt worden wäre. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass
bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen
geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus
dem Ausland strenger sind (vgl. E. 4.3 vorstehend).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Schwei-
zerische Generalkonsulat in D._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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