Abtei lung V
E-6390/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Libyen,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8,
Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Mai
2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6390/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______, verliess
Libyen gemäss eigenen Angaben am 3. November 1999 legal und ge-
langte von Tripolis her kommend mit dem Flugzeug über Frankfurt
nach Paris, von wo er bei einem zweiten Einreiseversuch am 6. No-
vember 1999 in die Schweiz gelangte. Am 8. November 1999 suchte er
in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Kreuzlingen um Asyl
nach. Am 9. November 1999 fand am selben Ort die summarische
Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (A2). Am 3.
Dezember 1999 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige
kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört (A9). Am 30. No-
vember 2001 hörte das BFF den Beschwerdeführer ergänzend an
(A13). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2001 telefo-
nisch um eine weitere Befragung nachgesucht hatte, hörte das BFF
ihn am 14. Januar 2002 erneut an (A18).
B.
B.a Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er
habe seit seinem dritten Lebensjahr mit Unterbrüchen in B._______
gelebt. Dort habe er während zehn Jahren die ordentliche Schule und
danach eine Ausbildungsstätte der Luftwaffe besucht. Nach einem Un-
fall habe er keinen Abschluss machen können und habe auf Veranlas-
sung seines Onkels von 1981 bis 1985 in C._______ eine
Zugmechanikerausbildung absolviert. Nach seiner Rückkehr nach
Libyen habe er während sieben oder acht Monaten Militärdienst
geleistet. Danach habe er als Mechaniker gearbeitet, ab dem Jahre
1988 in der Schifffahrt. Im Jahre 1991 habe er sich wieder nach
C._______ begeben und dort während zweier Jahre erfolglos Handel
betrieben. In jener Zeit sei er immer wieder zur libyschen Botschaft
gegangen, um Zeitungen abzuholen; auf diese Weise sei er in Kontakt
mit dem libyschen Konsul gekommen. Er habe dann manchmal
Informationen weitergegeben und später für die libysche Vertretung in
C._______ gearbeitet.
Er habe seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester zu Hause zu-
rückgelassen; eine weitere Schwester lebe verheiratet in D._______,
ein Bruder befinde sich in E._______, der Vater sei im Jahre 1986
verstorben. Die Familie lebe von einem fünf Hektaren grossen
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landwirtschaftlichen Betrieb und habe zwei Häuser, wovon das eine
manchmal vermietet werde.
B.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, nach-
dem er im Jahre 1992 mit dem libyschen Konsul in C._______ in Kon-
takt gekommen sei, habe er manchmal als Spitzel Aufträge ausgeführt.
Ab dem Jahre 1996 beziehungsweise 1997 oder 1998 und bis am 31.
Mai 1999 habe er dann auf dem libyschen Konsulat in F._______ als
kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Er habe aber auch Sicher-
heitsfunktionen wahrgenommen, etwa eine Bewachungskamera im
Konsulat installiert, Eingangskontrollen durchgeführt und die korrekte
Vernichtung der Abfallpapiere kontrolliert. Ab dem Jahre 1998 habe
man ihn zunehmend als Agent eingesetzt, er habe Studenten und Op-
positionelle beobachtet und am Fest des Revolutionstages im Septem-
ber 1997 und 1998 auf der Gästeresidenz des Konsuls Videoaufnah-
men gemacht.
Im Jahre 1999 habe er Urlaub erhalten und sei nach Libyen zurückge-
kehrt. Es sei auch darum gegangen, sich dort eine Bestätigung vom li-
byschen Sicherheitsdienst zu besorgen, damit er weiter im libyschen
Konsulat in C._______ arbeiten dürfe beziehungsweise er hätte seinen
Pass erneuern lassen sollen, wobei die Schreibweise seines Namens
und der Beruf hätten geändert werden sollen. Er sei davon ausgegan-
gen, dass er nach seiner Rückkehr nach C._______ auf eine geheime
Mission nach Moldawien hätte geschickt werden sollen. Ein moldawi-
scher Geschäftsmann, ebenfalls ein Informant der libyschen Botschaft,
habe berichtet, dass 10 bis 15 beziehungsweise 20 bis 30 libysche
Staatsbürger, welche nun in Moldawien lebten, als Mujaheddin in Af-
ghanistan gegen die Russen gekämpft hätten. Vor seiner Reise nach
Libyen habe der Konsul ihm angedeutet, dass er möglicherweise nach
Moldawien geschickt werden solle, um dort diese jungen Männer aus-
findig zu machen und auszuspionieren. Diese Mission habe er aber
nicht antreten wollen, weil den jungen Libyern nach deren Verhaftung
und Auslieferung im Heimatland der Tod gedroht hätte, da sie religiös
seien; schaden habe er mit seinen Agentendiensten niemandem wol-
len. Zudem hätte eine solche Aktion auch ihm selbst gefährlich werden
können.
Anlässlich seines Urlaubs in Libyen habe er dann den neuen Pass er-
halten, was er dem Konsul in C._______ per Telefax mitgeteilt habe.
Am 1. Juli 1999 sei er zu G._______, dem Direktor des diplomatischen
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Schutzes, gegangen, welcher ihm einen Brief ausgehändigt habe, um
das Visum für C._______ zu beantragen. Er habe dieses noch am sel-
ben Tag erhalten, was er wiederum dem Konsul mitgeteilt habe. Wie-
der zu Hause habe er dann eine schriftliche Mitteilung von G._______
vorgefunden und diesen später in der Stadt getroffen. G._______ habe
ihm den Pass abgenommen und mit ihm ein Treffen für eine Stunde
später vereinbart. Bei diesem Treffen habe er seinen Pass wieder er-
halten, das Visum für C._______ sei aber annulliert gewesen. Dies sei
alles am selben Tag geschehen. G._______ habe ihn beauftragt, sich
mit dem libyschen Konsulat in C._______ in Verbindung zu setzen,
was er aber nicht getan habe. Er sei davon ausgegangen, dass man
inzwischen entschieden habe, ihn direkt von Libyen nach Moldawien
zu schicken, was er eben nicht gewollt habe. Drei Tage später habe
der Konsul von C._______ zu Hause angerufen und verlangt, dass er
sich mit ihm in Verbindung setze. Später habe der Konsul wieder bei
seiner Familie angerufen, er habe sich aber verleugnen lassen. Auch
der Bruder des Konsuls habe ihn mehrmals in Libyen angerufen und
seine Rückkehr nach C._______ verlangt, was belege, dass er
gesucht werde.
Vom 1. Juli 1999, als sein Visum für C._______ annulliert worden sei,
bis zu seiner Ausreise am 3. November 1999 habe er sich in
B._______, entweder zu Hause, im Zweithaus der Familie oder auf
dem landwirtschaftlichen Betrieb aufgehalten. Es sei abgesehen von
den Telefonanrufen nichts passiert. Inzwischen habe er von seinem
Bruder erfahren, dass ein Freund sich nach ihm erkundigt habe - aus
welchem Grund wisse er nicht. Dabei gewesen sei offenbar H., wel-
cher seinerseits mit dem Freund befreundet und stellvertretender Di-
rektor des Auslandsinformationsdienstes (Pressedienst) in Libyen sei;
er habe mit den Botschaften zu tun. Ein weiterer Freund, ein Tunesier,
welcher in C._______ lebe und für den jetzigen libyschen Konsul
manchmal als Übersetzer tätig sei, habe dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass der aktuelle Konsul nach ihm gefragt habe. Ansonsten
habe er nichts erfahren, was allerdings nicht bedeute, dass nichts vor-
gefallen sei, da es in Libyen schwierig sei, am Telefon zu sprechen.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er werde nicht von sämtli-
chen libyschen Behörden gesucht, sei insbesondere kein Islamist,
sondern gegen diese Leute eingestellt. Er werde einzig vom Ausland-
geheimdienst beziehungsweise vom damaligen Konsul gesucht. Er
habe nämlich einige Monate vor seinem Urlaub unterschriftlich bestä-
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tigt, dass er mit dem Konsul zusammenarbeiten würde. Damals habe
er auch vier verschiedene Fotos machen lassen müssen, welche er
ebenfalls als Beweismittel einreiche. Wenn er nach C._______ zurück-
gekehrt wäre, hätte man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn er die Zu-
sammenarbeit verweigert hätte. Zwar würde der Konsul ihn wohl nicht
bei den libyschen Behörden verraten, da er sich damit selbst diskredi-
tieren würde. Er fürchte aber, der Konsul selbst könnte ihm gefährlich
werden. Es seien auch bereits Minister umgekommen, und es habe
Autounfälle gegeben. Eine Person, welche eine Mission ablehne, sei
zu vergleichen mit einem Militärdienstverweigerer. Der damalige Kon-
sul sei inzwischen nach Libyen zurückgekehrt und arbeite im Informa-
tions- und Geheimdienst im Range eines Oberst. Ausgereist sei er -
der Beschwerdeführer - legal, wobei sein Cousin, welcher in der revo-
lutionären Garde beziehungsweise auf dem Informationsbüro arbeite,
bei ihm gewesen sei. Sein Cousin habe natürlich nicht gewusst, dass
er ein Problem habe, sonst hätte er ihm nicht geholfen. Auch die übri-
gen Male, als er nach C._______ ausgereist sei, habe ihm sein Cousin
manchmal geholfen, einfach weil es auf diese Weise schneller und un-
komplizierter gewesen sei. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest,
wenn eine Person in Libyen wirklich gesucht werde, sei es auch mit
Unterstützung von Verwandten oder Bekannten fast unmöglich, mit au-
thentischen Papieren auszureisen. Gelinge der Person die Ausreise
dennoch, würden die libyschen Behörden schnell herausfinden, wo sie
sich befinde und ihre Familie in Libyen würde zerstört; das gesamte
Personal, welches zum Ausreisezeitpunkt am Flughafen Dienst gehabt
habe, würde dann befragt, um herauszufinden, wie dies habe passie-
ren können. Er selbst sei aber nicht Islamist im Sinne der Extremisten,
sondern nur gläubiger Moslem. Aber selbst wenn er nicht direkt von
den libyschen Behörden, sondern nur vom Konsul gesucht werde, kön-
ne er sich nicht zum Schutz an die Behörden wenden, da der Bruder
des Konsuls der Kommunikationschef von Gadaffi sei.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater habe im Jahre 1977
mit den libyschen Behörden Probleme gehabt, als diese von ihm Geld
beschlagnahmt hätten. Ferner sei sein Bruder, welcher damals ein
Studium als Flugzeugingenieur absolviert habe, im Jahre 1988 vom li-
byschen Geheimdienst verhaftet und nach drei Tagen wieder entlassen
worden. Er sei dann für ein Jahr nach I._______ gereist und nach
seiner Rückkehr psychisch erkrankt.
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Nebst dem Cousin mütterlicherseits, welcher für die Regierung tätig
sei, habe er noch einen solchen väterlicherseits, der Oberst in der Ab-
teilung Zandaqa des libyschen Geheimdienstes sei. Der Ehemann sei-
ner Schwester sei im Rang eines Oberst in der Luftabwehr und dort in
der Abteilung Ausbildung der Offiziere; dabei handle es sich um dieje-
nigen, die man ins Ausland schicke.
Im Rahmen der zweiten BFF-Anhörung, welche vom Beschwerdefüh-
rer selbst beantragt worden war, gab er zu Protokoll, es gehe ihm dar-
um zu beweisen, dass er in der Schweiz nicht für die libyschen Behör-
den tätig sei, wie ihm das von den schweizerischen Behörden vorge-
worfen werde. Dazu reichte er zwei Schreiben in arabischer Hand-
schrift ein. Darin habe er aufgezeichnet, wie das libysche Konsulat (in
der Schweiz) funktioniere und wer der Verantwortliche sei. Auch seien
darin Informationen zu libyschen Staatsangehörigen, welche in der
Schweiz lebten, enthalten.
B.c Zu seiner Identität und seinen Papieren gab der Beschwerdefüh-
rer an, sein Name sei H._______. Seit seiner Geburt sei er unter dem
Namen K._______ im Quartier bekannt gewesen, und dieser Name sei
auch in seinen Ausweisen eingetragen gewesen. Seine Personalien
und sein Beruf seien dann später zu Dienstzwecken jeweils
abgeändert worden. Er habe insgesamt vier Pässe: der erste sei im
Jahre 1980 in B._______ auf den Namen L._______ ausgestellt
worden und bis etwa 1989 gültig gewesen; den zweiten habe er selbst
beantragt, er sei ebenfalls in B._______ etwa im Jahre 1990
ausgestellt worden und während vier Jahren gültig gewesen, habe auf
den Namen K._______ gelautet und befinde sich in Malta. Der dritte
Pass sei im Frühjahr 1996 ausgestellt worden auf den Namen
M._______ und sei bis im Jahr 2000 gültig. Der neuste Pass sei am
13. Juni 1999 ausgestellt worden. Die drei letztgenannten Pässe
werde er zu den Akten reichen. Der neuste befinde sich in Italien, wo
er ihn als Sicherheit für eine Hotelübernachtung zurückgelassen habe;
er werde ihn beschaffen. Im Pass befände sich das am 1. Juli 1999
ausgestellte und gleichentags wieder annullierte Visum für C._______,
sowie ein Schengen-Visum (...), ausgestellt von der französischen
Botschaft in B._______. Er habe den Flug nach Paris unter seiner
eigenen Identität angetreten.
B.d Der Beschwerdeführer gab folgende Beweismittel zu den Akten:
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– Legitimationskarte/Berufsausweis Nr. (...) der libyschen Botschaft
in C._______,
– Identitätskarte, laut Angaben des Beschwerdeführers vom liby-
schen Auslandgeheimdienst ausgestellt,
– 14 Fotos,
– Einladungsschreiben zu Gunsten A._______, B._______, ausge-
stellt von einer französischen Firma, datiert vom 27. Juli 1999 (Te-
lefax),
– 2 Bestätigungen vom Volkskomitee für die Hauptvolkskonferenz,
– Ausreisekarte vom (...),
– Videokassette, laut Angaben des Beschwerdeführers anlässlich
des Festes des libyschen Revolutionstages in C._______ aufge-
nommen, welche zeige, wie der libysche Geheimdienst arbeite, und
auf welcher nebst dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ein
Informant der libyschen Botschaft zu sehen sei,
– Nachricht des Direktors des diplomatischen Schutzes,
G._______, vom 1. Juli 1999,
– Schreiben in arabischer Schrift (Übersetzung: "An den Bruder
A._______. Bitte rufen Sie am Telefon an Nr... und dies für etwas
sehr Wichtiges. Ich erwarte Ihren Anruf zu jeder Zeit dieses Tages.
Ihr Bruder G._______. Datum 1.7.99"),
– 2 A4-Blätter in arabischer Handschrift, auf welchen der Beschwer-
deführer ausführt, wie das libysche Konsulat (in der Schweiz) funk-
tioniere,
– Blankovorladung des Reinigungskomitees (El Tathir),
– A4-Blankoformular (mit drei grünen Büchern), worauf jeweils vom li-
byschen Geheimdienst notiert werde, dass man mit einer Aufgabe
oder einer Mission beauftragt werde.
Am 5. und am 28. Januar 2000 reichte die kantonale Fremdenpolizei-
behörde beim BFF folgende, vom Beschwerdeführer übergebene Do-
kumente ein:
– libyscher Reisepass Nr. (...),
– libyscher Reisepass Nr. (...),
– libyscher Reisepass Nr. (...)
– Mitgliederausweis des Hauptvolkskongresses, Nr. (...),
– Fischerausweis,
– 2 Fotokopien.
C.
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C.a Am 6. Dezember 2001 ersuchte das BFF die Schweizerische Bot-
schaft in Tripolis um Abklärungen zum Sachverhalt. Insbesondere
interessiere, inwiefern die Mutter des Beschwerdeführers über dessen
Arbeit in C._______ informiert sei, ob sie wisse, weshalb er Libyen
verlassen habe, ob sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers
jemand nach ihm erkundigt habe und wenn ja, wer und auf welche
Weise. Schliesslich ersuchte das BFF um Einschätzung der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers und einer allfälligen
Gefährdungssituation bei seiner Rückkehr. Am 17. September 2002
erkundigte sich das BFF nach dem Stand der Abklärungen.
C.b Mit Schreiben vom 1. August 2002 zeigte der damalige Rechtsver-
treter die Übernahme des Mandats an und suchte im Falle einer Ab-
weisung des Asylgesuchs um vorherige Akteneinsicht nach. Er gab an,
der Beschwerdeführer habe von seinem im Exil lebenden Bruder er-
fahren, dass die schweizerische Vertretung in Libyen bei ihm zu Hause
angerufen habe. Da es sich bei ihm um einen ehemaligen Botschafts-
mitarbeiter handle, sei er überzeugt, dass solche Telefonate vom liby-
schen Geheimdienst abgehört würden und er dadurch zusätzlich - im
Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes - gefährdet sei.
C.c Mit Antwortschreiben vom 19. September 2002 hielt die schweize-
rische Vertretung in Tripolis fest, trotz seiner Zusage habe der Bruder
des Beschwerdeführers nicht bei der Botschaft vorgesprochen. Bei ei-
nem späteren Anruf habe man mit dem (angeblichen) Vater des Be-
schwerdeführers sprechen können. Dieser habe jede Aussage verwei-
gert und bemerkt, er habe keinen in der Schweiz wohnhaften Verwand-
ten. Am 25. September 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdefüh-
rer - unter Abdeckung der Stellen, die es der Geheimhaltung unter-
stellte - Einsicht in das Abklärungsergebnis und gab ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme.
C.d Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 15. Oktober 2002 geltend, durch die Kontaktaufnahme der
Schweizer Botschaft mit seiner Familie - es habe sich um seinen Bru-
der und nicht um seinen seit langer Zeit verstorbenen Vater gehandelt -
sei er nun zusätzlich gefährdet, da sämtliche Telefongespräche von
den libyschen Behörden abgehört würden. Auch bestehe der Verdacht,
dass lokale Mitarbeiter der Botschaft Kenntnis von der detaillierten An-
frage des BFF erhalten hätten und auf diese Weise möglicherweise In-
formationen an die libyschen Behörden gelangt seien. Dass das Er-
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gebnis der ausführlichen Botschaftsanfrage derart mager ausfalle,
spreche dafür, dass sich die Botschaft bewusst sehr diskret verhalte
und davon ausgehe, auch ihre Antwort werde den libyschen Behörden
bekannt. Sein Fall habe schliesslich seit dem 11. September 2001 an
Brisanz gewonnen, habe doch Libyen die Anschläge in den USA als
willkommenen Anlass genommen, die Repression gegen jegliche Op-
position zu verstärken. In diesem Zusammenhang sei brisant, dass die
schweizerische Vertretung in ihrer Anfrage die Details rund um die ge-
plante Mission in Moldawien aufgenommen habe.
C.e Mit Schreiben vom 7. November 2002 gelangte das BFF erneut an
die Botschaft in Tripolis und bat um Stellungnahme zu den vom Be-
schwerdeführer erhobenen Vorwürfen, wonach die Abklärungen durch
die Vertretung seine Sicherheit zusätzlich gefährdeten.
C.f In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2002 hielt die schwei-
zerische Botschaft in Tripolis fest, die vom BFF gestellten Fragen hät-
ten nur durch die Familie des Beschwerdeführers beantwortet werden
können. Der Mitarbeiter der Botschaft habe zweimal bei der Familie
angerufen und angegeben, er wolle jemanden der Familie sprechen in
einer schweizerischen Visumsangelegenheit, die den Beschwerdefüh-
rer betreffe. Es sei anzumerken, dass die Visumssachbearbeiter der
Botschaft aus diesem Grund täglich libysche Staatsangehörige telefo-
nisch kontaktierten und sie zum Besuch der Botschaft einladen wür-
den. Obwohl den Libyern Kontakt zu ausländischen Diplomaten unter-
sagt sei, werde das Vorsprechen auf Botschaften toleriert. Die Lage in
Libyen sei auch in dieser Hinsicht liberaler geworden. Mit dem Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers seien im Übrigen keine De-
tails und Gründe, die mit einem allfälligen Asylverfahren in Verbindung
gebracht werden könnten, diskutiert worden. Ohne den langjährigen
Mitarbeiter der Botschaft, der das volle Vertrauen der Vertretung ge-
niesse, wäre es unmöglich, Nachforschungen vor Ort zu betreiben. Es
handle sich um einen Palästinenser, welcher der arabischen Sprache
kundig sei und sich unauffällig und einigermassen frei bewegen könne.
Dass das Ergebnis mager sei, hange damit zusammen, dass die Be-
schaffung von Informationen bei den libyschen Behörden nicht möglich
sei, was dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt sein sollte.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 gab das BFF dem Beschwerde-
führer Kenntnis vom Inhalt der Botschaftsantwort und gleichzeitig Ge-
legenheit zur Stellungnahme.
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C.g Der Beschwerdeführer hielt in seiner - wohl irrtümlich auf den 15.
Oktober 2002 datierten Stellungnahme (Eingang beim BFF: 4. Dezem-
ber 2002) - fest, die Frage der Gefährdung durch Botschaftsabklärun-
gen sei in seinem Falle deshalb besonders brisant, weil es sich bei
ihm um einen ehemaligen Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes
handle. Er habe als Botschaftsangestellter in C._______ einschlägige
Erfahrungen gesammelt und wisse sehr genau, wie die Informations-
flüsse funktionierten. Er könne dazu konkrete Beispiele anführen. Als
abgesprungener Geheimdienstmitarbeiter stehe er besonders im Fo-
kus der aktuellen Geheimdiensttätigkeit Libyens. Daher würden auch
die Telefongespräche der Familie abgehört, weshalb sein in B._______
lebender Bruder keine Auskunft am Telefon habe geben wollen. Seit
jenem Vorfall sei im Übrigen die Leitung der Familie tot, wie sein
anderer Bruder, welcher in Grossbritannien lebe, melde. Die Gründe
dafür hätten nicht in Erfahrung gebracht werden können. Dass die
Botschaft jegliche Lecks verleugne, sei schliesslich nicht erstaunlich;
alles andere würde von mangelnder Professionalität zeugen. Je-
denfalls sei die Botschaftsstellungnahme mit der gebührenden Objekti-
vität zu würdigen.
D.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002 hielten die Sozialen Dienste der
Stadt Bischofszell gegenüber dem Ausländeramt des Kantons Thurgau
zwischenzeitlich fest, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber er-
klärt, er benötige keine Unterstützungen mehr, da er von Angehörigen
monatlich genügend Geld erhalte.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 hielt das Bundesamt für Polizei (fed-
pol) gegenüber dem BFF fest, es lägen in Bezug auf den Beschwerde-
führer zuwenig konkrete Hinweise vor, um einen Antrag auf Abweisung
des Asylbegehrens gestützt auf Art. 53 AsylG zu begründen.
F.
Am 30. April 2003 gab das BFF einem Akteneinsichtsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 1. August 2002 statt.
G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig ordnete
es den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es fest, der
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angebliche Hauptasylgrund, der geltend gemachte Auftrag in Moldawi-
en, sei nicht glaubhaft gemacht und es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund nicht mehr an seine
Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Unglaubhaft sei auch, dass der Be-
schwerdeführer Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes gewesen
sei, während im libyschen Kontext nachvollziehbar sei, dass er als
konsularischer Mitarbeiter möglicherweise gewisse Kontroll- und Über-
wachungsfunktionen wahrgenommen habe. Auch die übrigen Vorbrin-
gen seien zweifelhaft, unabhängig davon aber nicht asylrelevant. So
sei etwa legitim, dass sich seine Vorgesetzten nach dem Beschwerde-
führer erkundigt hätten, nachdem dieser nicht mehr am Arbeitsplatz
erschienen sei beziehungsweise sich trotz Anweisung nicht mehr ge-
meldet habe. Es könne für den Fall einer Rückkehr nach Libyen keine
begründete Furcht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer
auch nicht politisch aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass er als einfa-
cher Konsulatsmitarbeiter nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückge-
kehrt sei, vermöge nicht zur Annahme zu führen, er habe bei einer
Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Libyen erweise sich als zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf weitere Elemente in der Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
H.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen mittlerweile bestellten Rechtsvertreter, die BFF-Verfü-
gung vom 9. Mai 2003 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sinngemäss
stellte er den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht
begehrte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, er sei während
mehrerer Jahre als Mitarbeiter des libyschen Geheimdienstes in
C._______ tätig gewesen, bis ihm im Sommer 1999 der Auftrag erteilt
worden sei, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen mit islamisti-
schem Hintergrund in Moldawien aufzuspüren und zu beseitigen. Weil
er diesen Auftrag nicht habe ausführen wollen und deshalb mit seinem
Vorgesetzten in Konflikt geraten sei, habe er das Land verlassen. Ent-
gegen der Auffassung des BFF habe er dieses Vorbringen nicht nach-
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geschoben, denn implizit habe er den Moldawien-Auftrag bereits an-
lässlich der Befragung in der Empfangsstelle erwähnt. Auch habe er
unmittelbar nach seiner anstrengenden Flucht nicht wissen können,
welche Vorbringen für sein Asylverfahren massgebend seien. Schliess-
lich habe er nicht bereits im Rahmen der ersten Befragung dartun wol-
len, dass er auch mit moralisch fragwürdigen Geheimdienstaktivitäten
konfrontiert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit
beim libyschen Geheimdienst nicht urkundlich belegen könne, liege in
der Natur der Sache. Das BFF verhalte sich widersprüchlich, wenn es
dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit für den libyschen Geheimdienst
nicht glaube, ihn aber bereitwillig vorlade, damit er Angaben über in
der Schweiz lebende libysche Staatsbürger machen könne, und davon
ein 20-seitiges Protokoll erstelle. In diese Aktenstücke sei ihm im Übri-
gen Einsicht zu gewähren, weil davon auszugehen sei, dass das Pro-
tokoll und die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Nieder-
schrift Angaben enthalte, welche eine nähere Überprüfung der Bezie-
hung des Beschwerdeführers zum libyschen Geheimdienst erlauben
würden. Auch die Kontakte des BFF mit der fedpol, die sich zweifellos
um die Frage der geltend gemachten Geheimdiensttätigkeit drehten,
seien offenzulegen. Weitere Hinweise für die Geheimdiensttätigkeit
des Beschwerdeführers seien schliesslich seine zahlreichen Ausland-
reisen und der Umstand, dass er während mehrerer Jahre ein beamte-
ter Mitarbeiter der libyschen Botschaft in C._______ gewesen sei und
über mehrere Reisepässe mit unterschiedlichen Namensangaben ver-
fügt habe. Das zu den Akten gereichte Foto zeige ihn in der libyschen
Botschaft in F._______. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer
nicht nur über grosse Detailkenntnisse über die rumänische Politik und
deren Akteure, sondern er habe auch besondere persönliche Kontakte
zu diesem Land geknüpft; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu
einer Beweisverhandlung vorzuladen. Insgesamt sei es überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dem libyschen Auslands-
geheimdienst angehört habe.
Was die Asylrelevanz weiterer Vorbringen des Beschwerdeführers be-
treffe, so sei in Betracht zu ziehen, dass in einem despotischen Staat
wie Libyen schon eine einfache Dienstpflichtverletzung genüge, um
schwerwiegende und willkürliche Sanktionen nach sich zu ziehen.
Gehe man von der Geheimdiensttätigkeit des Beschwerdeführers aus,
sei ein besonderes Verfolgungsinteresse der libyschen Behörden am
Beschwerdeführer als Geheimnisträger naheliegend. Bei einer Rück-
kehr - auch das BFF gehe davon aus, dass er eingehend befragt wer-
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den dürfte - wäre er mit dem Vorwurf des Landesverrats konfrontiert.
Nachdem unbestrittenermassen feststehe, dass der Beschwerdeführer
als Botschaftsangestellter tätig gewesen sei, erweise sich ein Vollzug
der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. Wegen seines Ver-
trauensbruchs habe er mit besonders schwerwiegenden Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen, weshalb er für den Fall, dass er nicht als
Flüchtling anerkannt werde, vorläufig aufzunehmen sei. Auf übrige Ar-
gumente in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2003 gewährte der Instruktions-
richter der ARK dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht
und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies er sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab
und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Erlass der Verfahrens-
kosten auf einen späteren Zeitpunkt.
J.
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2003 führte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aus, dieser habe die Anhörung vom 14. Janu-
ar 2002 aus eigenem Antrieb in die Wege geleitet, um deutlich zu ma-
chen, dass er über interne Informationen der syrischen (recte: liby-
schen) Dienste verfüge, und es sei offensichtlich, dass die schweizeri-
schen Behörden seine Angaben ernst genommen hätten. Demgegen-
über kenne der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überprüfung der
von ihm in diesem Interview gelieferten Informationen nicht. Es sei
auch nicht bekannt, ob sich dazu in den Akten weitergehende Hinwei-
se fänden. Was eine sich in den Akten befindliche Telefonnotiz zwi-
schen dem BFF und dem fedpol betreffe, worin das fedpol die Möglich-
keit zur Abklärung über die Schweizerische Botschaft in F._______ er-
wähne, stelle sich die Frage, ob dies inzwischen geschehen sei. Wenn
ja, so seien die entsprechenden Akten offen zu legen. Sei dies nicht
geschehen, sei ein solcher Bericht einzuholen. Namentlich das Foto
des Beschwerdeführers, welches während seiner Zeit in F._______
aufgenommen worden sei, erlaube ohne grösseren Aufwand die
Überprüfung einiger Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere
vermöge es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tür- und
Eingangskontrolle in der Botschaft zu erhärten. Was die im Papier des
fedpol erwähnte Asylunwürdigkeit anbelange, wofür "zuwenig konkrete
Hinweise" vorlägen, sei diese Aussage zu erläutern. Ebenso beruhe
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E-6390/2006
die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Nachrichtenschwindler"
auf für ihn nicht nachvollziehbaren Informationen, da die Erkenntnisse
der Überprüfung der vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen,
wie erwähnt, nicht bekannt seien. Schliesslich liess der Beschwerde-
führer festhalten, die Tatsache, dass er seine libyschen Reisepässe
beim Bundesamt deponiert habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit.
K.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2003 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde.
L.
L.a Am 8. Juli 2004 lud die ARK das BFF ein, sich zum Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nach der damals geltenden
asylrechtlichen Gesetzesbestimmung vernehmen zu lassen, und am
15. Juli 2004 hielt das BFF die zuständige kantonale Behörde zur Ein-
reichung des Antragformulars betreffend schwerwiegende persönliche
Notlage an.
L.b In ihrem Bericht vom 18. August 2004 beantragte die kantonale
Behörde den Vollzug der Wegweisung. Sie hielt dazu fest, gegen den
Beschwerdeführer sei eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Be-
trugs eröffnet worden, und die Eröffnung einer solchen wegen Er-
werbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung werde geprüft. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitenden der Sozialen
Dienste des Öftern ein aggressives und ausfälliges Verhalten gezeigt;
er habe bereits zweimal durch die Polizei wegen Ausfälligkeiten aus
dem Büro der Sozialen Dienste weggeführt werden müssen. Beim Be-
treibungsamt seien offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund
Fr. 11'000.-- bekannt.
L.c Mit Vernehmlassung vom 30. August 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde. Es hielt dazu fest, es erachte die Kriterien
zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender
persönlicher Notlage nicht als erfüllt.
L.d Am 8. September 2004 gab die ARK dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des Bundesamtes und den kantonalen Antrag zur
Kenntnis und gewährte ihm ein Replikrecht. Mit Stellungnahme vom
22. September 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht
mehr und häufiger habe arbeiten können, liege nicht ausschliesslich in
seiner Verantwortung. Trotzdem habe er sich immer wieder um eine
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E-6390/2006
Arbeitsstelle bemüht, wie sich aus den diesbezüglich eingereichten
Beweismitteln ergebe. Zudem habe er momentan eine neue Stelle in
Aussicht, die allerdings noch nicht bewilligt worden sei. In Bezug auf
das laufende Strafverfahren wegen Betrugs gelte vorläufig die Un-
schuldsvermutung und die Verlustscheine sprächen nicht gegen die In-
tegrationsbemühungen des Beschwerdeführers. Was den Vorwurf des
aggressiven Verhaltens gegenüber den Fürsorgebehörden betreffe,
anerkenne der Beschwerdeführer den Vorwurf; er habe sich ungerecht
behandelt gefühlt und den zuständigen Beamten selbst aufgefordert,
die Polizei zu rufen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er stehe in
psychiatrischer Behandlung, und reichte einen Arztbericht vom 1. Juni
2004 zu den Akten. In diesem hält der behandelnde Arzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie fest, der Beschwerdeführer sei ihm von seinem
Hausarzt zugewiesen worden, um mögliche psychische Ursachen für
seine Kopfschmerzen zu klären. Es sei ein depressives Zustandsbild
im Rahmen einer Anpassungsstörung zu diagnostizieren. Er stelle fest,
dass die aktuelle Wohnsituation den Beschwerdeführer zusätzlich be-
laste. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsarti-
kel vom 15. September 2004 zu den Akten. Darin beschreibt er, wie
ihn die Situation als Asylbewerber psychisch belaste.
M.
M.a Am 21. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, an-
gesichts der Tatsache, dass er am 20. Januar 2006 vom Bezirksgericht
Bischofszell zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden
sei, erwäge sie die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des zu jenem Zeit-
punkt geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Gleichzeitig gab
sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
M.b Mit Eingabe vom 23. März 2006 hielt der Beschwerdeführer fest,
zur Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG bedürfe es eines erhebli-
chen Fehlverhaltens; ein solches liege nicht vor, zumal im Strafrecht
eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten als leichter Fall zu be-
trachten sei.
N.
Am 3. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bisher bei der
Seite 15
E-6390/2006
ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen worden.
O.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20. Janu-
ar 2006 vom Bezirksgericht Bischofszell des mehrfachen Betrugs so-
wie der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu
drei Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Probezeit von drei
Jahren, verurteilt wurde.
Aktenkundig ist auch ein Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 6.
Oktober 2006 ans Bezirksamt Kreuzlingen betreffend Drohung. Den
polizeilichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 25. Juli 2006 durch Überdosierung von Medikamenten einen Sui-
zidversuch unternommen habe. Während des anschliessenden Spital-
aufenthaltes habe er anlässlich eines Telefongespräches gegenüber sei-
ner Freundin ausgesagt, er werde den Vater ihres Kindes umbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
Seite 16
E-6390/2006
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer-
den drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 so-
wie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10
und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt
der Ausreise Indiz für weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE
2008/4 E.5.4 mit weiteren Hinweisen).
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E-6390/2006
Eine asylsuchende Person gilt auch dann als Flüchtling, wenn sie erst
aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven
und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der
von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive
Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung
im Exil darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine
Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn davon auszugehen ist, sie würde aufgrund dieser im Heimat-
oder Herkunftsstaat bekannt gewordenen Aktivitäten bei einer Rück-
kehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; 2000 Nr. 16 E. 5a).
Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachflucht-
gründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Grün-
de mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Seite 18
E-6390/2006
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorbringen, aus welchen der Beschwerdeführer hauptsächlich
eine asylrelevante Gefährdung ableitet, sind von der Vorinstanz als
nicht glaubhaft qualifiziert worden. In der Beschwerdeschrift wird
grundsätzlich erklärt, die Vorbringen seien glaubhaft; zusammenfas-
send werden sie als "durchaus plausibel" bezeichnet und es wird die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Geheimdienst als "über-
wiegend wahrscheinlich" bezeichnet.
5.1.1 In Bezug auf den geltend gemachten Moldawien-Auftrag, wel-
chem er sich entzogen habe, fällt vorab auf, dass der Beschwerdefüh-
rer erst im Rahmen der kantonalen Anhörung angibt, der Moldawien-
Auftrag sei der Grund, dass er nicht mehr nach Libyen zurückkehren
könne; gleichzeitig führt er dort aus, es sei noch nichts Sicheres gewe-
Seite 19
E-6390/2006
sen (A13 S. 8, 11). Demgegenüber gründet er seinen Asylantrag an-
lässlich der ersten Befragung einzig auf den Umstand, dass er als kon-
sularischer Mitarbeiter auf der libyschen Vertretung in C._______ ge-
heimes Wissen erlangt habe und er vermehrt angehalten worden sei,
als Agent zu arbeiten, z.B. indem er Studenten kontrolliere, was er
nicht gewollt habe. Den Moldawien-Auftrag erwähnt er dort noch mit
keinem Wort. Anlässlich der folgenden Befragungen macht er diesbe-
züglich nur ungenaue Angaben (vgl. weiter unten) und führt erst in der
Beschwerdeeingabe (S. 3) konkret aus, im Sommer 1999 sei ihm der
Auftrag erteilt worden, ehemalige Afghanistan-Kämpfer aus Libyen, die
einen islamistischen Hintergrund hätten, in Moldawien aufzuspüren
und zu beseitigen. Das BFF kommt in der angefochtenen Verfügung
deswegen zu Recht zum Schluss, dieses Vorbringen sei als nachge-
schoben und schon deswegen als unglaubhaft zu qualifizieren; es
kann ergänzend auf die dortige Erwägung verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer überzeugt nicht, wenn er vorbringt, er habe den Auf-
trag implizit auch bereits anlässlich der ersten Befragung erwähnt.
Zwar spricht er dort davon, dass er als Agent hätte angeworben wer-
den sollen. Auf konkrete Nachfrage hin, wann der libysche Sicherheits-
dienst versucht habe, ihn anzuwerben, gab er zur Auskunft, 1998 habe
es langsam angefangen. Das genaue Datum stehe auf der mitgebrach-
ten Videokassette. Auf die Fragen, wer das von ihm gewollt habe und
was er genau wo hätte machen sollen, antwortete er jedoch nur, es sei
der libysche Sicherheitsdienst im Ausland gewesen und es habe sich
um die Kontrolle von Mitarbeitern im Konsulat, Studenten und anderes
gehandelt (A2 S. 5). Den Moldawien-Auftrag erwähnte er selbst auf
diese konkrete Nachfrage hin nicht. Aber auch im Verlaufe der folgen-
den Anhörungen vermag er den Auftrag noch in keiner Weise zu kon-
kretisieren; die gewichtigste Aussage liegt noch darin, der Konsul habe
ihm gesagt, er wolle ihn nach Moldawien schicken (A9 S. 6, 7). Alles
Weitere mutet nach reiner Spekulation an, so etwa wenn er "geahnt"
habe, was ihn für Schwierigkeiten erwarteten (A9 S. 8) oder "so wie
ich es von ihm (dem Konsul) verstanden habe, gibt es Libyer, es sind
zwischen 20 und 30 Personen" (A13 S. 8). Anlässlich der dritten Anhö-
rung spricht er schliesslich bezüglich des Moldawien-Auftrages davon,
man habe ihm "so etwas in Aussicht gestellt", aber es sei "nichts Si-
cheres" gewesen. Es sei darum gegangen, dass sie vielleicht zu einem
Besuch zusammen dorthin gegangen und wieder zurückgekehrt wären
(A13 S. 11) oder "so wie er sich das vorgestellt habe, hätte er dorthin
gehen sollen und Informationen über sie einholen müssen, wie wisse
er nicht". Auf die Feststellung des Sachbearbeiters, dass es offenbar
Seite 20
E-6390/2006
eine reine Vermutung sei, dass er hätte nach Moldawien geschickt
werden sollen, entgegnete er nur: "Nein, es ist nicht nur ein Verdacht,
sondern ich war mir sicher, weil ich ja schon andere Operationen für
sie durchgeführt habe und mit dem Konsul zusammenarbeitete und ihr
Vertrauen hatte" (A13 S. 14). Als schliesslich der Befrager auch in der
vierten Anhörung wiederum versuchte, durch Nachfrage weitere Ein-
zelheiten zum geltend gemachten Moldawien-Auftrag abzuklären, gibt
der Beschwerdeführer nur noch an, er habe bereits alles erzählt (A18
S. 7). Im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Libyen im Sommer
1999 fällt eine weitere Ungereimtheit auf. Anlässlich der Empfangsstel-
lenbefragung gab er nämlich an, er habe Urlaub gehabt und sei nach
Libyen gereist, um vom Sicherheitsdienst eine Bestätigung zu erhal-
ten, dass er weiterhin im libyschen Konsulat arbeiten dürfe. Dass sein
Pass abgeändert werden sollte, damit er weitere Geheimdienstaufträ-
ge, insbesondere den Moldawien-Auftrag, ausführen könne, wie er
später angibt (A9 S. 5 f.), erwähnte er dort mit keinem Wort.
Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
darzutun, dass er für den geltend gemachten Moldawien-Auftrag ange-
heuert worden ist und nun, da er den Auftrag nicht habe übernehmen
wollen, vom Konsul, vom libyschen Auslandsgeheimdienst oder von
anderen libyschen Behörden gesucht wird.
5.1.2 Was die geltend gemachte Tätigkeit für den Geheimdienst im
Allgemeinen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer
hatte anlässlich der ersten Befragung angegeben, als kaufmännischer
Mitarbeiter im libyschen Konsulat gearbeitet zu haben; er sei auch für
Sicherheitsaufgaben, wie etwa das Montieren von Überwachungska-
meras oder für die Eingangskontrolle, zuständig gewesen (A2 S. 2 u.
4). Langsam habe man ihn auch damit beauftragt, libysche Studenten
und die Mitarbeiter des Konsulats zu beobachten und zu kontrollieren.
Er habe aber nicht als Agent arbeiten wollen, weshalb er aus Libyen
nicht nach C._______ zurückgekehrt sei. Wie das BFF zutreffend fest-
hält, mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer auf dem liby-
schen Konsulat in F._______ gearbeitet hat. Ebenfalls folgerichtig er-
scheint vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse der Schluss der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit
wohl auch gewisse Kontroll- und Überwachungsfunktionen ausgeübt
hat. Insoweit wird die Darstellung des Beschwerdeführers nicht in Fra-
ge gestellt, weshalb sein Antrag, es seien über die Schweizerische
Botschaft in F._______ Abklärungen zu treffen, welche im Ergebnis
Seite 21
E-6390/2006
seine Tätigkeit im Rahmen der Eingangskontrolle bei der libyschen
Vertretung in C._______ bestätigen würden, ins Leere stösst. Dass der
Beschwerdeführer aber darüber hinaus Mitglied des Geheimdienstes
gewesen sei, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Zum einen erweist
sich auch dieses Vorbringen als nachgeschoben, hatte er doch anläss-
lich der Empfangsstellenbefragung keine eigentliche geheimdienstliche
Tätigkeit geltend gemacht. Zum andern bringt er erstmals im Rahmen
der ersten Bundesanhörung vor, dass er ein Papier unterschrieben
habe und dadurch offiziell beim Geheimdienst angestellt gewesen sei
(A13 S. 13). Bezeichnenderweise vermag er auch nicht überzeugend
darzutun, was sich an seiner Tätigkeit geändert habe, nachdem er an-
geblich mit der Unterzeichnung eines Papiers formell zum Geheim-
dienstmitarbeiter geworden sei, zumal er sich auch nicht mehr genau
daran erinnern konnte, was er unterzeichnet hatte (A13 S. 12 f.).
Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer seine Unglaubwürdig-
keit, wenn er vor dem Hintergrund libyscher Verhältnisse einerseits
geltend macht, er habe über viele Jahre hinweg mit dem Geheimdienst
zusammengearbeitet, sei dann auch Mitglied geworden und verfüge
über geheimes Wissen, das nur ein Geheimdienstmitarbeiter kennen
könne, und andererseits als Grund seines Ausstiegs, mit welchem er
sich selbst massiv gefährde, den Umstand angibt, dass er niemandem
habe schaden wollen, was bis zum Moldawien-Auftrag nicht der Fall
gewesen sei. Ergänzend kann auf weitere, vom BFF aufgezeigte Un-
stimmigkeiten verwiesen werden. Die Argumente in der Beschwerde
vermögen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken.
Wenn er etwa dort anbringt, die Erwartung des BFF, der Beschwerde-
führer könne seine Geheimdiensttätigkeit belegen, etwa indem er ei-
nen Arbeitsvertrag mit dem Geheimdienst abgeschlossen habe, zeuge
von geradezu erfrischender Naivität, ist ihm seine eigene, bereits er-
wähnte Aussage entgegenzuhalten, nach welcher er mit der Unter-
zeichnung eines Papiers offiziell zum Mitglied des Geheimdienstes ge-
worden sei. Auch der Hinweis, seine zahlreichen Auslandreisen ver-
möchten sein Vorbringen, er sei Mitglied des Geheimdienstes gewe-
sen, zu stützen, hilft ihm nicht, zumal er im Verlaufe der Befragungen
andere Gründe dafür angegeben hatte, wie etwa sein Studium, die
spätere Tätigkeit als Händler in C._______ oder seine berufliche Tätig-
keit als Mechaniker und Matrose in der Schifffahrt (A9 S. 5).
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft darzutun, dass er Mitglied des libyschen Geheimdienstes
gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten
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Dokumente und Beweismittel vermögen schon deswegen nichts zu
seinen Gunsten zu bewirken, weil nicht bestritten wird, dass er auf der
libyschen Vertretung in C._______ tätig war, in diesem
Zusammenhang möglicherweise auch Kontroll- und
Überwachungsfunktionen wahrgenommen hat und demzufolge auch
über gewisse entsprechende Informationen verfügt. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine
Instruktionsverhandlung beantragt, ist das Begehren abzuweisen, da
sich der Sachverhalt als genügend erstellt erweist.
5.1.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder im Sin-
ne des Gesetzes glaubhaft zu machen, dass er Mitglied eines der
zahlreichen libyschen Geheimdienste gewesen sei, noch dass er sich
einem heiklen Geheimauftrag entzogen habe.
5.2 Weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es an der Asyl-
relevanz, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen.
5.2.1 Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Visum
für C._______ im Sommer 1999 für ungültig erklärt worden sei, Nach-
teiliges ableitet, ist nicht ersichtlich, hat man ihm doch nach der Lö-
schung des Visums offensichtlich den Pass wieder ausgehändigt, ihn
laufen lassen, worauf er sich noch während beinahe vier Monaten un-
behelligt in Libyen aufgehalten hat, bevor er das Land legal verlassen
hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorwurf, dass das Vi-
sum erst am 1. September 1999 annulliert worden sei, sei unberech-
tigt, mag zutreffen. Die übrigen vom BFF auch hier aufgezeigten Unge-
reimtheiten erweisen sich aber als zutreffend und es kann ergänzend
darauf verwiesen werden.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Suche nach ihm aus den
mehrmaligen Telefonanrufen seitens des Konsuls und dessen Bruder
sowie den Erkundigungen durch weitere Personen nach ihm ableitet,
kann auf das in der BFF-Verfügung Gesagte verwiesen werden. Es ist
ohne Weiteres nachvollziehbar und legitim, dass sich sein Arbeitgeber
und weitere Personen in dessen Umkreis nach dem Beschwerdeführer
erkundigt haben, nachdem dieser sich offenbar nicht mehr - wie zuvor
besprochen - gemeldet hat und auch nicht mehr an seine Arbeitsstelle
zurückgekehrt ist. Mit dem allgemeinen Hinweis, er würde durch Ver-
letzung seiner Dienstpflicht ebenso wie ein Militärdienstverweigerer
asylrelevanten Sanktionen unterliegen, vermag er nichts zu seinen
Gunsten zu bewirken, ist doch gemäss Kenntnissen des Gerichts nicht
Seite 23
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davon auszugehen, Militärdienstverweigerung ziehe in Libyen grund-
sätzlich und mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes nach sich.
5.2.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder den als
wesentlichen Asylgrund geltend gemachten Moldawien-Auftrag, noch
eine eigentliche geheimdienstliche Tätigkeit glaubhaft darzutun. Einzig
aus dem Umstand, dass er seine konsularische Tätigkeit, wozu auch
gewisse untergeordnete Spitzelaufgaben gehört haben mögen, nach
den Ferien nicht mehr aufgenommen hat, ergibt sich keine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen, dies sei geschehen, weil er einen Agentenauftrag nicht
habe ausführen wollen, auch Zweifel daran bestehen, ob er seinen Ar-
beitsplatz überhaupt unerlaubterweise verlassen hat. Dass ihm der
Umstand, dass beim Vater vor mehr als 30 Jahren Geld beschlag-
nahmt worden sei, oder dass der Bruder vor 20 Jahren für zwei Tage
festgenommen worden sei, zum Nachteil gereiche, macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend, und dies ist offensichtlich auch nicht an-
zunehmen.
Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Libyen nicht in asylrelevanter Weise
gefährdet gewesen. Bezeichnenderweise hat er nach seinem angeb-
lich unrechtmässigen Fernbleiben von seiner Arbeitsstelle und bis zu
seiner Ausreise noch während mehrerer Monate unbehelligt in Libyen
gelebt und ist erst am 3. November 1999 legal über den Flughafen
Tripolis ausgereist. Eine legale Ausreise mit gültigen Papieren spricht
gemäss Erkenntnissen des Gerichts in erheblicher Weise dagegen,
dass er damals von den libyschen Behörden gesucht wurde. Es ist mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er
angesichts der rigorosen und mehrfachen Sicherheitskontrollen am
Flughafen nicht legal hätte ausreisen können, wenn ihn die libyschen
Behörden tatsächlich im Visier gehabt hätten, zumal im Zeitpunkt
seiner Ausreise das Wirtschaftsembargo in Kraft und das
Personenaufkommen am Flughafen entsprechend überschaubar war.
Er selbst hatte schliesslich auch angegeben, sein Cousin habe ihm nur
bei der schnelleren Abwicklung geholfen und hätte ihm nicht geholfen,
wenn er von seinen Problemen gewusst hätte (A 13 S. 4). Letztlich gab
der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll, er werde nicht von Gadaffis
Leuten gesucht, sondern vom Konsul (A18 S. 10). Diesbezüglich ist
ihm aber entgegenzuhalten, dass er sich angesichts seiner offenbar
Seite 24
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guten Beziehungen zu verschiedenen Vertretern des libyschen Regi-
mes - falls notwendig - zum Schutz an dieses wenden könnte.
5.3 Weder aus der Ausreise an sich, noch aus Ereignissen, die sich
zeitlich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Libyen ergeben
haben, ergibt sich eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung.
5.3.1 Im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes bringt der Be-
schwerdeführer vor, der Umstand, dass die schweizerische Vertretung
in Libyen mit seiner Familie in Kontakt getreten sei, habe eine asylrele-
vante Gefährdung zur Folge. Bezeichnenderweise seien inzwischen
die Telefonleitungen zur Familie gekappt worden. Nachdem die übrigen
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sich als nicht glaubhaft
oder nicht asylrelevant erwiesen haben und nicht davon auszugehen
ist, er werde in Libyen gesucht und hätte mit der erforderlichen erhebli-
chen Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes zu befürchten, vermag er aus dem Umstand, dass den libyschen
Behörden möglicherweise die Kontaktaufnahme der schweizerischen
Behörden mit seinem Bruder nicht verborgen geblieben ist, noch kei-
nen objektiven Nachfluchtgrund abzuleiten. Es kann erneut auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
5.3.2 Aber auch aus der - legalen - Ausreise und dem inzwischen
neunjährigen Aufenthalt im Ausland ergibt sich keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Diese Einschät-
zung wird durch ein Urteil der ARK aus dem Jahre 2003 gestützt
(EMARK 2003 Nr. 28) und erweist sich auch heute noch als grundsätz-
lich zutreffend. Schliesslich ist auch im Umstand, dass den libyschen
Behörden möglicherweise bekannt geworden ist, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, nicht mit der not-
wendigen Wahrscheinlichkeit zu folgern, er sei deswegen in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise in Libyen gefährdet.
Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er wohl bei einer allfälligen Wieder-
einreise mit einer eingehenden Befragung zu rechnen hätte. Gemäss
Kenntnissen des Gerichts, welche sich vorab auf von Amnesty Interna-
tional (AI) ausgewertete Erfahrungen stützen, werden anlässlich dieser
Befragungen nebst der Kontrolle der Personalien des Zurückkehren-
den seine Herkunft und der Zweck seines Auslandaufenthaltes einer
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E-6390/2006
Überprüfung unterzogen. Gemäss Einschätzung von AI ist davon aus-
zugehen, dass die libyschen Behörden bei der Einreise am Flughafen
Tripolis feststellen können, ob die zurückkehrende Person legal oder il-
legal das Land verlassen hat, wobei das Feststellen einer illegalen
Ausreise die Sicherheitskräfte zu gezielteren Nachforschungen veran-
lassen könnte. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
dürfte insbesondere dann steigen, wenn der Zurückkehrende vor sei-
ner Flucht wegen oppositioneller Aktivitäten inhaftiert oder verdächtigt
war und sich einer Festnahme durch Flucht entzogen hat. Insbesonde-
re scheine eine mutmassliche Zugehörigkeit zu islamistischen Grup-
pierungen ein verfolgungsauslösender Umstand zu sein. Wird ein Asyl-
antrag eines Rückkehrers den libyschen Behörden bekannt, was offen-
bar trotz Überprüfung des Rückkehrers nicht zwingend der Fall sein
muss, scheint gemäss einem Gutachten des deutschen Orientinstitu-
tes von Bedeutung zu sein, welche Überzeugung des Beschwerdefüh-
rers dem Antrag zugrunde lag, wobei das Risiko einer Menschen-
rechtsverletzung bei einer religiös begründeten Oppositionshaltung
wesentlich höher liege als bei einer säkular begründeten.
Solche das Risiko für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
steigernde Umstände sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
Sollten die Behörden im Rahmen der Befragung trotz des Umstands,
dass der Beschwerdeführer legal ausgereist ist, von der Asylgesuch-
stellung Kenntnis erhalten, werden sie feststellen, dass er sich hin-
sichtlich seiner Gesinnung keineswegs vom libyschen Regime distan-
ziert hat, zumal er die angebliche Distanzierung einzig mit dem ausge-
schlagenen Moldawien-Auftrag begründet, welcher, wie erläutert, nicht
glaubhaft ist. Darüber hinaus vermag das Gericht keine oppositionelle
Haltung auszumachen, schon gar keine islamistische, hat doch der
Beschwerdeführer vielmehr verschiedentlich an den Islamisten deut-
lich Kritik geübt (A13 S. 21 f., A18 S. 8 ff.). Seine Beziehungen zu nicht
unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes dürften ihm
schliesslich von Vorteil sein. Insgesamt vermag der alleinige Umstand,
dass die libyschen Behörden im Rahmen einer Befragung bei seiner
Rückkehr allenfalls von seinem Asylgesuch Kenntnis erhalten könnten,
keine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften
Nachteile nach sich zu ziehen.
5.4 Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in
Libyen, noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachflucht-
Seite 26
E-6390/2006
grundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes
nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände begründet wird, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern
erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
geschehen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer um Erläuterung der Feststellung des
fedpol, wonach "zu wenig konkrete Hinweise" bestünden, um die Asyl-
würdigkeit zu beantragen, nachsucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass
die entsprechende Stellungnahme eine reine Frage der richterlichen
Würdigung betrifft. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift und in den Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen sowie
die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzu-
tun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. die sich weiter-
hin als zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
Seite 27
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der An-
ordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
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Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Was die allgemeine
Menschenrechtslage in Libyen betrifft, ist festzuhalten, dass sich der
Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar Jahren geöffnet hat und
die USA und EU begonnen haben, Beziehungen mit dem Land aufzu-
bauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher und politischer Art auch
immer wieder mit Rückschlägen verbunden sind, hängt wohl direkt mit
dem Charakter des unberechenbaren, willkürlich agierenden und sich
allmächtig gebärdenden Despoten Gaddafi zusammen. Innenpolitisch
hat diese tendenzielle Öffnung allerdings noch nicht zu wesentlichen
Veränderungen geführt. Nach wie vor kommt es zu zahlreichen Men-
schenrechtsverletzungen in vielen Bereichen des politischen und ge-
sellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist es schwierig, genauere Erkennt-
nisse zu gewinnen, da Libyen internationalen Menschenrechtsorgani-
sationen und UN-Menschenrechtsgremien über lange Zeit den unge-
hinderten Zugang im Land verweigerte und auch heute noch streng
kontrolliert, was diese zu sehen bekommen sollen. Was die politische
und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Um-
stands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder
Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden - unter
strengen Auflagen - freigelassen worden sind, nicht von einer grund-
sätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jeg-
liche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen
über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Be-
obachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Einset-
zung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. "Qadda-
fis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?", Studie der Stiftung Wis-
senschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008; Human
Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational
Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007).
Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer keine
echte Gefährdung im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie
unter dem Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde
von den libyschen Behörden der Zugehörigkeit zu politischen oder isla-
mistischen Oppositionsbewegungen verdächtigt. Zwar lassen sich be-
treffend Libyen kaum allgemein gültige Regelungen betreffend die
Sanktionierung von Dienstpflichtverletzungen ausmachen. Selbst wenn
man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, er habe sei-
ne Dienststelle tatsächlich unerlaubterweise verlassen, vermag er aber
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daraus keine Gefährdung im oben umschriebenen Sinne abzuleiten,
zumal er das Land Monate nach der angeblichen Verletzung seiner
Dienstpflicht legal verlassen hat.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
9.3.2 Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen, wo der Beschwerde-
führer in B._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus
individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Der
Beschwerdeführer ist dort bei seiner Familie aufgewachsen, wo er mit
den bekannten Unterbrüchen bis zur Ausreise gelebt hat. Laut seinen
Angaben leben seine Mutter und mehrere Geschwister nach wie vor
dort. Er verfügt über eine umfassende Bildung und war in
verschiedensten Bereichen erwerbstätig. Aus dem zu den Akten
gereichten ärztlichen Zeugnis vom 1. Juni 2004 und dem
Zeitungsartikel vom 15. September 2004 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der ungewissen Situation als
Asylbewerber, litt. Dies ist nicht ungewöhnlich bei Personen in
vergleichbarer Situation und vermag für sich alleine nicht die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen.
Ebensowenig kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar
im Sommer 2006 einen Suizidversuch unternommen hatte, zu einer
solchen Annahme führen, zumal dieser gemäss den Akten im Zusam-
menhang mit einer Beziehungskrise erfolgt war und er sich laut Aus-
trittsbericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 30. August 2006
im Verlauf der Therapie glaubhaft von Selbst- und Fremdgefährdung
distanziert habe. Hinzu kommt, dass im Bedarfsfalle entsprechende
medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Libyen vorhanden und dem
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Beschwerdeführer zugänglich sind. Es ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach B._______ in sozialer
und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.3.3 Mit der Bejahung der Zumutbarkeit entfällt die Frage, ob der Be-
schwerdeführer allenfalls aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz,
namentlich seiner Straffälligkeit wegen, von der vorläufigen Aufnahme
auszuschliessen wäre (Art. 83 Abs. 7 AuG).
9.4
9.4.1 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asyl-
gesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des
Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach
Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergan-
gen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zu-
folge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für
hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylge-
setzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht
vom 18. August 2004, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 30. August 2004 und die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 22. September 2004 [(vgl. Sachverhalt M.), so-
weit den Tatbestand der schwerwiegenden persönlichen Notlage be-
treffend] mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht
mehr gewürdigt werden.
9.4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton
bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zu-
stimmung des BFM einer Person mit hängigem oder abgewiesenem
Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14
Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen,
dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen,
unverzüglich zu melden.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was im
Übrigen angesichts seines zwar abgelaufenen, aber authentischen
Reisepasses nicht mit grösseren Hindernissen verbunden sein dürfte,
Seite 31
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es
verbleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Nachdem der Be-
schwerdeführer offenbar auf Fürsorgeleistungen verzichtet, weil er von
Angehörigen in hinreichendem Masse Gelder erhalte, fehlt es an der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der Bedürftigkeit, und das Ge-
such ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.--
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 32
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 1 Foto [Beilage 2], Zeitungsartikel vom 15. September 2004 im
Original, 6 Originalbeilagen zur Stellungnahme vom 22. September
2004, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N 386 962 (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde ad 134 698 (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 33