B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6390/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom (…) reichte der damals inhaftierte Beschwerdeführer am
(…) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Bot-
schaft) ein Asylgesuch ein.
B.
Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) mit, er
könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Verbindung set-
zen. Das Asylgesuch wurde mit internem Abschreibungsbeschluss vom
(…) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom (…) an die Botschaft gab der Beschwerdeführer unter
Beilage mehrerer Dokumente (u.a. Haftbestätigungen, Affidavit, Haftent-
lassungsbescheinigung) seine Haftentlassung bekannt und führte aus,
weshalb er weiterhin um Schutz in der Schweiz nachsuche.
D.
Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben (…) zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen und um Einreichung allfälliger Beweismittel.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom (…) un-
ter Beilage von Dokumenten.
E.
Mit Schreiben vom (…) ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer um
ergänzende Angaben.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging am (…) bei der Bot-
schaft ein.
F.
Am (…) fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers
statt.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sich im (…) nach Malaysia begeben zu haben, um
dort zu arbeiten. Als im Jahr (…) die Fälschung seines Visums aufgeflo-
gen sei, sei er nach (…) zurückgekehrt. Er habe für ein (…) gearbeitet,
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das die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) den Zivilisten zur Verfü-
gung gestellt hätten. Er habe Zivilisten und LTTE-Mitgliedern geholfen,
(…). Nachdem er am (…) von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, ha-
be er diesen am (…) entkommen können. Auch sein Bruder sei von den
LTTE zwangsrekrutiert worden und am (…) ums Leben gekommen. Als er
(Beschwerdeführer) sich am (…) in das von der Armee kontrollierte Ge-
biet habe begeben wollen, sei er aufgrund seines (…) der LTTE-
Mitgliedschaft verdächtigt und daraufhin in verschiedenen Camps unter-
gebracht worden. Er sei dort misshandelt worden und habe seither Prob-
leme mit dem (…). Am (…) habe man ihn entlassen. Er sei am (…) vom
B._______ aufgesucht und aufgefordert worden, sich am nächsten Tag im
(…)-Office zu melden, was er nicht getan habe. Er sei deshalb zu einem
späteren Zeitpunkt erneut aufgesucht und gefragt worden, weshalb er
sich nicht gemeldet habe. Am (…) habe er sich aus Angst nach (…) be-
geben, wo er im Haus entfernter Verwandter seines Vaters wohne. Das
B._______ habe seither mehrmals seine Eltern aufgesucht, nach seinem
Aufenthalt gefragt und sie aufgefordert, ihm auszurichten, er solle sich
nach seiner Rückkehr unverzüglich melden oder eine Kopie seiner Re-
gistrierung zukommen lassen. Er befürchte Übergriffe auf seine Person
und wolle Sri Lanka deswegen verlassen.
G.
Am 4. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, seine El-
tern seien (…) zweimal vom B.______ aufgesucht und für den Fall, dass
sie seine Adresse nicht herausgeben würden, mit ihrer Verhaftung be-
droht worden.
H.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
I.
Mit am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe vom
20. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung; er beantragte (sinngemäss) deren Aufhebung
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels
Lesbarkeit des Rückscheins nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2013 von der Botschaft mit
Schreiben vom 13. September 2013 versandt wurde, und die Be-
schwerdeeingabe am 25. Oktober 2013 bei der Botschaft eintraf. Damit
steht nicht mit Sicherheit fest, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht
worden ist. Da indessen die Beweislast für die Zustellung an die Partei
der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.112, S. 76), ist nach dem Gesagten zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwer-
de rechtzeitig erfolgt ist. Auf die damit frist- und im übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in
Kraft getreten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt –
ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland
weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher ge-
stützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September
2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes
gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte
verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entspre-
chenden Bestimmungen.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
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rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung sei bei
objektiver Betrachtungsweise im Sinne des Asylgesetzes nicht begründet.
Er sei im (…) offiziell aus der Haft entlassen worden. Somit würden keine
Anhaltspunkte bestehen, dass er auf Grund seiner Aufenthalte in mehre-
ren Camps in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Auf-
enthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden,
dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht
sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilas-
sung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe
und zur Registrierung aufgefordert worden sei. Derartigen Massnahmen
komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscha-
rakter zu. Wären die Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er
in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen
Staates darstellen würde, wäre er nach seiner Freilassung erneut inhaf-
tiert worden. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu
verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe die
bereits vorgebrachten Asylgründe und führt ergänzend an, am (…) hätten
Offiziere erneut seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Er sei
trotz seiner Haftentlassung in Gefahr, wieder festgenommen und inhaf-
tiert zu werden.
7.
7.1 Die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach
sich aus dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, seit seiner
Haftentlassung im (…) würden sich die sri-lankischen Behörden regel-
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mässig nach ihm erkundigen, keine asylrelevante Gefährdungssituation
ergebe, ist zu bestätigen.
7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im (…)
ohne Auflagen oder Bedingungen aus der Haft entlassen wurde, was be-
reits auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
schliessen lässt. Den Akten des BFM (vgl. A 5/13 Beilage 4) ist zudem zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom C._______ ein Bestäti-
gungsschreiben (…), ausgestellt am (…) "(…)", erhalten hat. Darin wird
bestätigt, "(…)". Es ist vor dem Hintergrund dieses Dokumentes nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor behördlichen Per-
sonenkontrollen fürchten müsste. Daran ändert auch nichts, dass die sri-
lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Si-
cherheitsmassnahmen nicht gelockert haben und daher die Möglichkeit
besteht, überall und jederzeit einer minuziösen Personenkontrolle unter-
zogen und für eingehendere Abklärungen auf einen Posten mitgenom-
men oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Solchen Massnahmen,
denen ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land aus-
gesetzt ist, kommt aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6184/2013 vom 19. November 2013 E. 5.4 S. 6). Es
gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestä-
tigt, dass sich der Beschwerdeführer am (…) von den sri-lankischen Be-
hörden einen Reisepass hat ausstellen lassen. Es hätte dies wohl kaum
getan, wäre tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise nach
ihm gesucht worden.
7.3 Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungs-
weise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten,
welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu rela-
tivieren. Das Bundesamt hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger