B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6390/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis ,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (…).
E-6390/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Eth-
nie mit letztem Aufenthalt in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh ist gemäss eige-
nen Angaben im Juli 2014 legal mit dem Flugzeug von seinem Heimatland
in B._______ gereist. Von dort aus sei er über den Landweg am 5. Oktober
2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 7. Oktober 2015 ein Asylgesuch
stellte. Er wurde am 9. Oktober 2015 summarisch zur Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A6/11) und am 21. April 2016 einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A22/23).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe sich etwa im November (…) in eine Kundin sei-
nes (…)geschäftes namens C._______ verliebt, und sie hätten heimlich
eine Beziehung geführt. C._______ sei bereits einem anderen Mann ver-
sprochen gewesen, was er jedoch erst zwei oder drei Monate vor seiner
Ausreise aus Afghanistan von ihr erfahren habe. Die ersten sechs Monate
ihrer Beziehung hätten sie hauptsächlich miteinander telefoniert, sie habe
ihn auch in seinem Geschäft besucht. Danach hätten sie sich auch in der
Stadt getroffen, beispielsweise, um zusammen eine Pizza zu essen. Da
seine Freundin eine Burka getragen habe, seien ihre Treffen problemlos
verlaufen.
Etwa im (…) 2014 sei der jüngere Bruder der Freundin, D._______, zum
ersten Mal in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, um ihn
aufzufordern, die Beziehung zu seiner Schwester zu beenden. Wie
D._______ von der Beziehung erfahren habe, wisse er nicht. Danach habe
er die Beziehung zu C._______ eigentlich abbrechen wollen respektive er
habe auch versucht, sich der Familie vorzustellen und mit der Mutter zu
sprechen; sie hätten ihn aber nicht akzeptiert. C._______ habe ihn ange-
fleht, die Beziehung nicht zu beenden und sei weinend in seinen Laden
gekommen; daraufhin hätten sie die Beziehung unter telefonischem Kon-
takt mit neuen Nummern weitergeführt. Als D._______ ihn erneut in seinem
Ladenlokal aufgesucht habe, habe er diesem erklärt, er habe keinen Kon-
takt zu C._______ mehr. Trotzdem habe D._______ ihn gewarnt und ihn
schlagen wollen, was die Ladenbesitzer der Nachbargeschäfte jedoch ver-
hindert hätten. Als er am Abend auf dem Weg zu seinem Elternhaus gewe-
sen sei, hätten ihn vier Personen festgehalten und geschlagen, worauf er
E-6390/2017
Seite 3
im Spital behandelt worden sei. Am Tag darauf habe er zusammen mit sei-
nem Vater den Vorfall bei den Behörden gemeldet, und diese hätten ver-
sprochen, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es sei jedoch nichts weiter
geschehen.
Zehn Tage später hätten drei unbekannte Personen sein Geschäft betre-
ten. Sie hätten Schaufensterpuppen umgeworfen, Kleider zerrissen und
ihn ins Gesicht geschlagen, bevor sie das Ladenlokal wieder verlassen hät-
ten. In den darauffolgenden sieben Tagen habe er seine Angreifer wieder-
holt in der Nähe seines Ladens gesehen. Während dieser Zeit habe er sein
Telefon vernichtet. Zehn Tage später sei C._______ erneut weinend in sei-
nen Laden gekommen und habe ihn gebeten, wieder mit ihr in Kontakt zu
treten, was er getan habe. Nach einiger Zeit habe seine Freundin ihn zu
sich nach Hause eingeladen, in der Hoffnung, dass, wenn er mit ihr schla-
fen würde, der Heirat nichts mehr im Wege stehe, weil ihr Verlobter sie
dann nicht mehr wolle. Er habe der Einladung Folge geleistet und sei am
besagten Abend zu C._______ nach Hause gegangen. Nur die Mutter von
C._______ sei zu Hause gewesen und habe geschlafen. Nachdem sie mit-
einander geschlafen hätten, sei D._______ mit seinen Freunden nach
Hause gekommen und habe sie erwischt. Es sei ihm gelungen zu entkom-
men, und er habe sich eine Nacht lang in einem grossen Garten versteckt.
Am nächsten Morgen habe sein Vater ihn angerufen und beschimpft, nach-
dem D._______ und dessen Freunde in der Nacht zu seinem Vater gegan-
gen seien und ein grosser Streit eskaliert sei. Anschliessend habe auch
sein Bruder ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, er dürfe nicht
mehr zurückkommen, da sein Leben in Gefahr sei. In der Folge sei er mit
einem Visum in B._______ gereist.
In B._______ habe er dann erfahren, dass die Familie von C._______ An-
zeige gegen ihn erstattet habe und sein Vater deswegen an seiner Stelle
auf der Polizeistation inhaftiert worden sei. Die Weissbärtigen und sein Bru-
der hätten sich jedoch für die Freilassung seines Vaters eingesetzt und
dieser sei nach 13 Tagen unter der Bedingung entlassen worden, dass er
den Beschwerdeführer der Polizei ausliefere, sobald er ihn finde. Ausser-
dem habe die Familie von C._______ bei seiner Familie vorgesprochen
und seine Schwester mitnehmen wollen. Sein Onkel sei deswegen sehr
besorgt gewesen und aufgrund von hohem Blutdruck gestorben. Auch
habe D._______ gedroht, er werde der Schwester des Beschwerdeführers
dasselbe antun, was der Beschwerdeführer mit C._______ gemacht habe.
Allerdings lebe die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor bei sei-
E-6390/2017
Seite 4
ner Familie in E._______. Sein Vater habe ihm nach diesen Vorfällen aus-
richten lassen, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Aufgrund
dieser Ereignisse habe er beschlossen in die Türkei weiterzureisen, anstatt
wie ursprünglich geplant, nach drei Monaten wieder nach E._______ oder
in eine andere Provinz Afghanistans zurückzukehren und dort ein neues
Geschäft zu eröffnen. Im Übrigen habe ihm sein Bruder berichtet, dass er
der Familie seiner Freundin manchmal auf dem Markt von E._______, wo
er arbeite, begegne.
Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan wisse er nicht genau, was
passieren würde. Sein Vater wolle ihn nicht mehr sehen und würde ihn wohl
nicht mehr in sein Haus lassen. Möglicherweise würde ihn die Polizei ver-
haften, wenn er nicht bereits vorher seitens die Familie seiner Freundin
getötet werde.
A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die
Schule bis zur 11. Klasse besucht zu haben. Da sein Vater von ihm verlangt
habe, dass er arbeite, um den Familienunterhalt zu finanzieren, habe er
das 12. Schuljahr nicht mehr absolviert und deshalb das Gymnasium nicht
abgeschlossen. Nach Abbruch der Schule habe sein Vater für ihn sein ers-
tes (…)geschäft eröffnet. Einige Jahre später habe der Beschwerdeführer
dieses verkauft und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ein anderes
(…)geschäft betrieben. Danach habe sein Bruder den Laden an eine Dritt-
person verkauft. Auf seiner Flucht nach Europa habe er für zwei Monate
B._______ (…) gearbeitet und in der Türkei in (…). Seine Eltern sowie eine
seiner Schwestern und seine zwei Brüder lebten in E._______. Die zwei
anderen Schwestern seien verheiratet. Eine wohne in F._______, Provinz
G._______ (Anmerkung des Gerichts: etwa (…) km westlich von
E._______ entfernt), die andere ebenfalls in E._______). Der eine Bruder
sei Inhaber eines (…)- und der andere eines (…)geschäftes. Ausserdem
besitze seine Familie ein Haus in E._______, das vermietet sei. Ferner
wohne sein Onkel in H._______, Provinz I._______.
A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkera (im Original) mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 – eröffnet am 12. Oktober 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-6390/2017
Seite 5
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters
vom 13. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Aus-
serdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer
Kopie der angefochtenen Verfügung einen Beleg Barauszahlung der Ge-
meindeverwaltung J._______ vom 25. Oktober 2017 sowie fünf Fotos sei-
ner Familie, die in K._______ entstanden seien, zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 verfügte die Instruktions-
richterin, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz aufhalten und hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als
amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer
auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung, Beweismittel im Sinne der
Erwägungen nachzureichen.
E.
Am 27. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere
Beweismittel zu den Akten: diverse Fotos seiner Familie, die alle in
L._______ aufgenommen worden seien, darunter eine, auf welcher sein
Bruder M._______ die Ausgabe der (…) Tageszeitung (…) vom 6. Dezem-
ber 2017 in den Händen halte, eine Ausgabe eben dieser Tageszeitung im
Original sowie eine Farbkopie der Tazkera seines Vaters und einen Ver-
sandumschlag DHL.
E-6390/2017
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichte-
rin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 10. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden
Bemerkungen und beigelegter Karte von E._______ an ihrer Verfügung
fest.
G.
Mit Replik vom 30. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und legte einen online-Zeitungsartikel vom
14. März 2019 zur Lage in Mazar-i-Sharif sowie ein Update eines EASO
(European Asylum Support Office) Country of Origin Information Report
vom Mai 2018 zur Sicherheitslage in Afghanistan bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
E-6390/2017
Seite 7
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit als genügend. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich.
Zunächst hielt das SEM im Wesentlichen fest, den Schilderungen des Be-
schwerdeführers seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung zu entnehmen. Zum einen sei sein Vater bereits nach 13 Tagen
durch die Vermittlung der Weissbärtigen und des Bruders des Beschwer-
deführers aus der Haft entlassen worden. Von weiteren Vorkommnissen
habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht berichtet. Zum anderen
lebe die Schwester des Beschwerdeführers noch immer bei der Familie in
E._______, obwohl die Familie von C._______ gedroht habe, sie als Ersatz
zu sich zu nehmen. Die Drohung sei also nicht umgesetzt worden. Ferner
habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Bruder führe nach wie vor
sein Geschäft auf dem Markt in E._______ und sehe dort gelegentlich die
Familie von C._______. Trotz somit mehrfacher Möglichkeiten, Vergel-
tungsmassnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers respektive
indirekt auch gegen ihn zu ergreifen, habe die Familie von C._______ bis
heute nichts dergleichen unternommen. Selbst wenn eine Bedrohung von
der Familie der Freundin des Beschwerdeführers ausgehen würde, wären
aber die lokalen Behörden in E._______ grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seinen Vorbringen
bestätigt habe. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt das SEM fest, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Zum Beispiel sei
eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen
von D._______ spät abends zu ihr gegangen und damit – zumal angesichts
E-6390/2017
Seite 8
der Anwesenheit der Mutter von C._______ – ein grosses Risiko eingegan-
gen sei. Zudem sei es unlogisch, dass der Beschwerdeführer seit jener
Nacht nie mehr Kontakt zu seiner Freundin gehabt habe und über keine
Informationen zu ihrem Verbleib verfüge. Sodann scheine es wenig plausi-
bel, dass C._______ Familie seine Schwester als Ersatz gewollte habe und
dann in dieser Hinsicht nichts mehr geschehen sei. Auch erstaune, dass
die Beziehung zu seiner Freundin über Monate hinweg unentdeckt geblie-
ben sei, seine Freundin dann aber plötzlich die Verlobung mit einem ande-
ren Mann eingestanden habe, und der Bruder der Freundin dann auch
plötzlich Bescheid gewusst und den Beschwerdeführer gewarnt habe.
Schliesslich sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter von
C._______ über die bevorstehende Heirat gesprochen habe, zumal dies
im afghanischen Kontext unüblich scheine.
3.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den Ausführungen
der Vorinstanz zur fehlenden Furcht vor künftiger Verfolgung und zur feh-
lenden Asylrelevanz im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz relativiere
zu Unrecht die Härte der vom Vater erduldeten Haftstrafe, zumal dieser
selbst gar kein Delikt begangen habe. Zudem sei er nur aufgrund von Ver-
handlungsgeschick seiner Fürsprecher freigekommen. Was die Drohun-
gen zur Entführung seiner Schwester betreffe, sei zu berücksichtigen, dass
D._______ gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Zudem veranschauliche
der Tod seines Onkels drei Tage nachdem C._______ Familie die Über-
gabe der Schwester des Beschwerdeführers verlangt habe, die Ernsthaf-
tigkeit der Drohungen. Zwar seien die Drohungen gegen seine Schwester
bis anhin nicht umgesetzt worden seien. Dies liege jedoch daran, dass sie
sich zu Hause zurückgezogen und deshalb vom Schutz der männlichen
Familienmitglieder habe profitieren können. Schliesslich sei auf die Flucht
seiner Schwester, zusammen mit der restlichen Familie – hauptsächlich
aus Angst vor einer Entführung der Schwester – nach K._______ hinzu-
weisen. Dass von staatlichem Schutz ausgegangen werden könne, sei un-
zutreffend, zumal C._______ Familie ihrerseits gegen ihn Anzeige erstattet
habe, weshalb er selbst von der Polizei gesucht werde und ihm wegen vor-
ehelicher sexueller Aktivitäten, nebst den Nachteilen von privater Seite in
Form einer Blutrache, auch eine strafrechtliche Verfolgung drohe.
Den Zweifeln des SEM an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der
Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe anstelle stichhaltiger Ar-
gumente lediglich beispielhafte Ereignisse aus den Erzählungen des Be-
schwerdeführers aufgeführt, die ihr unlogisch erschienen. Zwar sei dem
SEM zuzustimmen, dass mit dem Besuch bei seiner Freundin ein grosses
E-6390/2017
Seite 9
Risiko verbunden gewesen sei. Sie hätten dieses Risiko jedoch bewusst in
Kauf genommen, und C._______ habe gehofft, dass sie aufgrund des vor-
ehelichen sexuellen Kontaktes im Anschluss würden heiraten müssen. Im
Übrigen habe D._______ bereits früher von der Beziehung erfahren, wes-
halb sie sich zur Durchführung dieses Plans entschlossen hätten. Was den
fehlenden Kontakt zu seiner Freundin betreffe, so entspreche dies seinem
Handlungsmuster, zumal er bereits früher den Kontakt zu ihr abgebrochen
habe. Es sei davon auszugehen, dass C._______ unter Beobachtung ihrer
Familie oder mittlerweile ihres Ehemannes stehe. Zudem sei nicht klar, ob
sie überhaupt noch lebe. Da seine Familie aus E._______ weggezogen
sei, könne er keine Neuigkeiten zu ihrem Verbleib erhalten. Ferner sei ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz logisch, dass er und seine Freundin ihrer
Beziehung für mehrere Monate hätten verheimlichen können und sich die
darauffolgenden Ereignisse im Verlauf von mehreren Wochen zugespitzt
hätten. So hätten er und seine Freundin zahlreiche Vorsichtsmassnahmen
getroffen, um nicht entdeckt zu werden. Als jedoch D._______ von ihrer
Beziehung erfahren habe, sei der Stein ins Rollen gekommen. Die darauf-
folgenden Ereignisse seien demnach die logischen Konsequenzen der
Entdeckung einer vorehelichen Beziehung in konservativen afghanischen
Kreisen. Schliesslich seien auch die Gespräche des Beschwerdeführers
mit der Mutter von C._______ über eine mögliche Heirat nicht unlogisch.
So habe er die Mutter seiner Freundin gut gekannt, da sie eine Stammkun-
din gewesen sei. Sie sei es denn auch gewesen, von der er erfahren habe,
dass seine Freundin bereits einem anderen Mann versprochen gewesen
sei. Im Übrigen sei dieses Gespräch über die Heirat ohnehin nicht Ent-
scheid relevant. Ausserdem hätten bestimmte Unklarheiten bei pflichtge-
mässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung geklärt werden
können. Dies Versäumnis könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last ge-
legt werden.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt bezüglich seiner
aktuellen familiären Situation in Afghanistan habe sich nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung massgeblich verändert. So habe er nach der An-
hörung vom 21. April 2016 vom Tod seiner Mutter erfahren. Sie sei im März
oder April 2016 verstorben. Zudem lebten seine zwei Brüder, seine ledige
Schwester sowie sein Vater seit etwa August 2016 in L._______,
K._______, da sie sich in Afghanistan vor weiteren Verhaftungen und der
Entführung der Schwester durch C._______ Familie gefürchtet hätten.
Ausserdem habe ihm sein Bruder berichtet, dass mehrfach bewaffnete
Männer nach ihm gesucht hätten. Folglich sei von der Vorinstanz eine er-
E-6390/2017
Seite 10
gänzende Anhörung zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts durch-
zuführen oder zumindest im Lichte der neuen Sachlage eine Neueinschät-
zung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
3.3 Das SEM hält der formellen Rüge des Beschwerdeführers in seiner
Vernehmlassung dessen Mitwirkungspflicht entgegen. Seit der Anhörung
vom 21. April 2016, in deren Rahmen im Übrigen die damaligen Aufent-
haltsorte der Familienmitglieder des Beschwerdeführers thematisiert wor-
den seien, seien bis zum Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2017 keine
Eingaben des Beschwerdeführers ans SEM gelangt. Damit habe er es un-
terlassen, das SEM über veränderte Sachverhaltselemente in Kenntnis zu
setzen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dem SEM könne daher
nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstos-
sen und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Daran änderten auch
die eingereichten Fotografien sowie die (…) Zeitung nichts.
3.4 In der Replik wird dem im Wesentlichen entgegnet, das SEM wäre dazu
angehalten gewesen, den im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen
Beschwerdeführer auf mögliche Änderungen der familiären Situation anzu-
sprechen, zumal zwischen der Anhörung und dem Entscheid rund einein-
halb Jahre vergangen seien und sich die Umstände in Afghanistan auf-
grund der grossen Fluchtbewegungen rasch ändern könnten. Soweit er-
sichtlich, sei er weder in der BzP noch an der Anhörung eingeladen wor-
den, Veränderungen der Familiensituation mitzuteilen, obschon diese im
Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) von Bedeutung
sein könnten.
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als
Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung, da sich seine familiäre Situation in Afghanistan seit dem Entscheid
der Vorinstanz massgeblich verändert habe. Dem Entscheid der Vorinstanz
habe deshalb ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen und diese habe
ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen,
da ihre Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
E-6390/2017
Seite 11
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Es ist offensichtlich, dass die Rüge einer Verletzung der
Untersuchungspflicht unbegründet ist. Vorab kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. oben E. 3.2). Während die Erklärung für den Tod der Mutter – dieser
sei erst kurz vor der Anhörung erfolgt, und der Beschwerdeführer habe
deshalb anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 noch keine Kenntnis
davon gehabt – gerade noch einigermassen überzeugt, taugt das
Argument, es könne dem Beschwerdeführer, der rechtlich nicht vertreten
gewesen sei, keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden,
keineswegs. Weder der Beschwerde noch der Replik ist eine weitere
Erklärung dafür zu entnehmen, warum er den geltend gemachten Tod kurz
vor dem 21. April 2016 sowie den angeblichen Wegzug seiner Familie im
August desselben Jahres erst über ein Jahr später vorbrachte und nicht
bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich vor Erlass der
angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hat das SEM den Beschwerdeführer
sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausführlich zu seinem
familiären Netz im Heimatland befragt. Dies sowohl in allgemeiner Hinsicht
– wo seine Verwandten lebten, wie sie für den Lebensunterhalt aufkämen
und anderes mehr – aber auch spezifisch unter dem Blickwinkel der
geltend gemachten Asylgründe, etwa im Zusammenhang mit der geltend
gemachten drohenden Entführung der Schwester. Auch hat es ihn explizit
danach gefragt, ob sich am Aufenthaltsort seiner Familie zwischenzeitlich
etwas verändert habe (vgl. A22 F12), weshalb vom Beschwerdeführer – in
Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) – umso mehr
zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorinstanz auch im weiteren
Verlauf des hängigen Verfahrens über die angeblich veränderte Situation
seiner Familienangehörigen umgehend informiert hätte. Ebenfalls
unbegründet ist nach einer eingehenden Prüfung der Akten der Einwand,
das SEM wäre angesichts seiner Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Asylgründe zu weiteren Rückfragen gehalten gewesen.
E-6390/2017
Seite 12
4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es
besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli-
che Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Asylrelevanz und auch an die Glaubhaftmachung nicht
genügen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 3.1) verwiesen werden. Die
Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschät-
zung zu bewirken.
E-6390/2017
Seite 13
6.2 Einerseits erwog das SEM zu Recht, es könne nicht mehr davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach
Afghanistan mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Vergeltungs-
massnahmen zu befürchten, nachdem sein Vater wieder entlassen worden
sei und offenbar die Bedrohungen gegen seine Familienangehörigen nicht
in die Tat umgesetzt worden seien. Dies, obwohl die Familie bis zu ihrer
angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und damit knapp
zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – trotz entsprechen-
der Drohung – keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe, wobei sich Fa-
milienmitglieder auf dem Markt auch begegnet seien. Inwiefern der Tod des
Onkels, der an hohem Blutdruck gestorben sei (vgl. A22 F123), an dieser
Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, erhellt nicht. Auch, dass sich
die Schwester nur drinnen aufgehalten habe, weshalb sie nicht habe ent-
führt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Frage
der Asylrelevanz darf dann auch tatsächlich angenommen werden, die af-
ghanischen Behörden in E._______ hätten sich als schutzfähig und –willig
erwiesen (respektive würden dies auch in Zukunft sein), nachdem die Be-
hörden laut Angaben des Beschwerdeführers angegeben hätten, sie wür-
den der Sache nachgehen. Dass es angeblich kurz nach Anzeigeerstat-
tung dennoch nochmals zu Übergriffen gekommen sei, ändert an dieser
Einschätzung nichts, da es keinem Staat gelingt, seine Bürgerinnen und
Bürger jederzeit und überall vor Übergriffen zu bewahren. Auch unter die-
sem Aspekt ist aber zu bemerken, dass bezeichnenderweise die Familie
bis zu ihrer angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und
damit knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – trotz
entsprechender Drohung – keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe. So-
weit dann in der Beschwerde vorgebracht wird, von der Schutzfähigkeit-
und dem Schutzwillen der Behörden könne nicht mehr ausgegangen wer-
den, nachdem der Beschwerdeführer selbst wegen der vorehelichen Be-
ziehung angezeigt worden sei, ist dieses Argument ebenfalls untauglich,
zumal es sich dabei um eine durch nichts belegte Behauptung handelt.
6.3 Das SEM hat aber insbesondere auch zu Recht die geltend gemachten
Asylgründe angezweifelt. Zwar vermag der Beschwerdeführer einerseits
durchaus detailliert und vor dem kulturellen Hintergrund an seinem Her-
kunftsort auch nachvollziehbar zu beschreiben, wie die Beziehung zu sei-
ner Freundin begonnen und sich entwickelt habe (vgl. z.B. A22 F86-88).
Andererseits scheint – gerade in Berücksichtigung des kulturellen Hinter-
grundes – tatsächlich erstaunlich, dass die Beziehung des Beschwerde-
führers mit seiner Freundin so lange unentdeckt geblieben sei, obwohl sie
über Monate hinweg zunächst telefonisch Kontakt gehabt und sich dann
E-6390/2017
Seite 14
sogar im öffentlichen Raum getroffen hätten. Dies ganz besonders ange-
sichts dessen, dass C._______ bereits seit mehr als drei Jahren mit einem
anderen Mann verlobt gewesen sei und konkrete Heiratspläne vorgelegen
hätten (vgl. ebd. F112), und gemäss den Ausführungen in der Beschwer-
deschrift auch noch einer konservativen paschtunischen Familie angehöre.
Die Hinweise, sie seien sehr vorsichtig gewesen mit den Telefonaten, und
wenn sie sich getroffen hätten, sei es nicht aufgefallen, weil C._______
eine Burka getragen habe, vermögen offensichtlich nichts zu bewirken.
Dass der Beschwerdeführer seine Freundin dann auch noch bei ihr zu
Hause besucht und – trotz Anwesenheit von deren Mutter – mit ihr geschla-
fen habe, scheint dann fern der Realität. Dies umso mehr, als er bereits
mehrmals verwarnt, bedroht, verprügelt und spitalreif geschlagen sowie
auch sein Geschäft angegriffen worden sei, alles mit der Aufforderung ver-
bunden, die Beziehung zu C._______ zu beenden, was er eigentlich habe
tun wollen, weil er durch die Schläge erniedrigt worden sei; nur auf Bitten
und Weinen seiner Freundin hin, habe er die Beziehung aufrechterhalten.
Das Argument, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten das Ri-
siko der Entdeckung einer sexuellen Beziehung nicht nur in Kauf genom-
men, sondern geradezu bewusst gesucht, um heiraten zu können, über-
zeugt nicht. Seltsam quer angesichts des patriarchalischen Rollenver-
ständnis in einer konservativen paschtunischen Familie wirkt aber auch die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit der Mutter seiner Freundin
über eine allfällige Heirat gesprochen. Zwar gibt er dann auf Beschwerde-
stufe an, er habe mehrmals mit der Familie seiner Freundin gesprochen
(vgl. Ziff. 2, S. 5 oben), wobei allerdings der Vater von C._______ anläss-
lich der Anhörung kaum zur Sprache kam – ja der Beschwerdeführer aus-
drücklich verneint hatte, ihn je gesehen zu haben (vgl. A22 F110). Die Zwei-
fel der Vorinstanz an den Gesprächen des Beschwerdeführers mit der Mut-
ter von C._______ bestätigen sich auf Beschwerdestufe auch durch einen
weiteren, neuen Widerspruch. Während er nämlich anlässlich der Anhö-
rung vorgebracht hatte, es sei seine Freundin gewesen, die ihm im Verlauf
der Beziehung gesagt habe, dass sie bereits verlobt sei (vgl. A22 F60),
macht er nun geltend, es sei deren Mutter gewesen, die ihn über Verlobung
von C._______ mit einem anderen Mann informiert habe (vgl. Beschwer-
deschrift, Ziff. 3.2, S. 8). Es erübrigt sich auf allfällige zusätzliche Unge-
reimtheiten, aber auch auf weitere Einwände in der Beschwerde gegen die
von der Vorinstanz erhobenen Zweifel einzugehen, weil sie an der Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die be-
rechtigten Zweifel der Vorinstanz an den geltend gemachten Asylgründen
E-6390/2017
Seite 15
zu beheben und eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der
angeblichen vorehelichen Beziehung zu seiner Freundin nachzuweisen o-
der glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6390/2017
Seite 16
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk") glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm Vergel-
tungsmassnahmen seitens der Familie seiner Freundin drohen würden.
Ebenso wenig gereicht die blosse Behauptung, es sei eine Strafanzeige
wegen verbotener vorehelicher Beziehung gegen ihn eingereicht worden
zur Annahme, es drohe ein "real risk" einer im Sinne der massgeblichen
Bestimmungen verbotenen Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
E-6390/2017
Seite 17
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Feb-
ruar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im
Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-
Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Ge-
richt zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif
in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der
humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die
Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Af-
ghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren
und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell
eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Viel-
mehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände
weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Ma-
zar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erin-
nern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif
für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Ge-
samtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE
2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrach-
tung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünsti-
gende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben
(vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5).
10.2
10.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer lägen begünsti-
gende Umstände vor. Der junge, gesunde Beschwerdeführer stamme aus
der Grossstadt Mazar-i-Sharif. Er verfüge über eine solide Schulbildung
und über eine mehrjährige Berufserfahrung als Inhaber von zwei (…)ge-
schäften. Sein (…) besitze nach wie vor ein eigenes Geschäft und könne
dem Beschwerdeführer daher bei der Wiedereingliederung helfen. Ange-
sichts der unglaubhaften Aussagen sei zudem eine intakte Beziehung zu
seiner Familie anzunehmen. Folglich erweise sich Wegweisungsvollzug
nach Mazar-i-Sharif als zumutbar.
E-6390/2017
Seite 18
10.2.2 In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer die angeblich
begünstigenden Umstände. Tatsächlich verfüge er in Mazar-i-Sharif über
kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, das ihm bei der Wieder-
eingliederung helfen könnte, was er mit den zu den Akten gereichten
Beweisen belegen könne. So sei seine Mutter im März/April 2016
verstorben und seine zwei Brüder, die eine Schwester sowie sein Vater
lebten seit etwa August 2016 in L._______, K._______. Ein in Mazar-i-
Sharif wohnaft gewesener Onkel sei nach seiner Ausreise verstorben. Über
weitere Verwandte in Mazar-i-Sharif verfüge er nicht. Überdies könne nicht
davon ausgegangen werden, dass allfällige Freunde oder Bekannte ihm
langfristige und zuverlässige Hilfe bei der Rückkehr leitsteten. Dies sei vor
allem darauf zurückzuführen, dass er eine Straftat begangen habe, die
öffentlich geächtet werde. So habe sich auch sein Vater von ihm
abgewendet. Schliesslich habe er bereits an der Anhörung angegeben,
dass er auch nicht zu seinem Onkel nach H._______, Provinz I._______
hätte flüchten können, da dieser ihn nicht aufgenommen hätte. Im Weiteren
könne er aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht wieder in seinen
angestammten Beruf als (…) zurückkehren. Das erste Geschäft habe er
nur mit Unterstützung des Vaters eröffnen können, das zweite sei nach
seiner Flucht verkauft worden. Überdies seien die finanziellen Reserven
seiner Familie durch die Flucht nach K._______ aufgebraucht. Schliesslich
sei auch eine gesicherte Wohnsituation zu verneinen.
10.2.3 Nebst der Argumentation hinsichtlich der formellen Rüge des Be-
schwerdeführers (vgl. oben E. 4.3) führt das SEM in der Vernehmlassung
zu den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen aus, weder die Fotos,
welche die Familienmitglieder in Räumen oder Geschäften abbildeten,
noch die (…) Zeitung seien geeignet, den permanenten Aufenthaltsort der
Kernfamilie des Beschwerdeführers in K._______ zu belegen. Auch der
DHL-Umschlag sei untauglich, den dauerhaften Aufenthaltsort der Familie
des Beschwerdeführers in L._______ nachzuweisen. Unter dem Namen
des Absenders stehe zwar K._______, aber ohne jegliche Adressangabe.
Als Absenderadresse sei der Flughafen N._______ vermerkt. Folglich
habe der Beschwerdeführer dieses neue Sachverhaltselement weder mit
einer konkreten Adresse oder einer Telefonnummer in L._______ zumin-
dest glaubhaft gemacht noch habe er es mit einem offiziellen (…) Doku-
ment in irgendeiner Form bewiesen.
Selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers wider Erwarten tat-
sächlich unterdessen in L._______ leben würde, spräche dies aber nicht
E-6390/2017
Seite 19
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdefüh-
rers nach Mazar-i-Sharif, zumal das SEM bereits in der angefochtenen Ver-
fügung begünstigende Faktoren bejaht habe. Das SEM hält ergänzend
fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während (…) Jah-
ren in E._______ gewohnt. Seine erworbene Ortskenntnis und Arbeitser-
fahrung sei hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den afghanischen Ar-
beitsmarkt als nützlich zu erachten. In der Grossstadt Mazar-i-Sharif be-
stünden zahlreiche Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, sich einen
Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn die beiden Einnahmequellen
(durch seine beiden […]geschäfte), über die er vor seiner Ausreise noch
verfügt habe, heute in dieser Form nicht mehr vorhanden seien. Es sei ihm
daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach anderen Erwerbsmög-
lichkeiten umzusehen. Abgesehen davon, dass die Beweismittel nicht be-
legten, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers tatsächlich
nicht mehr in Mazar-i-Sharif wohnhaft seien, halte sich auch noch eine ver-
heiratete Schwester in Mazar-i-Sharif auf.
10.2.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit
Recht, als die bisher eingereichten Fotos nicht vollständig Aufschluss über
den genauen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in L._______ gä-
ben. Er sei deshalb seit Wochen bemüht, aussagekräftigere Fotos seiner
Angehörigen zu erhalten, auf welchen deren tatsächlicher Aufenthalt im
Quartier O._______ in L._______ klar erkennbar sei. Was sodann seine
vom SEM erwähnte Schwester in E._______ betreffe, glaube er nicht, dass
er von ihr Hilfe erwarten oder verlangen könne, zumal er nicht wisse, wie
der Ehemann seiner Schwester zu seiner Aufnahme oder Unterstützung im
Falle einer Rückkehr stehe. Ausserdem habe er seit seiner Ausreise aus
Afghanistan keinen direkten Kontakt mehr zu seiner Schwester und kenne
weder ihre noch die Kontaktangaben ihres Ehemannes. Überdies habe er
Ende Januar 2018 erfahren, dass seine Schwester vor knapp zwei Jahren
mit ihrer Familie E._______ verlassen habe und mittlerweile in der Provinz
P._______ lebe. Auch diesen Umstand werde er umgehend nachweisen.
10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich auch in
der Provinz Balkh und in der Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage
im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat.
Dennoch ist die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und
Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Die ein-
gereichten Berichte vermögen an dieser jüngsten Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts im erwähnten Referenzurteil D-4287/2017 nichts
E-6390/2017
Seite 20
zu ändern. Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtspre-
chung dann auch zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer
lägen begünstigenden Umstände vor. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts
seiner Verwandten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des
SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Situation
sei unglaubhaft und – unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Tatsache
– lägen begünstigende Umstände vor (vgl. E. 10.2.1 und 10.2.3). Bereits
der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche Ausreise seiner
Familienangehörigen aus Afghanistan unbegründet erst mehr als ein Jahr
später (vgl. E. 4.3), im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, geltend
machte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten veränderten
familiären Lage. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Replik vom
30. Januar 2018 selbst eingestanden, dass die eingereichten Fotos nicht
gänzlich Aufschluss über den genauen, insbesondere ständigen, Aufent-
haltsort seiner Familie gäben. Obwohl er gleichzeitig die Einreichung von
weiteren Beweismitteln innert 30 Tagen ankündigte, hat er seither, also seit
bald eineinhalb Jahren, keine weiteren Belege zum Aufenthaltsort seiner
Familie zu den Akten gereicht. Auch deshalb sind Zweifel an einem defini-
tiven Wegzug seiner Familie nach L._______ angebracht. Überdies ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht
umgehend nach den angeblich erlittenen Verfolgungen (Inhaftierung des
Vaters des Beschwerdeführers sowie Drohungen gegenüber der Schwes-
ter des Beschwerdeführers) im Sommer 2014 ausgereist wäre, sondern
gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst rund zwei Jahre später, im
August 2016, zumal die angebliche Verfolgung der Grund für die Ausreise
gewesen sei. Auch für das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe erfahren, dass seine verheiratete Schwester nun mit ihrer Familie in
der Provinz P._______ lebe fehlen jegliche Nachweise, obwohl der Be-
schwerdeführer in seiner Replik auch dazu angekündigt hatte, diese um-
gehend nachzureichen. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte voreheliche Beziehung, respektive die damit zusammenhängen-
den Vergeltungsmassnahmen beziehungsweise Strafverfolgung nicht
glaubhaft ist, vermag er daraus nichts abzuleiten, was gegen das Vorliegen
weiterer persönlicher Beziehungen sprechen könnte. So ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaber von zwei
(…)geschäften auch heute noch auf zahlreiche Kontakte in E._______ zu-
rückgreifen kann. Schliesslich sah das SEM zu Recht auch in der Berufs-
erfahrung des Beschwerdeführers begünstigende Umstände hinsichtlich
einer existenziellen Wiedereingliederungsmöglichkeit. Ergänzend ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie besitze ein
Haus in E._______, das sie vermiete (vgl. A22 F14).
E-6390/2017
Seite 21
10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art.
49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kos-
ten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 23. Novem-
ber 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Ver-
hältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
14.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet wer-
den, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1’550.–
(inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6390/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘550.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: