Abtei lung V
E-6391/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6391/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Mai 2009 auf dem Landweg verliess und über ihm unbekann-
te Länder und ohne kontrolliert worden zu sein am (...) Mai 2009 in die
Schweiz gelangte, worauf er sich zunächst während drei Tagen in Genf
aufhielt, bevor er am (...) Mai 2009 von der Polizei angehalten und
dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugeführt wurde,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Juni 2009 (...) summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt wurde und am 21. September 2009 in Bern-Wabern die direkte
Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er einen Hochschulabschluss als (...) habe, seinen Lebens-
unterhalt jedoch seit 2001 als (...) finanziert habe,
dass er am (...) 2008 in einen Autounfall verwickelt gewesen sei, und
die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass ihn am Un-
fallhergang keine Schuld treffe,
dass der andere Fahrzeuglenker, ein Offizier, beim Unfall an der Wir-
belsäule verletzt worden sei, und er bis zur definitiven Diagnose des-
sen Behandlung finanziert habe,
dass er nach diagnostizierter Querschnittslähmung des Unfallopfers im
(...) 2008 von einem dessen Brüdern und von weiteren, ihm un-
bekannten Personen in einen Wald verschleppt, verprügelt und verletzt
zurückgelassen worden sei, und er sich in der Folge in Spitalpflege
und in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen,
dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Spital D._______ bei ei-
nem Verwandten im Dorf E._______ versteckt habe, da seine Angreifer
ihm anlässlich der Verschleppung mit weiteren Übergriffen gedroht hät-
ten,
dass er am (...) 2009 Anzeige bei der Polizei erstattet habe, indessen
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ignoriert worden sei, da ein Bruder des verunfallten Fahrzeuglenkers
aufgrund seiner beruflichen Stellung über viel Einfluss verfüge,
dass man ihn auch telefonisch bedroht und zum Rückzug der Be-
schwerde aufgefordert habe,
dass er schliesslich beim Innenministerium Anzeige gemacht habe,
diese zwar entgegengenommen, aber nicht weiterbearbeitet worden
sei, weshalb er sie zurückgezogen habe,
dass seine Verfolger ihn Ende (...) 2009 in E._______ ausfindig ge-
macht und auf ihn geschossen hätten, ihm jedoch dank seiner Orts-
kenntnisse die Flucht gelungen sei und er sich danach bis zu seiner
Ausreise bei einem Freund in F._______ versteckt habe,
dass er er sich zur Ausreise entschlossen habe, nachdem er von sei-
nem Bruder erfahren habe, seine Verfolger würden nach wie vor nach
ihm suchen,
dass er abgesehen von den erwähnten Übergriffen nie irgendwelche
Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt und sich nie politisch be-
tätigt habe,
dass er im Heimatstaat sowohl eine Identitätskarte als auch einen Rei-
sepass besessen habe,
dass er seinen Reisepass anlässlich seines Aufenthalts in Deutsch-
land zerstört beziehungsweise verloren habe und sich seine Identitäts-
karte zu Hause befinde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 21. September 2009 zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
Bescheinigung des (Übersetzung) „republikanischen klinischen Kran-
kenhauses C._______“ in georgischer Sprache samt beglaubigter
Übersetzung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am
3. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht entrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung innert der ein-
geräumten 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht,
dass er trotz wiederholter Aufforderung keine Ausweisdokumente ein-
gereicht und zu deren Verbleib widersprüchliche Aussagen gemacht
habe,
dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, den
schweizerischen Behörden Ausweisdokumente einzureichen, und er
es unterlassen habe, sich den Ausweis (Identitätskarte) von seinem
Bruder schicken zu lassen,
dass angesichts der widersprüchlichen Schilderungen zu den Umstän-
den seiner Ausreise aus dem Heimatstaat davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer versuche, indem er den Asylbehörden allfällige Pa-
piere absichtlich vorenthalte, seine Identität zu verheimlichen und da-
mit eine Rückführung zu erschweren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass er zu seinen Asylgründen, insbesondere zum Unfallopfer, zur Ur-
heberschaft des Übergriffs vom (...) 2008 und zu seinem Auf-ent-
haltsort nach der Entlassung aus dem Spital, widersprüchliche Aus-
sagen gemacht habe,
dass die eingereichte Bescheinigung des Spitals zwar seinen Zustand
bei der Einlieferung ins Spital festhalte, jedoch keinen Aufschluss über
dessen Ursache liefere,
dass Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung bestehen würden, da
es sich um eine handschriftlich ausgefüllte Kopie und deshalb mögli-
cherweise um ein Gefälligkeitsschreiben handle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung ausserdem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht "Einsprache" erhob und "um
Bewilligung meines Asylantrages und um ein zweites Interview" bat,
dass er mit Beschwerde vom 12. Oktober 2009 in materieller Hinsicht
beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Anweisung, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht ergänzend die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge-
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suchs, wie in der "Einsprache" vom 8. Oktober 2009 sinngemäss vor-
gebracht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-schie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-schwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge nie irgendwel-
che Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und sich von die-
sen sowohl eine Identitätskarte als auch einen Reisepass ausstellen
liess (vgl. Akten BFM A17/16 S. 5, 6 und 13),
dass sich seine Identitätskarte zu Hause befinde, er sich diese jedoch
nicht habe schicken lassen, da diese abgelaufen sei (vgl. a.a.O., S. 3
und 4),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seinen Bruder Identi-
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tätspapiere zu beschaffen oder sich solche von den Behörden ausstel-
len zu lassen,
dass es sich unter diesen Umständen ohne weiteren Begründungs-
aufwand erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe vom 12. Oktober 2009 näher einzugehen,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimt-
heiten und Widersprüche enthalten und sich teilweise als tatsachen-
widrig erwiesen,
dass der Beschwerdeführer beispielweise anlässlich der Erstbefragung
zu Protokoll gab, ein Bruder des Unfallopfers habe in einer speziellen
Abteilung des Innenministeriums gearbeitet (vgl. A1/15 S. 8),
dass er im Rahmen der Bundesanhörung abweichend davon aussagte,
besagter Bruder habe bei der Polizei gearbeitet (vgl. A17/16 S. 12),
dass der Beschwerdeführer, was völlig unverständlich ist, nicht in der
Lage war, die Adresse des Unfallopfers anzugeben, obschon er an-
geblich während Monaten dessen Behandlung finanziert haben will
(vgl. A1/15 S. 7 und A17/16 S. 10),
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dass er bei der Erstbefragung angab, nach dem ersten Angriff vom
(...) 2008 im Spital D._______ behandelt worden zu sein (vgl. A1/15
S. 8),
dass die anlässlich der Bundesanhörung als Beweismittel eingereichte
Bestätigung – gemäss Übersetzung – vom „republikanischen klini-
schen Krankenhaus C._______“ an der (...) ausgestellt wurde,
dass indessen gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts an besagter Adresse in C._______ keine medizinische
Einrichtung dieses Namens existiert (...),
dass vor diesem Hintergrund auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wie-
derholen (Art. 11a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen, und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift
nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts enthalten, was
zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwer-
deführer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im
erstinstanzlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründe beschränkt,
ohne sich konkret und vertieft mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid des BFM auseinanderzusetzen,
dass schliesslich festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer anläss-
lich der Bundesanhörung ausreichend Gelegenheit geboten wurde,
sich zu den aufgezeigten Widersprüchen zu äussern, und das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt
erachtet, weshalb auf die Durchführung einer weiteren Anhörung ver-
zichtet werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung, allein-
stehend, besitzt eine gute schulische Ausbildung und verfügt in der
Heimat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz – auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
9. Oktober 2009 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in den
Akten unbelegt sind, weshalb nicht von einer schlechten Gesundheit
auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 11
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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