B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6391/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2013 zusammen mit seinen
Eltern und seinem Bruder in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März
2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person
befragt. Dabei machte er geltend, er habe Ägypten am 8. oder 9. Dezem-
ber 2012 verlassen und sei zu seiner sich in Italien aufhaltenden Familie
gereist.
B.
Am 23. April 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 7 Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Am 9. Mai 2013 entspra-
chen die italienischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz.
C.
Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens der Eltern des Beschwerde-
führers ergaben, dass diese sowie seine zwei Brüder in Italien als Flücht-
linge anerkannt wurden.
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte
der Beschwerdeführer vor, die Wohn- und Lebensbedingungen in Italien
seien schwierig. In der Schule sei er wegen seiner religiösen Zugehörig-
keit belästigt und diskriminiert worden.
E.
Am 7. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein ent-
sprechendes Gesuch des BFM hin bereit, die Eltern und den jüngsten
Bruder des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.
F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 – eröffnet am 7. November 2013 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
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sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei
bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber
zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachstehender Er-
wägungen – einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung
von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zu-
lässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten am 1. Oktober 2013 der Familienzusammenfüh-
rung zugestimmt und dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 die
Einreise nach Italien bewilligt. Abklärungen hätten ergeben, dass die El-
tern sowie die beiden Brüder in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Auf entsprechende Anfrage hätten die italienischen Behörden am
7. beziehungsweise 14. Oktober 2013 der Rückübernahme der Eltern und
des jüngsten Bruders zugestimmt.
Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchen-
den Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
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4.3 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen ist. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt –
wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – keine konkreten Hinweise da-
für, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Italien von muslimischen
Mitschülern wegen seines Glaubens belästigt worden. Die Leitung der
Asylunterkunft habe auf entsprechendes Vorsprechen seiner Eltern indes
nicht reagiert. Auch wenn dies zutreffen sollte, besteht vorliegend kein An-
lass anzunehmen, die zuständigen italienischen Behörden, namentlich
die Polizei, würden dem Beschwerdeführer und seinen Eltern auf Ersu-
chen hin den erforderlichen Schutz versagen.
Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sprechen nicht
gegen eine Überstellung nach Italien. Gemäss dem Arztzeugnis des
B._______ vom 14. November 2013 wurde der Beschwerdeführer aktuell
wegen Ess- und Trinkverweigerung sowie Mutismus (psychologisches
Schweigen) hospitalisiert. Dieses Verhalten sei nach Erhalt der vo-
rinstanzlichen Verfügung aufgetreten. Die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers stehen offensichtlich in Zusammenhang mit der
Rückkehr nach Italien. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer ge-
meinsam mit seinen Eltern zuzumuten, sich umgehend in Zusammenar-
beit mit den ihn betreuenden Ärzten und Therapeuten im Rahmen von
Gesprächen und allenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Me-
dikamenten gezielt auf die bevorstehende Rückkehr nach Italien vorzube-
reiten. Eine weitere allenfalls notwendige fachärztliche Betreuung kann
der Beschwerdeführer auch in Italien in Anspruch nehmen, ist doch
grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundle-
genden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE
2010/45 E. 8.2.2).
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Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Anlass.
4.4 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung, den Eingang weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel
abzuwarten.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die kantonalen Behör-
den seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und es sei
von Vorbereitungen für die Rückführung abzusehen sowie der Antrag
betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag
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auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entspre-
chenden Hinweise zu entnehmen sind.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: