Abtei lung V
E-6392/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Türkei,
vertreten durch Denise Graf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFF vom
28. Oktober 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6392/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus ..., verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 2000 und reiste über
verschiedene Länder am 1. Februar 2000 in die Schweiz ein, wo er am
3. Februar 2000 um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2000 wurde er
in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel summarisch
befragt. Am 22. März 2000 folgte die einlässliche Anhörung durch die
zuständige kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, seine Schwester B._______ habe sich der PKK angeschlossen,
weshalb seine ganze Familie unterdrückt worden sei. Nachdem
B._______ bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Jahr 1993
ums Leben gekommen sei, seien sein Vater und sein Bruder
C._______ festgenommen worden. Sie seien schwer gefoltert worden.
Der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit in ... aufgehalten. Er
sei als ... unterwegs gewesen. Die Polizei habe in der Folge in seinem
Elternhaus auch nach ihm gesucht. Er habe später aus den Akten von
B._______ erfahren, dass diese offenbar über ihn Aussagen gemacht
habe, weshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Aus
Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich im
Jahre 1994 unter einem anderen Namen einen Ausweis besorgt und
seither unter einer anderen Identität gelebt. Von 1996 bis Mai 1999
habe er hauptsächlich in ... gelebt. Zirka im August 1998, als er sich
in ... aufgehalten habe, sei der Muhtar des Nachbardorfes, D._______,
umgebracht worden. Er habe dies etwa vier bis fünf Tage später aus
Zeitungsberichten erfahren. Der türkische Staat habe die PKK dafür
verantwortlich gemacht, was diese öffentlich bestritten habe. Ausser-
dem habe der Bruder des Getöteten eine Erklärung abgegeben, wo-
nach D._______ mit der PKK keine Probleme gehabt habe. Seither
habe man nach dem Beschwerdeführer sowie nach seinem Berufs-
kollegen E._______ gefahndet und sie beschuldigt, D._______
umgebracht zu haben, was jedoch nicht zutreffe. Vielmehr sei er ein
Freund der Familie von D._______ gewesen. Er habe von F._______
erfahren, dass dessen Bruder E._______ im Mai/Juni 1999 fest-
genommen und gefoltert worden sei und dabei unter Druck ihn (den
Beschwerdeführer) belastende Aussagen gemacht habe. Um Neujahr
1999 sei er anlässlich einer Durchsuchung des Hauses von
F._______, bei welchem er sich damals aufgehalten habe, unter seiner
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falschen Identität festgenommen und am nächsten Tag wieder freige-
lassen worden. Er habe damals in ... gelebt und als ... gearbeitet.
Daraufhin habe er sich im Juli 1999 eine neue Identitätskarte auf einen
anderen Namen beschafft. Schliesslich sei auch sein Bruder
C._______ festgenommen worden und habe unter Folter gegen ihn
ausgesagt. Zudem sei seine Ehefrau Ende Mai 1999 in ... anlässlich
einer Razzia mitgenommen und kurz darauf wieder freigelassen wor-
den. Er habe bisher keinen Kontakt zu seinem Anwalt in der Türkei
aufnehmen können. Da der Druck auf seine Familie weiter zugenom-
men habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerde-
führer machte ferner geltend, er sei nicht Mitglied einer illegalen Orga-
nisation oder Partei gewesen, jedoch habe er die PKK als Sympathi-
sant materiell (Essen und Kleider) unterstützt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens als Beweismittel folgende fremdsprachigen Unterlagen (allesamt
in Kopie) zu den Akten:
- Bestätigung des Händlerverbandes ... vom 22. Oktober 1990
- Führerschein-Antrag
- fünf Zeitungsausschnitte betreffend den Tod von B._______ (1994),
teilweise mit deutscher Übersetzung
- Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (DGM) von ... vom ...
1994 betreffend den Beschwerdeführer (Anschuldigung:
Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK)
- Urteil des DGM von ... vom ... 1995 (betreffend Beschwerdeführer)
- Überführungs- und Bestattungsunterlagen des Leichnams von
G._______ (1997)
- Zeitungsartikel von Mai/Juni 1999 mit Übersetzung
- Dokument betreffend H._______ (Mai 1999)
- Protokoll der Aussagen von I._______ vom ... 1999 mit Foto
- Verhörprotokoll von C._______ durch Staatsanwaltschaft vom ...
1999
- Aussagen von C._______ gegenüber Staatsanwaltschaft vom ...
1999
- Anklageschrift vom ... 1999
- zwei gefälschte Identitätskarten
- Bestätigung des IHD ... vom 31. Januar 2000
- IHD-Ausweis
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- Urteil des DGM von ... vom ... 2002.
B.
Am 11. Juni 2000 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers zu-
sammen mit ihren vier Kindern in die Schweiz, nachdem ihr das BFF
auf ein Gesuch vom 8. Februar 2000 hin die Einreise bewilligt hatte.
C.
Am 8. Februar 2002 beauftragte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara mit Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer.
Am 10. April 2002 teilte die Botschaft dem BFM das Ergebnis ihrer Ab-
klärungen mit.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2003, eröffnet
am 31. Oktober 2003, fest, der Beschwerdeführer erfülle zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Er werde jedoch in Anwendung von
Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen und sein Asylgesuch daher abgelehnt. Die Vorinstanz
befand den Vollzug der Wegweisung in die Türkei als unzulässig und
nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Mit Verfügung gleichen Datums hat das BFM die Ehefrau und die vier
Kinder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge anerkannt und ihnen
Asyl gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend den Beschwerde-
führer soweit die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls betreffend. Der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden
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zahlreiche fremdsprachige Beweismittel zum politischen Engagement
der Familie des Beschwerdeführers, zur Repressionswelle in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers, zu verschiedenen Gerichtsver-
fahren einzelner Mitglieder der Familie sowie Gerichtsverfahren den
Beschwerdeführer betreffend eingereicht (* lagen bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren vor):
- mehrere Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem von Juli bis Sep-
tember 1993
- Todesanzeige in der Zeitung Özgür Gündem vom ... 1993 betreffend
die Schwester B._______ mit deutscher Übersetzung (*)
- handschriftliche Notiz von J._______
- Artikel aus der Zeitung Elbistan'in Sesi vom ... 1993
- Anklageschrift des DGM von ... vom ... 1993 (u.a. betreffend Vater
des Beschwerdeführers H._______ und Bruder C._______) mit
deutscher Übersetzung
- Einvernahmeprotokoll vom ... 1993
- Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem vom ... 1993 mit deutscher
Übersetzung
- Haftbefehl für C._______ vom ... 1993 mit deutscher
Teilübersetzung
- vier Artikel aus der Zeitung Özgür Gündem von Januar bis März
1994 mit teilweiser deutscher Übersetzung
- diverse Gerichtsunterlagen betreffend den Bruder K._______
- Anklageschrift vom ... 1994 betreffend den Beschwerdeführer
(Anschuldigung: Mitgliedschaft und Unterstützung der PKK) (*)
- gefälschte Identitätskarte des Beschwerdeführers auf den Namen
L._______
- Urteil des DGM von ... vom ... 1994 (Freispruch betreffend
H._______ und C._______)
- drei Zeitungsartikel vom ...
- Artikel aus der Zeitung Özgür Ülke vom ... 1994
- Urteil des DGM von ... vom ... 1994 (Freispruch betreffend
C._______)
- drei Artikel aus der Zeitung Özgür Ülke vom ... 1994
- Haftbefehl vom ... 1994 (betreffend H._______)
- Aussageprotokoll von M._______
- Urteil des DGM von ... vom ... 1995 (betreffend den Be-
schwerdeführer) (*)
- Aussageprotokoll von N._______ (Belastung von C._______)
- Haftbefehl gegen C._______ vom ... 1995 (wegen Mitgliedschaft)
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- drei Artikel in der Zeitung Özgür Politika vom September 1998 (be-
treffend Ermordung des Muhtars D._______ aus dem Dorf ...)
- Schreiben der Sicherheitsdirektion vom ... 1999
- Artikel aus der Zeitung Özgür Politika (ohne Datum) betreffend die
Verhaftung von H._______ und E._______
- Übermittlungsschreiben der Sicherheitsdirektion ... vom ... 1999
- Verhörprotokoll von F._______ vom ... 1999
- Protokoll der Aussage von F._______ beim Staatsanwalt vom ...
1999
- Verhörprotokoll von I._______ vom ... 1999 (*) mit deutscher
Teilübersetzung
- Verhörprotokoll von C._______ vom ... 1999 vor der Staats-
anwaltschaft mit deutscher Teilübersetzung
- Protokoll der Befragung durch den Haftrichter vom ... 1999
- Verhörprotokoll von C._______ vom ... 1999 (*)
- Protokoll der Befragung durch den Haftrichter vom ... 1999
- Artikel aus der Zeitung Özgür Politika (ohne Datum) betreffend Fol-
ter von E._______
- Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom ... 1999 (Unzustän-
digkeitsentscheid betreffend H._______)
- Schreiben von H._______ vom ... 1999 an Oberstaatsanwaltschaft
- Anklageschrift vom ... 1999 gegen H._______, F._______ und
I._______ wegen Unterstützung der PKK
- Anklageschrift vom ... 1999 gegen E._______, A._______ und
C._______, u.a., Mitglieder der PKK zu sein (*), mit deutscher
Übersetzung
- Artikel aus der Zeitung Özgür Bakis vom ... 1999 (betreffend
E._______)
- Protokoll der Gerichtsverhandlung vom ... 1999
- Urteil vom ... 1999 (Freispruch von I._______ mangels Beweisen)
- Protokoll der Gerichtsverhandlung vom ... 2001
- Urteil des DGM von ... vom ... 2002 (*) mit deutscher Teil-
Übersetzung.
Am 6. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbestätigung der Sozialhilfe-Behörde ... vom 2. Dezember 2003
ein.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2003 der damals
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zuständigen Instruktionsrichterin wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2005 -
welche dem Beschwerdeführer am 13. April 2005 zur Stellungnahme
zugestellt wurde - die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
I.
Im November 2006 wies die damalige Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tä-
tigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der
am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
J.
Am 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfah-
ren mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2003 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage begrün-
dete Furcht hat, asylrelevanten Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt zu werden. So sei er vom DGM von ... zu einer Strafe von
sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden, welche er noch nicht
verbüsst habe. Weiter seien gegen ihn wegen Hilfe und Unterstützung
der PKK politische Datenblätter mit dem Vermerk „unbequeme Person“
angelegt worden. Der Beschwerdeführer erfülle daher grundsätzlich
die Flüchtlingseigenschaft. Hingegen verweigerte die Vorinstanz in der
Folge die Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK.
Das Bundesamt ging davon aus, es bestünden ernsthafte Gründe für
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den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ein schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts begangen habe. Dem Beschwerde-
führer sei vorgeworfen worden, zusammen mit einem weiteren Täter
Ende August 1998 einen Dorfvorsteher getötet zu haben. Zwar habe er
dies im Asylverfahren in Abrede gestellt und erklärt, der Getötete sei
ein Freund seiner Familie gewesen. Es befänden sich in den Akten je-
doch etliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
am besagten Verbrechen beteiligt gewesen sei. Im Urteil des DGM von
... vom ... 2002 habe das Richtergremium die früheren Aussagen des
Mitangeschuldigten E._______ (wonach E._______ zugab, selbst am
Mord beteiligt gewesen zu sein) - weil unter Folter zustande
gekommen - nicht berücksichtigt. Hingegen habe das Gericht die von
E._______ gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, nämlich
die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tötung des
Dorfvorstehers – als glaubhaft erachtet und gleichzeitig angefügt, es
würden überdies anderweitige Beweise wie Waffenfunde vorliegen. Die
Vorinstanz hielt dabei fest, dass aus diesen Gründen der gerichtlichen
Würdigung des Sachverhalts ein grosser Beweiswert zukomme. Es
bestünden somit ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der
Beschwerdeführer an der Tötung des Dorfvorstehers beteiligt gewesen
sei. Ein Tötungsdelikt sei ohne Zweifel ein schweres Verbrechen des
gemeinen Rechts. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Handlung
kein politisches Ziel verfolgt, sondern es dürfte ihm darum gegangen
sein, einen mutmasslichen Agenten zu liquidieren, welcher mit den
von der PKK bekämpften türkischen Behörden zusammengearbeitet
habe. Als Motive könnten Rache und/oder Einschüchterung der Be-
völkerung in Betracht kommen. Die Handlung sei somit nicht aus ach-
tenswerten Beweggründen erfolgt und es sei ihr der Charakter eines
politischen Delikts abzusprechen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab auf das von der Vorinstanz
nicht bestrittene politische Engagement der Familie des Beschwerde-
führers und die daraus resultierende Repression sowie verschiedene
Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Verwandten
wegen Unterstützung der PKK hingewiesen. Diesbezüglich wurden
verschiedene Zeitungsberichte und Gerichtsakten eingereicht. Im Wei-
teren wurde unter Hinweis auf einzelne Aktenstücke ausgeführt, die
Mitangeklagten im Mordprozess betreffend D._______ hätten ihre
Aussagen zum Teil zurückgenommen und gleichzeitig den Beschwer-
deführer belastet, im Wissen, dass sich dieser ins Ausland abgesetzt
habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer zwar des Mordes ange-
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klagt, jedoch bisher nicht verurteilt worden. Schliesslich habe sowohl
die HADEP als auch die ARGK anfangs September 1998 unmissver-
ständlich zu erkennen gegeben, dass der Muhtar D._______ von der
Kontraguerilla und nicht durch die PKK getötet worden sei. Die HADEP
habe diesbezüglich auf die Ähnlichkeit zwischen dem Mord an
D._______ und demjenigen an drei Mitgliedern der HADEP verwiesen.
Ausserdem habe sich die PKK in der Vergangenheit zu den von ihr
ausgeübten Morden von Dorfvorstehern, Lehrern und anderen Perso-
nen wegen Zusammenarbeit mit dem Staat regelmässig bekannt und
entsprechende öffentliche Erklärungen abgegeben. Die PKK habe sich
hingegen von der Ermordung an D._______ distanziert. Es sei nicht
selten vorgekommen, dass die PKK wegen einer Tat angeklagt worden
sei, obwohl der Staat selber dafür verantwortlich gewesen sei.
Schliesslich seien die Mitangeklagten zum Teil gefoltert und deren
Aussagen von den Untersuchungsbehörden erpresst worden.
E._______ habe die Annulation seiner Aussagen erwirken können. Im
Weiteren sei erstellt, dass die konfiszierten Waffen nicht für den Mord
an D._______ verwendet worden seien. Es gebe weder einen ballisti-
schen Bericht noch einen Augenzeugen, welche den Beschwerdefüh-
rer belasten würden. Ihn aufgrund der dürftigen Aktenlage als den
mutmasslichen Täter zu betrachten, entspreche einer willkürlichen
Sachverhaltswürdigung und verletze Bundesrecht. Entgegen der Fest-
stellungen der Vorinstanz, die auf einer unvollständigen Übersetzung
des Urteils vom ... 2002 beruhen würden, seien keinerlei Waffen
gefunden worden, die auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers am
Mord schliessen liessen. Sollte das Gericht den Beschwerdeführer
trotz ungenügender Beweislage des Mordes als schuldig ansehen,
wäre der Mord als relativ politisches Delikt zu betrachten, wobei
schuldvermindernde Tatsachen zum Tragen kommen müssten. Der Be-
schwerdeführer wäre folgedessen als Flüchtling zu anerkennen und
ihm allenfalls lediglich das Asyl zu verweigern.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest und führte aus, angesichts der Ideologie der
PKK sowie ihrer politischen Strategie könne nicht erwartet werden,
dass die Verbreitung der Wahrheit ihr höchstes Ziel sei. Vielmehr ver-
suche sie, Vorfälle propagandistisch auszunutzen. Ihre Erklärungen
würden im vorliegenden Mordfall den Verdacht gegen den Beschwer-
deführer nicht ausräumen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch
von Verwandten des Opfers der Tat bezichtigt worden. Der Bruder des
Getöteten habe vor Gericht angegeben, das früher gute Verhältnis zur
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Familie des Beschwerdeführers sei seit einiger Zeit belastet gewesen.
Seine Familie sei beschuldigt worden, mit dem Staat zusammenzuar-
beiten. Nach dem Tod seines Bruders habe er das Dorf verlassen. Er
werde von der Organisation und der Familie des Beschwerdeführers
jedoch weiterhin bedroht. Zudem wies die Vorinstanz auf eine Aussage
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 21. Februar
2000 hin, wonach der Getötete ein Familienfreund von ihnen gewesen
sei. Zudem habe der Bruder des Getöteten offiziell bekannt gegeben,
dass der Getötete keine Probleme mit der PKK gehabt habe. Diese
Angaben würden jedoch mit denjenigen vor Gericht nicht übereinstim-
men. Dies seien Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer versuche,
den Verdacht von sich abzulenken. Zwar habe der Bruder C._______
die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen zurückgezogen, was
in der Türkei bei politischen Delikten oft vorkomme, um sich oder nahe
Angehörige vor einer Verurteilung zu schützen. Dies bedeute jedoch
nicht, dass die damaligen Aussagen falsch sein müssten. Vorliegend
seien die Aussagen von C._______ relativ differenziert ausgefallen,
was nicht darauf hindeute, dass sie von den Strafuntersuchungsbehör-
den vorfabriziert und aus ihm herausgepresst worden seien. Falls die
Einvernahme manipuliert worden wäre, wäre zu erwarten gewesen,
dass aus dem Einvernahmeprotokoll die Täterschaft des Beschwerde-
führers deutlicher hervorgegangen wäre. Aufgrund der gesamten Ak-
tenlage würden ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass
der Beschwerdeführer in der Türkei ein schweres Verbrechen des ge-
meinen Rechts begangen habe, indem er an der Tötung des Dorfvor-
stehers D._______ beteiligt gewesen sei. Der Bruder des Mordopfers
habe den Beschwerdeführer für die Tat verantwortlich gemacht und er-
klärt, er sei nach der Tötung von der PKK und der Familie des Be-
schwerdeführers bedroht worden. Es gebe keine plausiblen und kon-
kreten Hinweise darauf, dass die Aussagen des Bruders des Mord-
opfers wahrheitswidrig seien.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
28. Oktober 2003 explizit ausgeführt hat, der Beschwerdeführer erfülle
die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft. Dies war denn auch ange-
sichts der deutlichen Beweislage unbestritten. Das BFF hielt jedoch
fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 1F Bst. b FK von der
Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. An der Einschätzung, wonach
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzu-
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erkennen ist, kann im heutigen Zeitpunkt weiterhin festgehalten wer-
den. So hat der Beschwerdeführer angesichts seiner Zugehörigkeit zu
einer in der Türkei von behördlichen Übergriffen besonders betroffenen
Familie sowie der ihm infolge seiner Unterstützungstätigkeit für die
PKK immer noch drohende langjährige Haftstrafe (vgl. A12, S. 6 ff. und
insbesondere der Botschaftsantwort vom 10. April 2002) grundsätzlich
auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG.
5.2 Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob ihm das BFM zu Recht
den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. b FK entgegenhält.
5.3 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlings-
konvention - und damit insbesondere auch Art. 1 A FK, welcher die
Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft um-
schreibt und welchem die Definition des Flüchtlingsbegriffs des
schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zutref-
fende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1996 Nr. 18 E. 6c S. 177) - nicht anwendbar auf Personen,
bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein
schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlan-
des begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wor-
den sind.
Diese Bestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestands-
varianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c:
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende
Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen gelten beispielsweise Mord, Vergewaltigung
und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen
Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens
von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003
[UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14).
5.4 Hinsichtlich des Beweismasses verlangt Art. 1 F FK das Vorliegen
„ernsthafter Gründe“ für den Verdacht, dass die betroffene Person eine
der in dieser Bestimmung aufgeführten Handlungen begangen hat
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(vgl. hiezu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 18 E. 6.2. S. 167, EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79, EMARK
1999 Nr. 12 S. 89 ff.). Das UNHCR hält diesbezüglich fest, dass ein
formeller Beweis zwar nicht erforderlich sei. In Anbetracht der schwer-
wiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betroffene Person habe,
seien die Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (UNHCR,
Handbuch, Ziff. 149, S. 41 f.). Es ist damit ein tieferer Beweismassstab
anzusetzen als die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne von
Art. 7 AsylG. Es müssen zumindest substanziell verdichtete Verdachts-
momente vorliegen. Blosse Mutmassungen genügen nicht für die
Anwendung erwähnter Ausschlussnorm (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E.
6.2. S. 167).
5.5 Wie oben ausgeführt, kam das BFM zum Schluss, es bestünden
ernsthafte Gründe für den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an
der Tötung eines Dorfvorstehers beteiligt gewesen sei (vgl. Ziff. 4.1
hievor). Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht, aufgrund der bestehenden Aktenlage könne der Beschwerde-
führer nicht als Mörder von D._______ betrachtet werden. Er sei zwar
angeklagt, jedoch bisher nicht verurteilt worden.
6.
6.1 Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, wur-
de am 30. August 1998 der Dorfvorsteher D._______ umgebracht. Die
PKK distanzierte sich umgehend in einem Artikel der Zeitung Özgür
Politika vom ... 1998 von diesem Delikt und machte dafür türkische
Spezialeinheiten verantwortlich. Zudem wies sie im genannten Artikel
darauf hin, D._______ habe ... 1998 sein Amt als Dorfvorsteher
niedergelegt und sei seither verschiedentlich bedroht worden. Die
HADEP verurteilte die Tat in einem Artikel der Özgür Politika vom ...
1998 ebenfalls und hielt fest, D._______ sei auf dieselbe Weise
umgebracht worden wie zuvor drei Verantwortliche der HADEP.
Gleichzeitig wurde eine Aufklärung dieser Angelegenheit durch den
Staat gefordert. In der Folge wurden mehrere der PKK nahe stehende
Personen angeklagt, Mitglieder der PKK zu sein, wobei der
Beschwerdeführer und E._______ zusätzlich beschuldigt wurden, als
solche den Muhtar D._______ umgebracht zu haben. Zudem soll laut
dieser Anklage C._______ die Mordwaffen versteckt haben (vgl.
Anklageschrift vom ... 1999). Das DGM ... kam in seinem Urteil vom ...
2002 gestützt auf die Ermittlungen und Befragungen zum Schluss, der
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Mitangeklagte E._______ sei, nachdem er seine bei der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und vor dem Friedensstrafrichter unter Folter
zugegebene Beteiligung am Mord zurückgezogen hatte, diesbezüglich
freizusprechen. Gleichzeitig führte es aus, die von E._______ gegen
den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend die Ermordung
von D._______ seien hingegen glaubwürdig und durch anderweitige
Beweise wie Waffenfund belegt. Gleichzeitig wurde entschieden, die
Anklage gegen den Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren
zu behandeln und es wurde der Haftbefehl gegen diesen bestätigt.
Gemäss den vorliegenden Akten liegen einige Anhaltspunkte vor, die
für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Mord an D._______
sprechen. Die differenzierte Würdigung der Tatbeiträge der Angeklag-
ten durch das Staatssicherheitsgericht von ... erweckt den Eindruck
eines korrekt durchgeführten Strafverfahrens. Allerdings ist im vor-
liegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gericht den Mitangeschul-
digten E._______ aufgrund von dessen anderweitigen Geständnissen
von der Anklage wegen Mordes freigesprochen hat. In Betracht zu
ziehen ist zudem, dass die Anklage gegen den Bruder des Be-
schwerdeführers, laut welcher dieser die für den Mord gebrauchten
Waffen versteckt haben soll, ebenfalls fallen gelassen wurde. Dies
deutet darauf hin, dass die Richter offensichtlich davon ausgegangen
sind, dass es sich dabei nicht um die Mordwaffen gehandelt hat. Ge-
gen E._______ und den Bruder des Beschwerdeführers wurde somit
lediglich eine Strafanzeige wegen Waffenbesitzes erstattet. Daher ist
nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht in seinem Urteil vom ...
2002 festhielt, die von E._______ gegen den Beschwerdeführer erho-
benen Vorwürfe seien glaubhaft und durch anderweitige Beweise wie
Waffenfunde usw. belegt. Hätte es sich bei den gefundenen Waffen
nämlich um die Mordwaffen gehandelt, wäre gegen die beiden wohl
kaum bloss eine Strafanzeige wegen Waffenbesitzes eingeleitet wor-
den. Ausserdem liegen, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausge-
führt wurde, keine ballistischen Berichte (Flugkurve) vor. Zudem soll
eine Untersuchung der anlässlich einer Erkennungsaktion vom ... 1999
in ... von E._______ aufgefundenen Waffen und der dazugehörigen
Munition ergeben haben, dass die Waffen in keinem Zusammenhang
mit der Mordtat stehen (vgl. auch hievor sowie Beschwerdeschrift
pagina 65). Somit bleibt offen, ob noch weitere Waffenfunde den
Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet haben oder ob es sich
bei den Waffenfunden um diejenigen Waffen handelt, welche zur
Anklage von E._______ und C._______ wegen Waffenbesitzes geführt
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haben. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bleibt somit
unklar, ob tatsächlich Waffen gefunden wurden, die auf eine Teilnahme
des Beschwerdeführers am Mord an D._______ schliessen lassen.
Schliesslich fehlen bezüglich einer Täter- respektive Mittäterschaft des
Beschwerdeführers massgebliche Argumente. So liegt weder ein
Geständnis des Beschwerdeführers vor, noch hat es bei der Tötung
von D._______ Augenzeugen gegeben (vgl. Urteil vom ... 2002).
Dagegen soll gemäss einer in der Beschwerdeschrift (pagina 65)
zitierten – offenbar unübersetzt gebliebenen - Stelle des Urteils ein
Zeuge ausgesagt haben, in der Nähe des Tatorts einen Mann im Alter
von 25 bis 30 Jahren mit Militärkleidern und Waffen gesehen zu haben.
Dies könnte hingegen ein Hinweis darauf sein, dass die
Sicherheitskräfte für den Tod von D._______ verantwortlich sind. Im
Weiteren dürfte die vom früheren Mitangeklagten E._______
ausgehende, den Beschwerdeführer belastende Aussage kaum ein
genügendes Indiz für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
besagtem Mord sein, zumal selbst die türkischen Richter feststellten,
dass die Aussagen von E._______ unter Folter erwirkt wurden. Im
Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eine Aussage von E._______
zitiert, wonach dieser C._______ gegenüber gesagt haben soll, er
habe den Waffenbesitz auf den Beschwerdeführer abgewälzt, um sich
etwas zu entlasten (vgl. Beschwerdeschrift pagina 67). Schliesslich
wurde bisher nicht ersichtlich, welches Motiv den Beschwerdeführer zu
einer solchen Tat angetrieben haben könnte. Allein die Aussagen von
anderen der Tat verdächtigten Personen, gemäss welchen der
Beschwerdeführer den Muhtar habe umbringen wollen, weil dieser ein
Agent sei, vermag kein genügend substanziiertes Motiv darzustellen.
Die diesbezüglich von der Vorinstanz aufgeführten Motive (Rache oder
Einschüchterung der Bevölkerung) finden in den Akten keinen
Rückhalt, vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen.
Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält, der Verdacht
gegen den Beschwerdeführer lasse sich mit der öffentlichen Bestrei-
tung durch die PKK nicht ausräumen, da diese aufgrund ihrer politi-
schen Strategie solche Vorfälle propagandistisch auszunutzen versu-
che, verkennt sie die damalige Situation in der Heimatregion des Be-
schwerdeführers. Wie auch die zahlreich vorgelegten Zeitungsberichte
bestätigen, kam es damals zu häufigen Auseinandersetzungen zwi-
schen der Guerilla und den Sicherheitskräften (vgl. insbesondere die
Artikel in der Özgür Politika vom ... 1998). Überdies lassen sich die
Feststellungen der HADEP-Verantwortlichen, die zwischen dem Mord
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an D._______ und der Tötung von drei HADEP-Mitgliedern eine
Parallele sahen, durchaus in die damaligen Ereignisse einordnen. Sie
nannten eine Zusammenarbeit zwischen JITEM, Kontraguerilla,
Spezialeinheiten und Dorfschützern, welche den Mord geplant hätten.
Zudem ist der Hinweis zu berücksichtigen, wonach D._______ sein
Amt als Dorfvorsteher im Juni 1998 niedergelegt habe (vgl.
Zeitungsbericht vom ... 1998 und Beschwerde pag. 53). Entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Ansicht enthalten diese
Medienmitteilungen durchaus Hinweise auf eine andere Täterschaft
als den Beschwerdeführer.
Ferner hat die Vorinstanz die Aussagen des Bruders des Getöteten
und diejenigen des Beschwerdeführers unterschiedlich gewichtet. So
ist nicht ersichtlich, weshalb den angeblichen Aussagen des Bruders
von D._______ betreffend die Beziehung seiner Familie zu derjenigen
des Beschwerdeführers mehr Glauben geschenkt wird als den
Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A3, S. 4 und A12, S. 9). Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine
Aussagen absichtlich anders dargelegt habe, um den Verdacht von
sich abzulenken, stellt eine auf einer reinen Mutmassung basierende
Beurteilung dar. Überdies hätte der Bruder von D._______ ebenso ein
Interesse daran haben können, eine Feindschaft der beiden Familien
als Grundlage für die Tötung seines Bruders vorzugeben, um so den
Verdacht auf den Beschwerdeführer zu lenken, zumal die Familie des
Getöteten ein grosses Interesse daran haben wird, einen
Verantwortlichen für das Tötungsdelikt zu finden. An dieser Stelle ist
überdies darauf hinzuweisen, dass auch der Bruder C._______ an-
lässlich der Gerichtsverhandlung vom ... 2001 zu Protokoll gegeben
hat, zum Getöteten eine gute Beziehung unterhalten zu haben, so wie
dies der Beschwerdeführer für sich und seine Familie gesamthaft aus-
gedrückt hat. Von einem Zerwürfnis zwischen einzelnen Mitgliedern
der Familien war dabei keine Rede. Ausserdem soll auch die anläss-
lich der Gerichtsverhandlung anwesende Rechtsanwältin M._______
die Aussagen des Bruders des Getöteten zur angeblichen Feindschaft
als abstrakt und unlogisch bezeichnet haben. Die anderen anwe-
senden Rechtsvertreter hielten ihrerseits ebenfalls fest, dessen Aus-
sagen seien abstrakt ausgefallen (Beschwerdeakten pag. 63). Im
Weiteren wies der Beschwerdeführer anlässlich seiner kantonalen
Befragung darauf hin, eine Person könne bezeugen, dass er im
Zeitpunkt der Ermordung von D._______ in ... gewesen sei (vgl. A12,
S. 8 und 11).
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Im Weiteren teilt das Bundesverwaltungsgericht die Meinung der Vorin-
stanz nicht, wonach die Aussagen von C._______ anlässlich des
Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, welche er später jedoch zurück-
genommenen hat, ausreichend seien, um den Mordverdacht gegen
den Beschwerdeführer zu erhärten. Selbst in der Annahme, dass in
der Türkei politischer Delikte angeklagte Personen ihre in der Unter-
suchungshaft gemachten Aussagen vor Gericht oft widerrufen, um sich
oder nahe Angehörige vor einer Verurteilung zu schützen, lassen sich
aus diesem als allgemeine Erfahrung zitierten Hinweis keine Rück-
schlüsse auf den Wahrheitsgehalt der früheren Aussagen von
C._______ entnehmen. Der Interpretation der Vorinstanz, wonach die
früheren, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von
C._______ relativ differenziert seien und so kaum von den Strafunter-
suchungsbehörden vorfabriziert und aus C._______ herausgepresst
worden sein könnten, kann nicht gefolgt werden. Den Aussagen von
C._______ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, wonach er
einmal gehört habe, dass sein Bruder (Beschwerdeführer) zusammen
mit E._______ darüber gesprochen habe, D._______ umzubringen
und dies ihm gegenüber als blosses Gerede abgetan habe, lassen
sich keine genügenden Verdachtsmomente für die tatsächliche
Ausführung der Tat durch den Beschwerdeführer entnehmen.
C._______ erklärte denn auch vor der Staatsanwaltschaft, dass der
Beschwerdeführer jede Beteiligung am Mord verneint habe (vgl.
Protokoll Verhör vom 29. Mai 1999)
Schliesslich steht aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor nicht
fest, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer noch hängig ist,
weshalb offen bleibt, ob der Beschwerdeführer weiterhin als mutmass-
licher Täter betrachtet wird. Auch wenn gemäss FK kein formeller
Beweis für das Vorliegen einer früheren Strafverfolgung gefordert wird,
ist doch festzuhalten, dass die Indizien, die für eine Täterschaft des
Beschwerdeführers sprechen, alleine den Aussagen von ihn belasten-
den Drittpersonen entnommen werden können, diese jedoch grössten-
teils auf blossem „Hörensagen“ beruhen. Zudem können belastende
Aussagen von der Mittäterschaft Verdächtigten wohl kaum ausschlag-
gebend sein – umso weniger wenn Hinweise vorliegen, wonach die
Aussagen unter Folter erpresst wurden oder eine eigene Entlastung
bezweckt haben könnten. Weiter ist hervorzuheben, dass blosse Ver-
dächtigungen und Anschuldigungen durch Mitangeschuldigte und Hö-
rensagen Dritter nicht genügen, um als ernsthafte Gründe für die Be-
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teiligung des Beschwerdeführers am Mord an D._______ gelten zu
können.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass immer
noch fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich am Mord an
D._______ beteiligt war. Angesichts der durch zahlreiche Unterlagen
(Zeitungsartikel, Gerichtsunterlagen) belegten jahrelangen, massiven
Verfolgung mehrerer Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers,
welche sich politisch stark exponiert haben, kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die türkischen Behörden versuchten, den Be-
schwerdeführer zu Unrecht in einen Mordprozess zu verwickeln und so
eine unliebsame Person von der politischen Ebene fernzuhalten. Ins-
besondere fällt auf, dass die Familie des Beschwerdeführers seit meh-
reren Jahren sehr stark unter Beschuss der türkischen Sicherheitskräf-
te stand. Festnahmen und Anklagen endeten mehrmals mit Gefängnis-
strafen. Der Bruder C._______ wurde vorerst auch der Mordbeteili-
gung beziehungsweise der Beschaffung der Mordwaffen beschuldigt,
dann aber lediglich wegen PKK-Unterstützung verurteilt. Es erscheint
dabei durchaus nachvollziehbar, dass Angehörige wie der Bruder
C._______ sich selbst weiteren Mordanschuldigungen dadurch ent-
zog, dass er den Beschwerdeführer belastete, zumal er wusste, dass
dieser unter anderer Identität untergetaucht war. Zudem kann den bei-
gezogenen Asylverfahrensakten von C._______ (...) entnommen wer-
den, dass er immer wieder - auch kurz nach der Entlassung aus dem
Gefängnis - von der Polizei mitgenommen, geschlagen und beleidigt
worden war.
6.3 Aufgrund dieser Feststellungen bleibt die Beteiligung des Be-
schwerdeführers am Mord an D._______ unklar. Der Ausgang des
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wurde bisher
nicht abgeklärt. Zwar hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden
dürfen, dass er ein allfälliges Urteil in dieser Sache und weitere dies-
bezügliche Beweismittel - beispielsweise im Rahmen des ihm gewähr-
ten Replikrechts (welches er nicht wahrnahm) – von sich aus einge-
reicht hätte. Angesichts der glaubhaft gemachten politischen Verfol-
gung erscheint jedoch auch verständlich, wenn er den Kontakt zu sei-
nem Heimatland meidet. Da davon auszugehen ist, dass auch nach
Vorliegen einer Verurteilung noch weitere Abklärungen betreffend die
gesamten Umstände und allenfalls auch bezüglich des Motivs der Tat
vorzunehmen sein werden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht
beim gegenwärtigen Aktenstand eine weitere Instruktion (Fristanset-
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zung zur Einreichung eines allfällig ergangenen Urteils) als wenig
sinnvoll. Es ist Sache der Vorinstanz, den Sachverhalt abzuklären, so
dass Beweise oder zumindest genügend konkrete und klare Indizien
vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob „ernsthafte Gründe“ für
den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verbre-
chens im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK schuldig gemacht hat. Falls dies
dem BFM mittels weiterer Abklärungen und allenfalls einer ergänzen-
den Anhörung nicht gelingt, besteht kein Grund, ihn von der Flücht-
lingseigenschaft auszuschliessen. Es bliebe dann noch zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die PKK gestützt
auf Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen wäre,
wobei jedoch die blosse Untersützung der PKK mit Kleidern und Nah-
rungsmitteln für einen diesbezüglichen Ausschluss nicht genügt (vgl.
dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die Verfügung vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Septem-
ber 2008 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'693.80 ein. Dieser
Aufwand erscheint angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift
und der umfangreich eingereichten Beweismittel als angemessen. Das
BFM wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 2'693.80 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2003 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'693.80 (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten N_______ und den Beschwerdeakten
E-6392/2006 (per Kurier; in Kopie)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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