B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6392/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer
Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im (…) und ge-
langte über Griechenland und Österreich am 1. November 2011 in die
Schweiz, wo er am 3. November 2011 um Asyl nachsuchte.
A.b In der Befragung zur Person vom 8. November 2011 und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 20. September 2012 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen Un-
terstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Beherbergung von
PKK-Mitgliedern von (…) bis (…) im Gefängnis gewesen. Nach seiner
Entlassung sei er in Griechenland und in Rumänien für die PKK tätig ge-
wesen. Im Dezember (…) sei er von den rumänischen Behörden in die
Türkei ausgeschafft worden. Anschliessend sei er bis (…) für die PKK in
B._______ illegal aktiv gewesen. Zwischendurch sei er auch in Elbistan
gewesen. Da er jedoch in den Militärdienst hätte einrücken müssen, sei
er wieder nach B._______ zurückgekehrt. In dieser Zeit sei er viermal
festgenommen worden. (…) habe er sich von der PKK getrennt. Im Jahr
(…) hätten die Verhaftungen von Personen begonnen, die von den türki-
schen Behörden verdächtigt worden seien, mit der Union der Gemein-
schaften Kurdistans (KCK) in Verbindung zu stehen, weshalb er (…) aus-
gereist sei. Er habe Angst gehabt, dass eine der verhafteten Personen
ihn verraten könnte und er selber verhaftet würde. Mehrere Personen, die
ihn gut kennen würden, seien von den KCK-Untersuchungen betroffen,
unter anderem (…) der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) in
C._______, D._______.
A.c Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
B.
Am 10. Dezember 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig be-
ziehungsweise nicht zumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
E-6392/2012
Seite 3
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
einzuzahlen, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachkam.
D.
Am 7. Januar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Ver-
nehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2013 hielt das
BFM an seinem Standpunkt und seinen Erwägungen fest, ohne sich in-
haltlich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Am 7. Fe-
bruar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und gab in Er-
gänzung der Beweislage Bestätigungsschreiben von E._______ und von
D._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-6392/2012
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.
Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6392/2012
Seite 5
4.
4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der ange-
fochtenen Verfügung damit, der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers von (…) bis (…) stehe offenkundig sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verlas-
sen des Heimatlandes, und die vier Verhaftungen seit seiner Entlassung
könnten nicht als ernsthaft bezeichnet werden und hätten ebenfalls kei-
nen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. Eine
gewisse subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rahmen der
sogenannten KCK-Verfahren angeklagt zu werden, erscheine zwar nach-
vollziehbar, objektiv gesehen sei das Bestehen einer begründeten Furcht
jedoch zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen
politischen Aktivitäten seien in weiten Teilen unsubstantiiert, und er habe
sich nach seinen eigenen Angaben (…) von der PKK getrennt. Zudem er-
scheine fraglich, ob er zwischen (…) und (…) tatsächlich illegal in
B._______ gelebt habe. Seine Rückführung in die Türkei (…) sei mit kei-
nen Folgen für ihn verbunden gewesen, und während der Folgejahre sei
er nur viermal verhaftet worden, was nicht für eine vorbestehende politi-
sche Exponiertheit und eine Gefährdung des Beschwerdeführers spre-
che.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift entgegen, er sei (…) verhaftet, gefoltert und zu einer
Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, weil er
von PKK-Mitgliedern unter Folter verraten worden sei. Auch nach seiner
Entlassung sei er weiterhin in F._______, G._______ und B._______ für
die PKK tätig gewesen. Er sei insbesondere für die Rekrutierung und
Schulung von Sympathisanten zuständig gewesen und habe an den Fei-
ertagen Demonstrationen und Proteste gegen die Misshandlung von ver-
hafteten PKK-Mitgliedern organisiert. (…) sei er zum ersten Mal wieder
verhaftet worden. Er habe sich mit E._______ und drei Bekannten in ei-
ner Studentenwohnung in F._______ befunden, als eine Spezialeinheit
das Haus durchsucht und sie festgenommen habe. Er habe sich auf dem
Polizeiposten vollständig entblössen müssen und sei mittels Stromschlä-
gen an der grossen Zehe und an seinem Glied gefoltert worden. Der
Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass zwei der Bekannten in der
Nähe eines Militärsperrgebietes abgelichtet und deshalb verdächtigt wor-
den seien, einen Anschlag auf das Militär zu planen. Da aber niemand
von ihnen ein Geständnis abgelegt habe, seien sie am gleichen Tag wie-
der freigelassen worden. Diese erneute Folter habe dazu geführt, dass er
seither unter Panikattacken und grosser Angst leide, wieder unter willkür-
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Seite 6
lichem Verdacht verhaftet zu werden. Im August (…) sei er in F._______
erneut, diesmal unter dem Vorwand des ausstehenden Militärdienstes,
festgenommen worden. Nach einer kurzen Frage zum Militärdienst sei er
jedoch nur zu seinen politischen Aktivitäten befragt und brutal zusam-
mengeschlagen worden. Anschliessend sei er nach B._______ gegan-
gen. Dort sei er jahrelang der PKK-Verantwortliche für den nördlichen Teil
der Region B._______ gewesen, sei direkt dem Verantwortlichen für die
Gesamtregion B._______ unterstanden und habe seinerseits zwei Per-
sonen unter sich gehabt, mit denen er die Rekrutierung und Schulung von
Sympathisanten und die politische Arbeit in den Quartieren seines Nord-
reviers organisiert habe. Im Jahr (…) sei er in B._______ von der Polizei
in einem zivilen Auto mitgenommen worden. Während der Fahrt sei er
geschlagen, beschimpft und massiv bedroht worden, unter anderem mit
Pistolen. Er sei einem ehemaligen Mitgefangenen aus seiner Zeit im Ge-
fängnis gegenübergestellt worden, der hätte bestätigen sollen, dass es
sich bei ihm um einen PKK-Aktivisten handelt. Dieser habe ihn jedoch
nicht erkannt, entweder da er sich äusserlich sehr verändert habe oder da
er ihn habe schützen wollen. Anlässlich der Newroz-Feier am (…) sei er
im Stadtzentrum von B._______ mit drei anderen PKK-Aktivisten verhaf-
tet worden. Auf dem Polizeiposten habe man mit Schlägen und einem
Hochruckreiniger versucht, ihn zum Geständnis zu zwingen, er sei ein
Drahtzieher der Feierlichkeiten. Obwohl dies zugetroffen habe, habe er
nichts zugegeben und sei wieder freigelassen worden. Auch an der New-
roz-Feier (…) sei er in B._______ verhaftet und zu einer illegalen De-
monstration vom (…) befragt worden. Fünf Monate nach dieser Festnah-
me habe er seine politischen Tätigkeiten eingestellt, da er mehr und mehr
Angst bekommen habe, dass die Polizei ihm eines Tages ein Geständnis
abringen würde. Er sei unter falscher Identität von August/September (…)
bis (…) in B._______ verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen.
Als (…) die Verhaftungen der KCK-Mitglieder begonnen hätten, habe er
Angst gehabt, erneut von einem ehemaligen Parteikollegen verraten zu
werden. Er habe sich so unauffällig wie möglich verhalten und sei (…)
ausgereist.
Angesichts seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK, insbesondere in
verantwortlicher Position in B._______, bestehe eine konkrete Wahr-
scheinlichkeit, dass einer der verhafteten PKK-Aktivisten gegen ihn aus-
sagen werde. Dieses Risiko werde dadurch erhöht, dass D._______, der
bis (…) und zu dem er in ständigem Kontakt gestanden sei, in einem Ver-
fahren angeschuldigt sei. D._______ befinde sich gegenwärtig auf der
Flucht. Bei einer Einreise in die Türkei würde seine Vorstrafe entdeckt
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Seite 7
und er würde an ersuchende Ermittlungsbehörden überstellt. Zudem wür-
de erkannt, dass er sich seit Jahren der Militärdienstpflicht entzogen ha-
be. Dies könne zu eine Inhaftierung von Monaten und Jahren führen,
selbst ohne förmliche Anklage.
Zusammen mit der Replik vom 7. Februar 2013 reichte der Beschwerde-
führer unter anderem ein Schreiben von D._______ (inkl. Übersetzung)
ein. Darin bestätigt dieser, dass er (…) der Demokratischen Volkspartei
(DEHAP) in der Provinz B._______ gewesen sei und später (…) der
Nachfolgepartei DTP. In dieser Funktion habe er den Beschwerdeführer
nach B._______ geholt. Dieser habe dort aber nicht legal arbeiten kön-
nen, da er vorbestraft gewesen sei, weshalb er seine Aktivitäten für die
PKK illegal weitergeführt habe. Er selber sei in dieser Zeit mehrmals ver-
haftet und befragt worden, wobei er auch mehrmals nach dem Be-
schwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt zudem
aus, der Prozess gegen D._______, der in der Türkei verdeckt innerhalb
der schützenden Strukturen der Partei lebe, sei weiterhin hängig.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt grundsätzlich nicht an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese sind über
weite Strecken in sich stimmig und ohne relevante Widersprüche. Insbe-
sondere die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sehr ausführlich
und substantiiert. Zudem werden sie in wesentlichen Punkten durch das
Schreiben von D._______ (bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rers in B._______), die Aussagen [von] H._______ in seinem Asylverfah-
ren (der zum Beispiel angibt, der Beschwerdeführer sei für die PKK aktiv
und im Gefängnis gewesen und gelte als verschwunden: BFM-Akte A7 zu
N 390 477, S. 2 f. und 5 f.) und E._______ (Aufenthalt für die PKK in
Griechenland [BFM-Akte A50 zu N 488 105, F54 ff.] und Verhaftung […]
in F._______ [BFM Akte A1 zu N 488 105, S. 8]) gestützt. Das BFM be-
zweifelt in der angefochtenen Verfügung zwar die Glaubhaftigkeit der
Aussage des Beschwerdeführers, er habe von (…) bis (…) illegal in
B._______ gelebt, weil er bei (…) gewohnt habe. Diese Argumentation
vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass
der Beschwerdeführer versteckt bei (…) wohnte, ohne dass dies den Be-
hörden bekannt war. In keinem Fall vermag dieser Zweifel die grundsätz-
liche Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüt-
tern.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb im Folgenden vom Sach-
verhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person,
der Anhörung und den Eingaben auf Beschwerdeebene schildert. Zu prü-
fen ist damit, ob er heute bei einer Rückkehr in die Türkei einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei (…) nach Beginn der KCK-
Verhaftungswelle aus der Türkei geflüchtet, da er gefürchtet habe, je-
mand könne ihn verraten. Er macht damit begründete Furcht vor einer
zukünftigen Verfolgung geltend.
Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung liegt vor, wenn begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahr-
scheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervor-
rufen würden. Für die Bestimmung der begründeten Furcht ist jedoch
nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch ange-
sichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen an
Furcht empfunden hätte. Die objektivierte Betrachtungsweise ist um das
vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte-
re (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in solchen Fällen bereits
dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation
befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvoll-
ziehbar bleibt (BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
5.2.2 In der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) sind verschie-
dene kurdische Vereinigungen zusammengefasst. Es handelt sich bei der
KCK um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf
legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Die Organi-
sation wurde von staatlicher Seite als terroristisch qualifiziert, da ihr die
PKK angehört. Seit 2009 wurden tausende kurdischer Aktivisten, insbe-
sondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und
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Seite 9
Menschenrechtsaktivisten verhaftet (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Wie
viele Personen genau verhaftet wurden, ist nicht bekannt; gemäss den
vorliegenden Quellen wurden innert drei Jahren (2010–2013) 30'000 Per-
sonen festgenommen, davon 8000 verhaftet und tausende weitere Per-
sonen in Untersuchungshaft genommen. Diese Personen werden vor
Sondergerichte für schwere Straftaten geführt, die in der Regel für Ankla-
gen nach dem Antiterrorgesetz zuständig sind. Ihnen drohen Haftstrafen
von bis zu 15 Jahren. Die laufenden Verfahren gegen Personen, die der
Mitgliedschaft in der KCK verdächtigt werden, führten auch im Jahr 2013
immer wieder zu Festnahmen und Verhaftungen (United States Depart-
ment of State, Country Report on Human Rights Practices 2013, Turkey,
27. Februar 2014; Amnesty Journal, Ein Grusswort zuviel, Dezember
2012, /journal/ 2012/dezember/ein-grusswort-zuviel).
Der Beschwerdeführer war von (…) bis Ende (…) für die PKK und ver-
wandte Organisationen politisch tätig. Von (…) bis (…) verbrachte er drei
Jahre und neun Monate wegen Unterstützung und Beherbergung der Or-
ganisation im Gefängnis, nachdem ein anderer PKK-Aktivist ihn denun-
ziert hatte. Nach einem Aufenthalt für die PKK in Griechenland und Ru-
mänien lebte er von (…) bis (…) illegal in der Türkei, hauptsächlich in
B._______, wo er (bis […]) wieder für die kurdische Sache aktiv war, ob-
wohl er, weil er vorbestraft war, nicht offiziell Mitglied einer Partei oder
Organisation war. Seine Familie wusste mit Ausnahme (…) weder von
seinem Aufenthalt noch von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei. Er
hatte mehrere Untergebene und hatte unter anderem die Aufgabe, Anläs-
se zu organisieren, Leute zu rekrutieren und die Tätigkeiten anderer
Gruppen zu kontrollieren. Dies und seine Verantwortung für den nördli-
chen Teil der Region B._______ belegen seine erhöhte Position innerhalb
der kurdischen Organisationen. In dieser Zeit wurde er mehrmals festge-
nommen, befragt und geschlagen sowie mindestens einmal (beim Vorfall
ungefähr im Jahr […] in F._______) schwer gefoltert. (…) entging er einer
erneuten Verhaftung nur, weil eine Person, die ihn während des Gefäng-
nisaufenthaltes kennen gelernt hatte, ihn bei einer Gegenüberstellung
nicht erkannte oder nicht erkennen wollte.
5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer nach dem Beginn der Verhaftungswelle gegen KCK-Mitglieder
befürchtete, selber inhaftiert zu werden. Er ist, sollte er auf offiziellem
Weg in sein Heimatland zurückkehren, aufgrund dieser Vorkommnisse als
einschlägig vorbestrafter PKK-Aktivist der Gefahr ausgesetzt, verhaftet zu
werden. Die Gefahr einer Verhaftung zeigt sich an seinen mehrmaligen
E-6392/2012
Seite 10
Festnahmen zwischen (…) und (…), bei denen er jeweils befragt und
misshandelt wurde und mehrmals nur knapp einer Verhaftung entkam.
Dass er nach seiner Trennung von der PKK (…) nicht mehr festgenom-
men wurde, vermag die Gefahr, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wä-
re, nicht entscheidend zu relativieren, da es sich nur um eine relativ kurze
Dauer von etwas über einem Jahr handelte. Zudem lebte er in dieser Zeit
unter einem anderen Namen, was ihn vor Festnahmen schützte. Es kann
jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er auch in Zukunft illegal in
seinem Heimatstaat lebt, um sich erneuten Verhaftungen zu entziehen.
Durch die KCK-Untersuchungen und Verhaftungen ab (…) ist die Gefahr
zudem erheblich gestiegen, dass seine Identität, die er bisher geheim hal-
ten konnte, den türkischen Behörden bekannt und er deshalb von den
türkischen Behörden als Mitglied der KCK verhaftet, befragt, misshandelt,
über längere Zeit inhaftiert wird und/oder zu einer erneuten Gefängnis-
strafe verurteilt wird. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten und der er-
höhten Position, die er innerhalb der kurdischen Bewegung einnahm, ist
davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch heute noch an
ihm interessiert sind. Zudem führten die KCK-Untersuchungen auch 2013
zu Festnahmen und Verhaftungen. Dass die Wahrscheinlichkeit einer
Verhaftung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Untersuchungen
konkret ist, zeigen einerseits die grosse Anzahl festgenommener Perso-
nen (ca. 30'000) und andererseits der Umstand, dass er den Behörden
seit seinem Gefängnisaufenthalt als PKK-Aktivist bekannt ist und seither
immer wieder verdächtigt wurde, weiterhin als Aktivist für die kurdische
Sache tätig zu sein (was er bis […] auch war). Zudem illustriert das Straf-
verfahren gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten D._______, dass die
Untersuchungen tatsächlich das seinerzeitige politische Umfeld des Be-
schwerdeführers betreffen und dass mithin auch er selber gefährdet ist,
von politischer Verfolgung betroffen zu werden.
Schliesslich ist zu beachten, dass er unter einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geraten würde, wenn er in
die Türkei zurückkehren müsste – selbst wenn er nicht verhaftet werden
sollte –, da es in Anbetracht der von ihm erlebten Verhaftungen und
Misshandlungen objektiv nachvollziehbar ist, dass ein Leben in ständiger
Furcht vor ernsthaften repressiven Massnahmen nicht zumutbar wäre
und es von ihm auch nicht ernsthaft erwartet werden kann, in Zukunft
wiederum illegal in seinem Heimatstaat zu leben (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1 m.w.H.).
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Seite 11
5.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei seiner Flucht aus der Türkei im (…) und im heutigen, für die
Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Zeitpunkt im Hinblick auf
eine allfällige Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG hat.
5.3 Es liegen zudem weder Hinweise auf Gründe für einen Ausschluss
vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F FK) noch
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Insbesondere lie-
gen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer an gewalttäti-
gen oder militärischen Handlungen teilgenommen hätte, solche organi-
siert oder für solche als Vorgesetzter verantwortlich gezeichnet hätte.
5.4 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu ge-
währen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdefüh-
rer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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