B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6392/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 13. März 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machten sie
geltend, im März 2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit Sohn
C._______ Ägypten verlassen und sei nach Italien gereist. Im Juni 2012
habe der Beschwerdeführer mit Sohn D._______ den Heimatstaat ver-
lassen und sei nach Italien gereist. Im Dezember 2012 sei ihnen Sohn
E._______ im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien ge-
folgt. Am 11. März 2013 hätten sie Italien gemeinsam verlassen, da sie
weder Unterstützung, Arbeit noch medizinische oder psychologische
Betreuung erhalten hätten. Zudem sei E._______ wegen seiner Religi-
onszugehörigkeit in der Schule gemobbt worden.
B.
Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des
BFM ergeben, dass mit Ausnahme von E._______ die ganze Familie in
Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013
teilte das BFM den Beschwerdeführenden daher mit, das Dublin-
Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz
durchgeführt.
C.
Am 7. beziehungsweise 14. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen
Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin bereit, die Be-
schwerdeführenden und ihren jüngsten Sohn wieder aufzunehmen.
D.
Am 14. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machten sie gelten, die Wohn- und Le-
bensbedingungen in Italien seien schlecht und der Beschwerdeführer ha-
be keine Arbeit gefunden. E._______ sei in der Schule gemobbt worden
und C._______ habe Traumatisierendes erlebt.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 – eröffnet am 7. November 2013 –
trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
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händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 14. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und bean-
tragten, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wir-
kung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslan-
des sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien sie mit separater Ver-
fügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG und) ist – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf die Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht
einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges
ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorin-
stanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben.
3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwen-
dung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).
3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen
kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer
effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten
hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bun-
desrat habe Italien als sicheren Staat bezeichnet. Die Beschwerdefüh-
renden hätten geltend gemacht, sie hätten sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten. Abklärungen des BFM hätten ergeben,
dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Italien habe
sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen.
Weiter würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine
enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Schlies-
sich würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, anlässlich
der Befragungen hätten sich durch die Übersetzung folgeträchtige Miss-
verständnisse ergeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden anlässlich aller Befragungen in der von ihnen ange-
gebenen Muttersprache (Arabisch) befragt wurden und jedes Mal auf ent-
sprechende Frage hin erklärten, den Dolmetscher sehr gut beziehungs-
weise gut zu verstehen (Akten BFM act. A9/11 S. 2 und 9, A10/11 S. 2
und 8, A43/11 S. 1, A44/11 S. 1). Den Protokollen sind auch keine Hin-
weise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen.
Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am Schluss der Anhö-
rung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll Satz für Satz vorgelesen
und in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wurde (Akten BFM,
act. A43/11 S. 11, A44/11 S. 11). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht
auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss
wird weiter dadurch bestätigt, dass der zur Beobachtung der Durchfüh-
rung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner
Bestätigung keine Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich
unterlassen es die Beschwerdeführenden gänzlich, die geltend gemach-
ten zahlreichen Missverständnisse nur schon ansatzweise zu substantiie-
ren. Der erhobene Einwand erweist sich somit als unzutreffend und sämt-
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liche Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu
Grunde gelegt werden. Es besteht somit keine Veranlassung, die Be-
schwerdeführenden erneut unter Mitwirkung eines Dolmetschers, welcher
der koptisch-orthodoxen Kirche angehört, zu befragen. Der entsprechen-
de Antrag ist abzuweisen.
4.2.2 Der Bundesrat hat Italien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in
Kraft seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet.
In der Rechtmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, sich
vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben, von den
dortigen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein und über ei-
nen geregelten Aufenthaltsstatus in Italien zu verfügen. Aufgrund der Zu-
sicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden können
sie auch nach Italien zurückkehren.
Indes machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten zu ihrem in
der Schweiz lebenden Sohn eine enge Beziehung. Die Berufung auf
Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG setzt jedoch voraus, dass der in der Schweiz
lebende Angehörige über ein bestimmtes Bleiberecht oder einen An-
spruch, sich in einem Staat nicht nur vorübergehend aufhalten zu dürfen,
verfügt (BVGE 2009/8 E. 5.4). Der Sohn der Beschwerdeführenden hält
sich – wie seine Eltern – ebenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens in
der Schweiz auf. Er verfügt somit nicht über ein Bleiberecht in der
Schweiz. Damit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Hinweis
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Schliesslich kommen bei der vorliegenden Konstellation auch die Aus-
schlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG nicht zur An-
wendung. Italien hat die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt,
mithin sind sie nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen
(BVGE 2010/56 E. 3–6, insbes. E. 5.4). Die Vorinstanz ist demnach zu
Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
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noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht ver-
fügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Italien ange-
ordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein solcher in
den Heimatstaat der Beschwerdeführenden. Auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen.
6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Italien seinen Verpflich-
tungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit zulässig.
Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringen die Be-
schwerdeführenden vor, sie hätten in Italien keine adäquate Unterstüt-
zung erhalten, obwohl sie darum ersucht hätten. Auch habe der Be-
schwerdeführer keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an
Kopf- und Nackenschmerzen und der Sohn C._______ habe in Italien
traumatisierende Erlebnisse gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Italien Anspruch auf
Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unter-
stützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) haben. Auch stehen ihnen
die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es ob-
liegt daher den Beschwerdeführenden, diese ihnen zustehenden Ansprü-
che bei den zuständigen Stellen einzufordern. Dies gilt insbesondere
auch für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und eine
allenfalls psychologische Behandlung von Sohn C._______. Bezüglich
der fehlenden Arbeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die
gesamte italienische Bevölkerung von der aktuell schwierigen wirtschaftli-
che Situation betroffen ist, mithin auch dieser Einwand nicht gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht.
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Seite 8
6.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist.
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit
zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die kantonalen Behör-
den seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und von
Vorbereitungen für die Rückführung sei abzusehen, sowie der Antrag
betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag
auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entspre-
chenden Hinweise zu entnehmen sind.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: