B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6393/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 29. November 2010 (Eingang: 16. Dezember 2010) ersuchte der Be-
schwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Colombo mit einer
in der englischen Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewäh-
rung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens und um Asylgewährung.
Als Beweismittel reichte er Kopien seiner von der Organization for Migra-
tion (IOM) ausgestellten Personenkarte, eines ärztlichen Rapports vom
31. August 2010, eines Identitätsausweises und einer Personenkarte des
Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten.
B.
Am 17. Dezember 2010 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwer-
deführer – unter Übermittlung eines Fragekatalogs – auf, seine Asylvor-
bringen zu präzisieren und zu belegen.
C.
In der Eingabe vom 30. Dezember 2010 (Eingang: 8. Februar 2011) be-
antwortete der Beschwerdeführer unter anderem die Fragen zu den kon-
kreten Ereignissen der vorangehenden zwei Jahre, zu seinen Versuchen,
sich vor den Sicherheitskräften zu schützen und zu einer allfälligen Auf-
enthaltsalternative in Sri Lanka. Er ersuchte die Botschaft um einen Ter-
min für ein Interview und reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identi-
tätskarte samt englischsprachiger Übersetzung zu den Akten.
D.
In der Folge lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer
persönlichen Befragung ein, die am (…) 2011 stattfand.
Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, zwei
seiner Brüder seien Ende der achtziger respektive Anfang der neunziger
Jahre ermordet worden. Im Jahr 1991 sei er den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und der neu geschaffenen (…)-Brigade
zugeteilt worden, wo er als einfacher Guerilla bei verschiedenen Kampf-
handlungen eingesetzt worden sei. Im Jahr 1994 habe er (…). Zwei Jahre
nach diesem (…) habe er die LTTE verlassen. Im Jahr 1999 sei er der
Tamils Rehabilitation Organization (TRO) beigetreten und habe für diese
Güter und Personen transportiert. Gegen Kriegsende habe er mit einem
Traktor Leichen begraben müssen. Am (…) 2009 habe er sich der Armee
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gestellt und gleich zugegeben, ein LTTE-Kämpfer gewesen zu sein. Dar-
auf sei er ins Rehabilitierungszentrum nach B._______ gebracht und dort
von den Sicherheitsbehörden verhört worden. (…) Monate später sei er
entlassen worden und daraufhin zu seiner Familie nach C._______ ge-
gangen. Seither werde er vom sri-lankischen Staat überwacht.
E.
Mit Übermittlungsschreiben der Vertretung vom (…) 2011 wurden die
Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung
zugestellt.
F.
Der Beschwerdeführer informierte die Botschaft am 3. April 2011 (Ein-
gang: 12. April 2011) darüber, dass er auf dem Heimweg von der Befra-
gung (…) von Sicherheitsbeamten angehalten und über seine Ausreise-
absichten befragt worden sei; diese hätten auch seinen Reisepass und
seine Identitätskarte konfisziert. Er (Beschwerdeführer) müsse dringend
aus Sri Lanka ausreisen.
Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. April
2011 mit, sein Schreiben vom 3. April 2011 sei zu den Akten genommen
und ebenfalls an das BFM in die Schweiz weitergeleitet worden.
G.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 – mit Übermittlungsschreiben der
Botschaft vom 1. Oktober 2013 eröffnet – verweigerte das BFM die Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine akute Gefährdung
des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne aufgrund der Akten ausge-
schlossen werden. Seit der Befragung vom (…) 2011 sei es offenbar zu
keinen relevanten Übergriffen mehr gekommen, und es sei auch nicht an-
zunehmen, dass ihm solche in Zukunft drohen würden. Die Tatsache,
dass er sich seit (…) 2011 nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung
gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er aktuell nicht gefähr-
det sei.
H.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Posteingang: 15. Oktober 2013) in-
formierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die schweizerische Vertre-
tung in Colombo darüber, dass ihr Mann vor einigen Monaten vom sri-
lankischen Sicherheitsdepartement in Haft genommen, befragt und erst
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nach (…) Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus Angst vor weiteren
Festnahmen sei ihr Ehemann am (…) September 2013 nach D._______
geflohen. Er habe sich zwar dort beim Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen können,
verfüge aber über keine Einkünfte. Seit dieser Flucht werde sie täglich
von Sicherheitsagenten aufgesucht, die sich nach ihrem Ehemann erkun-
digen und sie bedrohen und auffordern würden, den Gatten zur Rückkehr
nach Sri Lanka zu bewegen. Dieser werde verdächtigt, nach wie vor mit
den LTTE in Kontakt zu stehen.
I.
Gegen die Verfügung des BFM vom 12. September 2013 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 – via schweizerische
Vertretung (Eingang: 23. Oktober 2013) – beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wiederholte er einerseits sei-
ne bisherigen Asylvorbringen. Andererseits beschrieb er die kürzlich in Sri
Lanka erfolgte Inhaftierung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
und die Befürchtung vor weiteren solchen Festnahmen. Aus diesem
Grund sei er am (…) September 2013 aus Sri Lanka ausgereist und be-
finde sich seither in D._______, wo er sich beim UNHCR habe registrie-
ren lassen.
J.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte das BFM der Ehefrau des Be-
schwerdeführers durch Vermittlung der Botschaft in Colombo mit, die von
ihr geschilderten Ereignisse seien zwar bedauerlich, ihr Ehemann habe
jedoch nur für sich selbst um Asyl nachgesucht. Ihre persönlichen Prob-
leme, insbesondere die geltend gemachten Belästigungen und Bedro-
hungen durch Agenten des Sicherheitsdiensts, könnten wegen einer Än-
derung des schweizerischen Asylgesetzes vom 29. September 2012
(Aufhebung der Möglichkeit, bei schweizerischen Vertretungen ein Asyl-
gesuch zu stellen) nicht mehr durch das Bundesamt beurteilt werden.
Das Schreiben vom 7. Oktober 2013 könne deshalb nicht als eigenes
Asylgesuch der Ehefrau entgegengenommen werden.
Bezogen auf den Asylentscheid des Beschwerdeführers hielt das BFM
fest, dieser habe es unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlas-
sen, der schweizerischen Vertretung die Ausreise nach D._______ zu
melden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war hingegen vom BFM im bis-
herigen Asylverfahren nicht als Partei geführt worden. Dieses Vorgehen
des Bundsamts ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer wie-
derholt explizit angegeben hatte, nur für sich selbst um Asyl nachzu-
suchen (vgl. Asylgesuch vom 29. November 2010 S. 2: "…please grant
me an asylum status…"; Eingabe vom 30. Dezember 2010 S. 2: "So I am
in need of a place anywhere away from Sri Lanka and please be good
enough to grant me an asylum status…"; Befragungsprotokoll S. 7:
"Please help me to go to Switzerland, so I can earn and send money to
my family so that they are o.k."). In seinem Rechtsmittel macht der der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend, die Ehefrau sei in sein Asylver-
fahren einzubeziehen.
An diesen Ausführungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass das BFM dem Beschwerdeführer den Asylentscheid am 4. Oktober
2013 an die Adresse der Ehefrau eröffnete. Nachdem es sich dabei um
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die letzte den Schweizer Behörden bekanntgegebene Adresse handelte,
wurde die Verfügung korrekt und rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1
AsylG).
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
folgend dargelegt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Ein Asylgesuch konnte gemäss altArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden (vgl. altArt. 20 Abs. 1 AsylG).
In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Ände-
rung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum
28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter die Bestimmungen des
Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebe-
willigung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des
Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012)
gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen
Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen
gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorlie-
gend gegeben, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der alt-
rechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist.
5.
5.1 Gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff. m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der
Beschwerdeführer habe in Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung. Den Akten sei zu entnehmen, dass es seit (…) 2011 zu kei-
nen einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder solche künftig
drohen würden. Seit dem (…) 2011 habe er sich auch nicht mehr bei der
schweizerischen Vertretung gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür sei,
dass er zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Der Beschwerdefüh-
rer sei nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG),
weshalb die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift ergänzte der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen wie folgt: Er sei vor einigen Monaten in Sri Lanka von Agenten
des Sicherheitsdepartements festgenommen und erst nach (…) Tagen
wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Festnahmen sei er
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nach D._______ geflohen. Seine Ehefrau werde nun seinetwegen von
den Sicherheitsagenten in Sri Lanka bedroht.
6.
Der Verfügung vom 29. September 2013 lag der Sachverhalt zugrunde,
den der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemacht
hatte. Das Vorbringen, er sei im Sommer 2013 (vgl. Eingabe der Ehefrau
vom 7. Oktober 2013: "a few months before") festgenommen worden und
am (…) September 2013 in einen Drittstaat ausgereist, war dem BFM bei
seinem Entscheid nicht bekannt. Nachdem der Beschwerdeführer die
neuen Sachverhaltselemente aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) hätte bekanntgeben müssen und ihm dies
offensichtlich auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ist die sinnge-
mässe Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch
das BFM unbegründet.
7.
7.1 Bei der Beurteilung der Beschwerde stützt sich das Gericht auf den
Sachverhalt ab, wie er sich zum heutigen Zeitpunkt aus den Akten ergibt
(vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben seit dem
(…) September 2013 in D._______ auf, wo er vom UNHCR als Flüchtling
registriert worden ist.
7.2.1 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im
Sinn der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe
dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlan-
gen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl.
BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Diese Vermutung ist jedoch sowohl in Be-
zug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch bezüglich der Zumutbarkeit der In-
anspruchnahme des Schutzes im Drittstaat widerlegbar.
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7.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit keinem Wort geltend, er erhalte in
D._______ nicht den benötigten Schutz oder ein Verbleib dort sei ihm
nicht möglich respektive nicht zuzumuten. Dass er gemäss Auskunft sei-
ner Ehefrau von Anfang Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt, Bst. H) im Dritt-
staat zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist vor-
liegend nicht relevant.
Die oben erwähnte praxisgemässe Vermutung, der Beschwerdeführer
habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden und ein weite-
rer Verbleib dort sei ihm zuzumuten, ist bei dieser Aktenlage nicht wider-
legt.
7.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Be-
ziehung zur Schweiz geltend gemacht hat.
7.3 Unter den gegebenen Umständen kann die Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich ebenso offenbleiben wie
diejenige, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Sri Lanka tat-
sächlich einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt
wäre.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt – soweit
vom Beschwerdeführer geltend gemacht – richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: