B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6394/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zu Gunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1996 in der Schweiz lebt und in
G._______ als (…) arbeitet, mit Schreiben vom 17. Juni 2014 beim BFM
einen Visa-Antrag für seine Neffen und Nichten (Gesuchsteller) stellte,
dass die Gesuchsteller am 24. Juni 2014 auf dem Schweizerischen Gene-
ralkonsulat in Istanbul Visa-Anträge stellten,
dass das Generalkonsulat den Gesuchstellern mit Verfügungen vom
25. Juni 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer – Onkel der Gesuchsteller – dagegen mit Ein-
gabe vom 19. Juli 2014 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG
(SR 142.20) beim BFM Einsprache erhob,
dass das BFM mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 7. Oktober
2014 – die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Visaverweige-
rung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul betreffend
seine Angehörigen abwies, Verfahrenskosten erhob und diesen mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, es
bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Gesuchsteller die
Schweiz vor Ablauf der Visumsfrist von drei Monaten wieder verlassen wür-
den, die Vorinstanz habe nicht davon überzeugt werden können, dass die
fristgerechte Rückreise gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer nämlich nicht dargelegt habe, dass seine
Gäste trotz der Krise in Syrien besondere persönliche Gründe für eine
Rückreise hätten, im Gegenteil werde gerade um dauerhaften Schutz er-
sucht,
dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal nach
den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine im Vergleich zu allen anderen
syrischen Staatsangehörigen besondere individuelle und konkrete Gefähr-
dung vorliege, zumal sich die Gesuchsteller in einem Drittstaat befänden,
wo in der Regel keine unmittelbare ernstliche Gefährdung herrsche, wobei
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strengere Kriterien gälten als bei Auslandgesuchen und die Gesuchsteller
das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben selber belegen
müssten,
dass insbesondere keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Gesuchsteller
gegenüber vielen Landsleuten in ähnlicher Lage schwerer bedroht wären,
dass in der Türkei die Gesundheitsversorgung den Umständen entspre-
chend funktioniere und keine Gefahr der Rückführung nach Syrien be-
stehe,
dass der Beschwerdeführer Onkel der Gesuchsteller und damit nicht naher
Angehöriger im Sinne der Ausnahmereglung für nahe syrische Familien-
angehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige [COO.2180.101.7.
266789/322.213/Syrien/2010/ 03648m Weisung Syrien]) sei, weshalb
diese nicht zur Anwendung gelange,
dass die Visaanträge ferner erst nach der Aufhebung der Weisung Syrien
gestellt worden seien,
dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einspracheentscheid
des BFM mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 1. November 2014 (vom
BFM ans Gericht am 4. November 2014 weitergeleitet) Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die beantragten Visa zur Einreise seien zu erteilen,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 11. November 2015 bestätigte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 erhobene Kos-
tenvorschuss am 23. Dezember 2014 fristgerecht geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worun-
ter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entschei-
det (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
berechtigt ist,
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wurde,
dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf
die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein-
schränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten auf-
stellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwen-
dung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG),
dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonats-
zeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente
sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
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dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, beantwortet,
dass die Gesuchsteller als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1
der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht
für den Schengen-Raum unterstehen,
dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen,
bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten,
dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e
und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S.
1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25.
März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-
d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58),
dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Dritt-
staatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums
fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom
24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.),
dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48
E. 4 ff.),
dass von einer solchen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde,
aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Gesuchsteller keine Rede
sein kann, auch wenn der Beschwerdeführer erklärt, ihm sei bewusst, dass
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seine Gäste "grundsätzlich" vor Ablauf der Besuchsfrist zurückkehren
müssten, wofür auch "problemlos" Garantie geleistet werden könne,
dass eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei, nachdem
sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen Le-
bensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel ist,
dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesam-
ten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schengen-
Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestatten kann,
dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene
in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form
in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische De-
partement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung na-
tionaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können,
dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-
vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Ände-
rung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum
29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen
hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft
vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die
Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten
hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret
gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter
explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus hu-
manitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490),
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dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde,
dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restrikti-
vere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten
zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die
Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einrei-
sen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % re-
duziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3),
dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat
für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten
lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle
des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen
soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind,
dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine
Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden,
dass das BFM angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien am 4. Sep-
tember 2013 die Weisung Syrien erliess, um erleichterte Visaerteilung für
einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen,
dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofor-
tiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren
Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013
eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestim-
mungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu be-
handeln seien,
dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind,
dass die Gesuchsteller sich nämlich in einem Drittstaat befinden und dort
nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es
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rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen ein Einrei-
sevisum zu gewähren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben sind,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die Lebens-
bedingungen in der Türkei sowie die eingereichten Fotografien, die Szenen
von einem Zeltlager zeigen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge
nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind,
dass die Weisung Syrien, selbst wenn sie zeitlich zur Anwendung gelangen
würde, nicht einschlägig ist, da der Beschwerdeführer als Onkel der Ge-
suchstellenden nicht naher Angehöriger im Sinne der Weisung Syrien ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 700.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG
und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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