B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-6396/2010
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Geschwister
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ gelangte am 18. November 2008 in die
Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe um Asyl nach. Er wurde am 24. November 2008 summarisch be-
fragt und am 13. Januar 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Nach der Anhörung teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Januar
2010 mit, die Prüfung der Akten habe ergeben habe, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt werde.
C.
Mit Eingabe an das Bundesamt vom 27. Mai 2010 stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Familienzusammenführung, in welche neben
seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern auch seine sechs Ge-
schwister miteinzubeziehen seien. Zur Begründung machte er geltend,
Letztere seien von ihm und seiner Frau abhängig und könnten nicht allein
in Eritrea bleiben, weil die Eltern früh verstorben seien.
D.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni
2010 auf, zu seinen Geschwistern zusätzliche Angaben zu machen. Zu-
dem trennte es das Verfahren seiner Frau und der gemeinsamen Kinder
von jenem seiner Geschwister ab.
E.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zu den
Fragen des Bundesamtes Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 stellte das BFM zugunsten der Frau
und der beiden Kinder des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung
zwecks Familienvereinigung aus. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um
Familiennachzug seiner Geschwister ab und verweigerte ihnen die Ein-
reise in die Schweiz.
G.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 8. September 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Sie ersuchten in materieller Hinsicht um Erteilung
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einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung (Anerkennung des
Familienasyls). Das Gesuch bezüglich der beiden zu diesem Zeitpunkt
volljährigen Geschwister wurde zurückgezogen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2010 voll-
umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden am 29. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerin-
nen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen wer-
den, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen
(Abs. 2). Andere nahe Angehörige – wozu beispielsweise Eltern, Grossel-
tern, Pflegekinder, aber auch Geschwister zählen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 4) – sind dabei insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie be-
hindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in
der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]. Die um
Familienasyl ersuchende Person muss also einer Unterstützung bedür-
fen, welche durch den in der Schweiz lebenden (asylberechtigten) Famili-
enangehörigen und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte
zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der
Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine Verwandten
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich
um sie kümmert (EMARK 2001 Nr. 24). Die Aufzählung ist allerdings nicht
abschliessend; es können auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall be-
zogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berücksichtigt
werden (EMARK 1994 Nr. 7).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG könnten andere nahe
Angehörige dann Familienasyl erhalten, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen würden. Innerhalb der Kernfamilie (Art. 51
Abs. 1 AsylG) bestehe aufgrund der zwischen diesen Personen oftmals
vorhandenen Abhängigkeiten und der in der Regel beabsichtigten Zweck-
gemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliege. Aus-
serhalb der Kernfamilie bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht, weil
bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten vorliegen
würden und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen Fällen
müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten,
dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person
und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen sei. Zu den-
ken sei dabei etwa an die besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund
einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Person er-
fordere beziehungsweise wünschbar mache.
Die sechs Geschwister des Beschwerdeführers würden gemäss den ge-
nannten Kriterien nicht zu seiner Kernfamilie gehören und deshalb unter
die Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG fallen, weshalb eine enge Be-
ziehung grundsätzlich nicht zu vermuten sei. Aus den Akten seien zudem
keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise auf eine en-
ge Beziehung schliessen lassen würden. Zwar habe der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht, er habe sich mit seiner Lebenspartnerin nach dem
Tod der Eltern im (…) um seine Geschwister gekümmert. Doch daraus
lasse sich nicht ohne weiteres schliessen, diese benötigten gegenwärtig
eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge
durch den Beschwerdeführer. Dieser habe seine Familienmitglieder als
Selbstversorger bezeichnet, und zudem seien zwei seiner Brüder volljäh-
rig, weshalb diese sich um die minderjährigen Geschwister kümmern
könnten.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2010 seien
insofern zu ergänzen, als die bereits volljährigen Brüder des Beschwerde-
führers nächstens den Militärdienst leisten müssten und sich daher nicht
um ihre jüngeren Geschwistern kümmern könnten. Das Land, auf wel-
chem seine Ehefrau, seine Kinder und seine Geschwister als Selbstver-
sorger lebten, gehöre den Eltern der Ehefrau. Die Geschwister des Be-
schwerdeführers hätten keinen Anspruch auf Unterstützung, und es wer-
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de ihnen auch keine mehr gewährt, sobald seine Ehefrau nicht mehr dort
lebe.
Der Beschwerdeführer beantrage den Einbezug der noch nicht volljähri-
gen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Diesbezüg-
lich sei festzuhalten, dass er nach dem Tod der Eltern im (…) für seine
(ebenfalls) verwaisten und damals (…)-, (…)- und (…)jährigen Geschwis-
ter aufgekommen sei und sein Leben darauf ausgerichtet habe, für diese
zu sorgen. Seine Heirat habe unter anderem bezweckt, den elternlosen
minderjährigen Geschwistern die nötige persönliche Fürsorge durch eine
Familie und den Unterhalt zu garantieren. Somit bestehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einerseits und den bedeutend jün-
geren Geschwistern anderseits sowohl ein Abhängigkeitsverhältnis wie
auch eine Zweckgemeinschaft. Sie würden zusammen eine Kernfamilie
bilden. Während seiner Abwesenheit hätten die Geschwister unter der
Obhut seiner Ehefrau gelebt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG – und
nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG – seien daher auch die jün-
geren Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzube-
ziehen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteile entschieden,
dass Geschwister unter gewissen Umständen nicht nach Art. 51 Abs. 2
AsylG, sondern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
und in das Asyl einbezogen werden können (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-7199/2006 vom 7. Juli 2008 und E-5627/2006 vom
8. Dezember 2008). Vorliegend sind jedoch die in diesen Urteilen ge-
nannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ab dem
Jahre (…) nicht mehr bei seinen jüngeren Geschwistern gelebt; eigenen
Angaben zufolge hat er sie in der Folge gar während einer Zeitspanne
von (…) Jahren nie gesehen (vgl. Akten BFM A9/15 S.10). Sie sind dem-
nach während dieser Zeit nicht unter seiner Obhut aufgewachsen. An
dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Part-
nerin des Beschwerdeführers um dessen Geschwister gekümmert und er
selber sie mit Geldzahlungen unterstützt haben soll. Es ist daher zu prü-
fen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern eine
besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG besteht.
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5.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist
– wie vorstehend in Erwägung 4.1 aufgeführt – , dass die um Familien-
asyl ersuchende Person einer Unterstützung bedarf, welche durch den in
der Schweiz lebenden (asylberechtigten) Familienangehörigen zu erbrin-
gen ist. Aus den Akten geht eine entsprechende Abhängigkeit der Ge-
schwister jedoch nicht hervor. Die Beschwerdeführenden D._______ und
E._______ sind mittlerweile volljährig. Nicht angefochten wurde der nega-
tive Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Geschwister F._______ und
G._______, welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits (…) bezie-
hungsweise (…) Jahre alt sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sich
um die noch minderjährigen Geschwister kümmern können. Der in der
Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach sie Militärdienst leisten
müssten, ist durch nichts belegt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer –
und damit auch seine Geschwister – gemäss seiner Eingabe vom 15. Juli
2010 über zwei Onkel und eine Tante in Eritrea. Letztere soll sich seinen
Angabe zufolge bereits um seine Schwester B._______ gekümmert ha-
ben (vgl. a.a.O. A9/15 S.12). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich der
Beschwerdeführer persönlich um seine Geschwister kümmern müsste,
wie es die Rechtsprechung voraussetzt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM hat
das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung mit seinen Geschwistern zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenver-
fügung vom 20. September 2010 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an den
Migrationsdienst des Kantons H._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: