B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6397/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (…).
E-6397/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tigrinya aus der Stadt B._______, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2014. Er gelangte zu-
nächst nach Äthiopien und schliesslich nach Italien. Mittels eines Reloca-
tion-Programms reiste der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 legal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer
am 8. Juni 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhö-
rung erfolgte am 15. Januar 2018. Dabei machte er im Wesentlichen fol-
gendes geltend:
Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, wobei er sowohl die
vierte als auch die achte Klasse habe wiederholen müssen. Im April 2014
sei das Wohnhaus seiner Familie von der Regierung zerstört worden als er
in der Schule gewesen sei. Von den Gründen für die Zerstörung des Hau-
ses habe er keine Kenntnis, es seien jedoch auch mehrere umliegende
Häuser zerstört worden. Hiernach sei er mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern bei den Grosseltern untergekommen. Ferner sei er bei einer
Rekrutierungs-Razzia verhaftet und nach C._______ gebracht worden.
Dort habe er die militärische Ausbildung begonnen. Am dritten Ausbil-
dungstag habe er sich bei einer Übung an der Handgranate schwere Ver-
letzungen zugezogen. Nach rund sechs Tagen habe er das Bewusstsein in
einer medizinischen Einrichtung in B._______ wiedererlangt und sei um-
gehend aus dieser geflohen. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt bei sei-
ner Tante sei er schliesslich Ende Juni 2014 ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 – frühestens am Folgetag eröffnet –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit
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und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen insgesamt vier Referenzschreiben bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 16. Dezember 2019 fristge-
recht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zu-
sammenhang mit der Razzia, der militärischen Ausbildung und den daraus
resultierenden Verletzungen erstmals im Rahmen der Anhörung vorge-
bracht habe. Es sei kein plausibler Grund vorgetragen worden, der das
Versäumnis, die betreffenden Vorbringen bereits in der Erstbefragung zu
erwähnen, rechtfertigen könnte. Der entsprechende Einwand, aufgrund der
Kürze der BzP habe der Beschwerdeführer nicht sämtliche Asylgründe dar-
legen können, könne in Anbetracht der erfolgten Aufklärung über die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht und die Verschwiegenheitspflicht der Asylbe-
hörden nicht gehört werden. Diese Sachverhaltselemente seien demzu-
folge nachgeschoben und deshalb unglaubhaft.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien
insgesamt äusserst unsubstanziiert, vage, teilweise widersprüchlich, reali-
tätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Insbesondere die Vor-
bringen rund um die Einziehung in den Militärdienst, die Explosion der
Handgranate und die Flucht aus der medizinischen Einrichtung seien auf-
grund der zahlreichen Widersprüche und logischen Lücken nicht glaubhaft.
Bezüglich seiner Einziehung in den Militärdienst im Rahmen einer Razzia
seien die Ausführungen oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen wo-
mit sie sich nicht plausibilisieren liessen. Die Schilderungen zum Aufenthalt
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in C._______ seien ebenso karg geblieben und hätten die Vorbehalte ge-
genüber der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auszuräumen vermocht.
Ähnlich verhalte es sich mit den Darlegungen zur angeblichen Explosion
der Handgranate. Es sei zumindest äusserst ungewöhnlich, dass bereits
am dritten Tag der militärischen Grundausbildung der Umgang mit Hand-
granaten geübt werde. Der Beschwerdeführer habe denn auch den eigent-
lichen Explosionshergang nicht widerspruchsfrei und schlüssig wieder-
geben können. So habe er wiederholt angegeben, die Granate sei in seiner
Hand explodiert, weshalb er massive Verletzungen am Arm und im Gesicht
davongetragen hätte. Wie er eine derartige Explosion aus nächster Nähe
hätte überleben können, bleibe schleierhaft. Auf Nachfrage habe er
schliesslich erklärt, die Granate weggeworfen zu haben und lediglich von
deren Splitter getroffen worden zu sein. Die anschliessend geschilderte
Flucht aus der medizinischen Einrichtung respektive aus dem Militärdienst
wirke ebenfalls realitätsfremd und konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nach der Explosion sechs Tage lang ohne Be-
wusstsein in einer medizinischen Einrichtung zugebracht haben soll und
dann unmittelbar nach Wiedererlangung des Bewusstseins die Flucht aus
dieser Institution ergriffen habe.
Die Vorinstanz kommt somit im Sinne einer Gesamtwürdigung zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sich bei seinen Vorbringen auf eine
konstruierte Asylbegründung abstütze und diese den Anforderungen nach
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Im Übrigen sei die Zerstörung des Hauses nicht asylbeachtlich, da es der
staatlichen Massnahme an Gezieltheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
mangele.
Selbst bei Wahrunterstellungen der geltend gemachten illegalen Ausreise
lägen der Vorinstanz keine Informationen vor, die eine Verfolgung im Sinne
ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG in Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen. Überdies bestünden keine weiteren An-
knüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Unter Berück-
sichtigung der obenstehenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaf-
tigkeit ergebe sich zudem abschliessend, dass der Beschwerdeführer nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe
womit die Anforderungen an die Feststellungen einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die geltend gemachte illegale
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Ausreise allein vermöge demnach ebenfalls keine asylrelevante Verfol-
gung zu begründen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergäben, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Be-
handlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch eine drohende Einbe-
rufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges nicht entgegen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvoll-
zug auch zumutbar, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann mit einer gewissen Schulbildung handle und seine in der Landwirt-
schaft tätige Familie ihn unterstützen oder als Arbeitskraft einsetzen könne.
Somit bestünde ein tragfähiges Beziehungsnetz und genügende wirt-
schaftliche Möglichkeiten, die eine Existenzbedrohung ausschlössen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass er die Instruktion im Rahmen
der BzP so verstanden habe, dass man die Schilderungen zu seinen Asyl-
gründen beginnen und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen
könne. Daher habe er seine Darlegung mit den zeitlich frühesten Ereignis-
sen – also dem Hausabriss – begonnen. Er sei erleichtert gewesen, als
keine weiteren Fragen gestellt worden seien, da es ihm bis zu diesem Zeit-
punkt schwer gefallen sei über die Razzia und die darauffolgenden Ereig-
nisse zu sprechen. Zum Zeitpunkt der BzP sei es ihm nicht gut gegangen,
die Verletzungen infolge der Explosion und die Reise nach Europa hätten
ihn schwer belastet. Auch die Frage nach Problemen mit den eritreischen
Behörden habe er missverstanden. Er habe in der Beantwortung mit "Be-
hörden" die Polizei gemeint und die Frage deshalb wahrheitsgemäss ver-
neint. Aus dem Befragungsprotokoll gehe hervor, dass die Vorinstanz sich
nicht nach dem Vorliegen weiterer Asylgründe erkundigt habe, weshalb er
beruhigt davon ausgegangen sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt über
die traumatisierenden Ereignisse im Militärcamp sprechen zu können res-
pektive müssen. Es könne ihm nun daher nicht zum Vorwurf gemacht wer-
den, dass er nicht von sich aus darauf zu sprechen gekommen sei. Die
Explosion sei ein traumatisches Erlebnis für ihn gewesen, das ihn heute
noch belaste. Es sei ihm schwer gefallen darüber zu berichten, da er sich
zuvor kaum Personen anvertraut habe und seine Erinnerungen ver-
schwommen seien.
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Soweit die Vorinstanz ihm nun widersprüchliche Aussagen vorwerfe, sei
festzuhalten, dass er nicht genau wisse, wie nahe bei seiner Hand sich die
Handgranate im Zeitpunkt der Explosion noch befunden habe, da er das
Bewusstsein verloren habe. Nachdem er aufgewacht sei, habe er sich da-
vor gefürchtet, dass er für die missglückte Handgranatenübung bestraft
werde. Da er die medizinische Einrichtung gekannt habe, habe er sich um-
gehend dazu entschlossen diese zu verlassen. Das unerkannte Entkom-
men sei problemlos möglich gewesen, da die anderen Patienten allesamt
geschlafen hätten und die Einrichtung keine Wachen gehabt habe.
Er habe bei den Befragungen den Eindruck gehabt, als würden seine Aus-
sagen der Vorinstanz ausreichen. Wenn diese nun behaupte seine Schil-
derungen seien oberflächlich, vage und karg, gelte es anzumerken, dass
er ausführlicher erzählt hätte, wäre ihm dies bereits im Zeitpunkt der Be-
fragung bewusst gewesen.
Ausserdem sei das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er
im Zeitpunkt der Razzia (…) Jahre alt gewesen sei obwohl aus den Proto-
kollen zweifelsfrei hervorgehe, dass er damals bereits (…)-jährig gewesen
sei. Es sei bekannt, dass bei Razzien auch Jugendliche kontrolliert und die
Behörden ihnen nicht erlauben würden, sich mit Schülerausweisen auszu-
weisen. Deshalb habe er sich durch seine Ausreise in Eritrea dem Militär-
dienst entzogen. Er würde im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet und un-
menschlich hart bestraft. Ausserdem würde er wieder in den Dienst einge-
zogen werden und müsste dort unter Bedingungen Dienst leisten, die so-
wohl Art. 3 als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletzen würden. Als Deserteur
würde er unverhältnismässig bestraft oder gar getötet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe nicht
glaubhaft gemacht werden konnten, zu bestätigen sind.
6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberu-
fung in den Militärdienst, zur militärischen Grundausbildung und den dar-
aus resultierenden Verletzungen infolge einer Explosion einer Handgra-
nate sowie die Flucht aus einer medizinischen Einrichtung in der angefoch-
tenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als un-
glaubhaft qualifiziert. Somit kann vorab auf die zutreffende Argumentation
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3
6.3.1 Die geltend gemachte Verhaftung im Rahmen einer Razzia und die
anschliessende Verbringung ins militärische Ausbildungslager C._______
sind insofern nachgeschoben, als sich aus der Erstbefragung keinerlei Hin-
weise auf derartige Vorkommnisse ergeben. Daran ändert auch der Ein-
wand des Beschwerdeführers nichts, er sei durch die Explosion einer
Handgranate und die daraus resultierenden Verletzungen massiv trauma-
tisiert worden und habe die Geschehnisse deshalb im Gespräch nicht wie-
dergeben können. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
vorbringt, es sei ihm im Zeitpunkt der BzP gesundheitlich nicht gut gegan-
gen, kann er angesichts seiner gegenteiligen Aussagen im Protokoll der
BzP (A4 F 8.02: "Gott sei Dank geht es mir gut") damit nicht gehört werden.
6.3.2 Ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist das Beschwerdevor-
bringen, die Vorinstanz habe in der BzP explizit darauf verzichtet, den Be-
schwerdeführer nach weiteren Asylgründen zu fragen, und er habe sich
deshalb nicht weiter geäussert. Erstens erfolgte in der BzP diese Aufforde-
rung an den Beschwerdeführer: "Bitte schildern Sie Ihre Asylgründe"
(a.a.O. F 7.01). Zweitens steht in der Protokollrubrik 7.03 ("Gibt es sonst
noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige
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Seite 9
Rückkehr […] sprechen könnten?") zwar tatsächlich "nicht gefragt", und
der Verzicht des SEM auf diese zentrale Frage erstaunt. Allerdings ist die-
ses Manko keinesfalls derart gravierend, dass es den Sachverhalt in ein
anderes Licht zu rücken vermag. Dies umso weniger, nachdem er auch auf
die Frage "Abgesehen dass Ihr Haus zerstört wurde, hatten Sie mit den
eritreischen Behörden jemals Probleme?" (A4 F 7.02 S. 7) weder die
Zwangsrekrutierung durch die eritreischen Militärbehörden noch die gegen
seinen Willen erfolgte Festhaltung in einem militärischen Ausbildungslager
oder den Umstand erwähnte, dass ein militärischer Ausbildner ihn umge-
hend und ohne jede Ausbildung zu einer lebensgefährlichen Übung mit ei-
ner scharfen Handgranate gezwungen habe, bei der er auch prompt er-
heblich verletzt worden sei.
6.3.3 Angesichts der stark voneinander abweichenden Schilderung der
Gesuchsgründe ohne plausiblen Grund erscheinen die Vorbringen als un-
glaubhaft.
6.4 Dieser Eindruck verstärkt sich auch vor dem Hintergrund, dass die
Schilderungen zum Aufgriff bei einer Razzia und den Einzug in den Militär-
dienst äusserst karg und vage geblieben sind und der Beschwerdeführer
die entsprechenden Vorbringen nicht zu plausibilisieren vermochte. Die er-
heblichen Zweifel an den Darstellungen diesbezüglich werden auch nicht
dadurch ausgeräumt, dass die Vorinstanz in der Tat fälschlicherweise da-
von ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen
Razzia erst (…) Jahre alt gewesen sei.
6.5
6.5.1 Die Darlegungen zur mutmasslichen Explosion einer Handgranate
fielen ebenso unsubstanziiert, oberflächlich und vage aus wobei sich aus
der Erzählung auch zahlreiche Widersprüche und logische Ungereimthei-
ten ergeben. Zunächst ist es zumindest in höchstem Masse erstaunlich,
dass bereits am dritten Tag der militärischen Grundausbildung die Ausbil-
dung an der Handgranate erfolgt sein soll. Die Schilderungen zum eigent-
lichen Explosionshergang bleiben äusserst karg, was nicht mit der Tatsa-
che erklärt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die
Explosion das Bewusstsein verloren haben will.
6.5.2 Vielmehr lassen die expliziten Widersprüche hinsichtlich des Ge-
schehnisablaufs den Schluss zu, dass es sich dabei um einen konstruier-
ten Sachverhalt handelt. Insbesondere gab der Beschwerdeführer unmiss-
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verständlich zu Protokoll, die Handgranate sei ihm in die Hand gelegt wor-
den, wo sie schliesslich explodiert sei (A11 F79: "[…] Als die Handgranate
explodierte, war sie in meiner Hand […]"). Als später nachgefragt wurde,
ob die Granate wirklich in der Hand explodiert sei, bestätigte er dies (a.a.O.
F102). Als der SEM-Mitarbeiter in der Folge festhielt, es sei unter diesen
Umständen erstaunlich, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis über-
lebt respektive jetzt "nicht mindestens eine Hand weniger" habe (a.a.O.
F116 und F117), gab dieser nunmehr an, die Granate sei erst explodiert,
als er sie bereits weggeworfen gehabt habe (a.a.O. F117); auf Vorhalt der
Ungereimtheit dieser Angaben gab er schliesslich zu Protokoll, die Explo-
sion habe sich ereignet als er gerade "dabei" gewesen sei, die Granate
wegzuwerfen; deshalb hätten ihn lediglich deren Splitter getroffen (a.a.O.
F118).
6.5.3 Der Eindruck, dass es sich beim Erzählten nicht um etwas tatsächlich
selbst Erlebtes handelt verstärkt sich vor dem Hintergrund der Kargheit,
Detailarmut und Oberflächlichkeit der Schilderungen zusätzlich.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich infolge der Explosion in
nächster Nähe zahlreiche Verletzungen am Arm, an der Hand, am Hals
sowie am Auge zugezogen zu haben (A11 F 113). Er habe das Bewusst-
sein verloren und sei erst sechs Tage später in einer medizinischen Ein-
richtung, in die man ihn unterdessen gebracht haben müsse, wieder zu
sich gekommen. Von dort habe er unmittelbar nach dem Aufwachen die
Flucht ergriffen, wobei er "eine Mauer überquer[t]" habe (A11 F 106 ff.).
Diese unsubstanziierten Schilderungen sind lebensfremd, unlogisch und
offenkundig unglaubhaft.
6.6.2 Ähnlich verhält es sich mit dem angeblichen Aufenthalt bei seiner
Tante nachdem er aus der medizinischen Einrichtung geflohen und bevor
er aus Eritrea ausgereist sei (A11 F 120). Die geltend gemachte Schwere
seiner Verletzungen schlägt sich wiederum nicht in seinen Schilderungen
nieder. So gab der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage an, dass er im
Wesentlichen keine gesundheitlichen Einschränkungen zu beklagen ge-
habt habe, nachdem die Wunden getrocknet gewesen seien (A11 F 129).
Angesichts der angeblich sechstägigen Bewusstlosigkeit wäre es überdies
höchst verwunderlich, wenn seine Reisefähigkeit bereits nach einem zehn-
tägigen Aufenthalt bei seiner Tante wiederhergestellt gewesen wäre.
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6.7 In einem Bericht des Hausarztes vom 16. Januar 2018 wird eine "pre-
sistierende Verfärbung der Haut an der (…) Hand […] bei erhaltener Be-
weglichkeit und wenig Druckdolenz im Bereich der Hand" und ein "Defekt
der (…) Iris" beschrieben. Der Patient berichte davon, dass er 2014 "im
Rahmen seines Militäreinsatzes von einer Bombe erwischt worden" sei und
seither gelegentlich Schmerzen am Hals verspüre; wahrscheinlich seien
persistierende Splitter von der Bombenverletzung vorhanden. Nachdem
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Hand-
granatenexplosion offenkundig nicht glaubhaft sind, müssen die vom Arzt
festgestellten Spuren am Körper des Beschwerdeführers eine andere Ur-
sache als von diesem angegeben haben.
6.8 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er anlässlich der An-
hörung keine gesundheitlichen Beschwerden wegen der angeblichen Gra-
natenexplosion erwähnte (vgl. A11: "F60 [HWV]: Wie geht es Ihnen heute?
A: Es geht mir sehr gut. F61 [HWV]: Wie geht es Ihnen gesundheitlich ganz
allgemein? A: Gesundheitlich geht es mir soweit gut, aber ich hatte Schläge
erhalten."). Am Ende der Anhörung wurde er auf diese "Schläge" angespro-
chen und machte dabei – erstmals überhaupt – geltend, anlässlich der
Razzia beim Verbringen in das Fahrzeug von Soldaten geschlagen worden
zu sein (a.a.O. F150 f.).
6.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die eritreischen Be-
hörden hätten im April 2014 das Haus seiner Familie zerstört. Allerdings
konnte er auch dieses Vorbringen weder substanziieren noch konnte er
schlüssige Angaben zum Hergang des Abrisses oder den Beweggründen
für denselben machen (A11 F 70ff.). Aus den Angaben des Beschwerde-
führers ergibt sich lediglich, dass sich die behördliche Massnahme nicht
gezielt gegen ihn oder seine Familie gerichtet habe, da umliegende Häuser
gleichermassen betroffen gewesen seien. Selbst bei Annahme der Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens würde es diesem an der Gezieltheit und somit
der asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG mangeln.
6.10
6.10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im Rahmen des Ur-
teils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lassen und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht an-
gepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die
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Seite 12
Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritrei-
schen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren
und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal ver-
lassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor in-
tensiven und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei nur dann aus-
zugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5).
6.10.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim
Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzli-
che Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So konnte der
Beschwerdeführer wie bereits dargelegt insbesondere nicht geltend ma-
chen, dass er die militärische Ausbildung bereits begonnen hatte und er
somit im Zeitpunkt seiner Ausreise – vor Erreichen des Wehrdienstalters –
einer militärischen Dienstpflicht unterstand. Aufgrund der mangelnden An-
knüpfungspunkte aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat Sanktionen zu erwarten hätte, sind für den Beschwerdeführer keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Auch die
geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt mithin
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens kann damit letztlich offenbleiben.
6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG – respektive von Art. 54 AsylG, soweit Nach-
fluchtgründe betreffend (illegale Ausreise) – beziehungsweise eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 13
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Gemäss BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 stehen das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Na-
tionaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordina-
tionsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK
sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint er zumindest
als möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst
eingezogen werden könnte. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine An-
haltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die prob-
lematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund fehlenden
Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich
für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser
Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne
der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss dem bereits erwähnten BVGE 2018 IV/4 vermag eine bevor-
stehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3–
6.2.5). Im Sinne der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den
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Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner
Ausreise einer Dienstpflicht unterstanden zu sein.
8.3.3 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sich nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünsti-
gende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.4 Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe
geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, seine Geschwister und
verschiedene Tanten und Onkel leben würden – von einer existenzbedro-
henden Lage für den Beschwerdeführer ausgegangen werden müsste,
sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach der geltend gemachten Zerstö-
rung ihres Hauses kam die Familie des Beschwerdeführers bei dessen
Grossvater unter und konnte mit der Bewirtschaftung von Land sowie der
gelegentlichen Tätigkeit der Mutter in einer Mühle für ihren Unterhalt auf-
kommen. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine gewisse Schul-
bildung und die landwirtschaftliche Tätigkeit der Familie legt den Schluss
nahe, dass er auch ein Mindestmass an entsprechender Arbeitserfahrung
mitbringt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohn-
situation und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen und sozialen Wiederein-
gliederung vorfinden wird.
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
auch als zumutbar.
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8.4 An dieser Feststellung vermögen auch die vier Referenzschreiben, in
denen die Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers und seine ange-
nehme Persönlichkeit beschrieben werden, nichts zu ändern. Bei der Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist durch das Bundesverwaltungs-
gericht in erster Linie die Frage einer konkreten Gefährdung des Beschwer-
deführers im Heimatland zu prüfen. Eine fortgeschrittene Integration
könnte – unter bestimmten formalen Voraussetzungen, die allerdings vor-
liegend nicht erfüllt zu sein scheinen – nur im Rahmen eines Verfahrens
der kantonalen Migrationsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG berück-
sichtigt werden.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Deckung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: