B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6398/2012
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am(…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. November 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – russische Staatsangehörige aus
E._______ in F._______ – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 5. August 2012 verliessen und nach Polen reisten, wo sie dann ca.
zwei Monate blieben (vgl. B5/12 S. 7),
dass sie am 8. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung vom
19. November 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Polen gewährt wurde, und sie dazu vorbrachte, die dortige Lage sei
unsicher und Polen sei nur ein "Transitland" gewesen, da ihr eigentliches
Reiseziel die Schweiz gewesen sei (vgl. B5/12 S. 9),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 9. August 2012 in Polen
Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das BFM die polnischen Behörden am 23. November 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-Verordnung ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. No-
vember 2012 gestützt auf Art. 16. Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet am
6. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, in Ausübung
des Selbsteintrittrechts (sinngemäss) das nationale Asylverfahren durch-
zuführen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um den Erlass der Erhebung des Kostenvorschusses
und sinngemäss um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 11. De-
zember 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug
per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nach Art. 107a AsylG befunden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Polen ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
unbestritten blieb, seine Zuständigkeit somit gegeben ist,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Polen –, welche zur
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen
könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28, November 2012 dazu er-
wog, der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, zumutbar und
möglich,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die Notwendigkeit
des Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begrün-
den, dass ihnen in Polen – gleich wie tschetschenischen Flüchtlingen (mit
Hinweis auf den Bericht des ECRE [European Council on Refugees &
Exiles], Guidelines on the Treatement of Chechen Internally Displaced
People, Asylum Seekers and Refugees in Europe, 8. März 2011) – die
Gefahr drohe, nach Russland "deportiert" zu werden, da der polnische
Staat die Geheimdienste Russlands auf ihrem Gebiet gewähren lassen
würde, welche auch Personen aus F._______, die in Verdacht stünden,
mit dortigen mutmasslichen Rebellen in Verbindung zu stehen, im Visier
hätten, und dass ferner die Bedingungen für Asylsuchende in Polen –
insbesondere für kleine Kinder – "nicht gut seien", da der Zugang zur
Schulbildung, medizinischen Betreuung und rechtlichen Beratung er-
schwert sei (unter Beilage eines Auszuges aus UNHCR, Being a refugee:
How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe,
3. Januar 2012), und Polen zudem "oftmals die Flüchtlingskonvention
missachte" (unter Hinweis auf Comité belge d'aide aux réfugiés, Polish
asylum procedure and refugee status determination, Report following the
mission to Poland from 12 to 15 September 2010, revised December
2011),
dass sie damit sinngemäss einwenden, Polen werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten bzw. es drohe ihnen in Po-
len eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den
Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise die Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem
Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen
den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
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No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Polen, bei welchem es sich um ei-
nen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies
unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
oder sie menschenunwürdigen Bedingungen aussetzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Polen gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen können, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Polen würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen, zumal sie auch keine konkreten gesundheitlichen
Probleme geltend gemacht haben, welche einer Überstellung entgegen-
stehen könnten,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse eine Überstellung der
Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu
BVGE 2011/9 E. 6 und E. 7) bzw. auch keine konkreten humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen (anders BVGE
2011/9 E. 8),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Polen somit für die Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und
entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung
wieder aufzunehmen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das sinngemäss gestellte Be-
gehren um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: