Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6399/2010
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. August 2010 / N (…).
E6399/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess sein Heimatland im Jahr 1997 und stellte am 14.
Dezember 1997 in C._______ ein erstes Asylgesuch, welches mit
Entscheid vom 10. März 1998 abgewiesen wurde. Nachdem der
Beschwerdeführer am 6. August 2001 von den (…) Behörden am
Flughafen D._______ erfasst wurde, als er versuchte, mit gefälschten
Papieren von E._______ nach F._______ zu fliegen, schoben diese ihn
gestützt auf die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO) in C._______ zurück. Am 26. Mai 2003 suchte er zum
zweiten Mal in C._______ um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit
Entscheid vom 28. Mai 2003 ebenfalls abgewiesen. Am 19. Oktober 2004
stellte er in C._______ ein drittes Mal ein Asylgesuch, welches die
Behörden von C._______ mit Urteil vom 22. Oktober 2004 abwiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. November
2004 ebenfalls abgewiesen. Am 6. April 2005 führten ihn die Behörden
von C._______ nach Teheran zurück.
Eigenen Aussagen gemäss verliess der Beschwerdeführer sein
Heimatland am 27. Dezember 2006 erneut und gelangte auf dem
Landweg und nach einem Aufenthalt von ungefähr zwei Wochen in
G._______ per LKW nach H._______. Von dort wollte er am 18. Januar
2007 via E._______ und F._______ mit einem gefälschten französischen
Aufenthaltstitel (Carte de résidence) und einem iranischen Reisepass
nach F._______ reisen. Aufgrund einer polizeilichen Grenzkontrolle in
E._______ wurde er am 18. Januar 2007 in die Schweiz zurückgewiesen,
wo er tags darauf im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______
um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ I._______ vom 8. Februar 2007
sowie der Anhörung durch das BFM vom 8. November 2007 und der
ergänzenden Anhörung von 8. April 2010 machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, dass er aus einer
politischen Familie stamme und von 1979/1980 bis zu seiner Ausreise am
27. Dezember 2006 in B._______ gelebt habe. Dort habe er zuletzt (…)
und sei im (…) tätig gewesen. Nach seiner Rückkehr aus C._______ am
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6. oder 7. April 2005 habe er seine Geschäftsbeziehungen als (…) wieder
aufgenommen und sein (…) weitergeführt. Aufgrund seiner in C._______
begonnen politischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen gegen
das iranische Regime) habe er im August/September 2005 mit dem
Koordinationskomitee für die demokratische Studentenbewegung in
B._______ Kontakt aufgenommen und sich auch im Iran politisch
engagiert, indem er Flugblätter verteilt und organisatorische Aufgaben
wahrgenommen habe. Am 21. Januar 2006 sei er nach Verlassen einer
Versammlung von Unbekannten angesprochen, in einen Wagen gezerrt
und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn
wegen seiner regimefeindlichen Aktivitäten während 48 Stunden verhört
und ihm mit Folter und seiner Hinrichtung gedroht. Schliesslich sei er
mangels Beweisen wieder entlassen worden. Am 31. März 2006 sei er
aufgrund seiner politischen Aktivitäten bis am 13. April 2006 während 13
Tagen in Haft gesetzt, verhört und gefoltert worden. Aus denselben
Gründen sei er am 27. Juli 2006 zu Hause verhaftet und an einen ihm
unbekannten Ort mitgenommen worden. Dort sei er während drei Tagen
gefoltert worden. Am dritten Tag sei er vom zentralen Revolutionsgericht
in B._______ zum Tode verurteilt und ins Gefängnis verlegt worden. Mit
Urteil vom 1. August 2006 sei er vom Gericht zum Tode verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil habe sein Anwalt, M. S., Berufung eingelegt.
Innerhalb der folgenden zwei Monate hätten vier weitere
Gerichtsverhandlungen gefolgt. Aufgrund schwerer Herzbeschwerden
seiner Mutter habe man ihm am 27. Dezember 2006 gegen Bezahlung
einer Kaution von 150 Mio. Tuman drei Tage Hafturlaub bewilligt. Vor
diesem Hintergrund sei er noch am selben Tag zusammen mit (…) nach
J._______ (iranisch/türkische Grenze; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) gereist. Der (…), welcher früher Angestellter
dieses Grenzpostens gewesen sei, habe den diensthabenden
Grenzbeamten bestochen, so dass er (der Beschwerdeführer) mit seinem
iranischen Pass legal in die Türkei habe ausreisen können. Von der
Türkei aus sei er mit einem gefälschten Ausweis nach H._______
weitergereist. Nach seiner Flucht Ende 2006 hätten die Behörden sein
Geschäft versiegelt, ihm die Bewilligung entzogen und die
Geschäftspapiere sowie seinen PC konfisziert. Am 8. November 2008
habe sein jüngerer Bruder seinetwegen den Iran verlassen und in der
Schweiz am 28. November 2008 um Asyl nachgesucht (vgl. N (…),
Geschäftsnummer E6691/2010).
In der Schweiz sei er bis im September 2009 Mitglied des
Demokratischen Vereins für Flüchtlinge (DVF) gewesen und habe als
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Journalist und Autor regimekritische Artikel über die politische Lage im
Iran geschrieben, welche er auf seinen WebblogAdressen (… und …)
aufgeschaltet habe. Auch habe er einen kurzen Artikel in der Zeitung
"(…)" publiziert. Weiter verwies er auf seine journalistische Tätigkeit in
den Jahren 2007 bis 2009 hin. Ferner sei er in den Jahren 2007 bis
September 2009 als Moderator beim politischen Radiosender (…)
(empfangbar im Grossraum K._______) tätig gewesen, wo er sich
zusammen mit zwei anderen Personen über die politische Lage im Iran
geäussert habe.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen gefälschten
iranischen Reisepass und seinen iranischen Führerschein zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Protokolle und die
Akten verwiesen.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 15. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
fremdsprachige Dokumentation seiner wichtigsten exilpolitischen
Aktivitäten (Internetausdrucke, Texte in Farsi, einen Ausschnitt aus der
Zeitung […] Nr. 1166 sowie eine CD mit Aufnahmen der Radio
Sendungen von […]) zu den Akten.
B.b. Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, die fremdsprachigen Dokumente gestützt auf Art.
8 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in eine
Amtssprache vollständig übersetzt nachzureichen. Mit Eingabe vom 14.
Mai 2010 reichte er die Dokumente, welche er teilweise selbst und mit
Hilfe des GoogleTranslatorProgramms übersetzt habe, ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2010 – eröffnet am 10. August 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 – Datum Poststempel – liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs
gericht Beschwerde erheben und – unter Kosten und
Entschädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen und subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Mit der Beschwerde reichte er eine fremdsprachige eidesstattliche
Erklärung sowie eine Passkopie seines Vaters, ein fremdsprachiges
Referenzschreiben des (…) vom 2. September 2010 und weitere
fremdsprachige Auszüge aus seinem Webblog ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde am
17. September 2010 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 liess der Beschwerdeführer einen
Therapiebericht von Frau lic. phil. P. (…) vom 26. Oktober 2010
einreichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine
Erwägungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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Seite 6
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht
gegeben. Demnach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im
gegebenem Fall endgültig.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E6399/2010
Seite 7
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten
weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit)
gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG stand. In Bezug auf Art. 7 AsylG führte das BFM aus, die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zum
Verhalten nach seiner Ausreise seien zweifelhaft und widersprüchlich
ausgefallen. So habe er einerseits erklärt, er sei aus dem Iran geflüchtet,
weil er wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt worden
sei, um andererseits zu Protokoll zu geben, er sei nach gelungener Flucht
mit einem gefälschten Reisedokument durch mehrere europäische
Länder gereist, ohne die jeweiligen Behörden um Schutz zu ersuchen.
Indem er erst nach der Einvernahme durch die Grenzpolizei von
E._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, widerspreche
sein Verhalten dem Vorgehen einer tatsächlich verfolgten Person. Eine
solche suche erfahrungsgemäss nach geglückter Flucht unverzüglich um
Asyl nach. Ferner habe er sich erst auf entsprechenden Vorhalt im
Rahmen der Bundesanhörung vom 8. November 2007 zu seinen früheren
Europaaufenthalten und zu den bereits durchlaufenen Asylverfahren
geäussert.
Obschon dem Beschwerdeführer die Dringlichkeit der Einreichung der
Dokumente bewusst gewesen sei, habe er nichts unternommen, um
seine Vorbringen zu belegen. In diesem Zusammenhang habe er
anlässlich der Befragung einerseits angegeben, er könne entsprechende
Dokumente bei seinem iranischer Anwalt anfordern und zustellen lassen
(vgl. Akten BFM A1/10 S. 6), um andererseits während der Anhörung zu
Protokoll zu geben, sein iranischer Anwalt werde diese dem BFM
zukommen lassen (vgl. A14/26 S. 2). Auf entsprechendes Schreiben des
BFM vom 1. Dezember 2011 an seinen Rechtsvertreter, habe dieser
letzten Endes in seinem Antwortschreiben ausgeführt, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich sei, die in Aussicht gestellten
Beweismittel zu beschaffen, zumal der iranische Anwalt sein Mandat
niedergelegt habe und die Herausgabe der Akten verweigere. Diese
Schilderungen würden dem Verhalten einer tatsächlich in der geltend
gemachten Art und Weise verfolgten Person widersprechen, zumal diese,
trotz allfälliger Schwierigkeiten, alles daran setzen würde, um die
vorhandenen Belege für ihre Bedrohung zu beschaffen.
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Des Weiteren seien seine Vorbringen in Bezug auf sein Verhalten im Iran
zweifelhaft ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar und widerspreche
der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
schlimmen Erfahrungen anlässlich der zweiten Verhaftung vom 31. März
2006 erneut an einer Demonstration teilgenommen, sich dabei exponiert
und nicht in Sicherheit gebracht habe, obwohl seine Teilnahme offenbar
nachgewiesen und seine Mutter wegen ihm bereits telefonisch bedroht
worden sei.
Zudem könnten dem Beschwerdeführer seine Schilderungen zur Art wie
er den Grenzübergang in J._______ mit Hilfe von (…), der früher bei
diesem Grenzposten tätig gewesen sei und der die Zollbeamten
bestochen haben soll, nicht geglaubt werden. Erfahrungsgemäss sei
auszuschliessen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitskräften
verfolgt werde, mit eigenen Reisedokumenten über den genannten
Grenzübergang ausreisen könne. Ausreisende müssten strenge und
langwierige Kontrollen passieren, die von Angehörigen der
Sicherheitskräfte, der Passbehörden und des Informationsministeriums
durchgeführt würden. Um die Möglichkeit von Bestechungsabsprachen zu
verhindern, würden zudem die Grenzbehörden ständig ausgewechselt.
Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer zum Verlauf der
Grenzkontrollen unklar und widersprüchlich geäussert, indem er
anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, der iranische
Grenzposten habe den notwendigen Ausreisestempel in seinem Pass
angebracht, worauf ihm der türkische Grenzposten die Einreise bewilligt
habe. Da er von (…) begleitet worden sei, habe es keine Probleme
gegeben. Ergänzend habe er angeführt, dass eine Person den Pass
abgestempelt, eine andere die Leibesvisitation gemacht und eine dritte
sein Gepäck kontrolliert habe (vgl. A33/13 S. 4 f.). Indem er zunächst
ausgesagt habe, zwei Personen seien für den Passeintrag zuständig
gewesen (vgl. A14/26 S. 16), um in der ergänzenden Anhörung zu
Protokoll zu geben, es sei eine Person gewesen (vgl. A33/13 S. 5), habe
er auch zu der Anzahl der involvierten Beamten unstimmige Angaben
gemacht. Angesichts der riskanten Situation der Kontrollen wäre zu
erwarten gewesen, dass er diese in allen Einzelheiten genau hätte
schildern können. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, seine geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die
damit verbundene Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft
darzustellen.
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Seite 9
4.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass
seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, und damit Bundesrecht
verletzt. Übereinstimmend mit dem BFM geht jedoch auch das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind
und er folglich im Zeitpunkt des (erneuten) Verlassens seines
Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund
der Akten erweisen sich die ausführlichen Erwägungen des BFM zu den
Vorfluchtgründen als zutreffend und es kann vorweg darauf verwiesen
werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Dass sich die
Fluchtgründe erst nach seiner Rückschaffung aus C._______ ergeben
haben sollen, stellt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – keine taugliche Erklärung für das anfängliche Verschweigen
seines Auslandaufenthalts dar. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wie
auch der Wahrheitspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen,
bereits anlässlich der Empfangszentrumsbefragung alle wesentlichen
Umstände, die zu seiner Ausreise geführt haben, zu erwähnen, wozu
vorliegend auch die in C._______ durchlaufenen Asylverfahren zu zählen
sind, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Verfolgungsgeschichte
auch als Fortsetzung seiner in C._______ begonnenen politischen
Aktivitäten darstellt. Aufgrund der Tatsache, dass er versucht hat,
relevante Sachverhaltselemente zu verheimlichen, steht seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage. Sodann ist das Vorbringen in
seiner Beschwerdeschrift, er habe alles in seiner Macht stehende
unternommen, um die einverlangten Beweismittel bei seinem ehemaligen
iranischen Anwalt M. S. zu beschaffen, wenig überzeugend. Mit dem
BFM ist festzuhalten, dass eine wirklich verfolgte Person alles
unternimmt, um seine Verfolgungsgeschichte zu untermauern, respektive
entsprechende Bemühungen von sich aus offen legt, was der
Beschwerdeführer indes nicht getan hat. Dass er zuerst angibt, er könne
Beweismittel über seinen Anwalt beschaffen und werde diese dem BFM
einreichen, um später im Verfahren auf entsprechende Aufforderung hin,
zu behaupten, sein Anwalt habe das Mandat niedergelegt und weigere
sich, die Akten herauszugeben, wirkt wenig überzeugend. Das
Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe danach
versucht, über seine Familie mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen,
dieser sei jedoch unauffindbar, bleibt sodann eine blosse Behauptung
ohne jeglichen Beleg und macht die diesbezüglichen Ausführungen auch
nicht glaubhafter. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
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Seite 10
es – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei im
Zweifelsfall eine Botschaftsabklärung durchzuführen – nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte
Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und der
Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht zu verweisen. Ferner ist mit dem BFM einig zu gehen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten im
Iran, wonach er trotz seiner schlimmen Erfahrungen mit den iranischen
Behörden weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, sich dabei
exponiert und nicht in Sicherheit gebracht habe, dies obschon seine
Mutter seinetwegen bereits telefonisch bedroht worden sei, als mit
Zweifeln behaftet zu werten sind. Angesichts der Tatsache, dass die
iranischen Behörden in aller Härte gegen regimekritische
Staatsangehörige vorgehen und diese den Aufenthaltsort und die
Telefonnummer des Beschwerdeführers kannten, wäre es für sie ein
Leichtes gewesen, ihn bereits früher zu Hause festzunehmen, hätten sie
ein Interesse an seiner Person gehabt. Dass zahlreiche Personen der
iranischen Oppositionskreise seit Jahren erhebliche Repressionen
hinnehmen müssten, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung nicht
zu zementieren. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner
Flucht aus dem Iran in sehr oberflächlicher Weise und konnte zu
konkreten Fragen keine detaillierten Angaben machen. Insbesondere in
Bezug auf die Art und Weise seines Grenzübertritts sowie über den
Verlauf der Grenzkontrolle machte er widersprüchliche Angaben, indem
er zunächst ausführte, der (…) habe den diensthabenden Grenzbeamten
bestochen, zwei Personen seien es gewesen, die seinen Pass
gestempelt hätten, er sei mit diesem Pass ausgereist (vgl. A14/26 S. 16).
In der ergänzenden Anhörung machte er demgegenüber geltend, ein vom
Freund des Vaters bestochener Grenzbeamter habe seinen Pass
gestempelt, es seien jeweils drei Grenzbeamte, je zuständig für
Passkontrolle, Leibesvisitation und Gepäckkontrolle (vgl. A33/13, S. 5).
Diese ungereimten Aussagen können nicht mit dem Vorliegen eines
Missverständnisses erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der beiden Anhörungen genügend Gelegenheit gehabt hätte,
allfällig auftretende Missverständnisse zu klären. Angesichts der
Tatsache, dass Bestechungsabsprachen schwere Folgen für das
Grenzpersonal haben, kann zudem nahezu ausgeschlossen werden,
dass ein Grenzwärter das Risiko auf sich nehmen würde, um einen
solchen Gefälligkeitsakt für einen angeblichen ehemaligen
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Arbeitskollegen auszuführen, mit der Gefahr, selbst harte Repressalien
seitens der iranischen Behörden gewärtigen zu müssen, weshalb dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die Grenze auf die von
ihm geschilderte Weise überschritten zu haben. Die von ihm ins Recht
gelegten Kopien (eidesstattliche Erklärung des Vaters sowie von drei
früheren Angestellten mit Passkopie und englischer Übersetzung), die
belegen sollen, dass (…) früher häufig im Ausland gewesen und in der
Tourismusbranche tätig gewesen sei, sind nicht geeignet, um zu einem
anderen Schluss zu gelangen. Darüber hinaus werden damit auch die
Fluchtgründe nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Abgesehen
davon, dass diese Erklärung bloss in Kopie vorliegt, ist sie darüber hinaus
auch nicht geeignet, die behaupteten Kontakte zu den Grenzbehörden zu
belegen. Auch dass (…) während zehn Jahren Inhaber eines Reisebüros
gewesen sei und dabei ein weitreichendes Beziehungsnetz entwickelt
habe – worunter auch enge Kontakte zu Offizieren, die an der iranischen
Westgrenze zum Irak und der Türkei stationiert gewesen seien –, ändert
nichts an der Sachlage. Darüber hinaus ist festzustellen, dass er sich
insoweit widersprüchlich äusserte, als er anlässlich der Befragung vom
8. Februar 2007 einerseits angab, er sei vom 21. Januar 2005 bis am
23. Januar 2005 im Gefängnis gewesen (A1/10 S. 6) und andererseits im
Rahmen der Anhörung vom 8. November 2007 im Widerspruch dazu zu
Protokoll gab, er sei erst am 7. April 2005 aus C._______ in den Iran
zurückgekehrt, wo er noch im Transitbereich des Flughafens Teheran von
den iranischen Behörden während 48 Stunden festgehalten, verhört und
dabei gefoltert worden sei (vgl. A14/26 S. 7, S. 10 und S. 13). Seine
Behauptung anlässlich der Anhörung vom 8. November 2007, der
gregorianische Kalender sei anlässlich der Befragung im EVZ I._______
falsch umgerechnet worden und er habe ausgesagt, das erste Mal am 1.
Januar 2006 und nicht am 1. Januar 2005 verhaftet worden zu sein
(vgl. A14/26 S.7), vermag diesen Widerspruch nicht zu erklären, zumal er
die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte.
4.3. Insgesamt sind den Akten somit keine konkreten Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im
Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit in absehbarer Zukunft mit
asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates
hätte rechnen müssen.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
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Seite 12
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe)
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ehamaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E.
7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1
S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
5.3. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe führte das BFM aus,
angesichts der unglaubhaften Darstellungen betreffend das politische
Engagement des Beschwerdeführers bestehe kein Grund zur Annahme,
er sei vor dem Verlassen des Iran als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der dortigen Behörden geraten. Damit sei auch nicht
anzunehmen, er sei nach seiner Ankunft in der Schweiz wegen seiner
exilpolitischen Tätigkeiten ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt.
Zudem würden sich seine exilpolitischen Aktivitäten insgesamt kaum von
den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abheben, weshalb davon
auszugehen sei, die iranischen Behörden betrachteten ihn nicht als
Bedrohung für das iranische Regime. Jedenfalls erscheine er nicht als
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, um eine Gefährdung des iranischen
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Seite 13
Regimes zu begründen. Zudem weise seine öffentlich vorgetragene Kritik
am Regime insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr
für das Regime werde. Auch könnten den Akten keine Hinweise
entnommen werden, dass die iranischen Behörden von seinen Aktivitäten
Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu
seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. In seiner Vernehmlassung vom 19.
April 2011 führte das BFM sodann ergänzend aus, ihm sei die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen
bestens bekannt, weshalb darauf verzichtet werden könne, das vom
Beschwerdeführer zitierte Urteil (D4927/2006 vom 26. April 2010) zu
konsultieren.
5.4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das BFM gehe
fehl in seiner Annahme, dass sich seine Aktivitäten kaum von jenen
anderer iranischer Staatsangehöriger abheben würden; dies gelte
insbesondere für den von ihm redigierten Webblog. Es entziehe sich zwar
seiner Kenntnis, ob er unmittelbar seit seiner Einreise in die Schweiz
unter Beobachtung der iranischen Agenten stehe, jedoch sei er sich
sicher, dass die von ihm und seinen Kollegen verfassten und im Radio
(…) ausgestrahlten Beiträge Ziel geheimdienstlicher
Nachrichtenbeschaffer aus dem Iran und damit als subjektive
Nachfluchtgründe zu würdigen seien. Auch seine jahrelange
Mitgliedschaft bei der DVF und seine Aktivitäten im Zusammenhang mit
der Exilopposition in der Öffentlichkeit sowie im Internet, sprächen für das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe.
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5300/2006 vom 29.
August 2007 in E. 6.3, wo klar definiert werde, über welche Möglichkeiten
die iranischen Behörden verfügten, um seine Staatangehörigen im
Ausland zu überwachen, müsse auch vorliegend angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer infolge seiner Aktivitäten bei der iranischen
Exilopposition in den Fokus der iranischen Behörden gelangt sei. Dies
gehe klar aus seinen zu den Akten gereichten Dokumenten hervor. Darin
sei zu erkennen, dass er an verschiedenen Kundgebungen und
Demonstrationen der iranischen Exilopposition teilgenommen und sich
jeweils in vorderster Position profiliert habe. Zudem habe er sich
journalistisch und im (…) kritisch gegen das Regime geäussert.
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Zu berücksichtigen sei ferner, dass er von den heimatlichen Behörden
wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in C._______ festgenommen
worden sei. Auch wenn er nach 48 Stunden Haft und mehreren Verhören
mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei, sei er spätestens seit
diesem Zeitpunkt bei den iranischen Sicherheitsbehörden als potentieller
Regimegegner aktenkundig. Insgesamt sei damit zu rechnen, dass er
durch seine exilpolitischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden als
Regimegegner namentlich und persönlich bekannt sei.
5.5. In casu ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend
gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigte. Exilpolitische
Aktivitäten können – wie oben dargelegt – jedoch nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese
Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
5.6. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter
Strafe steht (Art. 498500). Die iranischen Behörden überwachen die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon
auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden.
Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden
mittlerweile sehr wohl bewusst sind, dass die exilpolitische Betätigung
vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft
zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem
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Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und
Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es
darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen,
zu unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.).
5.7. Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer im
Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen
konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist.
5.8. Die Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt zum
Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser
Einschätzung wird auch die Erkenntnis zugrundegelegt, dass nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des MullahRegimes wird. Der Beschwerdeführer fällt
klarerweise nicht in diese Kategorie: Aufgrund der eingereichten
Beweismittel, der Anhörung durch das BFM und seinen Eingaben im
Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb der
exilpolitisch tätigen Organisation und Partei eine exponierte Kaderstelle
innehatte. Er hat wie tausende sich in der Schweiz und anderen
europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige seit
Juli/August 2007 regimekritische Publikationen im Internet und in der
Zeitschrift (…) teils mit Namensnennung und Fotographie auf seinen
Webblog gestellt und beim Radiosender (…) bis am 9. September 2009
mitmoderiert. Ungeachtet dessen und in Anbetracht, dass er seine
Aktivitäten für die DVF im September 2009 aufgegeben habe (vgl. A33/13
S. 10), erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Internetmaterials
und des Zeitungsausschnittes in der Zeitung (…) identifiziert wurde, da es
sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame
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Persönlichkeit handelt. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen
Tätigkeit kann er nicht als besonders engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass er Mitglied
der Komala ist, da er für diese nicht ins Rampenlicht einer breiten
Öffentlichkeit getreten ist. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner
exilpolitischen Tätigkeiten hätte er bei einer Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal er
nicht glaubhaft hat darlegen können, dass er vor der Ausreise aus dem
Heimatland dort behördlich verfolgt worden ist, was die Gefahr, aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran
verfolgt zu werden, erheblich vermindert. An dieser Einschätzung ändert
auch nichts, dass sein Bruder, welcher am 8. November 2008 in der
Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hat, angeblich wegen ihm (dem
Beschwerdeführer) zweimal inhaftiert worden sei, konnte doch auch
dieser zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans und auch heute, keine
begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E6691/2010 vom heutigen Tag). Zudem wusste er – nachdem er bereits
zweimal in C._______ um Asyl nachgesucht hatte – bereits nach Erlass
deren Urteile, dass er in den Iran zurückzukehren hat. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht glaubhaft, dass seine politischen Tätigkeiten in der
Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und
Bewusstseinsbildung basieren. Vielmehr entsteht der Eindruck, der
Beschwerdeführer versuche mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten den
Behörden im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch
engagierten Person zu erwecken. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise weder verfolgt war noch begründete Furcht vor Verfolgung
hatte, mithin jederzeit als unbescholtener Bürger in den Iran hätte
zurückkehren können, lassen sich seine exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz nur dadurch erklären, dass er damit einen flüchtlingsrechtlich
vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versucht. Auch der
Verweis in seiner Beschwerdeschrift auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
D4927/2006 vom 26. April 2010 und D5300/2006 vom 29. August 2007
greifen diesbezüglich zu kurz, zumal es sich darin um die Beurteilung
exilpolitischer Tätigkeiten von Asylsuchenden handelt, die im Rahmen der
DVF – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – erwiesenermassen eine
gehobene Stellung bekleideten.
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5.9. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist
somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Es muss auch nicht befürchtet werden, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wird. Wie bereits festgehalten, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er
vor der Ausreise behördlich gesucht wurde und es ist nicht anzunehmen,
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dass er heute gesucht wird. Schliesslich lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran
ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht
darzutun vermochte, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten
finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt in seiner Heimat
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es ist davon
auszugehen, dass er sich nach einer Rückkehr in die Heimat
gesellschaftlich und beruflich wird reintegrieren können. Insgesamt
bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (vgl. die Therapiebestätigung von Frau lic. phil. F. P.
vom 26. Oktober 2010) ist davon auszugehen, dass diese auch im Iran
behandelt werden können. Gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen der Tatbestandsvariante der
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische
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Seite 20
Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Der Umstand, dass eine medizinische
Behandlung im Heimat oder Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen
Standard entspricht, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b). Der Beschwerdeführer wird in seinem Heimatland bei Bedarf auf
die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen
Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können, zumal dort die
psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil
der medizinischen Grundversorgung ist. Somit stehen dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers keine Gründe medizinischer Natur
entgegen. Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem
Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu
ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf
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insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
am 17. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden mit dem vom
Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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