B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6400/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und B._______, geboren (…), Kolumbien,
p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (der Beschwerdeführer) stellte mit Eingaben vom 8. und
16. August 2012 für sich und seine Lebensgefährtin B._______ (die Be-
schwerdeführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá (die Bot-
schaft) ein Asylgesuch.
Zur Begründung führte er aus, er sei Delegierter einer Gewerkschaft (…),
weswegen er innerhalb und ausserhalb der Firma, in welcher er arbeite,
verfolgt und eingeschüchtert worden sei. Er fühle sich ständig in Gefahr
und befürchte, dass er oder seine Lebensgefährtin getötet oder entführt
und gefoltert werden könnten. Sie müssten deshalb praktisch die ganze
Zeit zu Hause bleiben und könnten nur wenn unbedingt nötig und mit gros-
ser Vorsicht auf die Strasse gehen. Sie würden von Mitarbeitern seiner
Firma bedroht, man wolle ihn einschüchtern, terrorisiere ihn psychisch und
physisch, damit er die Firma verlasse, und sabotiere seine Arbeit, damit er
oder ein Mitarbeiter verunfallen könnte. Nach der Arbeit sei er beobachtet
und verfolgt worden. Zudem hätten seine Gegner die Polizei als Druckmit-
tel gebraucht, was er bei der Staatsanwaltschaft, dem Ombudsmann und
weiteren Stellen angezeigt habe. Als er wegen zwei Operationen und der
Drohungen einem Streik fern geblieben sei, habe man ihn als Streikbrecher
bezeichnet. Weiter seien im Abstand von einem Monat die beiden Hunde
seiner Tochter gestorben. Vermutlich habe sie jemand vergiftet, denn einer
der Angestellten der Firma habe die Hunde gekannt. Er habe eine Autopsie
des zweiten Hundes veranlasst, welche seinen Verdacht bestätigt habe.
Danach habe er jedoch den Tierarzt nicht mehr ausfindig machen können,
da die Praxis plötzlich nicht mehr existiert habe. Er sei als Umstürzler und
Bandit bezeichnet worden, weil er Freiheit und Fortschritt für das Volk ge-
wollt habe, und habe sich mit seinen Kommentaren in Gefahr gebracht,
zumal seine Firma von illegalen Gruppierungen infiltriert sei. Seine Lebens-
gefährtin sei nach der Arbeit von einem schwarzen Motorrad verfolgt wor-
den, und dasselbe Motorrad hätten sie an einem anderen Tag am Stras-
senrand gesehen. Nachdem sie dies angezeigt habe, sei ihr permanent
überallhin jemand gefolgt, ihr Haus sei überwacht worden und jemand sei
in den zweiten Stock eingedrungen. Auch das Haus der Mutter der Be-
schwerdeführerin sei beobachtet und mitten in der Nacht fotografiert wor-
den. Ausserdem seien mehrere Arbeitsutensilien aus seinem Spind ent-
wendet worden. Als seine Arbeitshandschuhe einige Tage später wieder
aufgetaucht seien, sei (…) darauf gestanden, welches der Wohnort von
einigen seiner Verwandten sei, was er als Drohung verstanden habe. Im
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Spind habe er zudem einen Zettel mit einer Todesdrohung gefunden, sein
Ring sei zerkratzt und seine gesäuberten Arbeitsinstrumente beschmutzt
worden. Dies alles habe seine physische und psychische Gesundheit ge-
schädigt. Es bestehe keine interne Fluchtalternative, da die extremisti-
schen Gruppierungen im ganzen Land Einfluss hätten. Er sei bereits ein-
mal nach Venezuela geflohen, seine Verfolger hätten ihn aber dort gefun-
den. In Lateinamerika könne er vor diesen Gruppierungen nicht sicher sein.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente als Beweismittel zu den
Akten.
A.b Die zuständige Mitarbeiterin der Botschaft ersuchte den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 30. August 2012 um Mitteilung, ob seine im Asyl-
gesuch erwähnte Tochter im Asylgesuch eingeschlossen sei.
Am 4. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Tochter sei
im Asylgesuch nicht eingeschossen.
A.c Mit Begleitschreiben vom 30. August 2012 übermittelte die Botschaft
das Asylgesuch an das BFM und teilte mit, eine Befragung sei aus Kapa-
zitätsgründen nicht möglich.
A.d In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2012 erklärte das BFM, der
Sachverhalt sei noch nicht vollständig abgeklärt und forderte den Be-
schwerdeführer zur Beantwortung einiger vertiefender Fragen auf.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. No-
vember 2012 und reichte weitere Unterlagen ein. Am 28. November 2012
sandte er ein weiteres Schreiben mit zusätzlichen Beweismitteln zu.
A.e Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. De-
zember 2012 mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt als
erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des
ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesu-
che abzulehnen und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere sei es der Meinung, dass eine anderweitige
Schutzsuche möglich sei. Es setzte den Beschwerdeführenden Frist an,
sich zu dieser vorläufigen Beurteilung zu äussern, ansonsten aufgrund der
Aktenlage entschieden werde.
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Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2013 eine
Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten und wiesen mit
Schreiben vom 29. April 2013 auf ihre schwierige Situation hin, verbunden
mit der Bitte um einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig reichten sie ein wei-
teres Dokument ein.
A.f Das BFM wies mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 27. Sep-
tember 2014 – die Gesuche um Einreise und Asylerteilung ab.
B.
Mit vom 15. September 2014 datierter Eingabe (recte: 15. Oktober 2014;
Eingang bei der Botschaft am 20. Oktober 2014) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
C.
Am 6. November 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die Botschaft, die in
der Beschwerde erwähnten Beilagen erhältlich zu machen und dem Bun-
desverwaltungsgericht zukommen zu lassen.
D.
Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 alle von
den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen. Es handelt sich da-
bei um den spanischen Originaltext der Beschwerde, die (bereits einge-
reichte) deutsche Übersetzung derselben sowie dreizehn Beweismittel als
Beschwerdebeilage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führte
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
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Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung konnte sich erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt
ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum
absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen
nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hinter-
grund in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 fest, der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge,
die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern.
Gleichzeitig gab es ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme, welche innert Frist einging. Mit dieser Vorgehensweise hat
das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde rügen die Beschwer-
deführenden denn auch keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. Es
ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM ihnen zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.
5.1 Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaub-
haft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Pra-
xis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff.). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG glaubhaft ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog die Vorin-
stanz, die Beschwerdeführenden würden keine besonders nahe Bezie-
hung zur Schweiz geltend machen. Unter diesen Umständen sei ihnen zu-
zumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen, beispielsweise
in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Süd-
amerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich ge-
mäss den Erkenntnissen der Vorinstanz an die damit verbundenen Ver-
pflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen verfügen. In Argentinien und Brasilien existiere
ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Es sei zudem relativ einfach,
einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten. In
anderen Ländern im südamerikanischen Raum seien die Aufnahmebedin-
gungen komplexer, jedoch seien auch dort die Voraussetzungen für eine
dauerhafte Integration gegeben. Zudem würden sich die einzelnen Länder
gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz grundsätzlich an das Non-Re-
foulement-Gebot von Art. 33 FK halten, auch wenn es in den Grenzgebie-
ten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden ge-
kommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visums-
freien Einreise in die Nachbarländer Kolumbiens sowie der Umstand, dass
jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige dort um Asyl
ersuchen und zu einem beträchtlichen Teil als Flüchtlinge anerkannt wür-
den. Diese Staaten seien überdies bereits aus geografischen, sprachlichen
und kulturellen Gründen offensichtlich näherliegend. Zudem sei das Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vor
Ort und gewähre Asylbewerbern und Flüchtlingen in den ersten Monaten
wirtschaftliche Unterstützung. Die Länder des Cono Sur würden auch über
staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen
verfügen, das Gesundheitssystem sei kostenlos und die Schulbildung ob-
ligatorisch und unentgeltlich.
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Es sei deshalb zumutbar, dass die Beschwerdeführenden einen anderen
Staat als die Schweiz um Schutz ersuchen würden. Der Beschwerdeführer
habe langjährige Berufserfahrung, die ihm beim Aufbau einer wirtschaftli-
chen Existenz im südamerikanischen Raum helfen werde. Zudem habe er
Familienangehörige in Spanien und Italien, mit deren Hilfe er sich um einen
geregelten Aufenthaltsstatus in diesen Ländern bemühen könne.
6.2 Nach allgemeinen Ausführungen zu Neuerungen im schweizerischen
Asylsystem und der Bitte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Men-
schenrechte über migrationspolitische Reformen stellen, wird in der Be-
schwerde vorgebracht, trotz Anzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft,
der Staatsanwaltschaft für öffentliche Angestellte, der Personería (für Men-
schenrechte zuständige städtische Einrichtung) von Santiago de Cali, der
Ombudsstelle von Santiago de Cali, dem UNHCR-Büro in Bogotá, der na-
tionalen Polizei und der Unidad Nacional de Protección (UNP; nationale
Einheit zum Schutz von gefährdeten Personen) sei ihr Fall bisher nicht ge-
löst worden. Am 9. August 2012 hätten sie sich an das UNHCR in Bogotá
gewandt, seien jedoch in der Folge nie kontaktiert worden. Sie würden ei-
nen Angriff auf ihr Leben befürchten, da die Person, welche der Beschwer-
deführerin nach der Arbeit gefolgt sei, vermutlich der Polizei angehöre, und
man ihnen geraten habe, darüber zu schweigen. Die Generalstaatsanwalt-
schaft habe ihnen kein Ermittlungsergebnis mitgeteilt, und sie befürchteten
Repressalien von Mitarbeitern, deren Verbindung zu paramilitärischen
Gruppierungen sie angezeigt hätten. Da sie vom Staat keinen Schutz er-
halten hätten, müssten sie eingesperrt und versteckt leben. Die erlittenen
Drohungen und Angriffe auf den Beschwerdeführer hätten bei ihm eine ge-
mischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2) hervorgerufen. Sie
seien sehr besorgt über den Entscheid der UNP, ihnen trotz der Empfeh-
lung der Polizei keinen Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach Venezuela geflüchtet und
habe dort beim UNHCR um Asyl ersucht. Er sei jedoch nie in ein Emp-
fangszentrum gekommen, habe keine medizinische Hilfe erhalten, und
habe sich unsicher gefühlt, da er Leute aus seiner Heimatstadt gesehen
habe, welche ihn verfolgt hätten. Der Termin, um sich in Venezuela als
Flüchtling registrieren zu lassen, wäre erst drei Monate später gewesen. Er
sei von den Behörden kontrolliert und darauf hingewiesen worden, dass er
weder frei herumreisen noch Arbeit suchen dürfe. Man habe ihn schlecht
behandelt, ihn an die Grenze zurückgestellt und aufgefordert, das Land zu
verlassen. Aufgrund dieser Erfahrung und weil sie in anderen südamerika-
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nischen Länder aufgrund der Nähe zu Kolumbien von ihren Verfolgern auf-
gespürt werden könnten, möchten die Beschwerdeführenden dort nicht um
Schutz nachsuchen. Sie seien bisher aufgrund der psychischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers nicht aus dem Land geflüchtet, da er sich
regelmässigen Kontrollen unterziehen und Medikamente gegen seine
Angst und Depression einnehmen müsse.
Sie hätten der Vorinstanz nie Informationen vorenthalten und ihre Identi-
tätsdokumente vorgewiesen, sie seien nicht vorbestraft und stellten keine
Gefahr für die Gesellschaft dar. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur
Schweiz seien sie der Ansicht, dass die Sprache und Kultur längerfristig
kein Problem darstellen würden, da sie diese erlernen und sich in die Ge-
sellschaft integrieren würden.
Die Beschwerdeführenden beantragen, ihr Asylgesuch sei durch die
Schweiz zu prüfen, zumal gemäss den Regeln des Dublin-Systems ein sol-
cher Antrag nur von einem einzigen europäischen Staat geprüft werde. So-
dann habe man dem Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesu-
ches nicht gesagt, dass dies bei der Botschaft nicht möglich sei. Er ersuche
darum, seinen Antrag nach altem Recht zu behandeln.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass
die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Bezie-
hungen zur Schweiz geltend gemacht haben. In der Beschwerde bekunden
sie zwar ihre Motivation, sich mit der Sprache und Kultur vertraut zu ma-
chen und in der Schweiz zu integrieren, eine bestehende Beziehung zur
Schweiz oder zu in der Schweiz lebenden Personen behaupten sie indes-
sen nicht.
7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache verwiesen,
dass mehrere Nachbarstaaten Kolumbiens sowohl die FK als auch das
entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben, die
visumsfreie Einreise ermöglichen und über ein eigenes, gesetzlich gere-
geltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (vgl. dazu E-
MARK 2004 Nr. 20 E. 4a). Die lateinamerikanischen Staaten haben zusätz-
lich die Erklärung von Cartagena von 22 November 1984 (Declaración de
Cartagena sobre los Refugiados) unterzeichnet, welche Vereinbarung so-
wohl eine Erweiterung des Flüchtlingsbegriffs gemäss FK wie auch die
Selbstverpflichtung der 28 Staaten zur Errichtung asylrechtlicher Verfahren
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und adäquater Unterbringung und Integration der Flüchtlinge enthält. Zwar
leben die kolumbianischen Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Kolumbiens
zum Teil in misslichen Verhältnissen. Daraus kann aber nicht per se auf die
Unzumutbarkeit einer Schutzsuche in diesen Ländern geschlossen wer-
den, zumal die Regierungen Ecuadors, Venezuelas, Panamas und Perus
mit dem UNHCR kooperieren, um den Schutz für Flüchtlinge und Asylsu-
chende zu gewährleisten (vgl. etwa US State Department, Human Rights
Reports 2012). Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch keine
stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der
Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Uruguay,
Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen
Gründen im Gegensatz zur Schweiz einen Bezug hätten. Auch ausserhalb
von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum
nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer
Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbia-
ner sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen
Ländern intakt.
Der Beschwerdeführer verweist auf seine psychische Erkrankung, welche
ihm eine Ausreise aus Kolumbien verunmögliche. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass die Notwendigkeit der regelmässigen ärztlichen Kontrolle und
Einnahme von Medikamenten eine Ausreise zwar erschweren kann und
der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung in einem anderen süd-
amerikanischen Land zumindest anfänglich erschwert sein dürfte. Die me-
dizinische Grundversorgung ist in diesen Ländern jedoch gewährleistet,
und es kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des Be-
schwerdeführers dort angemessen behandelt werden kann.
Letztlich lässt sich aus der negativen Erfahrung des Beschwerdeführers in
Venezuela nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er, nachdem er sich
als Flüchtling gemeldet hatte, nicht frei im Land herumreisen und Arbeit
suchen konnte, ist eine im Rahmen eines Asylverfahrens legitime Mass-
nahme des venezolanischen Staates, welche ähnlichen Regelungen in der
Asylgesetzgebung anderer Länder entspricht. Zudem hat er das Land of-
fenbar vorzeitig verlassen und den angesetzten Termin zur Registrierung
als Flüchtling nicht wahrgenommen. Rückschlüsse auf fehlende Schutzfä-
higkeit oder fehlenden Schutzwillen Venezuelas sind daher nicht möglich.
Im Übrigen besteht, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit der Schutzsu-
che in anderen Ländern der Region.
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Seite 11
Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zuzumuten, in ei-
nem anderen Land um Asyl nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden über keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen und die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob sie in Kolum-
bien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind
und ob sich diese auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, offenbleiben.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.4 Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass vorliegend das Dublin-Vertragswerk nicht zur Anwendung gelangen
wird: Da das Botschaftsgelände nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz be-
trachtet wird, fällt ein bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein-
gereichtes Asylgesuch nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO.
Für eine allfällige spätere Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ge-
mäss Dublin-III-VO würde das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland
somit nicht berücksichtigt (vgl. BVGE 2011/26 E. 4).
Schliesslich werden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam ge-
macht, dass die Vorinstanz in Anwendung der mittlerweile aufgehobenen
Bestimmungen entschieden hat, welche auch im vorliegenden Entscheid
angewendet werden (vgl. E. 1.3 vorstehend). Die nach Einreichung ihres
Asylgesuches in Kraft getretene Rechtsänderung hat demnach entgegen
der Befürchtung der Beschwerdeführenden keine negativen Auswirkungen
auf ihr Asylverfahren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Botschaft in Bogotá.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub