Abtei lung V
E-6403/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-
Schalch, Richter Matkus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6403/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 4. August 2008 und gelangte am 18. August 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2008 wurde der Beschwer-
deführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Am 17. September 2008 fand eine direkte Anhörung durch das
BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden ergaben, dass der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 in Deutschland einreiste, sein
dort gestelltes Asylgesuch am 17. Januar 2006 abgewiesen wurde und
er am 21. Februar 2006 nach unbekannt fortzog.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus aus dem
Dorf (...), Landkreis Elbistan, Provinz Kahramanmaras. Er sei wieder-
holt von den Behörden unter dem Vorwurf der Hilfeleistung an die
Guerillas festgenommen, für einige Tage festgehalten und misshandelt
worden. Da die Repressalien im Jahre 2005 zugenommen hätten, sei
er nach Deutschland ausgereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach
der Ablehnung seines Asylgesuchs sei er in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt. Dort sei er wiederum wiederholt von den Sicherheitskräften
festgenommen, beschimpft und geschlagen worden. Zudem sei er
erneut von Guerilla-Kämpfern zu Hilfeleistungen aufgefordert worden.
Am 24. Juli 2008 habe er im Auftrag der Guerilla zwei Kisten von
einem Lastwagenfahrer übernommen und diese in seinem Auto und
mit einem seiner Familie gehörenden Pferd am Abend desselben
Tages zu einem vereinbarten Treffpunkt transportiert. Im Augenblick in
dem die Übergabe hätte stattfinden sollen, sei plötzlich eine Schiesse-
rei ausgebrochen. Er habe sich zu Boden geworfen und sei nach dem
Ende des Gefechts zu Fuss nach Elbistan zurückgekehrt, wo er einen
Freund gebeten habe, sich danach zu erkundigen, was geschehen sei.
Dieser Freund habe erfahren, dass sein, des Beschwerdeführers,
Pferd erschossen worden sei und der Dorfvorsteher auf Geheiss der
Gendarmen bestätigt habe, dass dieses seiner Familie gehört habe.
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Alle Dorfbewohner seien auf den Polizeiposten in (...) gebracht wor-
den, einen Tag später aber wieder freigelassen worden. Seine Mutter
und seine Brüder seien jedoch weiterhin in Haft. Weiter habe er
erfahren, dass in den von ihm transportierten Kisten Waffen und Muni-
tion gewesen seien. Der Vater seines Freundes habe sich bereit
erklärt, einen Schlepper für ihn zu organisieren. Nach einem mehrtägi-
gen Aufenthalt in Istanbul sei er in einem Reisebus versteckt nach Bul-
garien ausgereist und von dort mit einem vom Schlepper beschafften
falschen Reisepass über Rumänien und weitere ihm unbekannte Län-
der in die Schweiz gereist.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2008 reichte der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und bean-
tragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird -
soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sen-
dung vom 24. November 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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H.
Am 16. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine Lands-
frau, welche im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG ist.
I.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass gestützt auf die Eheschliessung bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug
gestellt worden sei und ersuchte um umgehende Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie um Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der erfolgten Heirat
unzulässig und unzumutbar sein dürfte.
J.
Das Gesuch um Familiennachzug wurde vom Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern vom 29. April 2009 abgewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Sis-
tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern über die gegen den Entscheid des
Amts für Migration eingereichte Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 verfügt der zuständige
Instruktionsrichter antragsgemäss die Sistierung des Beschwerdever-
fahrens bis am 30. September 2009.
M.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass die Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern mit Entscheid vom 23. September 2009 die Beschwerde
gegen die Verfügung des Amts für Migration und Personenstand vom
29. April 2009 abgewiesen habe und ersuchte um Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels.
N.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax-Eingabe vom
1. April 2010 eine Kostennote zu den Akten.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
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4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund
der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe. Im Weiteren wür-
den seine Vorbringen zu den angeblich nach Abschluss dieses Ver-
fahrens in der Heimat erlebten Vorkommnisse zahlreiche Ungereimt-
heiten aufweisen und seien daher als offensichtlich unglaubhaft zu
bewerten. So vermöge der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklä-
ren, weshalb er trotz der nach seinen Angaben dort zu erwartenden
Schikanen in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, und seine Schilde-
rungen zu den erlebten Folterungen und dem Schusswechsel seien
auffallend oberflächlich ausgefallen. Ferner stünden seine Aussagen
anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 25. August 2008, er
habe seit der Ausreise nichts mehr von seinen Familienangehörigen
gehört und es gebe keine Telefon im Dorf, im Widerspruch zu seinen
Angaben bei der Zweitbefragung, wonach er am 23. oder 24. August
2008 vom Verbleib seiner Angehörigen gehört und einen Anruf auf den
Telefonanschluss im Dorfladen gemacht habe. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, dass er keinen Anwalt engagiert habe, um mehr über
das Schicksal seiner Verwandten in Erfahrung zu bringen. Somit
würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass nach Abschluss des
Asylverfahrens in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe der
Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Es sei
gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet
worden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Ein solches Ver-
fahren führe aber trotz Freispruchs in der Türkei regelmässig zu einer
Fichierung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Herkunftsort in
einem bekannten Rückzugs- und Operationsgebiet der PKK liege und
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die Versorgung der Guerilla durch die ansässige Bevölkerung der
umliegenden Dörfer erfolge. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er
mangels anderer Möglichkeit der Existenzsicherung in sein Herkunfts-
dorf zurückgekehrt sei, zumal er nur in der Landwirtschaft über
berufliche Erfahrung verfüge. Im Weiteren habe die Vorinstanz seine
Ausführungen zu den Ereignissen nach der Rückkehr zu Unrecht als
unglaubhaft bewertet. Seine Aussagen seien bei beiden Anhörungen
gleichbleibend gewesen und würden viele Realkennzeichen enthalten.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG bereits Hinweise auf eine Verfolgung das Eintreten auf das
Asylgesuch gebieten würden. Es sei davon auszugehen, dass gegen
ihn und wahrscheinlich auch gegen seine Brüder und die Mutter ein
Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei. Er
verfüge nur über geringe intellektuelle Fähigkeiten und sei psychisch
beeinträchtigt. Er sei daher mit der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt
in der Heimat zwecks Beschaffung von Akten des gegen ihn eingelei-
teten Verfahrens überfordert. Angesichts der Schwere der erhobenen
Vorwürfe seien seine Verwandten und Bekannten in der Schweiz auch
nicht bereit, Nachforschungen anzustellen. Es wäre Sache der Vorin-
stanz gewesen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Existenz
des Strafverfahrens abzuklären. Die Beschaffung der notwendigen
Beweismittel sei nunmehr in die Wege geleitet worden. Im Übrigen
seien auch notwendige Sachverhaltsabklärungen betreffend seines
offensichtlich angeschlagenen psychischen Zustandes nicht gemacht
worden. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, seien die
unterbliebenen, notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Selbst wenn
kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, ergebe sich aus der
Fichierung und den Vorfällen nach seiner Rückkehr in die Türkei eine
konkrete Gefährdung, erneut festgenommen und misshandelt zu
werden, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu
bezeichnen sei.
6.
6.1 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen
Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR fest-
gestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2
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und E. 5.4). Ausnahmsweise ist gemäss dem erwähnten ARK-Urteil
ein Eintreten auf ein Asylgesuch trotz rechtskräftigem Asylentscheid
im erwähnten Sinne möglich, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen
Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen.
6.2 Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der gesuchstellenden Personen voraus, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben
herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis ARK nicht offensichtlich
haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG
genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3).
6.3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Jahre
2005 im EU-Mitgliedsstaat Deutschland ein Asylgesuch stellte, wel-
ches mit Entscheid der deutschen Behörden vom 17. Januar 2006
rechtskräftig abgewiesen wurde.
6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene, gemäss Art. 3 AsylG relevante Umstände vorliegen.
Zunächst liegen keine Hinweise für die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei vor. Es erscheint zudem ange-
sichts des Umstands, dass er nur in der Landwirtschaft über berufliche
Erfahrung verfügt, nicht gänzlich unplausibel, dass er trotz der erwar-
teten Repressalien in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist. Eine Durch-
sicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer den
angeblich für seine erneute Ausreise ausschlaggebenden Vorfall vom
24. Juli 2008 und die anschliessenden Repressalien gegen seine
Familie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in zu erwartender
Ausführlichkeit und Detailliertheit sowie widerspruchsfrei beschrieben
hat und seine Ausführungen nicht als völlig realitätsfremd bezeichnet
werden können. Demzufolge liegen Anhaltspunkte für die Glaubhaftig-
keit dieser Vorbringen vor und es rechtfertigt sich jedenfalls nicht,
diese als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. Ausserdem hat der
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Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei, bevor er nach
Deutschland ausgereist sei, vom Staatssicherheitsgericht Malatya
wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden. Auch wenn das
Verfahren nach seinen Angaben nach 6 bis 7 Monaten eingestellt
wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass über ihn ein
Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ erstellt wurde, was
gemäss weiterhin geltender Praxis der ARK zu einer asylrelevanten
Gefährdung führen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 11). Vor diesem
Hintergrund erscheint möglich, dass der Beschwerdeführer als eine
der Unterstützung der PKK verdächtigte Person besonders in den
Fokus der Sicherheitskräfte geriet, weshalb auch die von ihm
geschilderten wiederholten Festnahmen und Misshandlungen nicht
unplausibel erscheinen. Zwar hat das Bundesamt zu Recht dem
Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nichts unternommen, um die
behaupteten behördlichen Übergriffe und insbesondere das angeblich
gegen ihn neu eingeleitete Verfahren mit Beweismitteln zu
untermauern. Zudem hat er die Widersprüche in seinen Aussagen zu
den Umständen der Kenntnisnahme vom Schicksal seiner
Familienangehörigen nach seiner Flucht nicht überzeugend aus-
zuräumen vermocht. Diese Umstände sind indessen als Kriterien zu
bewerten, welche im Rahmen einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung
im Sinne von Art. 7 AsylG zu berücksichtigen wären, jedoch nicht
geeignet sind, seine Asylvorbringen insgesamt als offensichtlich halt-
los erscheinen zu lassen.
6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass trotz
einiger Zweifel auch etliche glaubhafte Indizien für eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, und
seine Vorbringen daher dem tiefen Beweismassstab der Hinweise auf
Verfolgung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu genügen vermögen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht
beziehungsweise mit unzulässiger Begründung einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erlassen und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes
vom 1. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.7 Der in der Eingabe vom 26. Oktober 2009 gestellte Antrag auf
einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Unzulässigkeit bezie-
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hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
Heirat des Beschwerdeführers mit einer über eine Härtefallbewilligung
verfügenden Landsfrau ist demnach abzuweisen, da dies nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern vom BFM im Rah-
men der materiellen Beurteilung seines Asylgesuchs neu zu beurteilen
sein wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen
zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 1. April 2010
auf Fr. 3'219.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'219.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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