B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6404/2017
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4570/2017 vom 5. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. November 2015 und
der Anhörung vom 18. April 2017 machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei von ihrer Familie zwangsverheiratet worden. Zudem habe ihr Bruder
sie und ihre Schwestern unter Druck gesetzt.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Gesuch-
stellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4570/2017 vom 5. Oktober 2017 ab.
C.
Am 31. Oktober 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine
Eingabe mit dem Titel „Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch“ ein. Darin
beantragte sie, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei einzutre-
ten und die Verfügung vom 4. August 2017 sei aufzuheben. Es lägen neue
Beweismittel vor, die belegen würden, dass sie im Iran zwangsverheiratet
worden sei. Der Eingabe waren Kopien eines Zivilstandsdokuments, der
Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen
ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ih-
res Bruders sowie des Schulzeugnisses aus Bushehr beigelegt.
D.
Mit Schreiben vom 10. November 2017 reichte die Gesuchstellerin Eng-
lischübersetzungen der eingereichten Beweismittel ein.
E.
Mit Schreiben vom 13. November 2017 überwies die Vorinstanz die Ein-
gabe vom 31. Oktober 2017 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bun-
desverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, die eingereichten
Beweismittel bezögen sich auf vorbestandene, das heisst vor dem materi-
ellen Beschwerdeurteil vom 5. Oktober 2017 eingetretene Tatsachen, wo-
mit es sich um Revisionsgründe handle. Das Bundesverwaltungsgericht
sei für die revisionsrechtliche Beurteilung seiner Urteile zuständig.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 forderte der Instruktions-
richter die Gesuchstellerin zur Einreichung einer Gesuchsverbesserung
und der in Aussicht gestellten Beweismittel auf.
G.
Am 28. November 2017 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung ihres
Revisionsgesuchs ein. Sie beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 5. Oktober 2017 sei zu revidieren. Ihre Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Voll-
zug ihrer Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und
sie sei vorläufig aufzunehmen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der
vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Migrati-
onsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden seien anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt die vorliegenden Rechtsbegehren beurteilt habe. Es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2017 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil vom 5. Oktober
2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsge-
suchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
2.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.47).
2.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
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mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bas-
ler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu
Art. 123 BGG).
2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den
gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Re-
visionsgesuch ist hinreichend begründet.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin reichte Kopien eines Zivilstandsdokuments, der
Anzeige gegen ihren Bruder, der Antwort der Polizei auf die Anzeige gegen
ihren Bruder, des Vollstreckungsbelegs der strafrechtlichen Verurteilung ih-
res Bruders sowie des Schulzeugnisses aus B._______ (alle auf Englisch
übersetzt) ein. Die Dokumente würden belegen, dass sie im Iran zwangs-
verheiratet worden sei und dass ihr Bruder sie zum Besuch der Schule in
B._______ gezwungen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran sei ihr Leben
in Gefahr. Sie habe die Beweismittel nicht früher einreichen können, weil
sie sehr lange keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe. Erst als sie
in die Schweiz gekommen sei, habe sie ihre Schwester kontaktieren und
bitten können, Dokumente für den Beweis ihrer Zwangsheirat und den
Druck ihres Bruders zu suchen. Die Schwester habe mit dem Suchen nach
Dokumenten warten müssen, bis die Mutter ausser Haus gewesen sei, da
diese nichts davon habe erfahren dürfen. Die Schwester habe im Keller
des Hauses in einer Kiste die Anzeige, die Antwort der Polizei, den Voll-
streckungsbeleg und das Schulzeugnis gefunden. Das Zivilstandsdoku-
ment habe die Schwester anlässlich der Erbverteilung ihres im Jahr 1997
verstorbenen Vaters im Rathaus beschafft.
3.2 Die Gesuchstellerin wurde bereits bei ihrer Befragung am 19. Novem-
ber 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unver-
züglich abzugeben. Sie antwortete daraufhin, sie werde deswegen ihre
Schwester kontaktieren. Vor ein paar Tagen habe sie bereits mit ihr telefo-
niert. Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2017 übergab die Gesuchstel-
lerin der Vorinstanz ihre Shenasmaneh (Geburtsurkunde/Personenaus-
weis); die Schwester habe sie gefunden und zugeschickt. Während der
Anhörung wurde die Gesuchstellerin mehrmals nach dem Vorhandensein
einer Heiratsurkunde gefragt. Der Gesuchstellerin sollte demnach bewusst
gewesen sein, dass sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht um die
Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Dennoch reichte sie
ausser der Geburtsurkunde keinerlei Belege für ihre Asylgründe ein und
holte dieses Versäumnis auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren
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nicht nach. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2017
eingereichten Beweismittel – knapp zwei Jahre nach der erstmaligen Auf-
forderung zur Einreichung von Beweismitteln – sind somit offensichtlich als
verspätet einzustufen. Daran ändert auch die Erklärung der Gesuchstelle-
rin für das verspätete Beibringen der Beweismittel nichts. Die Gesuchstel-
lerin gibt selbst an, seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz stehe sie in Kontakt
mit ihrer Schwester. Anlässlich der Anhörung reichte sie denn auch die
Shenasmaneh ein, welche die Schwester im Haus gefunden haben soll. Es
wäre der Beschwerdeführerin somit zuzumuten und auch zu erwarten ge-
wesen, dass sie die übrigen Dokumente, welche sich ebenfalls im Haus
befunden haben sollen, gleichzeitig eingereicht hätte. Dass sie dies unter-
lassen hat, ist ihr anzurechnen.
3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorlie-
genden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylver-
fahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können.
Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet
vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu
erachten.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig-
net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs-
hindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwer-
deurteils führen könnten.
4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge-
achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfol-
gung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E.
7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine
drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuch-
stellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernst-
haften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabge-
setzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorwegge-
nommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrach-
ten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten
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völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Ent-
scheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die eingereichten Doku-
mente lediglich Kopien sind, denen ein geringer Beweiswert zukommt.
Dem Zivilstandsdokument sowie dem Schulzeugnis lässt sich kein Hinweis
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen.
Hinsichtlich der Echtheit des Vollstreckungsbelegs für die strafrechtliche
Verurteilung ihres Bruders bestehen zudem starke Zweifel, da die Gesuch-
stellerin an der Anhörung angab, die Polizei habe nichts gegen ihren Bru-
der unternommen. Aber selbst wenn die Anzeige gegen den Bruder, die
Antwort der Polizei und der Vollstreckungsbeleg echt wären, würde dies
lediglich beweisen, dass die Polizei gehandelt und den Bruder für strafbare
Handlungen gegen die Gesuchstellerin verurteilt hat; mithin der iranische
Staat schutzfähig ist.
4.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Gesuchstellerin das
Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
5. Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesag-
ten erweisen sich die Revisionsbegehren als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. November 2017 verfügte Voll-
zugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung ist gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Gesuchstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: