Abtei lung V
E-6405/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
X._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Didier Nobs, Avocat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Janu-
ar 2003 / N 390 723
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6405/2006
Sachverhalt:
A.
Nachdem sie im Mai 1999 vom UNHCR im Libanon als Mandatsflücht-
ling anerkannt und eine Umsiedlung empfohlen worden war, stellte die
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter A._______
(N _______) ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in
E._______. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 wurde ihr sowie ihrer
Tochter A._______ und deren Familie die Einreise in die Schweiz
bewilligt, welche am 23. Juni 2000 erfolgte. Nach der Kurzbefragung
vom 7. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Die Befragung durch den
D._______ des Kantons C._______ fand am 20. Dezember 2000 statt.
Am 19. Januar 2001 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus Syri-
en. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann im Libanon in
E._______ gelebt. Aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkriegs im
Libanon seien sie nach F._______, Syrien umgezogen. Nach fünf oder
sechs Jahren sei sie aber mit ihren Kindern nach E._______
zurückgekehrt. Ihre Familie habe schon seit Jahren Probleme mit dem
syrischen Geheimdienst gehabt, da zuerst ihr Ehemann und dann
mehrere ihrer Kinder politisch aktiv gewesen seien. Ihr Ehemann sei
im Jahre (...) in Syrien verstorben. Sie vermute, dass er umgebracht
worden sei. Insbesondere ihre Tochter G._______ sei wegen ihrer
politischen Aktivitäten sowie den Problemen mit H._______ wiederholt
verhört und inhaftiert worden. Öfters hätten Angehörige des
Sicherheitsdienstes ihr Haus durchsucht und nach ihren Kindern,
insbesondere nach G._______, I._______ und J._______, gefragt.
Nachdem diese sowie ihre Söhne I._______ und K._______ geflüchtet
seien, hätten die Behörden auch nach ihrer Tochter A._______ gefragt.
Schliesslich habe sie sich entschlossen, mit dieser den Libanon zu
verlassen. Sie selber habe jedoch nie irgendwelche Probleme mit den
syrischen oder libanesischen Behörden gehabt. Sie sei jedoch aus
Kummer über die Repressalien, welche ihre Familienangehörigen
hätten erdulden müssen, zuckerkrank geworden. Zum Beleg ihrer
Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Familien-
büchleins, ausgestellt am (...), sowie ein libanesisches Laisser-passer,
ausgestellt am (...), zu den Akten.
Seite 2
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C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 - eröffnet am 28. Januar 2003 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2003 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorin-
stanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei sie
in die Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Kinder einzubeziehen, subeventualiter wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich
- in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. med.
L._______ vom 27. Februar 2003 sowie einen Bericht von Amnesty
International zu Handen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, vom
19. August 2002 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2003 verwies der zuständige
Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in den Endentscheid und forderte die Beschwerdeführe-
rin dazu auf, bis am 19. März 2003 entweder ihre Mittellosigkeit zu
belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. Fer-
ner ersuchte er sie, innert 30 Tagen ab Erhalt, ein Arztzeugnis betref-
fend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden
einzureichen.
Seite 3
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F.
Mit Eingabe vom 6. März 2003 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung der M._______, vom 5. März 2003 nach.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2003 ging bei der ARK ein ärztliches Zeug-
nis von Dr. med. O._______, sowie die Kopie eines Arztzeugnisses von
Dr. med. P._______, vom 8. November 2000, ein.
Mit Eingabe vom 2. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin ein wei-
teres Arztzeugnis von Dr. med. L._______ vom 1. April 2003, ein.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin zur
Frage der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Syrien oder in den Libanon Stellung und wies auf die grosse
Belastung durch die lange Verfahrensdauer hin.
I.
Mit der ARK in Kopie zugestelltem Schreiben vom 15. Juni 2005 ent-
zog die Beschwerdeführerin ihrem damaligen Rechtsvertreter das Ver-
tretungsmandat.
J.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 reichte die Beschwerdeführerin folgende
Beweismittel zu den Akten: einen Bericht von Amnesty International
über die Lage der Kurden in Syrien nach den Ereignissen im März
2004, vom 10. März 2005, einen Bericht von Amnesty International
vom 20. Juni 2005 über die Verhaftung eines jungen Kurden, das Sze-
nario des Films "Q._______", in welchem die Geschichte der Tochter
G._______ der Beschwerdeführerin thematisiert wird, sowie zwei Zei-
tungsausschnitte betreffend diesen Film.
K.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung
vom 16. September 2005 die Ziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom 27.
Januar 2003 wiedererwägungsweise auf und gewährte der Beschwer-
deführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme.
L.
Mit Verfügung vom 23. September 2005 stellte der zuständige Instruk-
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E-6405/2006
tionsrichter fest, dass das Beschwerdeverfahren - soweit die Wegwei-
sung und deren Vollzug betreffend - infolge Wegfalls des Rechts-
schutzinteresses gegenstandslos geworden sei und gewährte der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 10. Oktober 2005 zur Stellungnahme
zur Frage ob sie an der Beschwerde soweit die Frage der Asylgewäh-
rung und der Flüchtlingseigenschaft betreffend festhalten wolle.
M.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 erklärte die Beschwerdeführe-
rin, an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen.
N.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der derzeitige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats mit und
ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde
mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. März 2006 entsprochen.
O.
Mit Schreiben vom 20. April 2006 ersuchte der damals zuständige
Instruktionsrichter die Schweizerische Botschaft in Libanon um Abklä-
rung der Frage, ob die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, im
Libanon wieder eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten und wie
gross der Einfluss der syrischen Behörden, insbesondere des syri-
schen Geheimdienstes, im Libanon derzeit sei.
In der Botschaftsantwort vom 16. August 2006 wurde im Wesentlichen
dargelegt, dass syrische Staatsbürger sowie Ehegatten von libanesi-
schen Staatsangehörigen eine libanesische Aufenthaltsbewilligung
erlangen könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Arbeits-
bewilligung, Bankguthaben, verwandtschaftliche Beziehung zu einer
Person libanesischer Staatsangehörigkeit) erfüllt seien. Die syrischen
Geheimdienste hätten aktuell fast keinen Einfluss im Libanon. Für eine
genaue Beurteilung müssten aber die oppositionellen Aktivitäten
genauer erläutert werden. Personen die sich gegen Syrien engagieren
würden, könnten Probleme mit der Hizbollah und ihren Alliierten
haben.
P.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Syrien und insbesondere die
Probleme von Rückkehrern aus dem Exil hin und betonte, dass sie
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz bereits vor ihrer Ausreise
Seite 5
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aus dem Libanon verfolgt worden sei und im Falle der Rückkehr
aufgrund des politischen Profils ihrer Familienmitglieder gefährdet
wäre.
Q.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 wies die Beschwerdeführerin auf die
grosse Belastung durch ihre ungewisse Situation und die ungleiche
Behandlung der Mitglieder ihrer Familie hin und ersuchte um einen
baldigen Entscheid.
R.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich sei, da ihr
die libanesischen Behörden mangels libanesischer Identitätspapiere
kein Laissez-passer ausstellen würden. Ferner bestehe die Gefahr,
von den libanesischen Behörden nach Syrien ausgeliefert zu werden.
S.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 machte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter von der ihr mit Zwischenverfügung der
ARK vom 4. September 2006 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnah-
me zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Gebrauch. In der Bei-
lage wurde eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers
eingereicht.
T.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Mai 2007 ersuchte die
Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde
und wies auf ihre Ausführungen zur Frage der Rückkehr in den Liba-
non in der Eingabe vom 18. September 2006 sowie die fortgeschritte-
ne Integration ihrer Familie in der Schweiz hin.
U.
Am 5. September 2007 überwies der neu zuständige Instruktionsrich-
ter die Verfahrensakten an die Vorinstanz für einen weiteren Schriften-
wechsel. Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte das BFM fest,
dass eine Änderung seines Standpunktes nicht gerechtfertigt erschei-
ne und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde - soweit nicht
gegenstandslos geworden - fest.
V.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 - vorab per Telefax - reichte der
Seite 6
E-6405/2006
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Aufforderung
des Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom
16. September 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen
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wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos gewor-
den. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint,
das Asylgesuch abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz
angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
sich aus den Akten des UNHCR ergebe, dass dieses der Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft in erster Linie wegen ihres Alters
und Gesundheitszustandes und zur Wahrung der Familieneinheit mit
ihrer Tochter A._______ zugestanden worden sei. Anlässlich der
Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden habe sie zu
Protokoll gegeben, persönlich nie Probleme mit den Behörden gehabt
zu haben und keine solchen im Libanon zu befürchten. Zudem sei sie
nach eigenen Angaben anlässlich der Beerdigung ihres verstorbenen
Ehemannes längere Zeit in Syrien verblieben und habe dort auch
ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Insgesamt sei davon
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E-6405/2006
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder in Syrien noch im
Libanon von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. Demzufolge würden auch keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in der Vergangenheit
Reflexverfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes
und ihrer Kinder erlitten habe. Daraus ergebe sich, dass sie auch
keine begründete Furcht vor entsprechender zukünftiger Verfolgung
glaubhaft machen könne.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin
aus, dass nach der Ausreise eines Teils ihrer Angehörigen die noch im
Lande verbliebenen Familienmitglieder verstärkt ins Visier der syri-
schen Behörden geraten seien. Da nun keine anderen Familienange-
hörigen mehr im Heimatlande leben würden, müsste sie demzufolge
im Falle der Rückkehr mit Behelligungen seitens der Behörden rech-
nen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie infolge der Inhaftierungen
und Folter ihrer Kinder, den Hausdurchsuchungen und anderen Behel-
ligungen durch den syrischen Geheimdienst einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Sie sei deshalb in der
Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Da sie somit vor ihrer Flucht
schwere ernsthaft Nachteile erlitten habe, habe sie begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung. Die syrische Regierung diskriminiere die
kurdische Bevölkerung auf vielfältige Weise. Da sie von staatlicher
Seite verfolgt würden, stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung. Zudem stelle auch der Libanon keine Alternative dar,
da der syrische Geheimdienst dort stark präsent sei, namentlich auch
an den Grenzübergängen und volle Handlungsfreiheit geniesse. Im
Weiteren seien die Voraussetzungen für ihren Einbezug in das meh-
reren von ihren Kindern gewährte Asyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG
erfüllt, da sie mit diesen zusammenlebe und aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Probleme und ihres Alters auf deren Unterstützung angewie-
sen sei. Schliesslich würde der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3
EMRK verstossen und sei damit unzulässig, weil die Rückschaffung
nach Syrien oder in den Libanon eine konkrete Gefährdung darstellen
würde.
6.
Vorab ist festzustellen, dass im Zuge der mit Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 beschlossenen und am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Revision des Asylgesetzes (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573,
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BBl 2002 6845) die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche
vorsah, dass einer sich in der Schweiz befindenden Person in der
Regel kein Asyl gewährt wurde, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige
Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hatte, in den sie zurückkehren
konnte oder wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem
nahe Angehörige leben, gestrichen wurde. In Art. 34 Abs. 2 AsylG des
revidierten Asylgesetzes ist indessen neu vorgesehen, dass auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die betroffenen Asylsuchen-
den in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Buchstabe a), in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe b), in
einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besit-
zen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Buchstabe c),
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Buchstabe d), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem
Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehö-
rige leben (Buchstabe e). Gemäss Absatz 3 von Art. 34 AsylG findet
Absatz 2 indessen keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die
Asylsuchenden enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Buchstabe a), wenn die Asylsuchenden die Flücht-
lingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllen (Buchstabe b), oder wenn Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Buchstabe c). Vorlie-
gend ist zumindest der Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG erfüllt, da mehrere Söhne und Töchter der Beschwerdeführerin
als Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem dürfte auch die Voraus-
setzung der in Buchstaben c definierten Ausnahmebestimmung gege-
ben sein, da angesichts des immer noch bestehenden Einflusses der
syrischen Behörden im Libanon das Bestehen eines effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung nach Syrien zweifelhaft erscheint. Aus diesen
Gründen ist zu schliessen, dass der langjährige Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Drittstaat Libanon vor ihrer Einreise in die
Schweiz das Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf den neu
eingeführten Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht
zu rechtfertigen vermöchte und somit die materielle Prüfung der Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auch mit dem
revidierten Asylgesetz vereinbar ist. Nachdem ein Drittstaatsaufenthalt
keinen Asylausschlussgrund mehr darstellt, kann im Weiteren darauf
Seite 10
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verzichtet werden, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wiederum
Aufnahme im Libanon finden könnte.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht ledig-
lich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Den-
noch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein mass-
gebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben
Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als
jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen
gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, 1993 Nr. 11
E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn
sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin selber vor ihrer Ausreise aus dem Liba-
non keine Behelligungen durch die syrischen oder libanesischen
Behörden erlitten hat, sondern ihr Asylgesuch nur mit den gegen ihre
Familienangehörigen erfolgten Repressalien begründet hat. Betreffend
die von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen
Belastungen aufgrund der intensiven Verfolgung von anderen nahen
Familienangehörigen ist festzuhalten, dass mit diesem Begriff nicht ein
Seite 11
E-6405/2006
Auffangtatbestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Ein-
griffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen.
Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu
erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben
oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdi-
ges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführ-
ten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychi-
sche Belastung dargestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich
ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium
des unerträglichen psychischen Drucks: WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.).
Letztlich ist aber für die Asylgewährung die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides massgeblich. Dabei ist einerseits die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
(noch) begründet ist. Massgebliche Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1 S. 164, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN,
a.a.O., S. 130 ff.).
7.3
7.3.1 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sowie den beigezo-
genen Verfahrensakten ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkann-
ten Söhne und Töchter ergibt sich, dass sie aus einer Familie stammt,
welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit
erheblichen Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt
war. Ihr Ehemann war Mitglied der R._______ Partei (KDP) und hatte
deshalb wiederholt Probleme mit den syrischen Behörden. Er verstarb
im Jahre (...) unter dubiosen Umständen. Die Tochter G._______
(N _______) der Beschwerdeführerin, welcher die Vorinstanz mit
Verfügung vom (...) Asyl gewährte, wurde im Jahre (...) aufgrund des
Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der S._______ festgenommen und
verbrachte ein Jahr in Haft, wobei sie schwer misshandelt wurde. Im
Libanon war sie als Journalistin für eine kurdische Zeitung und danach
für die Vertretung des T._______ tätig. In den Jahren (...) bis (...)
wurde sie wiederholt von den syrischen Behörden verhaftet. Auch im
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Libanon geriet sie aufgrund ihres Engagements für die kurdische
Sache unter Druck des syrischen Geheimdienstes und war von März
bis Juni (...) wiederum in Haft. Der Sohn I._______ (N _______) und
die Tochter A._______ (N _______), welchen mit Verfügungen vom
(...) beziehungsweise (...) erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, arbei-
teten im Büro des T._______ mit. I._______ wurde in den Jahren (...)
und (...) jeweils wegen der Teilnahme an einem Newroz-Fest verhört
und misshandelt. Ab (...) wurde er vom militärischen Geheimdienst
gesucht und von diesem mehrmals verhört und misshandelt. Im März
(...) wurden er und A._______ vom syrischen Geheimdienst in
E._______ festgenommen und misshandelt, um sie zur Kooperation
und Übergabe der Schwester G._______ zu zwingen. Der Sohn
K._______ (N _______) wurde in den Jahren (...) bis (...) ebenfalls
mehrmals vom syrischen Geheimdienst festgenommen und
misshandelt. Im Zusammenhang mit dem vom Leiter des T._______-
Büros in E._______, H._______, gegen G._______. I._______ und
A._______ angestrengten Verfahren, wurde sein Haus enteignet und
er wurde gezwungen, als Zeuge gegen seine Geschwister
auszusagen. Ihm wurde am (...) in der Schweiz erstinstanzlich Asyl
gewährt. Schliesslich sind auch die Söhne J._______ mit Familie (N
_______) und U._______ (N _______) sowie die Tochter V._______ (N
_______) der Beschwerdeführerin aufgrund der Befürchtung, Opfer
von Reflexverfolgung zu werden, aus dem Libanon ausgereist und
haben in der Schweiz um Asyl ersucht. Vor diesem Hintergrund
erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem
familiären Umfeld der Beschwerdeführerin nicht ausreichend
Beachtung geschenkt, und die von ihr geltend gemachte
Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig
berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum
zu untersuchen, ob für die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung
besteht.
7.3.2 In einem in EMARK 2005 Nr. 7 publizierten Entscheid zur Verfol-
gungssituation in Syrien kam die ARK zum Schluss, dass nahe Ange-
hörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland
abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest
intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten
müssten und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmass-
nahmen zu verzeichnen seien. Die Menschenrechtssituation in Syrien
hat sich seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten ver-
Seite 13
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schiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu will-
kürlichen Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und
dessen Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren
Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2007, Country
Summary Syria, Januar 2007). Ausserdem werden nach verschiede-
nen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüch-
tigen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu
erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices:
Syria, 2006, Section 1, [d]; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der
Entwicklung vom Mai 2004 bis September 2006, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Ent-
scheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist.
7.3.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdefüh-
rerin aus einer Familie stammt, welche in der Vergangenheit massiven
Repressalien durch die syrischen Behörden ausgesetzt war. Insbeson-
dere ihre Tochter G._______ hat sich durch ihre journalistische
Tätigkeit und ihr Engagement für die kurdische Sache erheblich
exponiert. Auch mehrere andere Söhne und Töchter der Beschwerde-
führerin gerieten im Zusammenhang mit dem Streit mit H._______ und
dem Vorgehen gegen G._______ ins Visier der syrischen Geheim-
dienste. Auch wenn die Beschwerdeführerin selber vor der Ausreise
von den Behörden nicht behelligt wurde, ist davon auszugehen, dass
sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen
Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Zunächst ist zu beach-
ten, dass sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich Syrien beziehungsweise den Libanon verlassen
haben und in Westeuropa (Schweiz, Deutschland) leben. Der Tochter
G._______, welche primär von den syrischen Behörden verfolgt
wurde, sowie den Kindern K._______, I._______ und A._______, die
ebenfalls Opfer erheblicher Repressalien wurden, wurde in der
Schweiz das Asyl gewährt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht
ausgeschlossen, dass die syrischen Behörden ein Interesse daran
haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien
über ihre verschwundenen Söhne und Töchter zu befragen. Diese
Annahme erscheint umso nahe liegender, als die syrischen Behörden
mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass die
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Beschwerdeführerin in der Schweiz in Kontakt zu ihren hier als
Flüchtlinge anerkannten Kindern gestanden ist.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher
Vorbringen und insbesondere auch der Verfahrensakten der Kinder der
Beschwerdeführerin, dass diese begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und damit
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vor-
aussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt und keine Asylausschluss-
gründe gegeben sind. Unter diesen Umständen ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 23. April 2003 - soweit nicht gegenstandslos geworden
- in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerde-
führerin Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstands-
los.
10.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als ange-
messen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
22. Januar 2008 auf Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2003 wird - soweit nicht gegen-
standslos geworden - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewie-
sen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 672.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den D._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie; Beilage:
Familienbüchlein Nr. (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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